Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5101218/2019
Zuordnung von Bauerwartungsland zum Grundvermögen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5101218/2019vom 04.12.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Nach dem Abgabenänderungsgesetz 1982 (AbgÄG 1982), BGBl. 1982/570, Abschnitt XII, Artikel II sind die nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955 in der Fassung des Art. I des Bundesgesetzes vom 24. November 1972, BGBl. Nr. 447, ermittelten Einheitswerte des Grundvermögens sowie der Betriebsgrundstücke im Sinne des § 60 Abs. 1 Z 1 des Bewertungsgesetzes 1955 ab 1. Jänner 1983 um 35 v.H. zu erhöhen, wobei die Bestimmungen des § 25 des Bewertungsgesetzes1955 anzuwenden sind.
Erwägungen
Zurechnung des angefochtenen Bescheides:
Der angefochtene Bescheid wurde zum 1.1.2008 erlassen. Die Eigentums
verhältnisse waren daher zu diesem Stichtag maßgebend.
Nach
§ 191 Abs. 1 lit a BAO ergeht der Feststellungsbescheid in den Fällen des § 186 an denjenigen, dem die wirtschaftliche Einheit zugerechnet wird. Unbestritten war Dr. G noch Eigentümer der strittigen Liegenschaft. Der Kaufvertrag vom 8.11.2007 war aufschiebend bedingt abgeschlossen und die A Privatstiftung wurde daher erst mit Rechtswirksamkeit der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung Eigentümerin der strittigen Liegenschaft. Dass die Privatstiftung bereits vor Eintritt der aufschiebenden Bedingung wirtschaftliche Eigentümerin im Sinne des § 24 Abs. 1 lit. d BAO gewesen sei, haben die Bf. bzw. ihre Rechtsvorgängerin nicht behauptet.
Die nachfolgenden Änderungen der Eigentumsverhältnisse führen zwar zu Änderungen zu den nachfolgenden Stichtagen (Zurechnungsfortschreibungen), die Eigentumsverhältnisse zu einem bestimmten Stichtag können aber durch spätere Ereignisse nicht mehr verändert werden. Davon zu unterscheiden ist die Zustellung eines Bescheides an einen Bescheidadressaten, wenn dieser nicht mehr wirtschaftlicher Eigentümer ist.
Die Zustellfiktion des § 97 Abs. 2 BAO, wonach mit der Zustellung an den Rechtsvorgänger (Vorgänger) auch die Bekanntgabe des Bescheides an den Rechtsnachfolger (Nachfolger) als vollzogen gilt, greift nur dann, wenn die Rechtsnachfolge (Nachfolge im Besitz) nach Zustellung des Bescheides an den Rechtsvorgänger (Vorgänger) eingetreten ist (s. Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, § 246 Rz 15).
Die Zustellung des angefochtenen Bescheides an die nunmehrigen Bf. wurde inzwischen vom Finanzamt vorgenommen, sodass die Bf. nachträglich alle Einwendungen gegen den
Einheitswertfeststellungsbescheid zum 1.1.2008 vorbringen konnten. Sie sind daher in ihren Rechten nicht mehr verletzt.
Umfang der wirtschaftlichen Einheit
Nach § 23 BewG sind bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der Einheitswerte für Grundbesitz der tatsächliche Zustand des Grundbesitzes vom Fortschreibungszeitpunkt oder vom Nachfeststellungszeitpunkte zugrunde zu legen.
Im beschwerdegegenständlichen Fall bedeutet das, dass das zum 1.1.2008 noch ungeteilte Grundstück Nr. 1/1, EZ 1, KG T, im Ausmaß des im Kaufvertrag vom 8.11.2007 angegebenen Flächenausmaßes (11.686 m²) zu bewerten war. Unbestritten war dieses Grundstück zu diesem Stichtag noch landwirtschaftlich genutzt. Die spätere Teilung in die Grundstücke Nr. 1/1 und Nr. 1/9 sowie die Abtretung von Teilstücken in das öffentliche Gut aufgrund der Teilungsplanurkunde vom 24.8.2009 mussten demnach zum Stichtag 1.1.2008 noch unberücksichtigt bleiben.
Das damals ebenfalls mit Kaufvertrag vom 8.11.2007 von Dr. G verkaufte Grundstück Nr. 2/1, ebenfalls vorgetragen in der EZ 1, KG T, bildete deshalb eine eigene wirtschaftliche Einheit und war unabhängig vom hier strittigen Grundbesitz zu bewerten, weil die Käuferin dieser Grundstücksfläche die Immo GmbH war und nach § 2 Abs. 2 BewG mehrere Wirtschaftsgüter als wirtschaftliche Einheit nur insoweit in Betracht kommen, als sie demselben Eigentümer gehören.
Die Vorgänge zwischen dem Bewertungsstichtag und dem Tag der Bescheiderlassung am 17.2.2012 haben aber insoweit Bedeutung, als sie Anhaltspunkte für die von der Abgabenbehörde vorgenommene Beurteilung darstellten, ob erkennbar war (sie also zu Recht annehmen konnte), dass das strittige Grundstück in absehbarer Zeit anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen würde.
Änderung der Besteuerungsgrundlagen und Nachfeststellung zum Stichtag 1.1.2008
Wie vom Finanzamt in der
Beschwerdevorentscheidung zutreffend ausgeführt wurde, waren der Teilungsplanentwurf des Zivilgeometers Dip.Ing. F und der Kaufvertrag vom 8.11.2007 sehr wohl eine ausreichende Grundlage für eine Änderung der Besteuerungsgrundlagen zum Stichtag 1.1.2008.
Nach § 52 Abs. 2 BewG war das Finanzamt aufgrund der genannten Ereignisse im Jahr 2007 (Teilungsplanentwurf des Zivilgeometers Dip.Ing. F und Kaufvertrag vom 8.11.2007) berechtigt und auch verpflichtet, die veräußerten Grundstücke dahingehend zu überprüfen, ob die noch land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücksflächen inzwischen dem Grundvermögen zuzurechnen waren. Die Abgabenbehörde hatte zu beurteilen, ob nach der Lage der veräußerten Grundstücke und den sonstigen Verhältnissen, insbesondere mit Rücksicht auf die damals bestehenden Verwertungsmöglichkeiten, anzunehmen war, dass sie in absehbarer Zeit anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen würden.
Erhöhung um 35% nach dem Abgabenänderungsgesetz 1982
Zum Einwand, wonach die Behörde die Erhöhung um 35% nach dem Abgabenänderungsgesetz 1982 nicht vornehmen durfte, wird auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27.2.1985, B 151/80, verwiesen.
In diesem Erkenntnis hat der VfGH die allgemein vorgenommene stufenweise Erhöhung der Einheitswerte des Grundvermögens, ohne dass dafür im gegenständlichen Fall sowie überhaupt im Einzelfall eine sachliche Begründung gegeben wäre, als verfassungsgemäß beurteilt.
Es sind daher alle Einheitswertbescheide, die zu Stichtagen ab dem 1.1.1983 erlassen werden, um 35 Prozent zu erhöhen. Die Feststellung des gem. AbgÄG 1982 um 35% erhöhten Einheitswertes im angefochtenen Bescheid entspricht somit der seit dem 1.1.1983 geltenden Rechtslage und wurde auch vom Verfassungsgerichtshof als verfassungsgemäß beurteilt.
Zum Einwand des Vertreters in der mündlichen Verhandlung, wonach nach den tatsächlichen Verhältnissen die Grundstücke nach den Verhältnisse zum 1.1.1983 land- und forstwirtschaftlich bewirtschaftet worden wären und daher die pauschale Erhöhung um 35% nicht zulässig sei und auch aufgrund einer Ex-Post-Betrachtung der Zustand der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung bestätigt werden könne, wird auf den Wortlaut des § 23 BewG verwiesen:
Nach dieser Gesetzesbestimmung sind bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der Einheitswerte für Grundbesitz der tatsächliche Zustand des Grundbesitzes vom Fortschreibungszeitpunkt oder vom Nachfeststellungszeitpunkte und die Wertverhältnisse vom Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde zu legen.
Für den beschwerdegegenständlichen Fall bedeutet dies, dass für den tatsächlichen Zustand des Grundstückes und somit auch für die Frage, ob die strittigen Grundflächen in absehbarer Zeit anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen würden, der Stichtag 1.1.2008 maßgebend war. Für die zahlenmäßige Berechnung des Einheitswertes waren hingegen die Grundstückspreise zum 1.1.1973 maßgebend. Und diese Grundstückspreise zum 1.1.1973 waren aufgrund des AbgÄG 1982 um 35 % zu erhöhen.
Abgrenzung zum land- und forstwirtschaft
lichen Vermögen sowie Zuordnung zum Grundvermögen
Die Zuordnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen setzt nach § 30 Abs. 1 Z. 1 BewG 1955 voraus, dass die strittigen Grundstücksflächen dauernd einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dienen.
Nach § 52 Abs. 2 BewG sind allerdings land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn nach ihrer Lage und den sonstigen Verhältnissen, insbesondere mit Rücksicht auf die bestehenden Verwertungsmöglichkeiten, anzunehmen ist, dass sie in absehbarer Zeit anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werden, z. B. wenn sie hienach als Bauland, Industrieland oder als Land für Verkehrszwecke anzusehen sind.
Nach der Rechtsprechung des VwGH hat die Anwendung des § 52 Abs. 2 BewG eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung zum Bewertungsstichtag zur tatbestandsmäßigen Voraus
setzung (vgl. VwGH 18.11.2003 Zl. 2000/14/0189). Eine solche Nutzung spricht nicht gegen die Wahrscheinlichkeit der späteren Verwendung des Grundstückes als Bauland.
Der Vertreter der Bf. verweist auf die Rechtsprechung des VwGH, wonach allein die Widmung eines Grundstücks als Bauland es noch nicht rechtfertige, ein land- oder forstwirtschaftliches genutztes Grundstück dem Grundvermögen zuzurechnen (VwGH 26.04.2007, ZI. 2006/14/0032).
Nach diesem Erkenntnis des VwGH legt § 52 Abs. 2 BewG den Abgabenbehörden die Verpflichtung auf, eine Tendenz ("in absehbarer Zeit") und eine Annahme ("wenn anzunehmen ist") zu erforschen (vgl. VwGH 25.2.1983, 81/17/0040). Dabei sind im Rahmen der Verwertungsmöglichkeiten nicht nur wirtschaftliche Gegebenheiten, sondern auch bestehende Rechtsvorschriften zu berücksichtigen (vgl. z.B. VwGH 6.7.1983, 17/0188/80), wobei zur Prüfung der Wahrscheinlichkeit nach objektiven Kriterien vorzugehen ist.
Ein als Bauland gewidmetes Grundstück wird auch dann dem
land- oder forstwirtschaftlichen Vermögen und nicht dem Grundvermögen zuzurechnen sein, wenn aus anderen Gründen die Bebauung unwahrscheinlich ist. Solche andere Gründe können rechtliche Gründen sein, wenn z.B. die Genehmigung nach dem UVP-Gesetz unwahrscheinlich oder zumindest ungewiss ist. Es können aber auch tatsächliche Gründe sein, wenn z.B. in einer abgelegenen Gegend ein Überangebot an Baugrundstücken bei gleichzeitig geringer Nachfrage nach Baugrundstücken besteht, weshalb eine spätere Verbauung unwahrscheinlich bleibt.
Umgekehrt können auch noch als Grünland gewidmete Grundstücke nach § 52 Abs. 2 dem Grundvermögen zugerechnet werden, wenn die spätere Verbauung in absehbarer Zeit wahrscheinlich ist.
Im hier strittigen Fall konnte die Abgabenbehörde vor allem aufgrund der
Vereinbarung der Bf. mit der Gemeinde H vom 10./11.6.2009 die spätere Verbauung annehmen.
Die einschränkende Vereinbarung, wonach das gegenständliche Grundstück nicht umgewidmet wird, bevor nicht die nördlich bzw. östlich dieser Fläche umgewidmeten Bauplätze bebaut sind ist wie folgt zu beurteilen:
1. Die Bf. in diesem Verfahren sind auch die Rechtsnachfolger
(und spätere Eigentümer) der Immo GmbH. Das bedeutet, dass sie im Hinblick auf die Verwertung (den Verkauf) der einzelnen Parzellen, welche aus dem ehemaligen Grundstück Nr. 2/1 entstanden sind, ein Interesse daran hatten, dass diese Parzellen bald verkauft und bebaut würden.
Tatsächlich sind inzwischen alle Parzellen verkauft worden (s.
Aktenvermerk des Finanzamtes vom 6.5.2019
).
2. Teil der Vereinbarung mit der Gemeinde war auch ein Bauzwang (Verpflichtung die
Grundstücke nur an solche Erwerber weiterzugeben, die die Grundstücke zur Errichtung von Wohnobjekten anschaffen und binnen sieben Jahren ab Erwerb bebauen).
Tatsächlich sind inzwischen fünf Parzellen bebaut, auf einer Parzelle hat die Bebauung bereits begonnen und nur eine Parzelle ist noch unbebaut (s. Aktenvermerk des Finanzamtes vom 6.5.2019).
3. Die Umwidmung und spätere Verbauung des strittigen Grundstückes war daher absehbar. Hingewiesen wird dazu auf das bereits in der Rechtslage zitierte VwGH-Erkenntnis vom
30.6.1994, 91/15/0089, wonach bloßes Rohbauland dann schon als Bauland im Sinne des § 52 Abs. 2 BewG anzusehen ist, wenn an der späteren endgültigen Verwertung des Grundstückes als Bauland kein begründeter Zweifel besteht, auch wenn für diese Verwertung noch kein naher Zeitpunkt abzusehen ist.
4. Zu der vom Vertreter in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Ex-Post-Betrachtung ist auszuführen:
Strittig ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides. Das bedeutet, dass die Frage der Absehbarkeit der späteren nichtlandwirtschaftlichen Nutzung des strittigen Grundstückes zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung zu beurteilen ist und nicht zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren.
Die Ex-Post-Betrachtung und somit die Tatsache, dass das strittige Grundstück zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung immer noch landwirtschaftlich genutzt war, wird vom
Bundesfinanzgericht insofern berücksichtigt, als die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird (s. Pkt. Zulässigkeit einer Revision).
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes konnte die Abgabenbehörde zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zu Recht (aufgrund objektiver Grundlagen) annehmen, dass die Bf. in absehbarer Zeit die neu entstandenen Parzellen auf der Fläche des ehemaligen Grundstückes Nr. 2/1 verkaufen würden und nach deren Bebauung auch die Parzellen des ehemaligen Grundstücks 1/1 umgewidmet werden würden.
Aus den angeführten Gründen war die
Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Aus der
vom Vertreter in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Ex-Post-Betrachtung ergibt sich, dass zwischen dem Stichtag des angefochtenen Bescheides und der vom Bundesfinanzgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung mehr als zehn Jahre liegen. Über einen derart langen Zeitraum der Beurteilung der Absehbarkeit hat der VwGH bisher noch nicht entschieden. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes ist daher die Revision zulässig.
Linz, am 4. Dezember 2019
Normen und Schlagworte
- § 52 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 23 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 21 Abs. 4 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 191 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5101218/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.5101218.2019
- Stammnummer
- 126446
- Gültig
- 04.12.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF