Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0017-S/04
Verdacht des Tierschmuggels
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0017-S/04vom 15.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied HR Dr. Doris Schitter des Finanzstrafsenates Salzburg 5
in der Finanzstrafsache gegen den Bf., vertreten durch Jutta Meichsner, wegen
Schmuggel gemäß
§ 35 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom 17. Oktober 2003
gegen den Bescheid vom 5. September 2003 des Hauptzollamtes Salzburg
über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 5. September 2003 hat das
Hauptzollamt Salzburg als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 600/2003/00115-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser vorsätzlich am 2. August 2002 anlässlich
seiner Einreise in das Zollgebiet der Gemeinschaft über den
Grenzübergang Spielfeld in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit
seinem Vater C. D. und seinem Bruder S. D. 50 Stück
eingangsabgabepflichtige maurische Landschildkröten der Gattung testudo
graeca der Warennummer 010620 000 im Zollwert von € 5.000,00 sowie 4
Stück eingangsabgabepflichtige Stieglitze der Gattung Carduelis carduelis
der Warennummer 010639 9000 im Zollwert von € 40,00, ohne vorheriger
Gestellung und Beantragung eines Zollverfahrens in das Zollgebiet der
Gemeinschaft eingebracht hat, wodurch die auf die Tiere entfallende
Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von € 1.008,00 nicht festgesetzt
wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 17. Oktober 2003,
in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass er die Tiere von seinem
Taschen- und Urlaubsgeld ohne Wissen seiner Angehörigen erworben habe. Er
habe nicht gewußt, dass er die Tiere nicht nach Deutschland bringen
dürfte. Er habe die Tiere vor seinem Vater im PKW versteckt, der ihm,
hätte er von den Tieren gewußt, die Mitnahme nicht erlaubt
hätte.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gem. § 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde 1. Instanz die ihr gem. § 80
oder 81 FinStrG zukommenden Verständigungen und Mitteilungen
darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie
in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines
Finanzvergehens Kenntnis erlangen.
Nach Absatz 3 leg. cit. hat die
Finanzstrafbehörde 1. Instanz bei Vorliegen genügender
Verdachtsgründe das Finanzstrafverfahren einzuleiten, insoweit die
Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit der
Gerichte fällt.
Für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens
genügt es, wenn gegen den Verdächtigen genügend
Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Ein Verdacht besteht, wenn
hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit
des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen ( siehe hiezu
die umfangreiche Rechtsprechung des VwGH, z.B. vom 28. Juni 1989, Zl
89/16/0036, vom 20. Juni 1990, Zl 89/13/0231,
u.a. ).
Am 2. August 2002 wurden der von S. C. gelenkte sowie
der PKW seines Vaters C. D. am Autobahnparkplatz Stegenwald einer Kontrolle
durch Beamte der Zollwachabteilung St. Johann/MÜG einer Kontrolle
unterzogen. Dabei wurden in dem vom S. C. gelenkten PKW im Fußbereich des
Beifahrersitzes 3 Kisten (50x35x12) mit gesamt 34 maurischen
Landschildkröten vorgefunden. Auf den Kisten lag eine Sporttasche sowie
Bekleidungsstücke. 4 Singvögel und 16 Schildkröten wurden im PKW
des Vaters des Bf. festgestellt. Die Singvögel befanden sich in einer
Holzkiste (50x35x12), welche, zugedeckt mit einer Jacke, auf der
Rücksitzbank des von C. D. gelenkten Fahrzeuges abgestellt war. Die
Schildkröten waren in einer Schachtel (60x40x15) im Bereich des
Fußraumes des Beifahrers, ebenfalls bedeckt mit einer Jacke und einem
schwarzen Müllsack.
Anläßlich der Aufnahme der Tatbeschreibung gab
der Vater des Bf., C. D., an, sein Sohn, der Bf. habe die Tiere in einem Bazar
in Istanbul gekauft. An den während der Rückfahrt nach Deutschland
passierten Grenzen habe niemand nach den Tieren gefragt.
Die Einvernahme des C. D. erfolgte ohne Beiziehung eines
Dolmetschs, wobei C. D. am Ende der Niederschrift bestätigte, dass er der
deutschen Sprache insoweit mächtig ist, dass er alles verstanden habe. C.
D. ist laut eigener Angabe seit 30 Jahren in Deutschland wohnhaft und geht einer
geregelten Arbeit nach. Der Bruder des Bf. S. D. ist zwar in der Türkei
geboren, aber in Deutschland zur Schule gegangen. Der Bf. selbst wurde bereits
in Deutschland geboren. Sowohl der Bf. als auch S. D. standen während der
Aufnahme der Tatbeschreibung als "Übersetzer" zur
Verfügung.
Der im Zuge des Verfahrens gemachte Einwand, C. D. sei der
deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig, um der Amtshandlung zu folgen,
erscheint aufgrund seines langjährigen Aufenthalts und seiner
Berufstätigkeit in Deutschland nicht geeignet, die Angaben anlässlich
der Erstaussage zu entkräften. Im Übrigen waren die in Deutschland
aufgewachsenen Söhne bei der Vernehmung anwesend und bei
Verständigungsschwierigkeiten als Dolmetsch behilflich. Es ergeben sich
daher laut Aktenlage keine Zweifel daran, dass C. D. in der Lage war, der
Amtshandlung zu folgen und seine Aussagen, wonach er vom Vorhandensein der Tiere
Kenntnis hatte, von ihm so dargestellt wurden und der Wahrheit
entsprechen.
Wenn nunmehr der Bf. die Schuld auf sich nimmt und
erklärt, er habe die Tiere ohne Wissen seines Vaters und seines Bruders
gekauft und im Auto verstaut, erscheinen diese Angaben aufgrund der Aktenlage,
insbesondere der Erstaussage des Vaters des Bf. nicht
glaubwürdig.
Einerseits spricht die Menge der mitgebrachten Tieren eher
dafür, dass diese, wie ursprünglich vom Vater angegeben, zu
Zuchtzwecken erworben worden sind. Um seinem Hobby zu frönen hätte
bereits die Anschaffung weniger Tiere ausgereicht. Die große Zahl der
vorgefunden Tiere geht weit über jenes Maß hinaus, das ein 14
Jähriger für sein Hobby anschafft. Des weiteren mußte der Bf.
aufgrund der Vielzahl der Tiere und den durch sie verbreiteten Geräuschen
und Geruch davon ausgehen, dass der Transport nicht unentdeckt bleiben konnte,
was ihn davon abgehalten hätte, die Tiere ohne Wissen seiner
Angehörigen anzuschaffen. Vielmehr scheint es so, als übernehme der
Bf. in der Hoffnung auf Straffreiheit im Hinblick auf sein Alter die
Verantwortung.
Nach Dafürhalten des Unabhängigen Finanzsenates
liegen genügend Beweismittel vor, um den gegen den Bf gerichteten Verdacht
zu begründen.
Ob der somit als hinreichend konkretisiert anzusehende
Verdacht auch zu der für einen Schuldspruch im Sinne des
Einleitungsbescheides erforderlichen Überzeugung nach § 98 Abs.3
FinStrG führen wird, bleibt indes ohnehin dem von der
Finanzstrafbehörde erster Instanz noch durchzuführenden
Untersuchungsverfahren vorbehalten.
Sind genügend Verdachtsgründe für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben, so hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz gem. § 82 Abs. 3 FinStrG das
Strafverfahren einzuleiten. Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügend
Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Die endgültige
Beantwortung der Frage, ob der Verdächtige dieses Finanzvergehen
tatsächlich begangen hat, bleibt daher dem Ergebnis des
Untersuchungsverfahrens vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Salzburg,
15. September 2004
Normen und Schlagworte
- § 35 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 164 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0017-S/04
- Stammnummer
- 12682
- Gültig
- 15.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF