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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100266/2015

1) Pendlerpauschale - beruflich veranlasste Reisen 2) Schätzung der beruflichen Veranlassung von Arbeitsmittel (Notebook, Drucker, etc.)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100266/2015vom 14.01.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Im Dienstreisekalender der Beschwerdeführerin für das Jahr 2013 (ein Fahrtenbuch wurde nicht vorgelegt) wurden einerseits Fahrten zu ihren beiden Arbeitsstätten (X und A.) und andererseits beruflich veranlasste Fahrten und Fahrten im Zusammenhang mit der Fortbildung eingetragen. Das Finanzamt hat alle Fahrtkosten mit Ausnahme der Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte(n) – Wohnung, die mit den Pendlerpauschalen berücksichtigt wurden, mit dem Kilometergeld als Werbungskosten anerkannt. Die beantragten Fahrtkosten mit dem Kilometergeld für die Strecke Wohnung – Arbeitsstätte in A. – Wohnung wurden vom Finanzamt zu Recht nicht anerkannt, da diese Fahrten gegebenenfalls, sofern die Voraussetzungen vorliegen, mit dem aliquoten Pendlerpauschale abgegolten sind. Nachdem die Pendlerverordnung, mit der der Pendlerrechner installiert wurde, erst am 01.01.2014 in Kraft trat, ist dieser für Fahrten im Jahr 2013 noch nicht (verpflichtend) anzuwenden. Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sind die Entfernungen Wohnort – Arbeitsstätte A. und Arbeitsstätte X – Arbeitsstätte A. gleich, nämlich jeweils 119 km, daher können darüber hinaus keine Aufwendungen anfallen, wenn die Beschwerdeführerin die Arbeitsstätte in A. nicht von ihrem Wohnort, sondern von der Arbeitsstätte in X anfährt. Zur Berechnung der Höhe des zustehenden Pendlerpauschales wird auf die Begründung der Beschwerdevorentscheidung vom 22.01.2015 verwiesen. 2) Bei den sonstigen beantragten Werbungskosten hat das Finanzamt die Kosten für sämtliche Bücher und Fachliteratur anerkannt. Bei der AfA für das Notebook, dem Drucker und dem Büromaterial wurden von den beantragten zu 100% als beruflich veranlassten Aufwendungen 60% als beruflich veranlasst geschätzt und bei den Kosten für Mobiltelefon und Internet wurden 50% als beruflich veranlasst berücksichtigt (beantragt 90%). In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung wurde diesbezüglich auf das Erörterungsgespräch für die Vorjahre verwiesen. In der Niederschrift dieses Erörterungsgespräches am 05.11.2014 wurde u.a. festgehalten: „Mag. n legt die Sach- und Rechtslage eingehend dar. Er verweist insbesondere darauf, dass bezüglich der geltend gemachten Reisekosten sowie der beruflichen bzw. der Privatnutzung des Mobiltelefons überhaupt keine Aufzeichnungen oder sonstigen beweiskräftigen Unterlagen vorliegen. Auf Grund der hohen "Kilometerleistung", der zahlreichen Dienstreisen und des hohen beantragten beruflichen Anteiles der Handynutzung wäre es aber umso erforderlicher gewesen, für eine entsprechende Dokumentation bzw. Aufbewahrung aussagekräftiger Unterlagen Vorsorge zu leisten.“ Bereits im Ergänzungsersuchen betr. ESt 2011 und 2012 vom 28.08.2014 wies der zuständige Richter darauf hin, dass bei für berufliche Zwecke angeschaffte Computer (Notebooks) und Drucker anzunehmen ist, dass diese auch privat genutzt werden. Der Privatanteil ist erforderlichenfalls im Schätzungswege zu ermitteln; auf Grund der Erfahrungen des täglichen Lebens ist davon auszugehen, dass der Privatanteil mindestens 40% beträgt. Wird eine niedrigere private Nutzung behauptet, ist dies im Einzelfall konkret nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen (Jakom/Lenneis, EStG 2014, § 4 Rz 330). Letztendlich wurden die Beschwerden gegen die ESt-Bescheide 2011 und 2012 mit Beschluss des BFG vom 05.11.2014 als gegenstandslos erklärt, da sie von der Beschwerdeführerin zurückgenommen wurden. Bei den Kosten des Mobiltelefons hat das Finanzamt auf Grund der besonderen beruflichen Situation der Beschwerdeführerin 50% als beruflich veranlasst anerkannt, statt üblicherweise 25% lt. Rechtsprechung. Die Beschwerdeführerin konnte glaubhaft machen, dass die Aufwendungen für die Anschaffung von Notebook, Drucker, etc. mit der Erzielung ihrer Einkünfte im Zusammenhang stehen, da sich diese Aufwendungen als für die berufliche(n) Tätigkeit(en) notwendig erweisen. Allerdings ist ein Nachweis für eine gänzliche berufliche Veranlassung der Arbeitsmittel nicht erbracht worden. Dass sich die Wirtschaftsgüter – wohl nicht das Mobiltelefon – in einem „Arbeitszimmer, völlig getrennt vom Wohnbereich“ befinden, ist für die steuerliche Beurteilung in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann, zu schätzen, wobei alle Umstände zu berücksichtigen sind, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Es ist Ziel der Schätzung, den wahren Besteuerungsgrundlagen (den tatsächlichen Gegebenheiten) möglichst nahe zu kommen (vgl. zB VwGH 02.07.2002, 2002/14/0003; 08.09.2009, 2009/17/0119 bis 0122; uvam). Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent (VwGH 15.05.1997, 95/15/0144; 23.04.1998, 97/15/0076; uvam). Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (so etwa VwGH 30.09.1998, 97/13/0033). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (so zB VwGH 20.07.2011, 2009/17/0132). Ausgehend von dieser Rechtsprechung erweist sich auf Grund des vorliegenden Sachverhalts die Schätzung der Höhe der Privatanteile durch das Finanzamt als nicht rechtswidrig. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin das Bundesfinanzgericht hätte für die Vorjahre die von ihr vorgenommene Schätzung anerkannt, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2011 und 2012 zurückgenommen wurden. Das bedeutet, dass die Schätzung des Ausmaßes der beruflichen Veranlassung der ggst. Arbeitsmittel von der Beschwerdeführerin anerkannt wurde. 3) Auf Grund der Stornierung der Studienreise nach Israel erhielt die Beschwerdeführerin einen Betrag von 816 € im Jahr 2014 rückerstattet. Dem Beschwerdebegehren in diesem Zusammenhang wurde in der Beschwerdevorentscheidung vom 22.01.2015 entsprochen. Gemäß § 19 Abs. 1 EStG 1988 sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Nach § 19 Abs. 2 EStG 1988 sind Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Ein Zufluss im Sinne des § 19 Abs. 1 EStG 1988 muss sich wirtschaftlich in einer Vermehrung des Vermögens des Steuerpflichtigen auswirken. Das bedeutet aber, dass von einem steuerlich beachtlichen Zufluss nur dann gesprochen werden kann, wenn der Steuerpflichtige rechtlich und wirtschaftlich über Einnahmen verfügen kann, sobald er also die volle Verfügungsmacht über sie erhält (vgl. VwGH 5.3.1986, 85/13/0085, VwGH 17.10.1984, 82/13/0266 und VwGH 22.2.1993, 92/15/0048). Damit kann diesem Beschwerdebegehren stattgegeben werden und der rückerstattete Betrag hat im Jahr 2014 Berücksichtigung zu finden. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im Beschwerdefall kein Rechtsproblem strittig ist, sondern der als erwiesen anzunehmende Sachverhalt in freier Beweiswürdigung festgestellt wurde, und das Erkenntnis auch nicht von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, ist gegen dieses Erkenntnis eine (ordentliche) Revision nicht zulässig. Graz, am 14. Jänner 2020

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100266/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.2100266.2015
Stammnummer
126841
Gültig
14.01.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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