Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0018-S/04
Verdacht des Tierschmuggels
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0018-S/04vom 15.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied HR Dr. Doris Schitter des Finanzstrafsenates Salzburg 5
in der Finanzstrafsache gegen den Bf., vertreten durch Jutta Meichsner, wegen
Schmuggel gemäß
§ 35 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom 22. Oktober 2003
gegen den Bescheid vom 5. September 2003 des Hauptzollamtes Salzburg
über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 5. September 2003 hat das
Hauptzollamt Salzburg als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 600/2003/00116-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser vorsätzlich am 2. August 2002 anlässlich
seiner Einreise in das Zollgebiet der Gemeinschaft über den
Grenzübergang Spielfeld in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit
seinem Vater C. D. und seinem Bruder Ce. D. 50 Stück
eingangsabgabepflichtige maurische Landschildkröten der Gattung testudo
graeca der Warennummer 010620 000 im Zollwert von € 5.000,00 sowie 4
Stück eingangsabgabepflichtige Stieglitze der Gattung Carduelis carduelis
der Warennummer 010639 9000 im Zollwert von € 40,00, ohne vorheriger
Gestellung und Beantragung eines Zollverfahrens in das Zollgebiet der
Gemeinschaft eingebracht hat, wodurch die auf die Tiere entfallende
Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von € 1.008,00 nicht festgesetzt
wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 22. Oktober 2003,
in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Seiner Aussage
vor dem Amtsgericht Ibbenbüren sei nicht zu entnehmen, dass er gewußt
habe, dass sich die Tiere in seinem Fahrzeug befanden. Er habe die Tiere weder
gekauft noch wissentlich in sein Fahrzeug verbracht.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gem. § 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde 1. Instanz die ihr gem. § 80
oder 81 FinStrG zukommenden Verständigungen und Mitteilungen
darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie
in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines
Finanzvergehens Kenntnis erlangen.
Nach Absatz 3 leg. cit. hat die
Finanzstrafbehörde 1. Instanz bei Vorliegen genügender
Verdachtsgründe das Finanzstrafverfahren einzuleiten, insoweit die
Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit der
Gerichte fällt.
Für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens
genügt es, wenn gegen den Verdächtigen genügend
Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Ein Verdacht besteht, wenn
hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit
des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen ( siehe hiezu
die umfangreiche Rechtsprechung des VwGH, z.B. vom 28. Juni 1989, Zl
89/16/0036, vom 20. Juni 1990, Zl 89/13/0231,
u.a. ).
Am 2. August 2002 wurde der PKW des Bf. sowie der PKW
seines Vaters C. D. am Autobahnparkplatz Stegenwald einer Kontrolle durch Beamte
der Zollwachabteilung St. Johann/MÜG einer Kontrolle unterzogen. Dabei
wurden in dem vom Bf. gelenkten PKW im Fußbereich des Beifahrersitzes 3
Kisten (50x35x12) mit gesamt 34 maurischen Landschildkröten vorgefunden.
Auf den Kisten lag eine Sporttasche sowie Bekleidungsstücke.
Anläßlich der Aufnahme der Tatbeschreibung gab der Vater des Bf., C.
D., an, sein Sohn Ce. D. habe die Tiere in einem Bazar in Istanbul gekauft. An
den während der Rückfahrt nach Deutschland passierten Grenzen habe
niemand nach den Tieren gefragt.
Die Einvernahme des C. D. erfolgte ohne Beiziehung eines
Dolmetschs, wobei C. D. am Ende der Niederschrift bestätigte, dass er der
deutschen Sprache insoweit mächtig ist, dass er alles verstanden habe. C.
D. ist laut eigener Angabe seit 30 Jahren in Deutschland wohnhaft und geht einer
geregelten Arbeit nach. Der Bf. ist zwar in der Türkei geboren, aber in
Deutschland zur Schule gegangen. Der jüngere Sohn Ce. D. wurde bereits in
Deutschland geboren. Die Söhne standen während der Aufnahme der
Tatbeschreibung als "Übersetzer" zur Verfügung.
Der im Zuge des Verfahrens gemachte Einwand, C. D. sei der
deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig, um der Amtshandlung zu folgen,
erscheint aufgrund seines langjährigen Aufenthalts und seiner
Berufstätigkeit in Deutschland nicht geeignet, die Angaben anlässlich
der Erstaussage zu entkräften. Im Übrigen waren die in Deutschland
aufgewachsenen Söhne bei der Vernehmung anwesend und bei
Verständigungsschwierigkeiten als Dolmetsch behilflich. Es ergeben sich
daher laut Aktenlage keine Zweifel daran, dass C. D. in der Lage war, der
Amtshandlung zu folgen und seine Aussagen, wonach er vom Vorhandensein der Tiere
Kenntnis hatte, von ihm so dargestellt wurden und der Wahrheit
entsprechen.
Aber auch der Bf. war vom Plan, die Tiere nach Deutschland
zu bringen, eingeweiht. Es ist völlig undenkbar, dass dem Bf. entgangen
ist, dass sich 34, wenn auch nicht sehr große, lebende Tiere in seinem
Fahrzeug befanden. Die Tiere, die von Istanbul bis zur Kontrolle in
Österreich doch bereits seit Stunden im Fahrzeug verstaut waren, mussten
einerseits versorgt werden und sonderten natürlich auch Gerüche ab. Es
ist ausgeschlossen, dass dies dem Bf. nicht aufgefallen ist, auch wenn, wie im
Zuge des Verfahrens behauptet wurde, der minderjährige Bruder des Bf. die
Sache ohne Wissen des Vaters und Bruders allein durchgeführt habe. Dies
erscheint, gerade im Hinblick auf die von der Vertreterin des Bf. vorgebrachten
Argumente auf die infolge der Kulturunterschiede andere Auffassung von
Authorität geradezu unmöglich.
Aber selbst wenn weder der Vater noch der Bf. über den
Ankauf der Tiere informiert worden sein sollte, ist es geradezu
denkunmöglich, dass es den Insassen des PKWs während der stundenlangen
Fahrt nicht aufgefallen ist, dass sich 34 Tiere im Fahrzeug befanden, zumal, wie
bereits ausgeführt, alleine der von den Tieren abgesonderte Geruch nicht
unbemerkt geblieben sein kann.
Übrigen spricht auch die Anzahl der Tiere dagegen,
dass sich Ce. D. allein von seinem Taschengeld die Tiere gekauft hat. Diese
Verantwortung wäre nachvollziehbar, wenn es sich um ein einzelnes Tier oder
eventuell um ein Pärchen gehandelt hätte. Bei der Vielzahl der
beschlagnahmten Tiere sprich vieles dafür, dass die Tiere zu Zuchtzwecken
oder zum Weiterverkauf erworben worden sind, so wie sich C. D. auch in der
Erstaussage verantwortet hat.
Nach Dafürhalten des Unabhängigen Finanzsenates
liegen genügend Beweismittel vor, um den gegen den Bf gerichteten Verdacht
zu begründen.
Ob der somit als hinreichend konkretisiert anzusehende
Verdacht auch zu der für einen Schuldspruch im Sinne des
Einleitungsbescheides erforderlichen Überzeugung nach § 98 Abs.3
FinStrG führen wird, bleibt indes ohnehin dem von der
Finanzstrafbehörde erster Instanz noch durchzuführenden
Untersuchungsverfahren vorbehalten.
Sind genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gegeben, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz gem. § 82 Abs. 3
FinStrG das Strafverfahren einzuleiten. Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügend
Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Die endgültige
Beantwortung der Frage, ob der Verdächtige dieses Finanzvergehen
tatsächlich begangen hat, bleibt daher dem Ergebnis des
Untersuchungsverfahrens vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Salzburg,
15. September 2004
Normen und Schlagworte
- § 35 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 164 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0018-S/04
- Stammnummer
- 12687
- Gültig
- 15.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF