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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104574/2014

Scheinrechnung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104574/2014vom 02.12.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Eine Rechnung ist nach dem System des UStG Bindeglied zwischen dem leistenden Unternehmer als Steuerschuldner und dem Leistungsempfänger als Vorsteuerabzugsberechtigter. Aus der Rechnung werden die Daten für die Ermittlung der Steuerschuld und für die Höhe des Vorsteuerabzuges gewonnen. Soweit es sich um steuerpflichtige Vorgänge zwischen Unternehmern handelt und der Abnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, wird die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer jeweils durch den Vorsteuerabzug aufgehoben (Ruppe/Achatz, UStG5, § 11 Tz 115). Die Korrespondenz zwischen Vorsteuerabzug und Steuerschuld wird schwerwiegend gestört, wenn der Unternehmer einen Vorsteuerabzug auf Grund einer Rechnung mit gesondertem Steuerausweis geltend macht, obwohl gar keine Leistung erbracht wurde. Gemäß § 11 Abs 14 UStG 1994 entsteht in diesen Fällen die Steuerschuld kraft Rechnungslegung, ohne dass vom Gesetz eine Berichtigungsmöglichkeit eingeräumt wird. Unstrittig steht fest, dass die Rechnung auf dem Rechnungspapier des Unternehmens ausgestellt wurde und Herr DK A zur Rechnungsausstellung im Rahmen seines Dienstverhältnisses befugt war. Aufgrund der Tatsache, dass der Bf mit der Ausstellung von Rechnungen durch seinen Bruder beauftragt war, kann davon ausgegangen werden, dass Herr K A mit dem Einverständnis des Bf diesen nach außen vertreten durfte. Bezüglich der verfahrensgegenständlichen Scheinrechnungen wendete der Bf ein, dass sein Bruder in diesen Fällen ohne sein Wissen und Einverständnis vorgegangen sei und somit missbräuchlich gehandelt habe. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass Herr DK A in Wissen des Bf gehandelt hat und dass seine Handlungen seinem Geschäftsherrn, eben dem Bf zuzurechnen sind. Der Bf hat seine Überwachungs- und Sorgfaltspflichten nicht eingehalten und sich somit - wie das Finanzamt ausführt - sich im rechtsgeschäftlichen Verkehr nachlässig verhalten. Wie auch der Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch, Rummel, § 1002 Rz 49 zur Haftung des Geschäftsherrn bei vollmachtslosen Handeln ausführt, kann eine missbräuchliche Verwendung von Formularen, die einem Angestellten rechtens zwecks weisungsgemäßer Verwendung überlassen werde, die Haftung des Geschäftsherrn nicht ausschließen. Der Bf wusste nicht nur, dass auch sein Bruder Aufträge übernahm, die Rechnungen ausstellte und ihn nach außen vertrat, sondern war DK A aufgrund seines Dienstverhältnisses sogar vom Bf dazu beauftragt, so sind auch die verfahrensgegenständlichen Scheinrechnungen dem Bf zuzurechnen (vgl Mail vom 03.05.2010, aus denen hervorgeht, dass der Bf bei Barzahlungen an Herrn DK A von der MPT GmbH anwesend war). Gemäß § 109a EStG 1988 kann der Bundesminister für Finanzen im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung durch Verordnung anordnen, dass Unternehmen und Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts von Gruppen von Personen und von Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die für sie Leistungen erbringen, Folgendes mitzuteilen haben: Name (Firma), Wohnanschrift bzw. Sitz der Geschäftsleitung, bei natürlichen Personen weiters die Versicherungsnummer nach § 31 ASVG (bei nicht Vorhandensein jedenfalls das Geburtsdatum), bei Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit die Finanzamts- und Steuernummer. Art der erbrachten Leistung, Kalenderjahr, im dem das Entgelt geleistet wurde, Entgelt und die darauf entfallende ausgewiesene Umsatzsteuer. Nach der Verordnung hinsichtlich der Mitteilungen gemäß § 109a, BGBl II 417/2001 hat eine derartige Mitteilung über Leistungen als Kolporteur und Zeitungszusteller (§ 1 Abs. 1 Z 5 der VO) an das Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des zur Mitteilung Verpflichteten zuständig ist, zu erfolgen (§ 2 der VO). Gemäß § 3 der VO haben die zur Mitteilung Verpflichteten den in § 1 genannten Personen oder Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) für Zwecke der Einkommensteuererklärung gleichlautende Mitteilung nach dem amtlichen Vordruck für jedes Kalenderjahr jeweils bis Ende Jänner des Folgejahres auszustellen (§ 109a Abs. 5 EStG 1988). Gemäß § 4 der VO haben Personen und Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, für die Mitteilung gemäß § 3 Abs. 3 ausgestellt wurden, in der ihrer Einkommensteuer- oder Einkünftefeststellungserklärung beigeschlossenen Gewinn- und Verlustrechnung, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Überschussrechnung jene (Betriebs-)Einnahmen, für die Mitteilungen gemäß § 3 Abs. 3 ausgestellt wurden, gesondert auszuweisen. Dem Bf wurden auch die in Rede stehenden Mitteilungen gemäß § 109a EStG 1988 als Leistender nach § 3 der VO ausgestellt. Der Bf hat keine Reaktion gezeigt, er monierte die als Scheinrechnungen qualifizierten Rechnungen erst nach der Außenprüfung im Rechtsmittelverfahren. Unstrittig steht fest, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Rechnungen um Scheinrechnungen, für die keine Lieferung oder sonstige Leistung erbracht wurde, handelt. Der Bf schuldet folglich die auf den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer gemäß § 11 Abs. 14 UStG 1994 kraft Rechnungslegung. In diesem Punkt war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 2. Rechnung JS- KG vom 30.12.2008 Von der Abgabenbehörde wurde eine Rechnung der JS- KG vom 30.12.2008 in Höhe von 35.000 € plus 7.000 € Umsatzsteuer nicht anerkannt, weil zunächst der Zahlungsfluss nicht nachgewiesen wurde. Weiters wurde festgestellt, dass der unbeschränkt haftende Komplementär der KG JS- im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung nicht mehr in Österreich aufhältig war. Laut ZMR-Auszug war JS- aufrecht bis 28.10.2008 in Österreich gemeldet. Weiters wurde festgestellt, dass an der genannten Adresse keine Geschäftstätigkeit festgestellt werden konnte und die Unterschrift nicht der firmenmäßigen Zeichnung laut Firmenbuch entspreche. Strittig ist, ob die Vorsteuer aus der Rechnung der JS- KG geltend gemacht werden kann. Nach Ansicht der Abgabenbehörde bestanden für die Abgabenbehörde aufgrund ihrer Ermittlungsergebnisse Zweifel daran, wer und ob die in Rechnung gestellten Leistungen an den Bf erbracht wurden, da weder die Leistungen noch der Zahlungsfluss nachgewiesen wurde. Vom Bf konnten über die erbrachten Leistungen keine detaillierten Aufstellungen vorgelegt werden, aus denen der in Rechnung gestellte Pauschalbetrag sich nachvollziehen ließe. Auch die UID-Nummer des Leistungsempfängers wurde nicht auf der Rechnung ausgewiesen. Daraus folgt rechtlich: § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1988 lautet: Der Umsatzsteuer unterliegen folgende Umsätze: Die Lieferung und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. § 2 Abs. 1 UStG 1994 lautet: Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt . Die Unternehmereigenschaft des "anderen Unternehmers" muss objektiv nach den Kriterien des § 2 UStG 1994 gegeben sein. Das gilt selbst dann, wenn der Leistungsempfänger alle zumutbaren Schritte unternommen hat, um sich über die Unternehmereigenschaft des Partners zu vergewissern. Das UStG 1994 kennt keinen Schutz des guten Glaubens. Stellt sich die fehlende Unternehmereigenschaft nachträglich heraus, ist der Vorsteuerabzug zu korrigieren (Ruppe/Achatz, UStG, Kommentar 4 § 12, Tz 33 m.w.N.). Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist eine Tätigkeit, die nachhaltig und zur Erzielung von Einnahmen betrieben wird, auch wenn die Gewinnerzielungsabsicht fehlt. § 11 Abs. 1 UStG 1994 zählt all jene Merkmale einer Rechnung auf, die vorliegen müssen, um beim Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug zu gewährleisten. Führt ein Unternehmer Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 aus, so ist er berechtigt, und soweit er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt, auf Verlangen des anderen verpflichtet, Rechnungen auszustellen. Nach § 11 Abs. 1 UStG 1994 idF BGBl. 663/1994 müssen Rechnungen grundsätzlich folgende Angaben enthalten: den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers; den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung; die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung; den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4 UStG 1994) und den anzuwendenden Steuersatz; den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag. Gemäß § 11 Abs. 3 UStG 1994 ist für die unter § 11 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 geforderten Angaben jede Bezeichnung ausreichend, die eine eindeutige Feststellung des Namens und der Anschrift des Unternehmens sowie des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung ermöglicht. Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit a UStG 1994 kann der Unternehmer, die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Gemäß § 115 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung von Abgaben wesentlich sind. Danach sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, soweit sie abgabenrechtlich relevant sind, zu ermitteln. Grenzen der amtswegigen Ermittlungspflicht sind die Unmöglichkeit, Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unnötigkeit der Sachverhaltsermittlung. Die amtswegige Ermittlungspflicht der Abgabenbehörden besteht innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes (VwGH vom 26.01.2004, 2000/17/0172, VwGH vom 21.02.2007, 2005/17/0088, VwGH vom 15.12.2009, 2006/13/0136). Die Abgabenbehörde trägt zwar die Feststellungslast für alle Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend machen zu können, doch befreit dies die Partei nicht von ihrer Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht (VwGH vom 23.02.1994, 92/15/0159). Gemäß § 138 BAO ist der Abgabepflichtige dazu verpflichtet die Richtigkeit seiner Angaben, durch Vorlage entsprechender Unterlagen zu beweisen. Gemäß § 166 BAO kommt im Abgabenverfahren alles als Beweismittel in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Strittig ist, ob der Bf hinsichtlich der 30.12.2008 gelegten Eingangsrechnung der Fa. JS- KG zum Abzug von Vorsteuern im Gesamtbetrag von 7.000 Euro berechtigt ist, dies insbesondere in Zusammenhang mit der Frage, ob die Leistung vom Rechnungsaussteller erbracht wurde. Die in Rede stehende Rechnung, ausgestellt am 30.12.2008, weist als Anschrift des leistenden Unternehmers, der JS- KG eine Adresse auf, an der der Rechnungsaussteller seit 16.07.2008 nicht mehr gemeldet ist. Seit 28.10.2008 ist Herr JS- nicht mehr in Österreich aufhältig. Die Rechnung beinhaltet auch keine UID-Nummer. Tatbestandsvoraussetzungen für den Vorsteuerabzug sind folglich: Der Leistungsempfänger muss ein Unternehmer sein. Die Leistungen werden für den unternehmerischen Bereich des Leistungsempfängers erbracht. Die maßgeblichen Leistungen müssen von einem anderen Unternehmer ausgeführt werden. Die Leistungen werden im Inland erbracht. Die Umsatzsteuer muss in einer Rechnung im Sinne des § 11 UStG gesondert ausgewiesen sein. Die Außenprüfung stellt anlässlich ihrer Erhebungen fest, dass sich an der Sitzadresse der JS- KG keine Anhaltspunkte für eine dort ausgeübte Geschäftstätigkeit ergeben haben, der Komplementär ist seit 28.10.2008 nicht in Österreich aufhältig. Auch wenn ein Wohnsitz eines Geschäftsführers im Inland nicht Voraussetzung für die Tätigkeit einer in Österreich eingetragenen Gesellschaft ist, ist festzustellen, dass ungeachtet einer entsprechenden Vorschrift dessen Fehlen ein Indiz für die mangelnde Leistungserbringung sein kann (vgl. VwGH vom 22.10.2010, 2007/15/0173). Es konnte auch nicht festgestellt werden, ob die Leistungen tatsächlich erbracht wurden und ob es an (irgend)eine Person einen Zahlungsfluss gab. Gemäß Ruppe/Achatz, UStG, Kommentar 4 , § 11 Rz 59 genügt es auch nicht, dass aus der Rechnung hervorgeht, dass irgendein Unternehmer die verrechnete Leistung erbracht hat, es muss vielmehr eindeutig jener Unternehmer zu entnehmen sein, der die Leistung erbracht hat. Jene auf der Rechnung bezeichnete Person war jedenfalls nicht die rechnungsausstellende Person. Das vollständige Fehlen schriftlicher Unterlagen bezogen auf eine bestehende Geschäftsbeziehung ist unverständlich, da etwa bei auftretenden Unklarheiten über den konkret vereinbarten Leistungsumfang im Zweifel ständig Rücksprache gehalten werden müsste und nachträgliche erkannte Leistungsstörungen im Falle (gerichtlicher) Auseinandersetzungen auf unüberwindliche Beweisprobleme stoßen würden. Festgestellt wurde, dass auch die auf der Rechnung aufscheinende Unterschrift nicht mit jener der Musterzeichnungserklärung im Firmenbuch übereinstimmt. Sollte es einen Zahlungsfluss gegeben haben, wurde nicht nachgewiesen, wer Empfänger des Geldbetrages für die jeweilige Leistung war. Der Vorsteuerabzug steht nur zu, wenn der andere Unternehmer eine Lieferung oder sonstige Leistung erbringt. Fehlt diese Leistung, so kann die Vorsteuer nicht abgezogen werden, selbst wenn eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis vorliegt und der Aussteller die Steuer gemäß § 11 Abs. 14 UStG 1994 schuldet oder bezahlt hat (VwGH vom 28.10.2009, 2007/15/0159). Aufgrund des Umstandes, dass sich die "leistende Person" und deren Anschrift im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung nicht in Österreich befunden hat, ist davon auszugehen, dass die in der Rechnung angeführte Person nicht die leistende Person sein kann. Weiters wurde vom Bf als Leistungsempfänger nicht nachgewiesen, welche Leistungen (Art und Umfang der sonstigen Leistung) erbracht wurden und dass der Bf den in der Rechnung genannten Betrag erhalten habe bzw ob es überhaupt einen Zahlungsfluss gegeben hat. Aus diesen Gründen liegen die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzuges nicht vor, ebenso ist der in der Rechnung genannte Betrag keine Betriebsausgabe (VwGH 14.10.2010, 2008/15/0124). Die Angaben von Namen und Anschrift des liefernden und leistenden Unternehmers in einer Rechnung dienen nicht nur der Kontrolle, ob der Leistungsempfänger eine (zum Vorsteuerabzug berechtigende) Leistung von einem anderen Unternehmer erhalten hat, sondern auch der Sicherstellung der Besteuerung beim leistenden Unternehmer (vgl. VwGH 01.06.2006, 2004/15/0069). Auf den "guten Glauben" des Rechnungsempfängers in Bezug auf die Rechnungsmerkmale kommt es nicht an (vgl. etwa VwGH 13.09.2006, 2003/13/0004). Eine "Ungreifbarkeit des Leistungserbringers" ist das Risiko eines Leistungsempfängers, der sich auf eine Rechtsbeziehung mit einem solchen Partner eingelassen hat (vgl. VwGH 01.06.2006, 2002/15/0174, 2003/13/0004). Da sich aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ergab, dass die in der Rechnung aufscheinende Firma die Leistungen nicht erbracht hat, wurde der Abzug der darin ausgewiesenen Vorsteuer zu Recht versagt. Ein Vorsteuerabzug aus der verfahrensgegenständlichen Rechnung steht somit nicht zu. Die Beschwerde war in diesem Punkt als unbegründet abgewiesen. 3. Einkommensteuer Die Außenprüfung hat mangels Nachweis der betrieblichen Tätigkeit an Hand der auf den Konten verbuchten Zahlungseingängen Umsatz- und Einnahmenzuschätzungen vorgenommen. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass ein Großteil der Bankeingänge als Eigenerlag tituliert ist, und dass es sich dabei um privat veranlasste Zahlungen für Familienmitglieder handle, vor allem für Herrn DK A, der auf dem Bankkonto bei der Österreichischen Verkehrskreditbank auch zeichnungsberechtigt ist. Der Bf hat im Zuge der mündlichen Verhandlung Unterlagen vorgelegt, aus denen ersichtlich ist, dass es sich bei den Eigenerlägen um private Zahlungen handelt und nicht als betriebliche Einnahmen zu werten sind. Nach Durchsicht der Belege wurde die privaten Veranlassung der Zahlungen nachgewiesen und konnte dem Beschwerdebegehren des steuerlichen Vertreters Folge gegeben werden. Die Einkünfte aus Gewerbetrieb werden im Jahr 2007 in Höhe von 51.969,11 €, im Jahr 2008 in Höhe von 62.957,45 € und im Jahr 2009 in Höhe von 2.667,60 € festgesetzt. Einkommensteuer 2007: | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 51.969,11 € | Gesamtbetrag der Einkünfte | 51.969,11 € | Einkommensteuer* | 17.569,55 € * Die Einkommensteuer gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt: (51.969,11 € - 51.000 €) x 0,5 + 17.085 = 17.569,55 € Einkommensteuer 2008: | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 62.957,45 € | Gesamtbetrag der Einkünfte | 62.957,45 € | Einkommensteuer* | 23.063,72 € * Die Einkommensteuer gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt: (62.957,45 € - 51.000 €) x 0,5 + 17.085 = 23.063,72 € Einkommensteuer 2009: | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 2.667,60 € | Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit | 3.947,07 € | Gesamtbetrag der Einkünfte | 6.614,67 € | Einkommensteuer* | 0,00 € * Die Einkommensteuer gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt für die ersten 11.000 € 0 %. 4. Anspruchszinsen Die Bescheide hinsichtlich der Anspruchszinsen für die Jahre 2007 und 2008 ergingen am 30.06.2011. Der gegen die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom 07.07.2011 gerichtete Vorlageantrag wurde am 25.09.2014 gestellt. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, die mit Berufungs(Beschwerde)vorentscheidung vom 07.07.2011 als unbegründet abgewiesen wurde. Dieser Bescheid wurde am 08.07.2011 zugestellt und erwuchs am 05.08.2011 in Rechtskraft. Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung oder mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde. Gemäß § 264 Abs. 1 lit. b BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO ist § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 264 Abs. 5 BAO obliegt dem Verwaltungsgericht die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge. Da im gegenständlichen Fall der Vorlageantrag gegen die abweisende Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich der Festsetzung von Anspruchszinsen nicht fristgerecht eingebracht wurde, war der Vorlageantrag mit Beschluss als verspätet zurückzuweisen. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Beschwerdefall liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, zumal die Rechtsfrage, ob die Eigenerläge auf den Konten von Familienmitgliedern stammten, folglich nicht als betrieblich veranlasst zu sehen sind und daher keine Einnahmen darstellen, im Rahmen der Beweiswürdigung zu beantworten war. Die Zurechnung der Scheinrechnungen an den Bf und Beurteilung der Steuerschuld kraft Rechnungslegung erfolgte aufgrund der Gesetzeslage. Das gegenständliche Erkenntnis weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Wien, am 2. Dezember 2019

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7104574/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7104574.2014
Stammnummer
126925
Gültig
02.12.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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