Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104196/2019
Werbungskosten eines "Optical Systems Expert" mit Lehrauftrag in der Schweiz
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104196/2019vom 09.12.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Nach der Judikatur des Verwaltunsgerichtshofes wird durch die Literatur, die für einen nicht abgegrenzten Teil der Allgemeinheit bestimmt ist, im Allgemeinen ein im Privatbereich gelegenes Bedürfnis befriedigt. Dies führt daher zu nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung. Der Umstand, dass aus der Literatur fallweise Anregungen und Ideen für die berufliche Tätigkeit gewonnen werden können, bewirkt nicht eine hinreichende Zurückdrängung der privaten Mitveranlassung. Es ist daher Sache des Steuerpflichtigen, die Berufsbezogenheit für derartige Druckwerke im Einzelnen darzutun (VwGH 30.1.2001, 96/14/0154; vgl. auch Jakom/Lenneis EStG, 2019, § 4 Rz 330).
Der Bf. machte Kosten für ein Abonnement für die Zeitschrift "Spektrum der Wissenschaft" als Werbungskosten für Fachliteratur geltend. Die letzten Titelthemen dieser Zeitschrift waren laut eigener Homepage (www.spektrum.de) die Folgenden: "Künstliches Leben" (9/19), "Weltformel ohne Quantengravitation" (8/19), "Neustart der Gentherapie" (7/19), "Exotische neue Mathematik" (6/19) und "Warum sterben die Insekten?" (5/19). Diese breit gefächerten Inhalte aus verschiedenen naturwissenschaftlichen Bereichen, die Erhältlichkeit der Zeitschrift u.a. im Bahnhofsbuchhandel sowie die auf der Homepage beschriebenen Angebote für Schulen weisen darauf hin, dass sich die Zeitschrift an einen wissenschaftlich interessierten, aber nicht abgegrenzten Teil der Allgemeinheit richtet. Deshalb und da der Bf. den Zusammenhang der als Werbungskosten geltend gemachten Ausgaben für das Abonnement mit seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachwies, ist die Anerkennung als Werbungskosten für Fachliteratur zu versagen.
Ebenfalls machte der Bf. Kosten für "Die elektronische Welt mit Arduino entdecken" als Werbungskosten für Fachliteratur geltend. Auf www.amazon.de wird das Werk wie folgt beschrieben:
"Die Arduino-Plattform hat der Do-It-Yourself-Bewegung eine Frischzellenkur verpasst. Der kleine, leistungsfähige Mikrocontroller mit seiner leicht zu verstehenden Entwicklungsumgebung ist aus der Elektronikwelt nicht mehr wegzudenken. In unzähligen Projekten, in denen elektronisch gesteuert und gemessen wird, kommt der Single-Board-Computer Arduino zum Einsatz, Hundertausende von konkreten Software-Lösungen stehen für jeden zugänglich und unter freier Lizenz zur Verfügung. Arduino kann jeder [sic!] Der Arduino ist leicht zu programmieren. Elektronische Zusatzteile wie LCDs, Sensoren und Motoren können einfach an das Arduino-Board angeschlossen und kontrolliert werden. Die ersten Schritte sind leicht zu gehen. Um das Board jedoch für praktisch alle Steuerungsvorgänge des Alltags zu nutzen, ist ein solides elektronisches Grundwissen hilfreich [...] Mit diesem Buch lernst du den Arduino Schritt für Schritt kennen. Gleichzeitig erhältst du eine fundierte Einführung in die faszinierende Welt der Elektronik. Spielerisch und durch viele alltagsnahe Beispiele illustriert, lernst du die physikalischen Grundlagen kennen [...]"
Insbesondere der Hinweis in dieser Beschreibung, dass das Werk eine Einführung in die Elektronik vermittle, lässt darauf schließen, dass es sich nicht an ein Fachpublikum richtet, sondern an einen interessierten, aber nicht abgegrenzten Teil der Allgemeinheit. Deshalb und da der Bf. den Zusammenhang der als Werbungskosten geltend gemachten Ausgaben für das Werk mit seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachwies, ist die Anerkennung als Werbungskosten für Fachliteratur ebenfalls zu versagen.
3.1.5. Reisekosten und Reisegeschenk
Der Bf. machte Kosten für ein Flugticket für die Strecke Düsseldorf-München iHv EUR 20,50,--, für Fahrkarten im Zusammenhang mit einer Reise in Finnland iHv EUR 60,00,--, für eine KFZ-Miete im Zusammenhang mit einer Geschäftsreise iHv CHF 48,60,-- sowie Taxikosten iHv EUR 20,00,-- als Werbungskosten geltend. Da er selbst angab, dass Aufwendungen für Geschäftsreisen für den inländischen Dienstgeber direkt mit diesem verrechnet und üblicherweise über die unternehmenseigene Kreditkarte beglichen worden seien, und da er trotz entsprechender Aufforderung sowohl der belangten Behörde als auch des Bundesfinanzgerichts keine näheren Angaben zum Zusammenhang der als Werbungskosten für Reisen geltend gemachten Ausgaben mit seiner beruflichen Tätigkeit machte, ist die Anerkennung als Werbungskosten zu versagen. Auch die für das Jahr 2014 geltend gemachten Kosten für ein Reisegeschenk (Mannerschnitten) iHv EUR 11,90,-- sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig, da sie unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 fallen (vgl. Jakom/Peyerl, EStG, 2019, § 20 Tz 61). Erst in seiner Stellungnahme vom 29. November 2019 brachte der Bf. vor, dass es sich bei dieser Ausgabe um eine Verköstigung handele und Bewirtungskosten zum Zwecke der geschäftlichen Werbung gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 zu 50% abgezogen werden dürften. Die Anerkennung der geltend gemachten Kosten zu 50% scheitert jedoch schon alleine daran, dass der Bf. nicht darlegte, inwiefern die Ausgabe der Werbung gedient haben solle.
3.1.6. Sonstige Werbungskosten
Der Bf. machte Portogebühren iHv insgesamt EUR 17,53,-- als Werbungskosten geltend. Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Inwieweit die Portogebühren in einem Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit standen, legte der Bf. nicht dar. Daher war die Anerkennung als Werbungskosten zu versagen.
3.2. Zu Spruchpunkt 2: Unzulässigkeit einer Revision
Gemäß § 25a Abs. 2 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichts ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wurde. Da das Erkenntnis der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt, ist keine Revision zuzulassen.
Wien, am 9. Dezember 2019
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Pendlerverordnung, BGBl. II Nr. 276/2013
- § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 15 Abs. 1 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104196/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.7104196.2019
- Stammnummer
- 126796
- Gültig
- 09.12.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF