Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/1100640/2015
Ertragsteuerliche Beurteilung einer Fruchtgenussvereinbarung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100640/2015vom 15.01.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Aus den §§ 185 ff BAO ergibt sich ein System von Grundlagenbescheiden und hievon abgeleiteten Bescheiden. Der obgenannte Feststellungsbescheid vom 18. Mai 2015 ist in Bezug auf den angefochtenen Einkommensteuerbescheid des Bf. ein Grundlagenbescheid. Feststellungsbescheide sprechen unter anderem über die Höhe und Art der gemeinschaftlichen Einkünfte, den Feststellungszeitraum, die Namen der Beteiligten und die Höhe ihrer Anteile am laufenden Gewinn (Verlust) sowie am Veräußerungsgewinn (-verlust) ab. Diese in Grundlagenbescheiden gemäß § 188 BAO getroffenen Feststellungen sind gemäß § 192 BAO zwingend dem Einkommensteuerbescheid als abgeleitetem Bescheid zugrundezulegen. Das heißt, dass im Einkommensteuerverfahren Bindung an die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften besteht.
Liegen einem Bescheid Entscheidungen zu Grunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann nach § 252 Abs. 1 BAO der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. § 252 Abs. 1 BAO schränkt daher das Beschwerderecht gegen abgeleitete Bescheide ein.
Nachdem Einwendungen gegen im Grundlagenbescheid (gegenständlich der Feststellungsbescheid vom 18.5.2015) getroffene Feststellungen (gegenständlich, dass der Anteil des Bf. an den gemeinschaftlichen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach wie vor ihm zuzurechnen ist und dieser 2.687,54 € beträgt) nur im Verfahren betreffend den Grundlagenbescheid vorgebracht werden können, war die gegenständliche Beschwerde im Hinblick auf das Vermietungsobjekt “Hälfteanteil-Eigentumswohnung“ bereits auf Grund dieser Überlegungen als unbegründet abzuweisen."
Die im zu beurteilenden Beschwerdefall zuständige Richterin des BFG teilt die zur gegenständlichen Streitfrage im obig wiedergegebenen Erkenntnis des BFG vom 7. Jänner 2020, RV/1100639/2015, vertretene Rechtsmeinung. Der in Rede stehenden Fruchtgenussvereinbarung war daher die ertragsteuerliche Anerkennung zu versagen.
IV. Zulässigkeit einer (ordentlichen) Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen VwGH-Rechtsprechung beantwortet wurden und solche, welche in der anzuwendenden Verordnung eindeutig gelöst sind. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab.
Gesamthaft war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch, am 15. Jänner 2020
Normen und Schlagworte
- § 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/1100640/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.1100640.2015
- Stammnummer
- 126813
- Gültig
- 15.01.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF