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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7105135/2019

Haftung gemäß § 9 Abs. 1 BAO - Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen bestritten und Einhebungsverjährung eingewendet.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7105135/2019vom 17.12.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Inanspruchnahme der gemäß § 9 BAO bestehenden Haftung setzt voraus, dass die schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten kausal für die Uneinbringlichkeit ist, bei schuldhafter Pflichtverletzung, darf die Abgabenbehörde mangels dagegen sprechender Umstände annehmen, dass die Pflichtverletzung Ursache der Uneinbringlichkeit ist (vgl. z.B. VwGH 20.6.2000, 98/15/0084; VwGH 13.4.2005, 2002/13/0177, 2002/13/0178). Die Heranziehung zur Haftung ist schlussendlich in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, wobei die Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen der Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen ist. Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien AZ ******* vom Datum**** wurde über das Vermögen des Bf. das Konkursverfahren eröffnet. Mit Beschluss vom 30.03.2016 wurde der am 08.03.2016 beschlossene Zahlungsplan rechtskräftig bestätigt. Demnach erhalten die Insolvenzgläubiger im persönlichen Insolvenzverfahren des Bf. eine Gesamtquote von 10% zahlbar in 7 Jahresraten ab 07.03.2017 bis 07.03.2023. Zu Recht führt die belangte Behörde im angefochtenen Haftungsbescheid zur Begründung des Ermessens aus, dass Abgabenforderungen gegenüber der GmbH, für die nunmehr der Bf. zur Haftung herangezogen wird, teilweise vor der Eröffnung dieses Insolvenzverfahrens am Datum**** fällig geworden sind, aber diese nicht im Insolvenzverfahren des Bf. angemeldet werden konnten, weil er zu diesem Zeitpunkt noch nicht zur Haftung herangezogen worden ist und somit noch nicht Gesamtschuldner der haftungsgegenständlichen Abgaben war. Zutreffend wird im angefochtenen Bescheid zum Ermessen angeführt, dass der Verwaltungsgerichtshof zu einer vergleichbaren Fallkonstellation in der Entscheidung vom 5.7.2004, 2002/14/0123, ausgeführt hat, dass, wenn hinsichtlich des Haftenden ein Zwangsausgleich bzw. ein Zahlungsplan zustande kommt und die Tatbestandserfordernisse für die Entstehung des Haftungsanspruches vor der Insolvenzeröffnung verwirklicht wurden, es der im Rahmen der Ermessensübung zu berücksichtigenden Billigkeit entspricht, wenn sich die Inanspruchnahme betragsmäßig an der im Zahlungsplan festgelegten Quote (Zahlungsplanquote) orientiert, sofern nicht im Rahmen der Ermessensübung ergänzend auf andere Umstände Bedacht zu nehmen ist. Unbedenklich wurden daher von der belangten Behörde im Rahmen der Ermessensübung von den bei der GmbH uneinbringlichen Abgaben (die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bf. am Datum**** bei der GmbH fällig geworden sind) in Höhe von € 35.721,13 der Quote dieses Insolvenzverfahrens folgend ein Anteil von 10 %, das sei ein Betrag von € 3.572,11, als Haftungsschuld laut Darstellung im Haftungsbescheid bestimmt. Der Beschwerdeeinwand des Bf. unter Punkt "9. Insolvenzverfahren des Haftungspflichtigen zu ******* beim Handelsgericht" dahingehend, auch eine Begründung des Ermessens entsprechend der Entscheidung vom 05.07.2004, 2002/14/0123, führe nicht dazu, dass ein Haftungsanspruch bestehe, wurde damit begründet, dass zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung nicht entsprechend geltend gemachte Forderungen der belangten Behörde gegenüber dem Haftungspflichtigen nachträglich nicht mehr geltend gemacht werden könnten. Diese Rechtsansicht ist unzutreffend. Es gibt kein wie immer geartetes gesetzliches Hindernis, die Haftung eines Geschäftsführers einer GmbH - nach Beendigung des Insolvenzverfahrens über sein persönliches Vermögen - für die Abgabenschuldigkeiten dieser GmbH (für die im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung die Haftungsvoraussetzungen im gegenständlichen Fall im Übrigen noch gar nicht vorgelegen sind und die deswegen auch in seinem Insolvenzverfahren nicht angemeldet werden konnten) nach Beendigung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH geltend zu machen. Das hier zugunsten des Bf. aus Billigkeitsgründen ausgeübte Ermessen führte - unter Berücksichtigung der Gleichbehandlung aller Insolvenzgläubiger - zu Recht zu einer Haftungsinanspruchnahme in Höhe der Quote des Insolvenzverfahrens. Im gegenständlichen Fall ist zu beachten, dass die Haftungsinanspruchnahme des Bf. als einziges zielführendes Mittel zur Einbringung der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten jedenfalls erforderlich und zweckmäßig ist, sodass im gegenständlichen Fall das Interesse der Allgemeinheit an der Hereinbringung der Abgabenschuld Vorrang hat (Zweckmäßigkeitserwägungen) gegenüber dem Einzelinteresse des Bf., nicht zur Haftung herangezogen zu werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zulässigkeit einer Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt. Das gegenständliche Erkenntnis weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des VwGH ab und hatte auch die Klärungen von Sachverhaltsfragen und das Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen im Einzelfall und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zum Gegenstand. Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Wien, am 17. Dezember 2019

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7105135/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7105135.2019
Stammnummer
126913
Gültig
17.12.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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