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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5300003/2015

Unrichtige Tarifnummer durch Spediteur, der vom Empfänger der Waren getäuscht wurde; Rechtslage vor grober Fahrlässigkeit

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5300003/2015vom 05.09.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

„Diese neue Rechtslage kommt dem Beschuldigten im Wege des Günstigkeitsvergleichs (§ 4 Abs 2 FinStrG) voll zu Gute. Dass „§ 34 neu“ günstiger ist als § 34 alt“ bedarf angesichts der Einschränkung auf grobe Fahrlässigkeit ebenfalls nicht vieler Worte. Zumal der OGH erst jüngst in einer außersteuerlichen Entscheidung klar gestellt hat, dass sich die Günstigkeit eines Strafgesetzes primär, aber nicht nur nach der angedrohten Strafe richtet. Dabei sind alle Bestimmungen über Entfall, Einschränkung oder Erweiterung der Strafbarkeit zu berücksichtigen (OGH 29.11.2016, 14 OS 88/16X, ÖJZ 2017, 241). Bezogen auf diesen Fall: Die Strafdrohung ist unverändert geblieben. Jedoch wurde der Anwendungsbereich des „§ 34 neu“ auf grobe Fahrlässigkeit eingeschränkt, die hier eindeutig nicht gegeben ist. Solcherart führt die Neufassung des § 34 FinStrG hier zum Entfall der Strafbarkeit. Ein schönes Beispiel für eine günstigere Neuregelung ist kaum mehr vorstellbar.“ Der Verteidiger hat am 29. August 2017 per FAX, somit eine Woche vor der Verhandlung noch eine Eingabe übermittelt, worin er einerseits auf einen Artikel von Möller/Retemeyer zur deutschen Rechtslage im deutschen Außenwirtschafts- und Marktordnungsrecht verweist (der Senat teilt diese Ansicht nicht, da die Rechtslage in Österreich anders ist), andererseits eine umfangreiche Abhandlung von Univ. Prof. Dr. Dannecker zur Frage von strafrechtlichen Sanktionen im Zusammenhang mit Antidumpingmaßnahmen in Übereinstimmung mit dem GATT einwendet. Univ. Prof. Dr. Dannecker führt dort unter anderem aus: "Wenn es sich aber bei den Antidumpingzöllen um Sanktionen handelt, die die Einfuhr von Dumpingwaren verhindern sollen und nicht der Finanzierung der Staatsfinanzen dienen, unterfallen diese Sanktionen weder dem strafrechtlichen Schutz des Finanzstrafrechts noch den Betrugstatbeständen.... Strafrechtliche Sanktionen zur Verhinderung von Antidumping-Einfuhren sind nicht zulässig.... Denn der Straftatbestand der Steuerhinterziehung könnte in diesem Zusammenhang allein der Sicherung von Antidumping-Maßnahmen dienen, nicht jedoch der Sicherung des Steueraufkommens, das nach hM das geschützte Rechtsgut der Steuerhinterziehung ist...." Über die Beschwerde wurde erwogen: Rechtslage: § 36 Abs. 1 FinStrG idF BGBl. Nr. 335/1975 (laut BGBl. Nr. 681/1994 unverändert bis 31.12.2010): Der fahrlässigen Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben macht sich schuldig, wer die im § 35 Abs. 2 und 3 bezeichneten Taten fahrlässig begeht. § 36 Abs. 2 FinStrG idF BGBl. Nr. 335/1975 (laut BGBl. Nr. 681/1994 unverändert bis 31.12.2010); Die Verzollungsumgehung wird mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des auf die Ware entfallenden Abgabenbetrages, die fahrlässige Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des Verkürzungsbetrages geahndet. § 35 Abs. 4 zweiter Satz und § 35 Abs. 5 sind anzuwenden. § 35 Abs. 2 FinStrG idF BGBl. I Nr. 28/1999 macht sich der Hinterziehung von Eingangsabgaben schuldig, wer, ohne den Tatbestand des Abs. 1 zu erfüllen, vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben bewirkt. Die Abgabenverkürzung ist bewirkt, wenn eine entstandene Eingangs- oder Ausgangsabgabenschuld bei ihrer Entstehung nicht oder zu niedrig festgesetzt wird und in den Fällen des § 33 Abs. 3 lit. b bis f. Gemäß § 8 Abs. 2 FinStrG idF BGBl. Nr. 335/1975 handelt fahrlässig, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; fahrlässig handelt aber auch, wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will. Gemäß § 119 Bundesabgabenordnung (BAO) sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände offen zu legen. Diese Offenlegung, der insbesondere Abgabenerklärungen, Anmeldungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen dienen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen und die Festsetzung der Abgaben bilden, muss vollständig und wahrheitsgemäß sein. Im Zusammenhang mit einer Zollanmeldung bedeutet dies, dass den Zollanmelder die sich aus dem zum (amtlichen) Erkennen von Waren notwendigen, insbes. im Anhang 37 der Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) genannten Angaben (Feld 31 ("handelsübliche Warenbezeichnung"), Feld 33 ("Warennummer/Codenummer lt. Anhang 38"), Feld 44 ("besondere Vermerke, vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen") ergebenden zollrechtlichen Pflichten treffen. Das Zollrecht enthält dazu u.a. folgende Bestimmungen: Gemäß Art. 62 Zollkodex (ZK) sind die schriftlichen Zollanmeldungen auf einem Vordruck abzugeben, der dem amtlichen Muster entspricht. Sie müssen unterzeichnet werden und alle Angaben enthalten, die zur Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlich sind. Den Anmeldungen sind alle Unterlagen beizufügen, deren Vorlage zur Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlich ist (Abs. 2). Der Zollanmelder (Art. 4 Nr. 18 ZK) oder sein Vertreter (Art 5 ZK) übernehmen gemäß Art. 199 Abs. 1 Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) mit der Unterzeichnung der Anmeldung die Verpflichtung für die Richtigkeit der in der Zollanmeldung enthaltenen Angaben (z. B. wahrheitsgemäße Warenbezeichnung, richtige Einreihung im Gebrauchszolltarif, korrekte Wertangabe im Einheitspapier), die Echtheit der beigefügten Unterlagen (z.B. hinsichtlich Präferenzbescheinigung oder der Einfuhrgenehmigung) und die Einhaltung aller rechtlichen Regelungen im Zusammenhang mit der Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren. Gemäß Art. 1 Z. 5 ZK-DVO gelten als zur Feststellung der Warenbeschaffenheit erforderlichen Angaben die handelsüblich zur Bezeichnung der Waren verwendeten Angaben, soweit sie den Zollbehörden die zolltarifarische Einreihung der Waren ermöglichen, sowie die Warenmenge. Die Warenbeschaffenheit ist daher entweder in Form einer Warennummer oder im Falle des Fehlens einer solchen so anzugeben, dass die Ware der richtigen Warennummer zugeordnet werden kann, wobei allerdings die (bloße) Anführung der in der Kombinierten Nomenklatur (KN; Anhang I zur Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif) angeführten Texte der jeweiligen Positionen oder Unterpositionen der KN keine handelsübliche Bezeichnung der Ware(n) darstellt (vgl. VwGH vom 29. August 2013, 2011/16/0017). Wird - wie auch im gegenständlichen Fall - die Zollanmeldung auf der Grundlage von Informatikverfahren abgegeben, so werden gemäß Art. 222 Abs. 1 ZK-DVO die in Anhang 37 vorgesehenen Angaben der schriftlichen Zollanmeldung dadurch ersetzt, dass der dazu bezeichneten Zollstelle die für schriftlichen Zollanmeldungen vorgeschriebenen Angaben in Form von Codes oder in jeder anderen von den zuständigen Zollbehörden festgelegten Form zum Zweck der datentechnischen Verarbeitung übermittelt werden. Gemäß Art. 199 Abs. 1 ZK-DVO übernimmt der Anmelder unbeschadet der Anwendung strafrechtlicher Vorschriften mit Abgabe einer von ihm oder von seinem Vertreter unterzeichneten Zollanmeldung oder mit Übermittlung einer EDV gestützten Versandanmeldung bei einer Zollstelle gemäß den geltenden Vorschriften die Gewähr für - die Richtigkeit der in der Zollanmeldung gemachten Angaben, - die Echtheit der eingereichten Unterlagen und - die Einhaltung aller Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Überführung von Waren in das betreffende Zollverfahren. Dazu bestimmt der Art. 20 Zollkodex u.a.: "Die bei Entstehen einer Zollschuld gesetzlich geschuldeten Abgaben stützen sich auf den Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften (Abs.1). Ebenso werden die sonstigen durch besondere Gemeinschaftsvorschriften erlassenen Maßnahmen im Warenverkehr gegebenenfalls auf der Grundlage der zolltariflichen Einreihung der betreffenden Waren angewendet (Abs.2). Der Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften umfasst die Kombinierte Nomenklatur (KN), jede andere Nomenklatur, die ganz oder teilweise auf der Kombinierten Nomenklatur - gegebenenfalls auch mit weiteren Unterteilungen - beruht und die durch besondere Gemeinschaftsvorschriften zur Durchführung zolltariflicher Maßnahmen im Warenverkehr erstellt worden ist, die Regelzollsätze und die anderen Abgaben, die für die in der Kombinierten Nomenklatur erfassten Waren gelten, und zwar die Zölle und Abschöpfungen sowie sonstigen bei der Einfuhr erhobenen Abgaben im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder aufgrund der für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse und die Zollpräferenzmaßnahmen aufgrund von Abkommen zwischen der Gemeinschaft und bestimmten Ländern oder Ländergruppen (Abs.3). Die zolltarifliche Einreihung einer Ware ist die nach dem geltenden Recht getroffene Feststellung der für die betreffende Ware maßgeblichen Unterposition der Kombinierten Nomenklatur oder Unterposition einer andern Nomenklatur im Sinne des Absatzes 3 Buchstabe b) oder Unterposition jeder anderen Nomenklatur, die ganz oder teilweise auf der Kombinierten Nomenklatur - gegebenenfalls auch mit weiteren Unterteilungen - beruht und die durch besondere Gemeinschaftsvorschriften zur Durchführung anderer als zolltariflicher Maßnahmen im Warenverkehr erstellt worden ist (Abs.6).") Art. 201 Abs. 3 2. Unterabsatz ZK: Liegen einer Zollanmeldung für ein Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Angaben zugrunde, die dazu führen, dass die gesetzlich geschuldeten Abgaben ganz oder teilweise nicht erhoben werden, so können nach den geltenden innerstaatlichen Vorschriften auch die Personen als Zollschuldner angesehen werden, die die für die "Abgabe" der Zollanmeldung erforderlichen Angaben geliefert haben, obwohl sie wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass sie unrichtig waren. Für die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur (KN) gelten nach den Einführenden Vorschriften der KN, Titel I, Buchstabe A, folgende Grundsätze: 1. Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und - soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist - die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften. 2. a) Jede Anführung einer Ware in einer Position gilt auch für die unvollständige oder unfertige Ware, wenn sie im vorliegenden Zustand die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen oder fertigen Ware hat. Sie gilt auch für eine vollständige oder fertige oder nach den vorstehenden Bestimmungen dieser Vorschrift als solche geltende Ware, wenn diese zerlegt oder noch nicht zusammengesetzt gestellt wird. b) Jede Anführung eines Stoffes in einer Position gilt für diesen Stoff sowohl in reinem Zustand als auch gemischt oder in Verbindung mit anderen Stoffen. Jede Anführung von Waren aus einem bestimmten Stoff gilt für Waren, die ganz oder teilweise aus diesem Stoff bestehen. Solche Mischungen oder aus mehr als einem Stoff bestehende Waren werden nach den Grundsätzen der Allgemeinen Vorschrift 3 eingereiht. 3. Kommen für die Einreihung von Waren bei Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 b) oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder mehr Positionen in Betracht, so wird wie folgt verfahren: a) Die Position mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Zwei oder mehr Positionen, von denen sich jede nur auf einen Teil der in einer gemischten oder zusammengesetzten Ware enthaltenen Stoffe oder nur auf einen oder mehrere Bestandteile einer für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellung bezieht, werden im Hinblick auf diese Waren als gleich genau betrachtet, selbst wenn eine von ihnen eine genauere oder vollständigere Warenbezeichnung enthält. b) Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, die nach der Allgemeinen Vorschrift 3 a) nicht eingereiht werden können, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann. c) Ist die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 3 a) und 3 b) nicht möglich, wird die Ware der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen in dieser Nomenklatur zuletzt genannten Position zugewiesen. 4. Waren, die nach den vorstehenden Allgemeinen Vorschriften nicht eingereiht werden können, werden in die Position der Waren eingereiht, denen sie am ähnlichsten sind..... 6. Maßgebend für die Einreihung von Waren in die Unterpositionen einer Position sind der Wortlaut dieser Unterpositionen, die Anmerkungen zu den Unterpositionen und - sinngemäß - die vorstehenden Allgemeinen Vorschriften. Einander vergleichbar sind dabei nur Unterpositionen der gleichen Gliederungsstufe. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten bei Anwendung dieser Allgemeinen Vorschrift auch die Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln. Günstigkeitsvergleich gemäß § 4 Abs. 2 FinStrG Soweit vom Beschuldigten die Einstellung des Verfahrens unter Hinweis auf die grobe Fahrlässigkeit nach § 8 Abs. 3 FinStrG und die Anwendung des Günstigkeitsvergleiches gefordert wird ist festzuhalten, dass § 4 Abs. 2 FinStrG normiert, dass sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht richtet, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung des Gerichtes erster Instanz oder der Finanzstrafbehörde geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre. Auch wenn der Beschuldigte die Ansicht vertritt, dass für den Günstigkeitsvergleich auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht abzustellen wäre, so ist schon aus dem Gesetzestext abzuleiten, dass der Günstigkeitsvergleich auf einen Vergleich zwischen dem zur Zeit der Tat geltenden Recht und dem zur Zeit der Entscheidung der Finanzstrafbehörde (hier des Spruchsenates) geltenden Recht abstellt. Befindet sich ein Finanzstrafverfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Rechtslage schon im Beschwerdestadium, hat das Bundesfinanzgericht noch das alte Recht anzuwenden, da zu prüfen ist, ob die angefochtene Entscheidung nach der zur Zeit ihrer Erlassung bestandenen Rechtslage richtig ist (Reger u.a., FinStrG Bd I/4, § 4 RZ 36). Da sich das gegenständliche Finanzstrafverfahren bei Inkrafttreten des § 36 Abs. 2 FinStrG idF BGBl. I Nr. 118/2015 bereits im Stadium des Beschwerdeverfahrens befand, hat das Bundesfinanzgericht hier § 36 Abs. 2 FinStrG idF BGBl. Nr. 335/1975 anzuwenden. Es ist daher nicht zu prüfen, ob der Beschuldigte grob fahrlässig im Sinne des § 8 Abs. 3 FinStrG idF BGBl. I Nr. 118/2015 gehandelt hat; Prüfungsmaßstab ist vielmehr, ob der Beschuldigte fahrlässig im Sinne des § 8 Abs. 2 FinStrG gehandelt hat. Objektive Tatseite, strafbestimmende Wertbeträge: Zum nachgereichten Vorbringen (ca. 50 Seiten) vom 29. August 2017, wonach laut Univ. Prof. Dr. Gerhard Dannecker, Die Grenze des sachlichen Anwendungsberichtes des Finanzstrafrechts, Antidumpingzoll nicht in den Anwendungsbereich des Finanzstrafgesetzes fallen soll, darf festgehalten werden, dass ein endgültiger Ausgleichszoll (Antidumpingzoll) vom Rat auf einen nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss von der Kommission unterbreiteten Vorschlag mit einfacher Mehrheit mit Verordnung festgesetzt wird. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a FinStrG sind Abgaben im Sinne dieses Artikels die bundesrechtlich geregelten und die durch unmittelbar wirksame Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten öffentlichen Abgaben sowie die bundesrechtlich geregelten Beiträge an öffentliche Fonds und an Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht Gebietskörperschaften sind, soweit diese Abgaben und Beiträge bei Erhebung im Inland von Abgabenbehörden des Bundes zu erheben sind. Wenn daher der Antidumpingzoll vom Rat, somit als unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union festgesetzt wird, liegen die Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 lit. a FinStrG vor. Auch wenn die Verteidiger und der Beschuldigte daran Zweifel zu wecken versuchen, Antidumpingzoll fällt unter "durch unmittelbar wirksame Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelte öffentliche Abgaben" und somit unter Einfuhrabgaben und damit unter Eingangsabgaben iSd §§ 35 Abs. 2 bzw. 36 Abs. 2 FinStrG. Zu den Rechtsmeinungen aus der deutschen Literatur sei darauf hingewiesen, dass es Ziel des österreichischen Finanzstrafgesetzes ist, das Steueraufkommen in der richtigen Höhe zu sichern. Die Bestimmungen der §§ 35 und 36 FinStrG zielen darauf ab, die Eingangsabgaben in der richtigen Höhe zu gewährleisten. Darunter fallen selbstverständlich auch Einfuhrabgaben als Unterteilung der Eingangsabgaben, die gemeinschaftsrechtlich festgesetzt werden. Der Senat vertritt die Ansicht, dass Antidumpingzölle der EU als Sanktionen zu betrachten sind, die die Einfuhr von Dumpingwaren nicht verhindern sollen, sie sollen nur für einen gewissen Zeitraum einen Ausgleich für Waren des Zollgebietes im Verhältnis zu Waren aus Drittländern bringen, der selbstverständlich auch aus finanziellen Interessen der Gemeinschaft festgesetzt wird. Sanktionen gegen - wie hier - chinesische Firmen bedeuten nicht automatisch, dass die Importeure bei den Warennummern nach Lust und Laune tricksen können wie sie wollen, sondern dass auch hier richtige und vollständige Angaben zu machen sind, um die Zollschuld in der richtigen Höhe festsetzen zu können. Zuwiderhandlungen fallen (im Verhältnis zum GATT als andere Sanktionen) unter §§ 35 bzw. 36 FinStrG. Dem gegenständlichen Zollstrafverfahren liegt aufgrund der Zeugenbefragung, der vorliegenden Betriebsanleitung und dem Ergebnis der technischen Untersuchung zugrunde, dass der Beschuldigte am 18. September 2008 als Geschäftsführer und verantwortlicher Zoll-Sachbearbeiter der Firma A-GmbH unter Verletzung der im Artikel 199 Abs. 1, 1. Gedankenstrich ZK-DVO Offenlegungs- und Wahrheitspflicht dadurch, dass er im direkten Vertretungsverhältnis anlässlich der Überführung von 558 Stück Luftkompressoren mit einem Eigengewicht von 26.747,81 kg zum zoll- und steuerrechtlichen freien Verkehr beim Zollamt Linz Wels unter der CRN für die Empfängerfirma H-GmbH die Warennummer 8414808090 (Zoll = 2,2%, EUSt = 20%) erklärt hat, obwohl es sich tatsächlich bei gegenständlichen Waren laut TUA (Technische Untersuchungsanstalt der Bundesfinanzverwaltung) Untersuchungsbefunden 428/2011 und 430/2011 um die Warennummer 8414802299 (Zoll = 2,2%, Antidumpingzoll = 77,6%, EUSt = 20%) handelte, eine Verkürzung von Eingangsabgaben in der Höhe von € 19.413,42 (Antidumpingzoll A30: € 16.177,85, Einfuhrumsatzsteuer EUSt B00: € 3.235,57) bewirkte. Es ist von der Warenempfängerin nur eine Type von Luftkompressoren importiert worden, welche - wie durch das Zollamt Linz Wels schließlich in seinem (rechtskräftigen) Nachforderungsbescheid festgestellt - unter die richtige Tarifnummer 8414802290 (statt Warennummer 8414808090) einzureihen war. Damit ist in objektiver Hinsicht die Angabe einer unrichtigen Warennummer dokumentiert, die zur gegenständlichen Verkürzung gefü hrt hat. Allfällige Möglichkeiten einer Nichtfestsetzung der Einfuhrumsatzsteuer haben - ähnlich wie eine nachträgliche Nachsicht der Zollschuld - auf den strafbestimmenden Wertbetrag keine Auswirkung, da sich der Verkürzungsbetrag allein aus der Differenz zwischen der unrichtigen Abgabenberechnung und der nachträglichen bescheidmäßigen Festsetzung ergibt. Für den Senat ergeben sich keine Zweifel an der Höhe der Verkürzungsbeträge. Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass der einfuhrumsatzsteuerliche Fehlbetrag, der gemäß § 72a ZollR-DG erst gar nicht nachzuerheben ist, der Strafbemessung auch nicht zugerechnet werden darf, ist auf § 72a ZollR-DG idF BGBl. I Nr. 13/1998 zu verweisen: Die nachträgliche buchmäßige Erfassung von Einfuhrumsatzsteuer gemäß Artikel 220 ZK in Verbindung mit Artikel 201 ZK, die Festsetzung von Einfuhrumsatzsteuer in Bescheiden gemäß § 201 BAO sowie die Abänderung der Festsetzung von Einfuhrumsatzsteuer im Rechtsbehelfsweg hat zu unterbleiben, soweit der Empfänger für diese Abgabe nach den umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist, es sei denn, daß der Steuerschuldner ausdrücklich anderes verlangt. Die Einfuhrumsatzsteuer ist aber jedenfalls zu erheben, wenn ein unrichtiger Steuersatz zur Anwendung gelangt ist oder eine Ware, die nicht von der Einfuhrumsatzsteuer befreit ist, unversteuert in den freien Verkehr übergeführt worden ist. Wenn somit - wie im vorliegenden Fall - ein unrichtiger Steuersatz zur Anwendung gelangt ist, ist die Einfuhrumsatzsteuer aber jedenfalls zu erheben. Der Beschuldigte hat in seinen Eingaben wiederholt aus zollschuldrechtlicher Sicht seine Handlung zu rechtfertigen versucht, übersieht dabei allerdings, dass im österreichisc hen Finanzstrafrecht als Täter auch diejenigen Personen in Betracht kommen , die den Abgabepflichtigen (bzw. hier den Anmelder) oder dessen gesetzlichen Vertreter befugt oder unbefugt vor den Abgabenbehörden vertreten oder sonst wie deren Angelegenheiten wahrnehmen. Voraussetzung ist nur, dass diese Person eine zur tatsächlichen Abgabenverkürzung führende Handlung oder Unterlassung (etwa die Verletzung der Pflicht zur korrekten wahrheitsgemäßen Angabe der Warennummer des Anmelders) unter Verletzung einer Wahrheits- oder Offenlegungspflicht des Abgabepflichtigen/Anmelders vornimmt. Auf die formelle Vertretungsbefugnis kommt es nicht an, sondern nur auf die faktische Besorgung (UFS Wien 26. 4. 2005, FSRV/0069-W/04; UFS Linz 21. 12. 2010, FSRV/0008-L/10); vgl. Winkler in Tannert/Kotschnigg, FinStrG § 11 RZ 38). Dass der Anmelder gemäß Art. 199 ZK-DVO für die Richtigkeit der in der Zollanmeldung gemachten Angaben verantwortlich ist, der Beschuldigte für den Anmelder die Anmeldung wahrgenommen hat, durch die unrichtigen Angaben des Beschuldigten die Verkürzung erst eingetreten ist, steht für den Senat außer Streit. Die Verantwortung des der Zollbehörde gegenüber als Vertreter des Anmelders auftretenden Unternehmens, das sich seine Vertragspartner frei wählen kann, bringt mit sich, sich gegenüber seinen unmittelbaren Vertragspartnern im Hinblick auf die von diesen gelieferten Angaben abzusichern (vgl. auch etwa aus der Rsp des EuGH dessen Urteil vom 28. Oktober 2010 in der Rs. C-367/09 (SGS Belgium NV u.a.), Rn 59; vgl. VwGH 27.09.2012, 2010/16/0216. Art. 199 ZK-DVO in der damals gültigen Fassung ist kein Freibrief für Spediteure oder deren Angestellte, in von ihnen im Vertretungsverhältnis abgegeben Anmeldungen - wie vom Beschuldigten behauptet/gewünscht - irgend welche Angaben zu machen, die mit der Realität nichts zu tun haben. Im Übrigen ist Beitragstäter, wer sonst zur Ausführung einer strafbaren Handlung eines anderen beiträgt, indem er dessen Tatbildverwirklichung ermöglicht, erleichtert, absichert oder sonst wie fördert. Der Tatbeitrag kann durch physische oder psychische (intellektuelle) Unterstützung, somit durch Tat oder durch Rat geleistet werden (Fellner, Finanzstrafgesetz, Randziffer 13 zu § 11 und § 12; VwGH 30.03.1998, 97/16/0307). Gemäß § 11 FinStrG begeht nicht nur der unmittelbare Täter ein Finanzvergehen, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, es auszuführen, oder sonst zu seiner Ausführung beiträgt. Der sonstige Beitrag zur Tat iSd § 11 FinStrG muss zu dieser in ihrer individuellen Erscheinungsform in einer kausalen Beziehung stehen; jede, auch die geringste Hilfe, welche die Tat fördert und bis zur Vollendung wirksam bleibt, ist ein ausreichender Tatbeitrag (VwGH 23.9.1982, 81/15/0076, 0078, 0079; VwGH 18.12.1997, 97/16/0083; UFSW vom 26.04.2005, FSRV/0069-W/04). § 11 FinStrG setzt nicht die Beteiligung am selben Delikt (Finanzvergehen), sondern an derselben Tat (Abgabenverkürzung) voraus. Dieser Grundsatz bedeutet in weiterer Folge daher auch, dass der Beitragstäter (hier allenfalls der Beschuldigte) gemäß seiner Schuld, somit nach § 36 Abs. 2 FinStrG wegen Fahrlässigkeit zu bestrafen wäre (vgl. OGH 8.5.1984, 10 Os 20/84, SSt 55/25; Winkler in Tannert/Kotschnigg, FinStrG § 11 Rz 26). Abschließend darf auf Art. 201 Abs. 3 2. Unterabsatz ZK verwiesen werden, der im Gegensatz zu Deutschland in Österreich innerstaatlich umgesetzt wurde, wobei ein vorsätzliches Handeln im gegenständlichen Verfahren nie zur Debatte stand. Subjektive Tatseite: Der Beschuldigte behauptet in seiner Stellungnahme vom 8. März 2012, er als Vertreter der Zollanmelderin sei nicht verpflichtet, über Einreihung der Waren in die Kombinierte Nomenklatur zu entscheiden, die möglicherweise unrichtige Einreihung sei ihm daher nicht anzulasten, die Angaben in der von ihm verfassten Zollanmeldung seien seines Erachtens richtig, da ihm seitens der von ihm vertretenen Warenempfängerin lediglich "Luftkompressoren" bekanntgegeben worden sei. Dem ist entgegenzuhalten: Wie oben bereits erwähnt, kommen für Kompressoren im Kapitel 841480 mehrere Warennummern in Betracht, welche ohne genauere Kenntnis der Funktions- bzw. Arbeitsweise nicht korrekt in den Zolltarif eingereiht werden können. Wenn der Beschuldigte diesbezüglich behauptet, er habe allein anhand der ihm bekannten Warenbeschreibung "Luftkompressoren" eine derartige Einreihung vornehmen können, so ist dem zu entgegnen, dass allein der Wortlaut zur Position 8414 mehrere Arten von Luftkompressoren, jeweils unterscheidbar durch deren Arbeitsweise ("Turbokompressoren, oszillierende Verdrängerkompressoren zur Erzeugung eines Überdrucks..."), nennt. Dazu wird auf den Wortlaut des Art. 6 Abs. 1 Zollkodex verwiesen, wonach jemand, der bei der Zollstelle eine Entscheidung beantragt, alle Angaben und Unterlagen liefern muss, die von die von dieser für die Entscheidung benötigt werden (= sog. "Beibringungsgrundsatz"; siehe dazu auch Witte, Zollkodex, Rz. 22 zu Art.6); maßgeblich ist dabei - insbesondere dann, wenn die Zollbehörde von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch macht, auf eine Warenbeschau zu verzichten - auch die Qualität des Vorbringens des Antragstellers (vgl. dazu Witte, Zollkodex, Rz. 24 zu Art. 6). In diesem Zusammenhang ist auf die Spruchpraxis des Unabhängigen Finanzsenates, insbesondere auf dessen Erkenntnisse vom 28.3.2008, FSRV/0001-F/07, und vom 24.3.2011, FSRV/0035-S/10, hinzuweisen, wonach ein Spediteur, zudem mit jahrelanger Berufserfahrung, entsprechend seiner Ausbildung und Erfahrung bei unklaren Warenbezeichnungen eigene Ermittlungen bzw. Erkundigungen anstellen muss, zumal ihm die Konsequenzen einer unrichtigen Tarifierung klar sind. Allerdings wurde Art. 199 Abs. 1 ZK-DVO - wie vom Beschuldigten richtig eingewendet - zwischenzeitig umformuliert. In der mündlichen Verhandlung hat der Beschuldigte ergänzt, dass er "kurz nach der Verurteilung durch den Spruchsenat mit der Empfängerfirma H-GmbH Kontakt aufgenommen. Dort wurde ihm mitgeteilt und auch mit E-Mailverkehr bestätigt, dass innerhalb der Firma H-GmbH einerseits der Antidumpingzoll bekannt war und ihm und anderen Spediteuren von der Firma H-GmbH eine unrichtige Tarifnummer für die Verzollung zur Verfügung gestellt wurde (siehe Beilage/1; E-Mail vom 10. September 2008). Der Beschuldigte sei dem Irrglauben aufgesessen so wie viele andere Spediteure auch, da er - wie er schon mehrfach ausgeführt habe - ein technischer Laie im Bezug auf Luftkompressoren sei. Er sei der Firma H-GmbH auf den Leim gegangen." Zu prüfen war, welche Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten als fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen wäre. Als Ersteller der Anmeldung hätte sich der Beschuldigte vergewissern müssen, dass die Angaben zur Warennummer richtig sind. In diesem Zusammenhang hat er einerseits mit E-Mail vom 10. September 2008 eine unrichtige Warennummer mitgeteilt bekommen. Der Senat geht davon aus, dass der Beschuldigte, da diese Warennummer zum Zeitpunkt der Abfertigung in der Kombinierten Nomenklatur nicht mehr vorhanden war, hat er mit der Empfängerfirma telefonisch Kontakt aufgenommen und sich nochmals bestätigen hat lassen, dass es sich "um stinknormale Luftkompressoren (Zitat AS 135 verso)" handelte. Der Beschuldigte hat sich somit auf den Empfänger verlassen, der ihm in einer E-Mail die "falsche" Warennummer vorgegeben hat und in einem anschließenden Telefonat die falsche Warennummer bestätigt hat. Erst im Nachhinein hat sich herausgestellt, dass der Empfänger - auch aufgrund von Informationen der Wirtschaftskammer - über die Antidumpingmaßnahmen Bescheid wusste und trotzdem oder gerade deshalb dem Beschuldigten die unrichtige Warennummer bestätigte. Von einem Spediteur kann zwar erwartet werden, dass er die Vorschriften zur Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur kennt und durchaus in der Lage ist, eine richtige Warennummer zu ermitteln. Wenn Bedenken hinsichtlich der Einreihung bestehen, kann man erwarten, dass er sich entsprechende Hilfe sucht, so wie es der Beschuldigte auch gemacht hat, indem er sich beim Empfänger der Waren (die Einholung von Information von der chinesischen Versenderfirma wäre an der Sprachbarriere gescheitert) erkundigt, um welche Waren es sich tatsächlich handelt bzw. die die Warenbeschaffenheit ist, Wenn jedoch ein Empfänger den für ihn tätigen Spediteur im Irrglauben über notwendige Informationen zur korrekten Einreihung lässt, die dazu führen, dass eine Verkürzung von Eingangsabgaben bewirkt wird, wäre das in einem gegen den Empfänger/Anmelder zu führenden Finanzstrafverfahren zu klären gewesen. Dem Beschuldigten kann daraus bestenfalls eine entschuldbare Fehlleistung attestiert werden, die jedoch gemäß § 9 letzter Satz FinStrG nicht als fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist. Da somit in diesem "Irrtum" kein fahrlässiges Verhalten gemäß § 36 Abs. 2 FinStrG erblickt werden kann, war der Beschwerde stattzugeben, das Erkenntnis aufzuheben und das Finanzstrafverfahren mangels Vorliegen der gesetzlich geforderten subjektiven Tatseite gemäß §§ 136, 157, 82 Abs. 3 lit. c FinStrG einzustellen. Ein Eingehen auf weitere Beschwerdepunkte war daher obsolet. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung als Vorfrage zu dieser Entscheidung war nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zuzulassen war. Wien, am 5. September 2017

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5300003/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.5300003.2015
Stammnummer
126469
Gültig
05.09.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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