Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1128-W/04
Krankheitsbedingte Studienbehinderung?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1128-W/04vom 11.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf betreffend
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den
Zeitraum 1. Oktober 2002 bis 30. September 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob das Finanzamt zu Recht vom Bw. die von ihm
bezogene Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum
Oktober 2002 bis September 2003 für seine Tochter E., geb. am 12.1.1980,
zurückgefordert hat.
Zur Begründung führte das Finanzamt im
Rückforderungsbescheid vom 1. Dezember 2003 Folgendes aus:
"Gem. §
2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben Personen, die im
Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet
oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule weitergebildet werden. Bei
volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes (StuFG) genannte Einrichtung besuchen, ist eine
Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie ein ordentliches Studium
ernsthaft und zielstrebig betreiben. Das Studium wird ernsthaft und zielstrebig
betrieben, wenn im ersten Studienabschnitt nach jedem Studienjahr die Ablegung
einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums
oder von Prüfungen aus Pflicht- oder Wahlfächern des betriebenen
Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Die
Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für
das erste Studienjahr. Die Erbringung des Studiennachweises ist Voraussetzung
für den Anspruch ab dem zweiten und den folgenden Studienjahren des ersten
Studienabschnittes.
Da Sie von Ihrer
Tochter E. vom Studienjahr 2001/2002
keinen Studienerfolgsnachweis erbracht haben, wird die Familienbeihilfe für
oben genannten Zeitraum rückgefordert."
Seine gegen diesen Bescheid gerichtete Berufung
begründete der Bw. wie folgt:
"...Meine
Tochter ist ca. seit Ihrem 14. Lebensjahr drogensüchtig und war daher nicht
in der Lage das WU-Studium u. das Wirtschaftskolleg positiv zu gestalten. Bei
allen Ihren Bemühen ist es Ihr nicht gelungen Prüfungen zu
absolvieren. Wenn sie die Drogeneinnahme abbrach, quälten Sie so starke
Entzugserscheinungen (Unruhe, starke Brust- und Bauchschmerzen, Muskelschmerzen,
Depressionen mit Antriebslosigkeit), sodass Sie nicht aus dem Bett kam. Und wenn
sie es dann ohne Drogen nicht aushielt, war sie "zu" gegen die
Realität, dass sie wieder gegen die starke Konkurrenz auf der WU nicht
aufkam. Medizinisch ist die Drogensucht leider eine schwere Krankheit und ihr
Verhalten erklärbar, wie es auch ihre Neurologin Fr. Dr. F.
bestätigte.
Leider ist bei den
meisten Leuten u. auch bei vielen Ärzten die Einsicht u. das
Verständnis für diese Krankheit noch nicht oder noch zu wenig
vorhanden. Aber nur durch Einsicht und Verständnis kann man diesen Kranken
helfen. Wenn jemand eine Gelbsucht, eine Herzschwäche oder eine Tuberkulose
hat, sieht man das den Kranken an. Sie sind gelb, schwach, haben geschwollene
Beine oder haben Atemnot. Daher hat man Einsicht u. Verständnis für
sie. Bei der Drogensucht, wo einige Schaltungen im Gehirn nicht richtig
funktionieren, sieht man nichts Besonderes. Selbst ich als Vater, der eine
Ausbildung als prakt. Arzt und Gynäkologe hinter mir habe, habe dieses
Verhalten als Schlampigkeit, Faulheit, Bequemlichkeit, mangelndes Bemühen,
abgetan u. habe Jahre mit viel einschlägiger Lektüre,
Fortbildungsveranstaltungen, Diskussionen u. vor allem eigener Erfahrung
gebraucht, um diese Krankheit zu verstehen. Und seither erst kann ich meiner
Tochter helfen u. es geht bei ihr aufwärts..."
Der vom Bw. vorgelegte neurologische Befundbericht vom
18.12.2003 enthält die Diagnose: Substanzabhängigkeit, wiederholte
Entzugsversuche, leichtgradiges organisches Psychosyndrom (OPS).
Der Bw. legte weiters als Ergänzung zur Berufung einen
Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe,
datiert mit 12. Februar 2004 vor.
Das Finanzamt ersuchte das Bundessozialamt um Erstellung
eines ärztlichen Sachverständigengutachtens.
Die Tochter des Bw. wurde am 18. März 2004
untersucht:
Anamnese:
Seit
dem 14. Lj. Drogenabhängigkeit, bisher keine stat. Behandlung, konnte nicht
studieren, derzeit Kurs beim AMS für Jobcoaching, bewirbt sich. Lebt beim
Vater
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz): Johannicum, Buerlezithin, Psychotherapie
ist bei Dr.F. geplant.
Untersuchungsbefund:
regelrecht
Status
psychicus / Entwicklungsstand: h.o. regelrecht, euthym, kooperativ, regelrechter
Antrieb und Affekt, keine produktiven Symptome, leichtes OPS
Relevante
vorgelegte Befunde:
2003-12-18
Dr.F.
Substanzabhängigkeit,
wh. Entzugsversuche, leichtes OPS
Diagnose(n):
leichtes
OPS nach Substanzmissbrauch
Richtsatzposition:
578 Gdb: 030% ICD: F20.9
Rahmensatzbegründung:
Gesamtgrad
der Behinderung:
30
vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2004-03-19 von S.K., Facharzt für
Psychiatrie und Neurologie
zugestimmt
am 2004-03-22
Leitender
Arzt: F.W.
Das Finanzamt erließ am 14. April 2004 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit folgender Begründung
ab:
"Wie bereits
in der Berufung begründet, haben Personen, die im Bundesgebiet einen
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, gem. § 2 Abs. 1
lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) Anspruch auf Familienbeihilfe
für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in
einer Fachschule fortgebildet werden. Hingewiesen wird dabei, dass eine
Berufsausbildung zielstrebig betrieben werden muss, um den Familienbeihilfebezug
zu rechtfertigen. Daneben sind gemäß
§ 2 FLAG u.a. folgende
gesetzliche Einschränkungen vorgesehen:
Bei
volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten.
Die Studienzeit
wird dabei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB
Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt
eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten (innerhalb der Studienmonate)
eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester.
Weiters liegt
gemäß
§ 17 StudFG ein günstiger Studienerfolg dann nicht
vor, wenn der Studierende
das
Studium öfters als zweimal gewechselt hat - oder
das
Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten
Ausbildungsjahr) gewechselt hat - oder
nach
einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen
Studienerfolg nachgewiesen hat, bis z. Nachweis eines günstigen
Studienerfolges aus dem neuen
Studium.
Für
(volljährige) Studenten gilt gemäß
§ 2 (1)b FLAG 1967 die
Aufnahme als ordentlicher Student als Anspruchsvoraussetzung für das erste
Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für
ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten
Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus
Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht
Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Dieser Nachweis ist unabhängig von
einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im
§ 3 des StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Für die
Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten dabei die für die
Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe
sinngemäß.
Auch sind
gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. h bei volljährigen Kindern, die
erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5 FLAG), das 27. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden, die
Einschränkungen nach § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz nicht
anzuwenden.
Gemäß
§ 8 Abs. 5 FLAG gilt dabei ein Kind dann als erheblich behindert, wenn bei
ihm eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum
von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss
mindestens 50 vH betragen, soweit es sich um ein Kind handelt, das
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die
Vorschriften der §§ 7 u. 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957, BGBl.Nr. 152, in der jeweils geltenden Fassung, und die
diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für soziale
Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl.Nr. 150, in der jeweils geltenden
Fassung, anzuwenden.
Die erhebliche
Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit
nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen. Gemäß
§ 8 Abs. 6 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine
Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund
eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Auf Grund der
Aktenlage (bzw. lt. Ihren bisherigen Angaben) hat Ihre Tochter
anschließend an die im Okt. 2001 abgelegte Matura mit einer weiteren
schulischen Ausbildung am IBC (viersemestriges kaufmännisches Kolleg
für Berufstätige) fortgesetzt, sie hat diesen Kurs jedoch laut einer
erst im November 2003 beigebrachten Schulbesuchsbestätigung
tatsächlich nur im Zeitraum vom 11.2. bis zum 1.4.2002 besucht - und
war daneben auch seit dem 19.11.2001 bis zum 19.11.2003 als ordentliche
Studierende an der Wirtschaftsuniversität Wien registriert. Dies wurde
Ihrerseits erstmals im Jänner 2003 anlässlich einer
routinemäßigen Überprüfung des Beihilfenanspruchs
bekanntgegeben, jedoch ohne nähere Erläuterung, weshalb sodann der
Beihilfenanspruch in Unkenntnis des genauen Sachverhaltes anlässlich der am
29.1.2003 erfolgten Bearbeitung bis Sept. 2003 verlängert
wurde.
Da letztlich auch
laut Sachverständigengutachten vom April 2004 der Gesamtbehinderungsgrad
mit nur 30 % festgestellt wurde und damit eine erhebliche Behinderung im
gesetzlich erforderlichen Ausmaß von 50 % nicht vorliegt, konnte allein
damit der Berufung nicht zum Erfolg verholfen werden.
Aus dem Gutachten
lässt sich auch nicht ableiten, dass Ihre Tochter in dem Zeitraum nach der
Matura längerfristig, also für mindestens volle drei Monate, so
behindert war, dass sie in dieser Zeit nicht studieren konnte. Außerdem
wurde darin auch vermerkt, dass bisher keine stationäre Behandlung
stattgefunden hat.
Da somit die
beabsichtigte Berufsausbildung im Rückforderungszeitraum keineswegs
zielstrebig betrieben wurde, Prüfungsnachweise bzw. ein entsprechender
Studienerfolg fehlen und das Ausmaß der Behinderung geringer als
gesetzlich erforderlich festgestellt wurde, war die Berufung dementsprechend
abzuweisen."
Der Bw. stellte mit Schreiben vom 14. Mai 2004 den Antrag
auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz. Hierin führt er aus, seine Tochter sei in der betroffenen Zeit,
mindestens über 50%, sogar eher mehr behindert gewesen.
Der Bw. legte dem Antrag neuerlich einen neurologischen
Befundbericht von Dr.F., datiert mit 14. Mai 2004 bei. Dieser ist ident mit
dem auch bereits dem Bundessozialamt bei seiner Begutachtung zur Verfügung
gestandenen Befund vom 18. Dezember 2003.
Als Zusammenfassung gibt die Fachärztin für
Neurologie und Psychiatrie an, aus neuropsychiatrischer Sicht bestehe bei der
Betroffenen eine mehrjährige Drogenabhängigkeit, in deren Folge sich
bereits ein organisches Psychosyndrom ausgebildet habe. Die Konzentrations- und
Gedächtnisleistungen sowie die affektiven Leistungen seien dadurch deutlich
eingeschränkt.
Die Betroffene sei vermutlich weder vor zwei Jahren
fähig gewesen, ein Studium zu absolvieren, noch können derzeit
überdurchschnittlich hohe psychische und emotionelle Leistungen zugemutet
werden.
Ein Studium sei daher krankheitsbedingt vorerst nicht
möglich.
Es könne angenommen werden kann, dass während der
letzten Jahre der neuropsychologisch bedingte Behinderungsgrad über 50 %
gelegen sei.
Unter konsequenter psychotherapeutischer Behandlung nach
körperlichem Entzug und medikamentöser Behandlung könne mit einer
Stabilisierung und in weiterer Folge unter günstigen Bedingungen auch mit
einer Besserung der derzeitigen Erkrankung und des organischen Psychosyndroms
gerechnet werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die im gegenständlichen Berufungsfall anzuwendenden
Rechtsgrundlagen hat bereits das Finanzamt in der Begründung der
Berufungsvorentscheidung vom 14. April 2004 - auf die hiermit
ausdrücklich verwiesen wird - ausführlich
dargestellt.
Unbestritten ist, dass die Tochter des Bw. vom 19.11.2001
bis zum 19.11.2003 an der WU Wien inskribiert war.
Strittig ist,
ob
die Tochter wegen ihrer Drogenabhängigkeit als erheblich behindert
anzusehen ist und
ob
wegen ihrer Krankheit im Zeitraum 1.10.2002 bis 30.9.2003 eine
Studienbehinderung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG eingetreten
ist.
1)
Erhebliche Behinderung
Die Feststellung des Behindertengrades eines Kindes,
für das erhöhte Familienbeihilfe nach § 8 Abs 4 FLAG
beantragt wurde, hat nach den Bestimmungen des § 8 Abs 6 FLAG auf dem Wege
der Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten zu
erfolgen.
Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht (§ 167 Abs 2 BAO).
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. z.B.
Erk. vom 24.3.1994, 92/16/0142) ist von mehreren Möglichkeiten jene als
erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine
überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen
Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich
erscheinen lässt.
Dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist
der von Fr. Dr.F. erstellte Befund vom 18.12.3003 bereits vorgelegen und wurde
auch bei der Erstellung des schlüssigen Gutachtens berücksichtigt.
Demgegenüber gründet sich die dem Vorlageantrag beigelegte
Zusammenfassung bloß auf Mutmaßungen ("Es kann angenommen
werden kann, dass während der letzten Jahre der neuropsychologisch bedingte
Behinderungsgrad über 50 % lag") und ist daher nicht geeignet, das
Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zu
entkräften.
Somit kann im Rahmen der freien Beweiswürdigung davon
ausgegangen werden, dass die Einstufung des Grades der Behinderung mit 30% mit
größter Wahrscheinlichkeit den tatsächlichen Gegebenheiten
entspricht.
Dies bedeutet in rechtlicher Hinsicht aber auch, dass die
einschränkenden Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG hinsichtlich
des Bezugs von Familienbeihilfe für studierende Kinder hier in vollem
Umfang gelten.
2) Krankheitsbedingte
Studienbehinderung
Der unabhängige Finanzsenat schließt sich in
diesem Punkt der in der Berufungsvorentscheidung zum Ausdruck kommenden
Rechtsansicht des Finanzamtes an und verweist hierauf.
Ergänzt wird noch, dass nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates das "unvorhergesehene oder unabwendbare
Ereignis" erst während des Studiums eingetreten sein muss und nicht
bereits zum Zeitpunkt des Beginnes bestanden haben darf. Eine andere Auslegung
würde nämlich dazu führen, dass durch Beginn eines Studiums
während einer Krankheit, die als studienbehindernd anzusehen ist, der Bezug
von Familienbeihilfe ohne jeden Leistungsnachweis bis zum
höchstmöglichen Zeitpunkt ausgedehnt werden könnte.
Wie sich aber aus dem gesamten Akteninhalt ergibt, war die
Drogensucht der Tochter des Bw. bereits weit vor dem Studienbeginn
manifest.
Auch dieser Umstand steht der Gewährung von
Familienbeihilfe entgegen.
Wien, am 11.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1128-W/04
- Stammnummer
- 12644
- Gültig
- 11.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF