Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104441/2019
Aufwendungen für alternativmedizinische Präparate als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7104441/2019vom 12.12.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Anders sind die Aufwendungen für die Präparate Vektor Resveratrol, Pro Intest von Tisso und La Vita zu beurteilen. Dies bereits deshalb, da diese nicht im Rahmen eines Behandlungsplanes empfohlen wurden und somit das Vorliegen von deren medizinischer Indikation keinesfalls feststeht. Ob jene Heilpraktiker, die dem Bf. diese Präparate empfahlen, ebenfalls über eine aufrechte Gewerbeberechtigung verfügten oder nicht, kann daher dahingestellt bleiben. Die Nichtanerkennung der diesbezüglich iHv insgesamt Euro 537,56 geltend gemachten Kosten als außergewöhnliche Belastungen erfolgte seitens des Finanzamtes daher zu Recht.
Aufwendungen für medizinische Fachliteratur sind in der Regel nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Eine Ausnahme ist nur in jenen seltenen Fällen denkbar, in denen der Erwerb im Rahmen einer konkreten Therapie unterstützend angeordnet wird (Jakom/Vock EStG, 2016, § 34 Rz 90). Eine derartige Ausnahme liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Die Nichtanerkennung der diesbezüglich iHv insgesamt Euro 64,31 geltend gemachten Kosten als außergewöhnliche Belastungen erfolgte seitens des Finanzamtes daher zu Recht.
Da Speisesoda der Übersäuerung des Magens vorbeugt und da die Produkte Miradent Kaugummi, Meridol Saft und Veralgin Spray allesamt der Zahn- bzw. Zahnfleischpflege dienen, vermag das BFG nicht zu erkennen, dass diese Produkte im vorliegenden Fall als medizinisch indiziert anzusehen sind. Die Nichtanerkennung der diesbezüglich iHv insgesamt Euro 34,30 geltend gemachten Kosten als außergewöhnliche Belastungen erfolgte seitens des Finanzamtes daher zu Recht.
In Ansehung des oben Gesagten betrugen die dem Bf. im Jahre 2016 als außergewöhnliche Belastungen - Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes - entstandenen Krankheitskosten insgesamt Euro 11.627,83 (Euro 6.503,61 laut BVE zuzüglich Euro 5.124,22).
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zur Frage, ob Aufwendungen für alternativmedizinische Präparate bzw. ätherische Öle, die ein Humanenergetiker mit aufrechter Gewerbeberechtigung einer Person, die derart an Krebs erkrankt ist, dass bei dieser laut einem von einer Krankenanstalt erstellten Diskurs keine zielgerichtete Therapie möglich ist, im Rahmen eines Behandlungsplanes empfiehlt, als medizinisch indiziert anzusehen sind und damit eine außergewöhnliche Belastung iSd § 34 EStG 1988 darstellen, liegt, soweit erkennbar, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Revision ist daher zulässig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: ein Berechnungsblatt
Wien, am 12. Dezember 2019
Normen und Schlagworte
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104441/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.7104441.2019
- Stammnummer
- 126644
- Gültig
- 12.12.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF