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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5101969/2015

DBA Tschechien Mittelpunkt der Lebensinteressen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101969/2015vom 05.12.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Mag der Meldung was den Hauptwohnsitz betrifft, nur Indizwirkung zukommen, so ist dennoch festzuhalten, dass der Bf in den streitverfangenen Jahren durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet war. Auch sozialversicherungsrechtlich trifft dies zu. So war der Bf in der Zeit vom 01.01.2003 bis 31.01.2008 als gewerblich selbständiger Erwerbstätiger gemeldet, in der Zeit vom 20.11.2008 bis 12.02.2009 als Angestellter in der Zeit vom 13.02.2009 bis 14.01.2010 bezog dieser Krankengeld. Dazu kommt, dass auch seine Ehegattin mit Kind in Österreich in der Zeit von 7/10 bis 4/12 mit Hauptwohnsitz gemeldet war. Diese bezog wiederum Familienbeihilfe. Auch das geringfügige Angestelltenverhältnis beim Geschäftspartner hat Berücksichtigung zu finden. Dem Liegenschaftseigentum in Österreich kommt ebenso Bedeutung zu. Das Verwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Bf in Tschechien überwiegend tätig war, dies vermag nichts daran zu ändern, was die Annahme des Mittelpunktes der Lebensinteressen in Österreich betrifft. Im Zuge der Niederschrift gab der Bf an, er halte sich sowohl in Österreich als auch in Tschechien auf. "Dies gilt auch für seine Frau und seine Tochter". In der Stellungnahme vom 07.04.2015 hat die ausgewiesene Vertretung das Vorliegen eines Wohnsitzes in Österreich verneint. In der Vorhaltsbeantwortung vom 24.03.2019 wird behauptet, dass sich der Lebensmittelpunkt der Familie in den Jahren 2008 bis 2013 in Tschechien befunden habe. Während der Woche habe sich die die Ehegattin mit ihrem Kind zum Wohle des Kindes in Österreich aufgehalten. Am Wochenende habe sich die Familie fast ausschließlich in Tscheschien aufgehalten. Dass sich der Bf. tageweise in Österreich zur Liegenschaftspflege in Österreich aufgehalten hat, wurde eingeräumt. Dies ist mitunter auch der Tatsache geschuldet, dass der Bf. während der Woche im Jahr 2012 und 2013 angehalten und bezüglich der Verwendung eines KFZ mit ausländischen Kennzeichen befragt wurde. Dass sich der Bf auch während der Woche mehrfach in Österreich aufgehalten hat, beruht auf der Aussage der Gattin vor dem Gemeindeamt im März 2013. Der Erstaussage kommt besondere Bedeutung zu. Auch entspricht es der Lebenserfahrung, dass ein Vater sein Kind, wenn möglich auch unter der Woche sehen will. Zudem hat die Ehegattin des Bf im Zuge des Antrages auf Familienbeihilfe den österreichischen Wohnsitz als jenen Wohnsitz bezeichnet, wo die Familie lebt. Zudem hat sie darauf hingewiesen, dass ihr Ehegatte im Ausland tätig bzw. beim Geschäftspartner angestellt sei. Bei der Eingabe an das Gemeindeamt, handelt es sich um den offensichtlichen Versuch, die für das Gericht glaubwürdige und schlüssige und nachvollziehbare Aussage zu entkräften (Beilage J). Zudem wurde in der Eingabe nur mit wirtschaftlichen Überlegungen argumentiert Was die Behauptung betrifft, die Familie habe sich am Wochenende fast ausschließlich in Tschechien aufgehalten, so wurden dafür keinerlei Nachweis erbracht. Dies obgleich der Bf vom Verwaltungsgericht ausdrücklich dazu aufgefordert wurde (Mail vom 26.09.2019 und Vorhalt vom 31.10.2019). Trotz erhöhten Mitwirkungspflicht im Hinblick auf den Auslandsbezug, wurde der Beweisbeischaffungspflicht in keinerlei Weise nachgekommen. Für das Gericht war die Aussage des Bf- insbesondere was die persönlichen Verhältnisse betrifft- unerlässlich, konnte die steuerliche Vertretung schon kaum zum Zahlenmaterial des Bf Stellung nehmen. So wurde in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 10.07.2019 das persönliche Erscheinen gefordert, um den Mittelpunkt der Lebensinteressen feststellen zu können. Auch in der Ladung vom 31.10.2019 wurde das persönliche Erscheinen des Bf. gefordert. Dennoch ist der Bf. der mündlichen Verhandlung fern geblieben. Die ausgewiesene Vertretung versuchte dies mit dem Aufenthalt in Dubai zu rechtfertigen. Der Behördenvertreter wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich der Bf im Inland aufgehalten haben muss, und zwar im Zusammenhang mit Liegenschaftskäufen. Der bereits bestehende Liegenschaftsbesitz in Österreich und der Zuerwerb sprechen wiederum für den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich. Die Version, in den Jahren 2008 bis 2013 sei der Lebensmittelpunkt der Familie in Tschechien stellt für das Verwaltungsgericht auf Grund der angeführten Umstände und der unterlassenen Mitwirkung eine bloße Schutzbehauptung dar. Was die vorgelegten Unterlagen betrifft, so wird dazu ausgeführt: Aus der Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe im Jänner 2015 kann nicht abgeleitet werden, dass das Finanzamt Zweifel am Mittelpunkt der Lebensinteressen hatte, zumal die Überprüfung ein ständiger Vorgang ist (Beilage B und C). Die Beurteilung durch die NÖ Gebietskrankenkasse lässt keine Schlüsse auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen zu, zumal sich dieser meist am Familienwohnsitz befindet (Beilage D). Was die Meldung zur Sozialversicherungsanstalt aus dem Jahre 2016 betrifft (Beilage E), so fehlt es am zeitlichen Zusammenhang. Bezüglich der Geburtsurkunde, ausgestellt am 21.03.2011 darf auf die Meldung mit Hauptwohnsitz in Österreich verwiesen werden. Dies mag dem Umstand geschuldet sein, dass öfters ein Wechsel stattgefunden hat. Näheres konnte vom steuerlichen Vertreter nicht ausgeführt. Der Bf., der Bescheid hätte wissen müssen, konnte nicht befragt werden. (Beilage G) Die Erklärung für den Weggang nach Tschechien soll die im Jahr 2007 erfolgte Scheidung gewesen sein, im Jahr 2008 soll sich die Ehegattin mit Kind bereits während der Woche in Österreich aufgehalten haben. Nähere Auskünfte über den Aufenthalt in Tschechien danach, ist der Bf trotz Vorhalt vom 29.09.2017 schuldig geblieben. Das undatierte Schreiben an die Gemeinde (Beilage J) stellt keinen Bezug zum Mittelpunkt der Lebensinteressen dar und ist offenbar dem Beweisaufnahmeverfahren der belangten Behörde geschuldet. Aus der Beilage M (datiert mit 22.11.2013) geht hervor, dass der Bf hauptsächlich Finanzdienstleistungen im Interesse tschechischer und slowakischer Kunden erbringt. Dies mag zwar für einen wirtschaftlichen Anknüpfungspunkt zu Tschechien sprechen, der Mittelpunkt der Lebensinteressen ergibt sich daraus alleine nicht. Die Frage, ob die Familie nach der Abmeldung wieder nach Tschechien zurück gekehrt sei, konnte mangels Erscheinen des Bf wiederum nicht geklärt werden. Die vermutete Vermögensverschiebung ins Ausland (Beilage O) ist dem Wesen eines Sicherstellungsauftrages geschuldet. Tatsache ist, dass der Bf auch über Liegenschaftsbesitz im Inland verfügt. Was die Behauptung des ständigen Aufenthaltes im Ausland (Dubai) und somit die Entschuldigung für das Fernbleiben betrifft, so hat der Behördenvertreter in diesen Zusammenhang auf den Liegenschaftserwerb im Inland hingewiesen. Dazu wäre auch die persönliche Anwesenheit erforderlich gewesen, was seitens der steuerlichen Vertretung nicht bestritten wurde (Beilage P). Die Begründung, weshalb in Österreich Steuerpflicht besteht stützt sich einerseits auf die Existenz einer I) Betriebsstätte andererseits auf den II) Mittelpunkt der Lebensinteressen.   Rechtslage Gem. § 138 Abs. 1 BAO haben auf Verlangen der Abgabenbehörde Abgabepflichtige in Erfüllung ihrer Offenlegengpflicht zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen. Aus § 138 BAO ergibt sich keine generelle Verschiebung der Beweislast. Die Abgabenbehörden haben gem. § 115 Abs. 1 BAO die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt. Insbesondere was die persönlichen Verhältnisse betrifft, wie die Bestimmung des Mittelpunktes der Lebensinteressen, so besteht für den Abgabepflichtigen eine Beweismittelbeischaffungspflicht. Rechtsgrundlage für die von der belangten Behörde vorgenommene Besteuerung ist das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der tschechischen Republik, welches ab 01.01.2008 anzuwenden ist. Die wichtigsten Abgaben die vom Abkommen erfasst sind, sind die Einkommen-, die Lohn- und die Körperschaftsteuer ( Artikel 2 Abs. 3 lit a (i). Ist nach Art 4 Abs. 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig so gilt folgendes: Die Person gilt nur in dem Staat als ansässig in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt.; verfügt sie über eine ständige Wohnstätte, so gilt die als nur in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Abs. 2 , lit. a). Der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet sich zweifelsfrei dort, wo der Familienwohnssitz ist. Grundsätzlich hat der Ansässigkeitsstaat des Unternehmers das Recht den gesamten Gewinn zu versteuern. Hat der Unternehmer im anderen Vertragsstaat eine Betriebsstätte, dann ist der Betriebsstättenstaat berechtigt, den Betriebsstättengewinn zu versteuern. Denn Unternehmensgewinne eines Vertragsstaates dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt im andern Staat seine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus Artikel 7 Abs. 1 erster DBA. Gem. Artikel 5 Abs. 2 lit. b des Abkommens umfasst der Ausdruck Betriebsstätte eine Geschäftsstelle. Als Betriebsstätte gilt jede feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (Artikel 22 Abs. 1) wird bei einer in Österreich ansässigen Person die Steuer so festgesetzt, dass die nach diesem Abkommen in Tschechien zu besteuernden Einkünfte in Österreich von der Besteuerung ausgenommen werden, wobei sie allerdings bei der Festsetzung der Steuer für das übrige (inländische) Einkommen einbezogen werden dürfen (Progressionsvorbehalt). Die Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich fünf Jahre (§ 207 BAO). Die Verjährungsfrist beträgt bei hinterzogenen Abgaben zehn Jahre. Die Verjährungsfrist beträgt als Folge des § 209 Abs. 1 BAO bei veranlagten Abgaben mindestens sechs Jahre. Gem. § 209 Abs.1 erster Satz verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr, wenn innerhalb der Verjährungsfrist nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches von der Abgabenbehörde unternommen werden. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist (zweiter Satz). Amtshandlungen, die die Verjährung unterbrechen können, sind in allen Fällen auch Verhandlungen, Besprechungen, Befragungen, wenn diese behördlichen Maßnahmen geeignet sind, dem Abgabepflichtigen oder seinem Vertreter das Wesen der Amtshandlung als eine auf Geltendmachung des Abgabenanspruches gerichtete Behördenmaßnahme bewusst zu machen. Erwägungen Allgemeines zu I) und II): Vor dem Verwaltungsgericht besteht kein Neuerungsverbot, der stete Hinweis, das Finanzamt hätte keine Unterlagen mehr vorlegen dürfen geht daher ins Leere. Noch dazu erfolgte die Vorlage der Unterlagen über ausdrückliches Ersuchen des Verwaltungsgerichtes. Dies trifft ebenso für die Verwertung der anonymen Anzeige zu, zeugt diese von einer genauen Kenntnis der Umstände. Der Bf ist in keinster Weise seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen, er hat weder an den Verhandlungen teilgenommen, obgleich ausdrücklich verlangt, noch ist er den Aufforderungen nachgekommen, entsprechende Nachweise zu erbringen. Der Bf hätte durch seine Aussage den Sachverhalt klären können und müssen.   I) Betriebsstätte Dass das Zahlenmaterial vom Bf selbst stammt, dazu wurde in der Beweiswürdigung bereits ausreichend Bezug genommen. Deshalb lag auch kein Grund für eine Schätzung vor. Der Ansatz der auf Österreich entfallenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfolgte daher zu recht. Dass nach Überzeugung des Verwaltungsgerichtes eine Betriebsstätte in Österreich bestand, wurde bereits in der Beweiswürdigung festgehalten. Tschechische Steuerbescheide existieren nicht, es wurde der Abgabenerklärung gefolgt. Daraus wurde gefolgert, dass der österreichische Anteil nicht der Besteuerung unterzogen wurde. Der Gegenbeweis wurde nicht erbracht. Wobei die ausländischen Einkünfte von der Besteuerung auszunehmen waren. Für die Festsetzung der Steuer für das übrige (inländische) Einkommen durften diese jedoch im Rahmen des Progressionsvorbehaltes einbezogen werden. II) Ansässigkeit; Mittelpunkt der Lebensinteressen Das Finanzamt hat in der Bescheidbegründung zu den Beschwerdevorentscheidungen festgehalten: Nach den seitens der Abgabenbehörde durchgeführten Ermittlungen (s. auch Bescheidbegründung Erstbescheide) liegt in Österreich ein Wohnsitz im des § 26 Abs. 1 BAO und Mittelpunkt der Lebensinteressen vor. Die in der Beschwerde angeführten Ausführungen hinsichtlich mehrerer Wohnstätten mögen wohl stimmen, jedoch bestimme sich gem. Art. 4 Abs. 2 Lit. b) DBA Tschechien des OECD sich eine ansässige Person nach dem Mittelpunkt Lebensinteressen, welcher sich zweifelsfrei dort befindet, wo der Familienwohnssitz ist. Österreich steht demnach das Besteuerungsrecht zu, wobei gem. Art. 22 DBA Tschechien des OECD die in der tschechischen Republik versteuerten Einkünfte ausgenommen werden. Dieser Rechtsstandpunkt wird vollinhaltlich geteilt. Weshalb das Verwaltungsgericht von Mittelpunkt der Lebensinteressen und von einem Familienwohnsitz in Österreich ausgehen durfte, dazu wurde bereits in der Beweiswürdigung ausführlich Stellung bezogen. Daher durfte das Finanzamt zu Recht den auf Österreich entfallenden Anteil der Besteuerung unterziehen. Für die Behauptung der Familienwohnsitz habe sich in Tschechien befunden ist nicht einmal ansatzweise ein Nachweis erbracht worden (beispielsweise Nachweis der Meldung mit Hauptwohnsitz in Tschechien etc.), vielmehr ist es bei bloßen Behauptungen geblieben. Im Hinblick auf den auf Österreich entfallenden Anteil, durfte dieser daher der Besteuerung unterzogen werden. Was den Einwand der Verjährung betrifft, so kommt dieser gleichfalls nicht zum Tragen. Für das Jahr 2008 endete die Verjährungsfrist 2013. Am 09.12.2013 wurde eine Niederschrift mit dem Bf aufgenommen. Der ausgehändigte Sicherstellungsauftrag vom 5.12.2013 umfasste die Einkommensteuer für die Jahre 2008 bis 2012. Dieser wurde nochmals zur Kenntnis gebracht, weshalb sich daraus bereits der Gegenstand der Besprechung (Einkommensteuerpflicht für die Jahre 2008 bis 2012) und somit eine verlängernde Handlung im Sinne der Ausführungen zur Rechtslage ergibt. Dies ist dem Bf vorgehalten worden und blieb unwidersprochen. Abgesehen davon stellt auch der Sicherstellungsauftrag eine Unterbrechungshandlung dar, auch wenn sich dieser als gesetzwidrig erwiesen hat. Am 13.11.2013 erging ein schriftliches Auskunftsersuchen an den österreichischen Provisionszahler gestützt auf § 143 BAO. Dies stellt ebenso eine die Verjährungsfrist verlängernde Amtshandlung dar. Denn gegen den Abgabenschuldner selbst muss die Amtshandlung nicht gerichtet sein (zB Anfrage an Auskunftsperson in fremder Sache). Im Jahre 2014 fanden mehrere Besprechungen des steuerlichen Vertreters vor der belangten Behörde statt, die ebenso eine verlängernde Amtshandlung darstellen. Dazu kommen noch Amtshilfeersuchen an das Finanzamt Graz Stadt betreffend die Steuerpflicht für die Jahre 2008 bis 2012 und weitere Auskunftsersuchen an den ehemaligen Provisionsgeber. 2015 erging der Einkommensteuerbescheid 2008 und stellt dies eine weitere wirksame Verlängerung dar. Die Fristenkette ist daher geschlossen und sind die streitverfangenen Jahre nicht verjährt. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da es im beschwerdegegenständlichen Fall nicht um die Lösung einer Rechtsfrage ging, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, war eine ordentliche Revision nicht zulässig. Es handelte sich lediglich um die Klärung eines Sachverhaltes im Rahmen einer vorzunehmenden Beweiswürdigung.     Linz, am 5. Dezember 2019  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5101969/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.5101969.2015
Stammnummer
126485
Gültig
05.12.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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