Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0090-Z2L/04
Säumniszuschlag, Wiederholungsfall
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0090-Z2L/04vom 10.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für die Anwendung des § 217 Abs. 5 BAO ist es unmaßgeblich, ob die Säumnis verschuldet war. Es wird allein auf objektive Kriterien (Säumnis von nicht mehr als 5 Tagen und zeitgerechte Entrichtung aller zusammengefaßt verbuchten Abgabenschuldigkeiten innerhalb der letzten 6 Monate) abgestellt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vom 24. Februar 2003
gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Feldkirch vom
7. Februar 2003, Zl. 900/01332/2003, betreffend
Säumniszuschlag-Zoll entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 3. Jänner 2003, zu
AbgabenkontoNr. 090-0079, schrieb das Hauptzollamt Feldkirch der Bf.,
Säumniszinsen in Höhe von € 7.589,77 zur Entrichtung
vor.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. mit Eingabe vom
3. Februar 2003 innerhalb offener Frist Berufung und brachte im
wesentlichen vor, dass gem. § 217 Abs. 5 BAO keine Verpflichtung zur
Entrichtung eines Säumniszuschlages bestehe. Weiters sei die Respirofrist
nicht beachtet worden.
Das Hauptzollamt Feldkirch wies die vorstehende Berufung
mit der nunmehr in Beschwerde gezogenen Berufungsvorentscheidung als
unbegründet ab.
In seiner Beschwerde bringt die Bf., in weiterer Folge als
Beschwerdeführerin (Bf.) bezeichnet, vor, es sei unrichtig, wenn das
Hauptzollamt Feldkirch behaupte, dass die letzte Säumnis innerhalb von 6
Monaten liege. Im übrigen war die Säumnis, deretwegen es zur
Vorschreibung des Säumniszuschlages gekommen ist, nur ein Tag und sei
infolge eines Stromausfalls zustande gekommen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gem. § 217 Abs. 1 BAO sind Säumniszuschläge
zu entrichten, wenn eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2
lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden. Der
Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages ist allein
davon abhängig, dass eine Abgabe nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet wird. Diese Bestimmung berücksichtigt sohin
nicht die Gründe, aus denen im Einzelfall eine Abgabe nicht spätestens
am Fälligkeitstag entrichtet worden ist.
Der Einwand, die Verzögerung bei der Weiterleitung der
Mineralölsteuer sei nur infolge höherer Gewalt (Totalstromausfall am
24.12.2002) unterblieben, ist für die Frage der Festsetzung des
Säumniszuschlages unerheblich.
Gem. § 217 Abs. 5 BAO entsteht die Verpflichtung zur
Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 nicht, soweit
die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der
Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der
Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung
gemäß
§ 213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat.
In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche
Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt
in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort
genannten Frist.
Die Mineralölsteuer für November 2002 war am
20. Dezember 2002 fällig. Eine Überweisung der
Abgabenschuldigkeit erfolgte am 31. Dezember 2002. Das Vorbringen, dass die
Abgabenschuld innerhalb der 5 Tagesfrist des § 217 Abs. 5 BAO entrichtet
wurde, ist zutreffend.
Voraussetzung für die Anwendung des § 217 Abs. 5
BAO ist jedoch, dass neben der Zahlung innerhalb der 5 Tagesfrist, innerhalb der
letzten 6 Monate vor Eintritt der Säumnis alle Abgaben, die auf einem
Abgabenkonto zusammengefaßt verbucht werden, fristgerecht entrichtet
worden sind.
Bei Überprüfung des Abgabenkontos 090-0079 wurde
festgestellt, dass innerhalb des maßgeblichen Zeitraumes von 6 Monaten
(21. Juni 2002 bis 21. Dezember 2002) eine weitere Säumnis vorgelegen hat.
Dabei handelte es sich um die nicht fristgerechte Entrichtung der (selbst zu
berechnenden) Mineralölsteuer für Petroleum für den Monat
September 2002 (iHv. € 57,25; Fälligkeit: 25. Oktober 2002,
Entrichtung am 13. November 2002). Damit ist am 26. Oktober 2002
- sohin innerhalb des für die Anwendung des § 217 Abs. 5 BAO
maßgeblichen Zeitraumes - bereits eine Säumnis eingetreten. Es lag
daher ein Wiederholungsfall vor, weswegen im Sinne des § 217 Abs. 5 BAO ein
Säumniszuschlag zu verhängen war.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Hinweis:
Der Antrag auf Herabsetzung des Säumniszuschlages gem.
§ 217 Abs. 7 BAO wurde erstmalig in der Beschwerde gestellt, weshalb der
Unabhängige Finanzsenat darüber nicht entscheiden konnte.
Salzburg, am
10. November 2004
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 213 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 211 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 211 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0090-Z2L/04
- Stammnummer
- 12632
- Gültig
- 10.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF