Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1666-W/04
Keine Erhöhung der Steuergutschrift trotz Gewährung des Pendlerpauschales, da geringes Einkommen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1666-W/04vom 11.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Mödling vom 13. Jänner 2004 betreffend
Einkommensteuer 1998 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw)
erhielt im Streitjahr vom 1. Jänner 1998 bis 31. Jänner 1998
Arbeitslosengeld und war vom 1. März 1998 bis 27. März 1998
nichtselbständig beschäftigt. Das restliche Jahr war die Bw
arbeitslos. Am 31. Dezember 2003 reichte die Bw ihre Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1998
ein.
Mit Bescheid vom 13.
Jänner 2004 erließ das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid für
das Jahr 1998 und setzte die Einkommensteuer mit -4.392,00 S
(319,18 €) fest.
Gegen diesen Bescheid erhob die
Bw Berufung und beantragte darin nachträglich für die Fahrten zum
Arbeitsplatz vom 1. März 1998 bis 27. März 1998 das
Pendlerpauschale.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 20. Februar 2004 gab das Finanzamt der Berufung statt und gewährte
für 1 Monat, für den Arbeitsweg von 14,5 km, das Pendlerpauschale in
Höhe von 440,00 S.
Es kam jedoch dadurch zu keiner Erhöhung der
Steuergutschrift, da bereits bei der Veranlagung die gesamte Lohnsteuer
rückerstattet sowie die gemäß
§ 33 Abs. 8 EStG 1988
zustehende "Negativsteuer" ausbezahlt wurde.
Gegen diesen Bescheid brachte
die Bw am 22. März 2004 einen Antrag auf Entscheidung durch die
Abgabenbehörde II. Instanz ein und führte darin wie folgt aus:
"
EINSPRUCH
aus folgenden
Gründen:
1)
es wird zwar 1 Monat Pendlerpauschale zur Fahrt nach
B. bestätigt, aber kein Guthaben
(Abgabengutschrift) errechnet!!??
2)
die Fahrt zur Fa.A.inB. beträgt mehr als 14 km (f. 1
Strecke)."
Mit Schreiben vom 12. Juli 2004
teilte das Finanzamt der Bw mit, dass lt. Erstbescheid vom 13. Jänner 2004
bereits die einbehaltene Lohnsteuer zur Gänze zurückbezahlt wurde, und
deshalb in der Berufungsvorentscheidung keine Änderung
eintrat.
Weiters wies das Finanzamt
darauf hin, dass es zweckmäßig wäre wenn die Bw den Einspruch
vom 22. März 2004 schriftlich zurückziehen würde, da nicht mehr
an Lohnsteuer zurückbezahlt werden kann, als einbezahlt wurde.
Die Bw reagierte auf dieses
Schreiben nicht.
Mit Bericht vom 12. Oktober
2004 legte das Finanzamt die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur
Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs.
5 Z 2 EStG 1988 in der für das Jahr 1998 geltenden Fassung steht ein
Arbeitnehmerabsetzbetrag von 1.500 S jährlich zu, wenn die
Einkünfte dem Lohnsteuerabzug unterliegen.
Gemäß
§ 33 Abs.
8 EStG 1988 sind, wenn die nach § 33 Abs. 1 und 2 EStG 1988 errechnete
Einkommensteuer negativ ist,
der
Alleinverdienerabsetzbetrag bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG
1988) oder der Alleinerzieherabsetzbetrag in Höhe von höchstens 2.000
S
sowie
der Arbeitnehmerabsetzbetrag in Höhe von höchstens 10% der
Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988 (ausgenommen
Betriebsratsumlagen) sowie der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4
und 5 EStG
1988
gutzuschreiben.
Die Gutschrift ist mit der nach § 33 Abs. 1 und 2 EStG 1988 berechneten
negativen Einkommensteuer begrenzt und hat im Wege der Veranlagung oder
gemäß
§ 40 EStG 1988 zu erfolgen. Der Kinderabsetzbetrag
gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 bleibt bei der Berechnung
der Steuer außer Ansatz.
Normalerweise wirken sich
diverse Steuerabsetzbeträge (Arbeitnehmer-, Alleinerzieher-,
Alleinverdienerabsetzbetrag) in voller Höhe aus, d.h. sie reduzieren die
Einkommensteuer- bzw. Lohnsteuer. Ein fehlendes oder geringes Einkommen kann
aber dazu führen, dass nach Berücksichtigung der Absetzbeträge
eine negative Einkommensteuer resultiert.
In einem solchen Fall sieht das
Einkommensteuergesetz eine Auszahlung der Negativsteuer vor; wobei wenn, wie im
vorliegenden Fall, nur Anspruch auf den Arbeitnehmerabsetzbetrag besteht, sich
aus dem klaren Wortlaut der Gesetzesbestimmung ergibt, diese mit 10% der
geleisteten Sozialversicherungsbeiträge begrenzt ist.
Betrachtet man die
Einkommensteuerberechnung im Erstbescheid, so ist ersichtlich, dass die
zustehende "Negativsteuer" bereits ausbezahlt wurde.
Da die Höhe der negativen
Steuergutschrift bei Steuerpflichtigen, mit Anspruch auf den
Arbeitnehmerabsetzbetrag, wie im gegenständlichen Fall, mit 10 % der
Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988 (ausgenommen
Betriebsratsumlagen) sowie der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4
und 5 EStG 1988 begrenzt ist, konnte auch die Gewährung des
Pendlerpauschales keine Änderung der Steuergutschrift
bewirken.
Wien, am 11.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1666-W/04
- Stammnummer
- 12653
- Gültig
- 11.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF