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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101252/2017

Verwaltungspraktikum Berufsausbildung iSd FLAG 1967?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7101252/2017vom 23.10.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Es fehlen Feststellungen des Finanzamts, ob die Tätigkeit als Verwaltungspraktikantin zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Ablegung der Matura begonnen wurde. Die Reifeprüfung wurde im Februar 2016 abgelegt, das Verwaltungspraktikum wurde am 1.12.2016 begonnen. Wenn die Tochter zunächst andere Berufswünsche hatte und sich daher bei verschiedenen Unternehmen beworben hat, führt dieser Umstand nicht dazu, dass das Verwaltungspraktikum zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach der Schule begonnen wurde. Ausschlaggebend ist, wann nach der Matura erstmals Verwaltungspraktikumsarbeitsplätze ausgeschrieben wurden und wann sich die Tochter erstmals für ein Verwaltungspraktikum beworben hat. Sollte ein früherer Beginn als der 1.12.2016 bei einer Bewerbung ab Februar 2016 unmöglich gewesen sein und das konkrete Verwaltungspraktikum mit der Gerichtspraxis (infolge begleitender kursmäßiger Ausbildung) zu vergleichen sein, so stünde der Bf für die Zeit zwischen Ende der Schulausbildung und Beginn der Verwaltungspraktikums Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu. Wäre bei einer Bewerbung ab Februar 2016 ein früherer Beginn des Verwaltungspraktikums (bei einer Bundesbehörde in Wien) als der 1.12.2016 möglich gewesen, ist die Tatbestandsvoraussetzung des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 nicht gegeben. Es ist auch festzuhalten, dass eine Bindung an den weiteren Rückforderungsbescheid vom 10.2.2017 in diesem Verfahren nicht besteht. Fehlende Ermittlungen Es ist zu ermitteln: A. Erfolgte im Rahmen des Verwaltungspraktikums der Tochter bei der Bundesbehörde F neben der praktischen Tätigkeit am Arbeitsplatz tatsächlich auch eine kursmäßige Ausbildung? B. Wenn im Rahmen des Verwaltungspraktikums auch eine kursmäßige Ausbildung erfolgt ist, wurde von der Tochter das Verwaltungspraktikum zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Beendigung der Schulausbildung begonnen? Zurückverweisung Gemäß § 278 BAO kann das Verwaltungsgericht bei unterlassenen Ermittlungen mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen. Auch wenn die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben (vgl. etwa VwGH 1. 9. 2015, Ro 2014/15/0029), erweist sich im gegenständlichen Fall im Hinblick auf die nicht entscheidungsreife Vorlage und den Umfang der noch durchzuführenden Ermittlungen die Zurückverweisung der Sache an das Finanzamt als zweckmäßig. Für diese Zweckmäßigkeit spricht darüber hinaus, dass mit dem angefochtenen Rückforderungsbescheid gegenüber der Bf ein belastender Bescheid erlassen wurde. Im Rahmen der vorzunehmenden Ermessensübung ist zu berücksichtigen, dass die Bf während eines fortgesetzten Ermittlungsverfahrens im Beschwerdeverfahren weiterhin mit der Rückforderung belastet wäre. Bei Aufhebung des Rückforderungsbescheids fällt diese Belastung (jedenfalls bis zur allfälligen Erlassung eines neuen Rückforderungsbescheids) weg. Bislang liegen zu den beiden genannten entscheidungsrelevanten Fragen keine Ermittlungen des Finanzamt vor. Die Aufhebung unter Zurückverweisung dient der Verfahrensbeschleunigung und entspricht dem Gebot der angemessenen Verfahrensdauer. Dem Bundesfinanzgericht fehlen zumindest für umfangreichere Ermittlungen die erforderlichen Ressourcen (das BFG hat eine verglichen mit allen anderen Gerichten signifikant zu niedrige Ausstattung mit nichtrichterlichen Mitarbeitern vgl. Wanke/Unger, BFGG § 18 Anm. 6). Die erforderlichen Erhebungen sind daher jedenfalls vom Finanzamt (sei es nach § 278 BAO, sei es bei Nichtaufhebung nach § 269 Abs. 2 BAO) durchzuführen. Hier erweist sich eine sofortige Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde als weitaus verwaltungsökonomischer (vgl. BFG 21.7.2014, RV/7101144/2014; BFG 23.3.2015, RV/7105504/2014; BFG 6.4.2015, RV/7103602/2014; BFG 20.4.2015, RV/7103843/2014 BFG 6.3.2016, RV/7103019/2015; BFG 2.6.2016, RV/7105776/2015; BFG 3.7.2016, RV/7105191/2015; BFG 19.1.2017, RV/7106028/2016; BFG 10.2.2017, RV/7101641/2016; BFG 28.2.2017, RV/7102140/2016 oder BFG 7.9.2017, RV/7103552/2017). Die Bf erhält somit schneller und kostengünstiger eine Entscheidung, wenn das Finanzamt nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Beachtung der im Aufhebungsbeschluss dargelegten Rechtsansicht des Gerichts neuerlich entscheiden kann (vgl. BFG 6.3.2016, RV/7103019/2015; BFG 3.7.2016, RV/7105191/2015 oder BFG 10.2.2017, RV/7101641/2016). Zulassung der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG sowie Art. 133 Abs. 9 B-VG i.V.m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine Revision zulässig, da der Verwaltungsgerichtshof bislang nicht entschieden hat, ob ein Verwaltungspraktikum nach § 36a VBG 1948 Berufsausbildung i.S.d. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 sein kann und das Bundesfinanzgericht in einer Entscheidung das Vorliegen einer Berufsausbildung i.S.d. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 bei einem Verwaltungspraktikanten verneint hat. Wien, am 23. Oktober 2019

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7101252/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7101252.2017
Stammnummer
126343
Gültig
23.10.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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