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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5101938/2017

Aufschließungsstraße und weitere Maßnahmen zur Erschließung eines Gewerbegebietes

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101938/2017vom 10.12.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Meinung des Finanzamtes, die Zahlung der ABC sei trotz des Umstandes, dass das Gewerbegebiet ohne die Errichtung der Brücke möglicherweise nicht realisierbar gewesen wäre, ein bloßer Kostenersatz, ist unzutreffend: XY hat sich verpflichtet, die baulichen Maßnahmen durchzuführen, ABC hatte an XY für die Durchführung zu zahlen. Realitätsfremd wäre, dass ABC die XY bloß subventionieren wollte. ABC haben also die diesbezügliche Zahlung gerade deswegen geleistet, um die Verwertungsmöglichkeit zu erhalten. Damit erfolgte die Einräumung der Verwertungsmöglichkeit gegen Entgelt und ist daher bei XY steuerpflichtig. Da u.a. diese von XY erbrachte und von ABC bezogene Leistung Voraussetzung dafür war, dass ABC die Grundstücke verkaufen konnte, besteht ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen der von ABC bezogenen Leistung und den von ABC erbrachten Leistungen. Die dies unter Hinweis auf Tz. 55 des Erkenntnisses des VwGH vom 27.11.2017, Ro 2017/15/0003, verneinenden Ausführungen des Finanzamtes sind nicht stichhaltig, weil der VwGH im besagten Erkenntnis eine mangelhafte Sachverhaltsermittlung rügt. Ohne feststehenden Sachverhalt kann aber keine rechtliche Würdigung erfolgen. Die von XY an ABC erbrachte Leistung ist demnach für Zwecke des Unternehmens des ABC ausgeführt bzw. verwendet worden. Da ABC besagte Leistung zur Ausführung von besteuerten Umsätzen verwendet hat (ABC hat die Grundstücke steuerpflichtig verkauft), darf ABC die ihm von XY in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Da die baulichen Maßnahmen auch eine neue Zufahrtsmöglichkeit zum Stadtgebiet darstellen und damit auch hoheitlichen Zwecken dienen, darf systemkonform keine vollständige Umsatzsteuerentlastung erfolgen. Letzteres ist aber ohnehin nicht erfolgt, weil XY nur einen anteiligen Vorsteuerabzug (von 52,03%) vorgenommen hat und auch der ABC nur eine entsprechende anteilige Umsatzsteuer in Rechnung gestellt hat. Anhaltspunkte, dass der von XY und ABC (und dem Land OÖ) vereinbarte Anteil nicht der Gegebenheiten entspricht, gibt es nicht. II.c.2.b.2. Vorsteuerabzug aus der Rechnung der XY an ABC betreffend die unter 4. angeführten baulichen Maßnahmen: Mit der unter 4. angeführten Erschließung des Gewerbegebietes hat XY ermöglicht, dass die (von ABC zu verkaufen beabsichtigten) Grundstücke an das Ver- und Entsorgungsnetz anschließbar waren. Weil nur anschließbare Grundstücke für gewerbliche Zwecke verkaufbar sind, hat XY der ABC mit der Erschließung im Ergebnis die Möglichkeit eingeräumt, die Grundstücke (steuerpflichtig) verkaufen zu können. Da sich XY verpflichtet hat, diese Maßnahmen zu setzen, liegt auch keine bloß faktische Einräumung der Verwertungsmöglichkeit vor. Wie bereits in der Sachverhaltswürdigung ausgeführt war die Verlegung des Sportplatzes (1.) erforderlich, um das Gewerbegebiet realisieren zu können, also die Grundstücke (steuerpflichtig) verkaufen zu können. Da ein Sportplatz ohne Anschluss an das Ver- und Entsorgungsnetz unbrauchbar ist, war die Errichtung entsprechender Anlagen eine der Voraussetzungen für die Realisierung des Gewerbegebietes. Da die Errichtung - wie am 19.12.2002 vereinbart - durch XY (gegen entsprechenden Kostenersatz seitens ABC) erfolgt ist, hat XY mit der Errichtung der Anlagen der ABC im Ergebnis die Möglichkeit eingeräumt, die Grundstücke (steuerpflichtig) verkaufen zu können. Entgegen der Ansicht des Finanzamtes schließt der Umstand, dass XY die unter 4. dargestellten Anlagen errichtet und dafür allenfalls entsprechende Leistungen von Dritten erhalten hat, nicht aus, dass XY ihrerseits (die besagte) Leistung erbracht hat. XY hat überdies den Grundstückseigentümern (den Gewerbetreibenden, also nicht der ABC) die Wasser- und Kanalanschlussgebühren für den Anschluss des jeweiligen Grundstückes vorgeschrieben. Diese Vorschreibungen haben daher keine Auswirkung auf das Verhältnis zwischen XY und ABC. XY hat diese Leistung (Einräumung der Verwertungsmöglichkeit) als Wasserwerk und Anstalt zur Abfuhr von Spülwasser, somit als ein Betrieb gewerblicher Art iSd § 2 Abs. 3 UStG 1994 erbracht. Dass für die neue Zufahrtsmöglichkeit zum Stadtgebiet die Erschließung der Grundstücke, die ABC zu verkaufen beabsichtigte, nicht erforderlich war, ändert nichts daran, dass mit diesen Maßnahmen ABC befähigt wurde, die Grundstücke (steuerpflichtig) zu verkaufen. Ebensowenig ändert der Umstand, dass die Erschließung der Sportanlagen auf gemeindeeigenem Grundstück erfolgt ist, etwas an der Einräumung der Verwertungsmöglichkeit. Nach Ansicht des Finanzamtes hat XY der ABC an den Anlagen, die den Sportplatz erschlossen haben, kein Nutzungsrecht eingeräumt hat, weil sich diese auf dem Grundstück der XY befinden. Da jedoch die Leistung der XY in der Einräumung der Möglichkeit, die Grundstücke (steuerpflichtig) zu verkaufen, besteht (siehe oben), ist ohne Bedeutung, ob XY dem ABC Nutzungsrechte eingeräumt hat oder nicht. Die Meinung des Finanzamtes, die Zahlung des ABC sei ein bloßer Kostenersatz, ist unzutreffend: XY hat sich verpflichtet, die baulichen Maßnahmen durchzuführen, ABC hatte an XY für die Durchführung zu zahlen. Realitätsfremd wäre, dass ABC die XY bloß subventionieren wollte. ABC haben also die diesbezügliche Zahlung gerade deswegen geleistet, um die Verwertungsmöglichkeit zu erhalten. Damit erfolgte die Einräumung der Verwertungsmöglichkeit gegen Entgelt und ist daher bei XY steuerpflichtig. Da u.a. diese von XY erbrachte und von ABC bezogene Leistung Voraussetzung dafür war, dass ABC die Grundstücke verkaufen konnte, besteht ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen der von ABC bezogenen Leistung und den von ABC erbrachten Leistungen. Die dies unter Hinweis auf Tz. 55 des Erkenntnisses des VwGH vom 27.11.2017, Ro 2017/15/0003, verneinenden Ausführungen des Finanzamtes sind nicht stichhaltig, weil der VwGH im besagten Erkenntnis eine mangelhafte Sachverhaltsermittlung rügt. Ohne feststehenden Sachverhalt kann aber keine rechtliche Würdigung erfolgen. Warum (nach Ansicht des Finanzamtes) selbst dann, wenn die Tragung der Erschließungskosten Voraussetzung für die Realisierung des Gewerbegebietes war, besagte innere Verknüpfung nicht gegeben sei, vermag das BFG nicht nachzuvollziehen. Die von XY an ABC erbrachte Leistung ist demnach für Zwecke des Unternehmens des ABC ausgeführt bzw. verwendet worden. Da ABC besagte Leistung zur Ausführung von besteuerten Umsätzen verwendet hat (ABC hat die Grundstücke steuerpflichtig verkauft), darf ABC die ihm von XY in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Der Vorsteuerabzug steht aber (wie letztlich von ABC beantragt) nur in Höhe von 50% der mit 20% ausgewiesenen Umsatzsteuer zu, weil die Leistung der XY gemäß § 10 Abs. 2 Z 13 UStG 1994 nur dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. II.c.3. Zulässigkeit einer Revision Da der Antwort auf die Frage, ob ein Vorsteuerabzug aus den Rechnungen betreffend die unter 2. und 4. angeführten baulichen Maßnahmen zusteht, grundsätzliche Bedeutung zukommt und diese Frage noch nicht höchstgerichtlich entschieden ist, war insofern eine Revision nicht für unzulässig zu erklären. In Anbetracht der Ausführungen des BFH im oben genannten Vorlagebeschluss zur Frage, ob bei Vorliegen einer unentgeltlichen Zuwendung diese zu besteuern ist, war auch insofern eine Revision nicht für unzulässig zu erklären.     Linz, am 10. Dezember 2019  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5101938/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.5101938.2017
Stammnummer
126478
Gültig
10.12.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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