Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100606/2017
1.) Werbungskosten eines Lehrers (Sportseminar) 2.) Spenden und Mitgliedsbeitrag an Vereine als Sonderausgaben
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100606/2017vom 02.12.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Wie oben dargelegt waren die Teilnahmen an den streitgegenständlichen Veranstaltungen "Seminar_Bezeichnung_1" und "Seminar-1" beruflich nicht erforderlich. Bei Aufwendungen für die Sportausübung handelt es sich um Ausgaben, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen. Dabei ist es gleichgültig, ob die Sportausübung dem Erlernen oder der Verbesserung von bereits vorhandenen Sportkenntnissen dient (VwGH 30.5.2001, 2000/13/0163); dies im vorliegenden Fall umso mehr, da der Beschwerdeführer privat und sohin unentgeltlich (dh. keine Einkunftsquelle) als Sporttrainer für die Sportverein_1 Ort_C tätig ist.
Die Teilnahme des Beschwerdeführers an den vom Verband_A veranstalteten Modul und Seminar mag für die nichtselbständige Tätigkeit als Sportlehrer förderlich gewesen sein. Dies wie auch der Umstand, dass der Arbeitgeber das "Seminar-1" als berufliche Fortbildung anerkannt hat, schließt nach § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 aber die Einordnung der darauf entfallenden Aufwendungen zu solchen der Lebensführung nach den oben wiedergegebenen Grundsätzen nicht aus.
5.b) Arbeitsmittel:
Bei den streitgegenständlichen Anschaffungen handelt es sich um Wirtschaftsgüter, die ihrer Art und typischen Verwendung nach der privaten Lebensführung zuzurechnen sind. Im vorliegenden Fall ist evident, dass nur der Beschwerdeführer die (ausschließliche bzw. überwiegende) berufliche Nutzung der gegenständlichen Anschaffungen durch entsprechende Ausführungen darlegen und diese Angaben durch Vorlage entsprechender Unterlagen zu untermauern vermag. Es ist dem Beschwerdeführer zumutbar, die hierfür erforderlichen Sachverhaltsvorbringen zu tätigen und diese entsprechend zu belegen bzw. glaubhaftzumachen. Der Beschwerdeführer ist im streitgegenständlichen Fall seiner Offenlegungs- und Nachweispflicht nicht im ausreichenden Ausmaß nachgekommen.
Allein das - zum Teil gegebene - Behaupten des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung des Werbungskostenabzuges reicht als Beweis nicht aus. Es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, sein Begehren betreffend jeder einzelnen Anschaffung durch entsprechende nachvollziehbare Vorbringen und Unterlagen zu belegen. Nachdem - wie oben dargelegt - die (ausschließliche bzw. überwiegende) berufliche Nutzung der gegenständlichen "Arbeitsmittel" und - zum Teil - die wirtschaftliche Vermögensminderung beim Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht wurden, kann der begehrte Werbungskostenabzug zur Gänze nicht gewährt werden.
Abweichend von der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes_A (Werbungskosten in Höhe von 239,25 €) sind die Werbungskosten "Arbeitsmittel" nunmehr mit 0,00 € zum Ansatz zu bringen.
5.c) Spende für Einrichtung_A:
Der Beschwerdeführer hat in seinem Vorbringen vom 2. Jänner 2017 (siehe Beilage "Aufstellung Sonderausgaben und Werbungskosten 2014") zutreffend selbst eingeräumt, dass die an den "Einrichtung_B" geleistete Zahlung von 50,00 € als (Vereins)Mitgliedsbeitrag steuerlich nicht absetzbar ist.
Im vorliegenden Fall verbleibt damit lediglich betreffend die zwei an die "Einrichtung_A" erbrachten Geldleistungen von je 400,00 € strittig, ob es sich bei der vom "Vereinsbezeichnung_1" betriebenen Einrichtung_A um ein - wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - österreichisches Museum einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder - wie vom Finanzamt_A vertreten - um ein Museum von einem anderen Rechtsträger handelt, deren vergleichbarer öffentlicher Zugang und geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kultureller Hinsicht von überregionaler Bedeutung zur Schau gestellten Sammlungsgegenstände durch eine vom für Bundesmuseen zuständigen Bundesminister ausgestellten Bescheinigung nachzuweisen sind.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen im Schreiben vom 2. Jänner 2017 steht das strittige Museum "Einrichtung_A" nicht im Eigentum der Gemeinde_C, sondern wird (ausschließlich) vom "Vereinsbezeichnung_1" betrieben. Dieser ist sowohl Trägerverein als auch alleinig für die Existenz des Museums verantwortlich (siehe Homepage).
Nachdem das streitgegenständliche Museum nicht von einer Körperschaft öffentlichen Rechts betrieben wird, stellen diesbezügliche Spendenzahlungen keine steuerlich begünstigten Zuwendungen nach § 18 iVm § 4a Abs. 4 lit b 1. Teilsatz EStG dar.
Der Beschwerdeführer hat trotz abgabenbehördlicher Aufforderung durch das Finanzamt_A im Schreiben vom 16. November 2016 keine Bescheinigung des für die Bundesmuseen zuständigen Bundesministers vorgelegt, derzufolge das gegenständliche Museum einen den Museen körperlichen Rechts vergleichbaren öffentlichen Zugang habe und Sammlungsgegenstände zur Schau stelle, die in geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Hinsicht von überregionaler Bedeutung sind. Eine derartige Bescheinigung ist jedoch nach Gesetzeswortlaut für eine steuerliche Berücksichtigung unbedingt erforderlich.
Mangels Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung können die strittigen Spendenzahlungen auch keine steuerlich begünstigten Zuwendungen nach § 18 iVm § 4a Abs. 4 lit b 2. Teilsatz EStG begründen.
Ergänzend wird bemerkt, dass der streitgegenständliche Verein bzw. die "Einrichtung_A" auch keine sonstige Einrichtung im Sinne des § 4a Abs. 3 Z 1 bis 6, Abs. 4 lit. a und lit. c bis g, Abs. 5 oder Abs. 6 EStG darstellt.
Die streitgegenständlichen Zahlungen führen zu keinen Sonderausgaben nach § 18 EStG.
5.d) Zahlung an den "Verein_Museum_2":
Wie vom Beschwerdeführer in seiner Aufstellung "Sonderausgaben und Werbungskosten 2014" betreffend dem "Einrichtung_B" und dem "Kunstforum_A" selbst bemerkt wird, stellen Mitgliedsbeiträge an einen privaten Verein keine Sonderausgaben dar. Mitgliedsbeiträge sind in Höhe der satzungsgemäß von ordentlichen Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge nicht abzugsfähig.
Wie in Punkt 3.d) dargelegt stellt - entgegen dem Beschwerdevorbringen - die streitgegenständliche Zahlung des Beschwerdeführers an den "Verein_Museum_2" keine Spende, sondern einen Mitgliedsbeitrag für das Jahr 2014 dar. Dieser ist daher die begehrte steuerliche Berücksichtigung als Sonderausgabe nach § 18 EStG verwehrt.
5.e) Zusammenfassend ist auszuführen, dass sich die Werbungskosten des Beschwerdeführers im strittigen Jahr 2014 auf einen Betrag von 1.325,88 € (unstrittige Politikerpauschale) belaufen.
Die Berechnung der Einkommensteuer für das Jahr 2014 ergibt sich aus dem beiliegenden Berechnungsblatt, welches als Teil des Spruches Bestandteil dieser Entscheidung ist.
6.) Zulässigkeit einer Revision:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei den zu lösenden Rechtsfragen an der zitierten einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur, darüber hinaus hing die Entscheidung im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig.
Innsbruck, am 2. Dezember 2019
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3100606/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.3100606.2017
- Stammnummer
- 126557
- Gültig
- 02.12.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF