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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5101363/2014

Abzugsfähigkeit Einfuhrumsatzsteuer

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5101363/2014vom 13.08.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Dies ergibt sich aus den Bescheiden des Zollamtes Wien. Wenn der Stb angibt, die Waren hätten sich zum Zeitpunkt der Entnahme aus dem Zollager bereits im freien Verkehr befunden, so ist dies aufgrund der Entnahme aus einem Zollager nicht richtig. Die Waren wurden im Jahr 2005 ohne Besteuerung in das Zollager gebracht, dies entspricht ja dem Sinn und Zweck eines solchen Zollagers. Die Besteuerung hätte im Jahr 2008 grundsätzlich in Rumänien erfolgen müssen. Die Bf. ist zur Entrichtung der Schuldigkeit herangezogen worden, insbesondere aufgrund des Umstandes, wonach ihr als Empfängerin der Waren der größte wirtschaftliche Vorteil zugekommen ist. Die Einfuhrumsatzsteuer wurde in der Folge von der Bf. beglichen. Bei ordnungsgemäßem Durchlaufen des Zollverfahrens wird die Einfuhrumsatzsteuer gem. Art 201 ZK vorgeschrieben. Strittig verbleibt im gegenständlichen Verfahren, ob eine Einfuhr der Waren für das Unternehmen der Bf. erfolgte, was laut ausdrücklichem Gesetzeswortlaut Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist. Abzugsberechtigt hinsichtlich der EUSt ist nämlich nicht derjenige, der die EUSt nach zollrechtlichen Vorschriften schuldet, sondern der Unternehmer, für dessen Unternehmen der Gegenstand bestimmt ist. Dies ist der Unternehmer, der im Zeitpunkt der Einfuhr die Verfügungsmacht über den Gegenstand besitzt. (vgl. Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz Kommentar, 4. Auflage, RZ 224 zu § 12) Im gegenständlichen Fall glaubt der erkennende Senat nicht, dass die Warenbewegungen im erklärten Umfang stattgefunden haben. Dies aus folgenden Gründen: Es liegen Transportpapiere für zwei Mähdrescher (Gesamtwert € 185.000) vor, die nachweislich zum Einfuhrzeitpunkt bereits in Rumänien verkauft worden waren. Die Transportdaten stimmen nicht überein. Manche Fahrzeuge haben sich zeitgleich auf verschiedenen Strecken befunden, die verrechneten Kosten entsprechen nicht den üblichen Kosten für die Beförderung. Die Gesamtkosten der Fahrten betrugen € 14.840,00. Die Bekanntgabe des Empfängerkontos der Überweisung wurde der Amtspartei verweigert. Wenn die Bf. vorbringt, die rumänischen Fahrer "hätten den Zollstempel nicht geholt" so wird darauf hingewiesen, dass auch Frachtführer für Zollschuldigkeiten herangezogen werden können wenn die ordnungsgemäße Übergabe der Versandscheine und der Versandware im Sinne des Art. 96 ZK alter Fassung nicht bestätigt wurde. Den Frachtführern ist dies im Regelfall bekannt und legen sie auf die genaue Einhaltung diese Bestimmungen im Regelfall großen Wert. Im gegenständlichen Fall geht es um mehrere Lieferungen und zugehörigen Transportfahrten und in keinem einzelnen Fall wurden die Waren beim Zoll gestellt. Dies erscheint dem erkennenden Senat lebensfremd und unglaubwürdig und geht der Senat auch deshalb davon aus, dass die Warenbewegungen tatsächlich nicht stattgefunden haben. Auf keinem einzigen Frachtbrief ist die Nummer des zugehörigen T1-Versandscheins notiert, was international üblich ist. Vielmehr geht der Senat davon aus, dass man Probleme mit der rumänischen Finanzverwaltung dahingehend umgehen wollte, dass nicht mehr alle Waren im rumänischen Zollager vorhanden waren, die man ohne Besteuerung im Jahr 2005 dahin transportiert hat. Aber selbst wenn die Warenbewegungen tatsächlich so stattgefunden haben, wie von der Bf. ausgeführt, wären sie, insoweit ist der Amtspartei beizupflichten, als Verbringen zur eigenen Verwendung des Tochterunternehmens zu qualifizieren. Die Tochter war bei der Einfuhr umsatzsteuerrechtlich verfügungsberechtigt und wäre bei einer ordnungsgemäßen Anmeldung Schuldnerin der EUSt geworden, und hätte daraufhin die österreichische EUSt im Erstattungswege geltend machen können. Die Abzugsfähigkeit der Einfuhrumsatzsteuer war demnach bei der Bf. zu versagen, die Beschwerde war abzuweisen. Linz, am 13. August 2019

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5101363/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.5101363.2014
Stammnummer
126867
Gültig
13.08.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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