Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100115/2019
Zeitpunkt des Eintrittes der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit als Voraussetzung für die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100115/2019vom 04.11.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens
50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.
...
(7) Die Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß für Vollwaisen, die gemäß § 6 Anspruch auf Familienbeihilfe haben.
Das zuletzt im Auftrag des Sozialministeriumservice erstellte Gutachten bescheinigt der Bf. das Vorliegen einer erheblichen Behinderung aufgrund eines Gesamtgrades der Behinderung von 50 % seit 06/2012, von 30 % seit 07/2007 sowie eine voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, wobei diese vor dem 18. bzw. 21. Lebensjahr eingetreten ist. Die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit wurde der Bf. ab dem Zeitpunkt der stationären Behandlung in der Psychiatrie Donauspital, 02/2007, bescheinigt.
Die Grenze des § 6 Abs. 3 FLAG in Höhe von 10.000,00 Euro wurde in den Jahren 2017 und 2018 laut AIS-DB2 (Abgabeninformationssystem) nicht überschritten.
Der Beschwerde konnte daher Folge gegeben werden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Verfahren waren keine Rechtsfragen strittig. Strittig war ausschließlich, ob die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit der Bf. vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten ist. Dies wurde ihr zuletzt bescheinigt.
Hinweis:
Ob die nachträgliche Zuerkennung der Familienbeihilfe zu Anpassungen des Bezuges der bedarfsorientierten Mindestsicherung für die Vergangenheit oder die Gegenwart führt bzw. welche Meldepflichten in diesem Zusammenhang bestehen, war nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht.
Wien, am 4. November 2019
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Normen und Schlagworte
- § 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 FLAG 1967 ÜR, Familienlastenausgleichsgesetz 1967 - Übergangsrecht, BGBl. Nr. 246/1993
Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesenvoraussichtlich dauernde ErwerbsunfähigkeitZeitpunkt des Eintrittes
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100115/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.7100115.2019
- Stammnummer
- 126346
- Gültig
- 04.11.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF