Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0019-S/04
Verdacht des Tierschmuggels
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0019-S/04vom 15.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Werden in einem PKW auf der Fahrt von der Türkei nach Deutschland im Fahrgastraum 4 Singvögel und 16 Schildkröten in Kisten transportiert, die lediglich mit Bekleidungsstücken abgedeckt sind, ist davon auszugehen, dass der Fahrer von deren Vorhandensein Kenntnis hatte. Sohin liegen ausreichend Verdachtsgründe im Sinne des § 82 FinStrG vor, die die Annahme rechtfertigen, der Bf. komme als Täter des Finanzvergehens des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 FinStrG in Frage.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in
der Finanzstrafsache gegen den Bf., vertreten durch Jutta Meichsner, wegen
Schmuggel gemäß
§ 35 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom 2. Dezember 2003
gegen den Bescheid vom 13. November 2003 des Hauptzollamtes Salzburg, GZ.
600/90300/6/2002, über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 13. November 2003 hat das
Hauptzollamt Salzburg als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN xxx ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser
vorsätzlich am 2. August 2002 anlässlich seiner Einreise in das
Zollgebiet der Gemeinschaft über den Grenzübergang Spielfeld in
bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit seinen Söhnen S. D. und C. D. 50
Stück eingangsabgabepflichtige maurische Landschildkröten der Gattung
testudo graeca der Warennummer 010620 000 im Zollwert von € 5.000,00 sowie
4 Stück eingangsabgabepflichtige Stieglitze der Gattung Carduelis carduelis
der Warennummer 010639 9000 im Zollwert von € 40,00, ohne vorheriger
Gestellung und Beantragung eines Zollverfahrens in das Zollgebiet der
Gemeinschaft eingebracht hat, wodurch die auf die Tiere entfallende
Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von € 1.008,00 nicht festgesetzt
wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 2. Dezember 2003,
in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass er nicht gewusst habe, dass
sich die Tiere in seinem Fahrzeug befanden. Er habe die Tiere weder gekauft noch
wissentlich in sein Fahrzeug verbracht.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gem. § 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde 1. Instanz die ihr gem. § 80
oder 81 FinStrG zukommenden Verständigungen und Mitteilungen
darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie
in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines
Finanzvergehens Kenntnis erlangen.
Nach Absatz 3 leg. cit. hat die
Finanzstrafbehörde 1. Instanz bei Vorliegen genügender
Verdachtsgründe das Finanzstrafverfahren einzuleiten, insoweit die
Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit der
Gerichte fällt.
Für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens
genügt es, wenn gegen den Verdächtigen genügend
Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt.
Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche
Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten
Umständen rechtfertigen ( siehe hiezu die umfangreiche Rechtsprechung
des VwGH, z.B. vom 28. Juni 1989, Zl 89/16/0036, vom
20. Juni 1990, Zl 89/13/0231, u.a. ).
Im gegenständlichen Fall lag der
Finanzstrafbehörde erster Instanz die Aussage des Bf. anlässlich der
Aufnahme der Tatbeschreibung am 2. August 2002 vor, wonach er sowohl von den bei
ihm im Fahrzeug als auch von den im Auto seines Sohnes S. D. gefundenen Tieren
gewusst habe. Da er bei seiner Fahrt von der Türkei über verschiedene
Grenzen bis nach Österreich keinerlei Probleme mit den Tieren hatte, habe
er diese auch bei der Einreise nach Österreich nicht beim Zoll gemeldet.
Die Einvernahme des Bf erfolgte ohne Beiziehung eines
Dolmetschs, wobei der Bf. am Ende der Niederschrift bestätigte, dass er der
deutschen Sprache insoweit mächtig ist, dass er alles verstanden habe. Der
Bf ist laut eigener Angabe seit 30 Jahren in Deutschland wohnhaft und geht einer
geregelten Arbeit nach. Sein Sohn S. D. ist zwar in der Türkei geboren,
aber in Deutschland zur Schule gegangen. Der jüngere Sohn C. D. wurde
bereits in Deutschland geboren. Die Söhne standen während der Aufnahme
der Tatbeschreibung als "Übersetzer" zur Verfügung.
Der im Zuge des Verfahrens gemachte Einwand, der Bf. sei
der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig, um der Amtshandlung zu
folgen, erscheint aufgrund seines langjährigen Aufenthalts und seiner
Berufstätigkeit in Deutschland nicht geeignet, die Angaben anlässlich
der Erstaussage zu entkräften. Im Übrigen waren die in Deutschland
aufgewachsenen Söhne des Bf bei der Vernehmung anwesend und bei
Verständigungsschwierigkeiten als Dolmetsch behilflich. Es ergeben sich
daher laut Aktenlage keine Zweifel daran, dass der Bf in der Lage war, der
Amtshandlung zu folgen und seine Aussagen, wonach er vom Vorhandensein der Tiere
Kenntnis hatte, von ihm so dargestellt wurden und der Wahrheit
entsprechen.
Im Übrigen erscheint die Annahme der
Finanzstrafbehörde erster Instanz, der Bf habe vom Vorhandensein der Tiere
gewusst, auch dadurch begründet, dass in seinem PKW 4 Singvögel und 16
Schildkröten festgestellt worden sind. Die Singvögel befanden sich in
einer Holzkiste (50x35x12), welche, zugedeckt mit einer Jacke, auf der
Rücksitzbank des vom Bf gelenkten Fahrzeuges abgestellt war. Die
Schildkröten waren in einer Schachtel (60x40x15) im Bereich des
Fußraumes des Beifahrers, ebenfalls bedeckt mit einer Jacke und einem
schwarzen Müllsack. Bedenkt man die Dauer der Fahrt sowie den Umstand, dass
es sich um lebende Tiere gehandelt hat, erscheint es unwahrscheinlich, dass der
Bf. weder Geruch noch Geräusche der Tiere wahrgenommen und daher vom
Vorhandensein der Tiere keine Kenntnis hatte. Auch der Umstand, dass die Tiere
während der langen Fahrt versorgt werden mussten und der Bf davon nichts
bemerkt haben will, erscheint wenig glaubwürdig. Die Verantwortung
dafür allein auf den minderjährigen Sohn abzuwälzen, erscheint
gerade auch im Hinblick auf die von der Vertreterin des Bf vorgebrachten
Argumente im Hinblick auf die Kulturunterschiede und die Autorität des
Familienoberhauptes, nicht nachvollziehbar. Im Übrigen spricht auch die
Anzahl der Tiere dagegen, dass sich der minderjährige Sohn allein von
seinem Taschengeld die Tiere gekauft hat. Diese Verantwortung wäre
nachvollziehbar, wenn es sich um ein einzelnes Tier oder eventuell um ein
Pärchen gehandelt hätte. Bei der Anzahl der beschlagnahmten Tiere
sprich vieles dafür, dass die Tiere zu Zuchtzwecken oder zum Weiterverkauf
erworben worden sind, so wie sich der Bf. auch in der Erstaussage verantwortet
hat.
Nach Dafürhalten des Unabhängigen Finanzsenates
liegen genügend Beweismittel vor, um den gegen den Bf gerichteten Verdacht
zu begründen.
Ob der somit als hinreichend konkretisiert anzusehende
Verdacht auch zu der für einen Schuldspruch im Sinne des
Einleitungsbescheides erforderlichen Überzeugung nach § 98 Abs.3
FinStrG führen wird, bleibt indes ohnehin dem von der
Finanzstrafbehörde erster Instanz noch durchzuführenden
Untersuchungsverfahren vorbehalten.
Sind genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gegeben, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz gem. § 82 Abs. 3
FinStrG das Strafverfahren einzuleiten. Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügend
Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Die endgültige
Beantwortung der Frage, ob der Verdächtige dieses Finanzvergehen
tatsächlich begangen hat, bleibt daher dem Ergebnis des
Untersuchungsverfahrens vorbehalten.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Salzburg,
15. September 2004
Normen und Schlagworte
- § 35 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 164 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0019-S/04
- Stammnummer
- 12689
- Gültig
- 15.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF