Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2249-W/02
Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen als Betriebsausgaben wenn die vorweggenommenen Aufwendungen auf einen Betrieb als Einkunftsquelle gerichtet waren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2249-W/02vom 11.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der H.H. (im folgenden Bw. genannt)
1160 Wien, Rankgasse 13/14, vertreten durch Manfred Moog, Steuerberater,
1030 Wien, Hegergasse 9/1/9, vom 2. März 2000 gegen den Bescheid
des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom 1. Februar 2000 betreffend Einkommensteuer
1998 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe und dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist von Beruf Schauspielerin und erklärt in
ihrer Einnahmen- Ausgaben Rechnung des Jahres 1998 Zinsaufwendungen in Höhe
von S 13.935. In einem Vorhalt vom 7. 10. 1999 wird die Bw. unter anderem dazu
befragt, inwieweit diese Aufwendungen mit ihrer Tätigkeit als
Schauspielerin in Zusammenhang stünden. In der Vorhaltsbeantwortung vom 18.
11. 1999 wird diesbezüglich ausgeführt:
"Seit 1988 habe ich von
einer Theaterproduktion, die ich mit ausgeborgtem Geld vorfinanziert habe, hohe
Schulden. Mein damaliger Kollege ist kurz vor der Premiere aus der Produktion
ausgestiegen. Da er Mexikaner ist und Österreich, nach einem Brief, den er
von einem mit mir befreundeten Rechtsanwalt erhalten hatte, verlassen hat, war
ich plötzlich für die hohen Schulden alleine verantwortlich. Die
psychische Belastung, die daraus entstanden ist, gerade mit einem Beruf der
sowieso nicht sehr viel Geld einbringt (wenn man im "Freien Theater" tätig
ist) können Sie sich sicherlich vorstellen. Die Höhe der Schulden
betrugen Ende 1988 S 220.000, Ende 1999 S 250.000. Wie Sie sehen, werden die
Schulden, bei dem was ich verdiene nicht weniger. Ich kann lediglich die Zinsen
zurückzahlen. Was ich von der Steuer absetze sind die Zinsen. Diese sind
Ausgaben, die unter Zinsaufwand aufscheinen."
Im Einkommensteuerbescheid vom 1. 2. 2000 betreffend die
Einkommensteuer des Jahres 1998 werden vom Finanzamt (unter anderem) die Zinsen
nicht zum Abzug zugelassen und in der gesondert übermittelten
Bescheidbegründung vom 2. 2. 2000 diesbezüglich
ausgeführt:
"Sie machen Aufwendungen
für Zinsen aus dem Betrieb des Vereines
"S." als betrieblich bedingt gelten. Laut
Ihren vorgelegten Belegen, wurde der Verein im Jahre 1991 aufgelöst. Die
Schulden für die Sie Zinsen geltend machen, sind aus der Produktion von
Theaterstücken des Vereines "S. "
erwachsen, für die Sie laut Ihrer Aussage wegen Ihrer Funktion als Obmann
des Vereines mit Ihrem Privatvermögen haften. Abzugsfähig sind
Zinsaufwendungen die aus dem Betrieb oder der Tätigkeit, die Sie
persönlich ausüben, erwachsen. Zinsaufwendungen aus einer Haftung
für die Schulden eines Vereines sind aber als Betriebsausgabe nicht
abzugsfähig, da diese nicht aus einer betrieblich bedingten Tätigkeit
erwachsen sind."
In der Berufung vom 2. 3. 2000 wird dazu
ausgeführt:
"Frau
H. hat von Jänner bis März 1988
mit einem Kollegen aus Mexiko ein Theaterstück "Die
G." produziert und geprobt. Fie die
Verwirklichung dieses Projektes hat sie sich im eigenen Namen zunächst bei
Freunden S 202.000 ausgeborgt. Die Produktion sollte dann vom Verein
"S." übernommen werden. Zwischen dem
begünstigten Rechtsträger Verein und seinen Mitgliedern bzw.
Funktionären kann sich ebenso ein Leistungsaustausch vollziehen wie
zwischen dem Rechtsträger und ihm nicht nahe stehenden Personen.
Frau H. hätte für ihre
Tätigkeit vom Verein ein Honorar erhalten. Dazu ist es allerdings nicht
mehr gekommen, da der mexikanische Schauspielkollege überraschend ca. 3
Wochen vor der Premiere ausgestiegen, und in seine Heimat zurückgekehrt
ist. Das grundsätzlich fertige Theaterstück (es gibt ein Textbuch und
ein Video) konnte daher nicht mehr aufgeführt werden. Die geplante Tournee
wurde abgesagt, was einen weiteren Schadenersatzaufwand von S 95.000 nach sich
zog. Von einer Klage wurde Frau H.
abgeraten, da auf Grund der großen Distanz
die Sinnhaftigkeit vom beauftragten Rechtsanwalt bezweifelt wurde. Frau
H. hat dann den offenen Betrag
umgeschuldet. Sie zahlt der Bank regelmäßig die Zinsen zurück.
Eine Bestätigung dafür gibt es. Die in der Steuererklärung gelten
gemachten Zinsen sind also Ausgaben, die durch die selbständige
Schauspieler- und Regisseurtätigkeit von Frau H.
veranlasst wurden, und sind somit als
Betriebsaufwand abzugsfähig.
Aus § 1 Abs. 2 der übermittelten Statuten des
Vereines S. ist ersichtlich, dass es der Verein ausschließlich
gemeinnützige Zwecke im sinne der Bundesabgabenordnung verfolgt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Betriebsausgaben:
Betriebsausgaben sind gem. § 4 Abs. 4 EStG
1988 Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Eine
betriebliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder
Ausgaben
1. objektiv i.Z.m. einer betrieblichen Tätigkeit
stehen und
2. subjektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt sind oder den
Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und
3. nicht unter ein steuerliches Abzugsverbot
fallen.
Betriebsausgaben setzen einen endgültigen Wertabgang
voraus. Sie können entweder in Geld oder Geldeswert bestehen. Auch
Wertabgänge ohne Zahlung können Betriebsausgaben sein, zB die AfA.
Ausgaben müssen ausschließlich oder
überwiegend aus betrieblichen Gründen anfallen (vgl..
VwGH 2.10.1968, 1345/67); bedeutsam ist die Verkehrsauffassung
(VwGH 20.4.1993, 92/14/0232).
Ein mittelbarer
Zusammenhang mit dem Betrieb genügt für eine betriebliche
Veranlassung, ausgenommen ein persönlicher Faktor (vgl.
VwGH 18.3.1986, 85/14/0156) tritt hinzu. In diesem Fall wird der
Veranlassungszusammenhang unterbrochen (vgl.
VwGH 29.6.1995, 93/15/0112).
Für die Abgrenzung zwischen den betrieblichen Kosten
und den Aufwendungen der Lebensführung ist die typisierende
Betrachtungsweise maßgebend. Dabei ist von der Lebenserfahrung, sowie
einer Durchschnittseinschätzung und einem üblicherweise zu vermutenden
Geschehensablauf auszugehen (vgl. VwGH 1.2.1980, 0732, 3413/79,
VwGH 14.1.1981, 2202/79). Die Betätigung und die daraus entstehende
Aufwendungen müssen einem typischen Berufsbild entsprechen (vgl.
VwGH 4.4.1990, 86/13/0116, VwGH 19.5.1994, 92/15/0171).
Nicht zu prüfen ist grundsätzlich die
Angemessenheit, die Wirtschaftlichkeit, die Zweckmäßigkeit oder die
Notwendigkeit einer Ausgabe (ausgenommen die Regelung des
§ 20 Abs 1 Z 2 b EStG 1988).
Unangemessenheit kann aber Indiz für eine private Veranlassung sein (vgl.
VwGH 12.1.1983, 81/13/0004).
Nichteintritt des angestrebten wirtschaftlichen Erfolges
hindert die Veranlassung nicht (VwGH 18.6.65, 0248/65). Ausnahme:
Aufwendungen werden ohne Rücksicht auf den wirtschaftlichen Nutzen
getätigt (VwGH 1.12.1982, 81/13/0043). Ein Rechtsanspruch des
Empfängers ist nicht Voraussetzung für die betriebliche Veranlassung
(vgl. VwGH 11.5.1979, 237/77). Freiwillige Zahlungen können
betrieblich veranlasst sein.
Aufwendungen sind nur bei
demjenigen als Ausgabe zu berücksichtigen, der zur Leistung verpflichtet
ist und sie auch leistet (vgl.
VwGH 16.12.1986, 85/14/0098).
Ausgaben, die keiner Einkunftsart zuzuordnen sind oder mit
steuerfreien Einnahmen in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen, bleiben bei
Ermittlung der Einkünfte außer Ansatz.
Grundsätzlich sind Aufwendungen bei dem Betrieb zu
berücksichtigen, der zur Leistung verpflichtet ist und sie auch
tatsächlich leistet (VwGH 16.12.1986, 85/14/0098).
Aufwendungen können - auch bei
Einnahmen-Ausgaben-Rechnern - schon vor der Betriebseröffnung anfallen.
Eine zielstrebige Vorbereitung der Betriebseröffnung muss erkennbar sein.
Dabei genügt es bereits, dass Aufwendungen zur Gewinnung der notwendigen
Betriebsmittel gemacht werden.
Vorweggenommene Aufwendungen stellen keine Betriebsausgaben
dar, wenn ersichtlich ist, dass die Ziele nicht auf einen Betrieb als
Einkunftsquelle gerichtet waren (VwGH 10.11.1993, 93/13/0108).
Die entfernte Möglichkeit, mit den künftigen
Mitgliedern eines zu gründenden Vereines in Geschäftsbeziehungen
treten zu können, verleiht den Aufwendungen für die
Vereinsgründung noch nicht die Eigenschaft von Betriebsausgaben
(VwGH 27.6.2000, 95/14/0134).
Die tatsächliche Eröffnung des Betriebes ist
nicht notwendige Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit der
Aufwendungen (VwGH 26.11.1979, 2846/78), das gilt gleichfalls für
eine angestrebte Geschäftsbeteiligung (VwGH 6.5.1980, 3371/79).
Der Abgabepflichtige hat dem Finanzamt
über Verlangen die geltend gemachten Aufwendungen nachzuweisen oder, wenn
ihm dies nicht zumutbar ist, wenigstens glaubhaft zu machen
(§ 138 Abs. 1 BAO).
Für den vorliegenden Fall wird folgender Sachverhalt
als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
Die Bw. erzielt im berufungsgegenständlichen Jahr
Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Sie übt den Beruf der
Schauspielerin und Regisseurin aus. Im Jahre 1988 wurde mit einer
Theaterproduktion begonnen. Insgesamt verausgabte
die Bw. dafür S 250.000. Der
Betrag von S 202.000 wurde vorerst bei Freunden der Bw. ausgeborgt, in weiterer
Folge in einen Kredit bei einer Bank umgewandelt. Die Zinsaufwendungen für
diesen Kredit i. H. v. S 250.000 finden sich als Betriebsausgaben in der
Einahmen- Ausgaben Rechnung der Bw.
Die Abzugsfähigkeit der Zinsaufwendungen im Rahmen der
Einnahmen- Ausgabenrechnung wurde vom Finanzamt mit der Begründung
abgelehnt, dass die Bw. als Obfrau eines Vereines, welcher die zu finanzierende
Theaterproduktion übernehmen hätte sollen, allerdings im Jahre 1991
aufgelöst wurde, eine Haftung für die Schulden des Vereines treffe.
Demgegenüber hat die Bw. in ihrer Berufung
ausgeführt, im eigenen Namen (zunächst bei Freunden, dann bei einem
Kreditinstitut) Geld für die Verwirklichung der Theaterproduktion als
Schauspielerin und Regisseurin aufgenommen zu haben. Die Produktion sei vom
Verein tatsächlich nicht übernommen
worden. Die diesbezüglichen Ausgaben betreffen daher die Sphäre
der Einkunftserzielung als Schauspielerin und Regisseurin.
Aus dem vorgelegten Akt (und dem darin befindlichen
Aktenvermerk) ergibt sich, dass der Kreditnehmer für den hier zu
beurteilenden Kredit die Bw. (anfänglich persönlich durch die
Kreditaufnahme bei Freunden) und nicht der Verein S. gewesen ist, weshalb nach
Ansicht des unabhängigen Finanzsenates die vom Finanzamt angesprochene
Haftung als Obfrau des Vereines nicht gegeben ist. Rechtsgrundlage für die
Rückzahlung des Kredites ist der zwischen der Bw. und dem Kreditinstitut
abgeschlossene Kreditvertrag. Auch wenn das Finanzamt davon ausgeht, dass
richtigerweise der Kredit vom Verein S. aufgenommen werden hätte
müssen, da geplant war, die Produktion im Rahmen dieses Vereines
durchzuführen, ist dies tatsächlich (durch Ausfall des männlichen
Hauptdarstellers) nicht zustande gekommen. Daher waren die Zinsaufwendungen zur
Finanzierung der Theaterproduktion den Einkünften aus selbständiger
Arbeit der Bw. zuzurechnen und bei dieser Einkunftsart als Betriebsausgaben auch
abzugsfähig.
Der Berufung war daher stattzugeben.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit lt. Bescheid
vom 1. 2. 2000 S 69.375
Minus Zinsaufwand
S 13.935
Einkünfte aus selbständiger Arbeit lt. BE
S 55.426
Beilage: ein Berechnungsblatt
Wien, am 11.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2249-W/02
- Stammnummer
- 12642
- Gültig
- 11.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF