Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0397-W/04
Zwischenbesteuerung bei Gesamtverlust einer Privatstiftung, Verfassungskonformität
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0397-W/04vom 10.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Peter Wolf, Beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk betreffend
Körperschaftsteuer für das Jahr 2002, entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. erklärte mit
Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2002 der
Zwischenbesteuerung gemäß
§ 13 Abs. 3 Z 1 KStG 1988
unterliegende Einkünfte in Höhe von € 2.140,69. In einem
beiliegenden Schreiben teilte die Bw. mit, dass unter Hinweis auf die im Sinne
von § 13 Abs. 3 KStG 1988 im Jahr 2002 erlittenen bedeutenden Verluste die
Erhebung der Zwischensteuer eine verfassungswidrige exzessive Besteuerung eines
"Nichtgewinnes" darstellen würde. Dieses verfassungswidrige Ergebnis sei
durch eine verfassungskonforme Interpretation des
§ 13 Abs. 3 KStG 1988 zu vermeiden, indem die Verluste
mit den Ertragszinsen im Wege des Verlustausgleiches zu saldieren
wären.
Der Bescheid betreffend Körperschaftsteuer für
das Jahr 2002 wurde vom Finanzamt ohne Vornahme von Abweichungen zu den Angaben
der Bw. in der Körperschaftsteuererklärung erlassen.
In der dagegen eingebrachten Berufung vom 10. Februar 2004
brachte die Bw. folgendes vor:
Zwar sei der angefochtene Bescheid
erklärungsgemäß erlassen worden, jedoch stelle eine
Zwischenbesteuerung der Bankzinsenerträge in Höhe von € 2.140,69
angesichts der übrigen bei den Vermögenseinkünften erlittenen
Verluste im Jahr 2002 (durch einen ausländischen Investmentfonds) in
Höhe von € 23.828,07 eine verfassungswidrige exzessive Besteuerung
dar, die durch verfassungskonforme Interpretation des § 13 KStG 1988 und
des § 22 KStG 1988 allerdings vermeidbar wäre.
Denn es widerspreche den Denkgesetzen, einen Verlust von
per Saldo € 21.687,38 einer Einkommensbesteuerung von € 267,59 zu
unterziehen.
Wenn schon gemäß
§ 13 Abs. 3 KStG 1988
verschiedene selbstständige Komponenten der Einkünfte aus
Kapitalvermögen einkommensteuerrechtlich "gesondert zu versteuern" seien,
so müsse deren Saldierung (Verlustausgleich) zulässig sein, solle
nicht der Boden der Einkommensbesteuerung überhaupt verlassen werden.
§ 13 Abs. 3 KStG 1988 führe im Falle der Bw. zur Einkommensbesteuerung
eines negativen Einkommens.
Dies sei denkunmöglich, führe zu exzessiver
Besteuerung eines Nichteinkommens und verletze das verfassungsrechtlich
gewährleistete Eigentumsrecht.
Die Verfassungswidrigkeit erweise sich im
gegenständlichen Fall insbesondere deshalb als besonders deutlich, weil das
Vermögen der Bw. durch die Verluste unter den Stand des gewidmeten
Mindestvermögens gesunken sei und daher keine der Zwischenbesteuerung
entgegenwirkenden Ausschüttungen vorgenommen werden
könnten.
Es werde daher der Antrag gestellt, den angefochtenen
Bescheid in verfassungskonformer Auslegung des § 13 KStG 1988 und des
§ 22 KStG 1988 dahingehend zu ändern, dass für das Jahr 2002 die
Festsetzung einer Zwischensteuer unterbleibe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 13 Abs. 3 Z 1 KStG 1988, BGBl.Nr.
401/1988, sind bei Privatstiftungen, die nicht unter § 5 Z 6 oder 7 oder
unter § 7 Abs. 3 fallen, weder bei den Einkünften noch beim Einkommen
zu berücksichtigen, sondern nach Maßgabe des § 22 Abs. 3
gesondert zu versteuern: In- und ausländische Kapitalerträge aus
Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten (§ 93 Abs. 2 Z
3 des Einkommensteuergesetzes 1988), Forderungswertpapieren im Sinne des §
93 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, wenn sie bei ihrer
Begebung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht einem
unbestimmten Personenkreis angeboten werden, Forderungswertpapieren im Sinne des
§ 93 Abs. 3 Z 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit diese
Kapitalerträge zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des
§ 27 des Einkommensteuergesetzes 1988 gehören.
Die Besteuerung (§ 22 Abs. 3) von Kapitalerträgen
unterbleibt insoweit, als im Veranlagungszeitraum Zuwendungen im Sinne des
§ 27 Abs. 1 Z 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 getätigt worden sind
und davon Kapitalertragsteuer einbehalten worden ist sowie keine Entlastung von
der Kapitalertragsteuer auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens
erfolgt.
Gemäß
§ 22 Abs. 3 beträgt die
Körperschaftsteuer für nach § 13 Abs. 3 und 4 zu versteuernde
Kapitalerträge und Einkünfte einer Privatstiftung 12,5 %.
Die den Gegenstand dieses Berufungsverfahrens bildende
Frage, nämlich ob im Falle zwischensteuerpflichtiger Kapitalerträge
ein von der Bw. begehrter Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsquellen
zulässig ist, ist unter Zugrundelegung der dargestellten gesetzlichen
Bestimmungen zu beurteilen.
Um eine dem Willen des Gesetzgebers gemäße
Rechtsanwendung vornehmen zu können, ist dabei dem allgemeinen
Verständnis des Begriffes Interpretation entsprechend vom Ausdruck der
Normen auf den Inhalt der Normen zu schließen, wobei nach den anerkannten
Regeln juristischer Interpretation vorzugehen ist.
Jede Gesetzesauslegung hat mit der Erforschung des
Wortsinnes zu beginnen.
Demnach führt die Vornahme einer Verbalinterpretation
der anzuwendenden Rechtsnormen zweifelsfrei zum Ergebnis, dass nach dem
gesetzgeberischen Willen bestimmte taxativ aufgezählte Erträge bzw.
Einkünfte von der allgemeinen Einkommens- und Einkunftsermittlung
ausgenommen und einer gesonderten Körperschaftsteuer in Höhe von 12,5
% unterworfen sein sollen.
Die sich aus dieser vom Gesetzgeber explizit angeordneten
Ausnahme der aufgezählten Erträge bzw. Einkünfte von der
allgemeinen Einkommens- und Einkunftsermittlung ergebende Konsequenz ist die
Unzulässigkeit eines Ausgleiches solcher Erträge bzw. Einkünfte
mit Verlusten aus anderen Einkunftsquellen.
Auf Grund der Klarheit der Textierung der anzuwendenden
Bestimmungen bleibt kein Spielraum für eine darüber hinausgehende, die
Möglichkeit eines Verlustausgleiches einbeziehende,
Gesetzesauslegung.
Es muss vielmehr angenommen werden, dass der Gesetzgeber,
wenn er einen Verlustausgleich zulassen hätte wollen, dies in eindeutiger
Weise zum Ausdruck gebracht hätte.
Abgesehen davon wäre eine solche Möglichkeit aus
sowohl aus systematischer als auch aus teleologischer Perspektive nicht
nachvollziehbar.
Bei den zwischensteuerpflichtigen Einkünften handelt
es sich rechtstechnisch um solche der Privatstiftung, die allerdings vom Zweck
der Regelung bei ihr nur einer Vorwegbesteuerung für eine spätere
Zuwendungsbesteuerung bei den Begünstigten unterworfen werden. Die
Zwischensteuer ist daher, soweit die Besteuerung nicht unter bestimmten
Voraussetzungen unterbleiben kann, der Privatstiftung auf Grund von bestimmten
Zuwendungen gutzuschreiben. Die Zwischenbesteuerung ist deshalb auch getrennt
von der Normalbesteuerung der Privatstiftung zu erheben (Schedulenbesteuerung).
Daher kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber
das von der Bw. angestrebte Ergebnis gewollt hätte.
Insgesamt können in den Ausführungen der Bw.
keine zu einer anderen rechtlichen Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes
führenden Argumente erkannt werden.
Soweit die Bw. die Möglichkeit eines
Verlustausgleiches im Wege einer verfassungskonformen Interpretation anstrebt,
wird darauf verwiesen, dass die Grenze jeder Interpretation der Wortlaut des
Gesetzes ist.
Eine Interpretation des Gesetzes, die vermeiden würde,
dass ungeachtet eines Gesamtverlustes im Veranlagungsjahr
Körperschaftsteuer zu entrichten wäre, scheitert somit am
äußersten Wortsinn der hier maßgeblichen Rechtsnormen § 13
Abs. 3 KStG 1988 iVm § 22 Abs. 3 KStG 1988.
Den in der Berufung geäußerten beachtlichen
verfassungsrechtlichen Bedenken kann nicht näher getreten werden, da der
unabhängige Finanzsenat an das gehörig kundgemachte Gesetz gebunden
ist.
Daher war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
10. November 2004
Normen und Schlagworte
- § 13 Abs. 3 Z 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 22 Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0397-W/04
- Stammnummer
- 12636
- Gültig
- 10.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF