Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100047/2019
Aufrechnung einer Insolvenzgutschrift mit Insolvenzforderungen auch nach rechtskräftiger Bestätigung des Schuldenregulierungsverfahrens
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100047/2019vom 22.11.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Schuldnerin beantragte die Forschungsprämie erst nach rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungsplans und Aufhebung des Sanierungsverfahrens. Das Finanzamt konnte danach während des Sanierungsverfahrens keine Kenntnis vom Prämienanspruch der Schuldnerin haben.
Selbst wenn die Schuldnerin in der Vergangenheit schon Prämienansprüche geltend gemacht haben soll, ist es dem Abgabengläubiger nicht vorzuwerfen, keine Erkundigungen über einen eventuellen Prämienanspruch für 2017 eingeholt zu haben.
Das Finanzamt trifft somit kein Verschulden an der Nichtabgabe einer rechtzeitigen Aufrechnungserklärung.
Demgegenüber hatte die Schuldnerin Kenntnis von ihrem Prämienanspruch und beabsichtigte damit auch -wie in der Beschwerde vorgebracht- zum Teil die Sanierungsquote zu begleichen. Indem die Schuldnerin dem Finanzamt ihren Prämienanspruch bis zum Abschluss des Sanierungsverfahrens verschwiegen hatte, hat sie das Finanzamt an der Abgabe einer Aufrechnungserklärung während Sanierungsverfahrens schuldhaft gehindert.
Dieses Vorgehen stellt einen eindeutigen Anwendungsfall des § 156 Abs. 4 IO dar.
Gemäß § 156 Abs. 4 IO, der laut OGH im Beschwerdefall analog anzuwenden ist, können Gläubiger, deren Forderungen nur aus dem Verschulden des Insolvenzschuldners im Insolvenzverfahren unberücksichtigt geblieben sind, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Bezahlung ihrer Forderungen im vollen Betrage vom Insolvenzschuldner verlangen.
Danach war das Finanzamt im Beschwerdefall bei der Aufrechnung nicht an die Sanierungsquote gebunden.
Das Finanzamt nahm zu Recht die Aufrechnung der Umsatzsteuerschuld 10/2017 mit der Forderung der Schuldnerin aus der Forschungsprämie 2017 in Höhe von 857.298,10 Euro vor (siehe dazu: Holly in Kletecka/Schauer, ABGB-ON 1.00 § 1439 Rz 16, wonach bei einer solchen Fallkonstellation jedenfalls eine volle Aufrechnungsmöglichkeit gegeben ist). Würde eine Aufrechnungsbefugnis nach Abschluss eines Ausgleichs nicht mehr zustehen, hätte es der Abgabepflichtige in der Hand, durch entsprechende Wahl des Zeitpunktes der Einreichung der Arbeitnehmerveranlagungen eine Kompensation zu verhindern (UFS 27.06.2011, RV/0412-S/08).
C Anfechtung
Hinsichtlich der Anfechtung der Aufrechnung gemäß § 30 IO durch den Masseverwalter, wird auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Nach § 30a IO ist das Insolvenzgericht für solche Verfahren zuständig. Eine Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes ist nach den maßgeblichen verfahrensrechtlichen Regeln nicht vorgesehen.
Unzulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach der Judikatur der Höchstgerichte, respektive des Verwaltungsgerichtshofes, ist es hinreichend geklärt, das die Einordnung von Insolvenzforderungen (Insolvenzgutschriften) und Masseforderungen (Massegutschriften) nach dem Zeitpunkt der Verwirklichung des auslösenden Sachverhaltes zu beurteilen und eine unterjährige Aufteilung vorzunehmen ist.
Auch das Recht zur Aufrechnung von Insolvenzforderungen mit Insolvenzgutschriften selbst nach rechtskräftiger Bestätigung des Schuldenregulierungsverfahrens wurde vom Verwaltungsgerichtshof hinreichend geklärt, dies vor allem dann, wenn wie im Beschwerdefall die Aufrechnungserklärung des Gläubigers wegen Verschweigens der Gegenforderung durch den Schuldner verschuldet ist.
Es liegt demnach keine ungeklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die Revision nicht zulässig ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 22. November 2019
Normen und Schlagworte
- § 214 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 156 Abs. 4 IO, Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 239 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 46 Abs. 1 Z 2 IO, Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 108c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 215 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100047/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.2100047.2019
- Stammnummer
- 126872
- Gültig
- 22.11.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF