Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100758/2015
Unrichtiges Antragsdatum im Abweisungsbescheid betreffend Familienbeihilfe
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100758/2015vom 15.11.2019Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde des mittlerweile verstorbenen A B, vormals Adresse_Vater, zunächst vertreten durch Mag. Wolfgang Winkler, Rechtsanwalt, 1030 Wien, Ditscheinergasse 2, Gesamtrechtsnachfolgerin die Erbin C-D K, geb. B, Adresse_Vater, vom 10.7.2013 gegen den Bescheid des Finanzamts Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 19.6.2013, wonach der Antrag vom 22.5.2013 auf Familienbeihilfe für die im November 1993 geborene C-D B für den Zeitraum Jänner 2012 bis März 2013 sowie Mai 2013 bis Juni 2013 abgewiesen wurde, Sozialversicherungsnummer X, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Anbringen vom 17.3.2013
Der Beschwerdeführer (Bf) A B gab am 17.3.2013 dem Finanzamt über FinanzOnline bekannt:
Ich möchte dass die Familienbeihilfe für meine Tochter, C D B, Vers.Nr. …, in Zukunft an mich überwiesen wird, da sie schon seit geraumer Zeit bei mir wohnt, ich den größten Teil des Kindesunterhalts bestreite und meine geschiedene Frau auch keinen Unterhalt zahlt.
Gescanntes Beih 1 (Vater) vom 15.4.2013
Mit E-Mail vom 15.4.2013 übermittelte der Bf an den Postkorb des zuständigen Teams des Finanzamts eingescannt ein mit 15.4.2018 datiertes Formular Beih 1.
Der Antragsteller L B sei österreichischer Staatsbürger, seit 1995 geschieden, die Kindererziehung erfolge allein durch ihn, er wohne in Adresse_Vater, und befinde sich derzeit in Krankenstand.
Familienbeihilfe werde (die Angabe eines Zeitpunkts, ab wann die Zuerkennung erfolgen solle, fehlt) für seine im November 1993 geborene Tochter C-D B beantragt. Die Tochter wohne ständig bei ihm, er trage auch monatlich die überwiegenden Kosten. Die Mutter sei E B, Pensionistin, wohnhaft Adresse_Mutter. Die Unterhaltskosten für das Kind würden nicht überwiegend von der Mutter finanziert. C-D B sei Schülerin der 5. Klasse einer näher angeführten Schule in F. Seit März 2013 verdiene sie auch ca. € 300 im Monat bei einem näher angegebenen Arbeitgeber.
Beih 1 (Mutter) vom 15.4.2018
Auch die Mutter E B übermittelte dem Finanzamt, ein mit 15.4.2018 datiertes Formular Beih 1 auf dem Postweg. Aus diesem geht hervor, dass die Antragstellerin österreichische Staatsbürgerin, Pensionistin und geschieden ist. Sie wohne Adresse_Mutter. Das Feld "Kindererziehung" ("allein" / "In einem Haushalt gemeinsam mit dem anderen Elternteil" / "In einem Haushalt gemeinsam mit der Lebensgefährtin/dem Lebensgefährten") war nicht ausgefüllt.
Familienbeihilfe werde (die Angabe eines Zeitpunkts, ab wann die Zuerkennung erfolgen solle, fehlt) für ihre im November 1993 geborene Tochter C-D B beantragt. Die Tochter wohne ständig bei ihr, E B, Adresse_Mutter. Sie finanziere auch monatlich die überwiegenden Kosten.
Die Mutter sei E B, Pensionistin, wohnhaft Adresse_Mutter. Die Unterhaltskosten für das Kind würden nicht überwiegend von der Mutter finanziert. C-D B sei Schülerin der 5. Klasse einer näher angeführten Schule in F. Seit März 2013 verdiene sie auch ca. € 300 im Monat bei einem näher angegebenen Arbeitgeber.
Telefax (Mutter) vom 15.4.2013
In einem Telefax an das Finanzamt vom 15.4.2013 gab die Mutter an, den unrichtigen Angaben des Vaters zu widersprechen. Sie habe bis zur Volljährigkeit der Tochter das alleinige Sorgerecht gehabt, seit Oktober 1996 sei der Hauptwohnsitz und der Lebensmittelpunkt der Tochter in Adresse_Mutter gewesen. Die zeitweilige Nebenwohnsitzmeldung sei auf Druck des Vaters erfolgt. Es erfolgten verschiedene Angaben zur Persönlichkeit des Vaters sowie zur Nichtbestätigung des Erhalts von Alimenten.
Meldeabfrage
Das Finanzamt führte am 18.4.2013 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, aus der sich ergibt, dass C-D B seit Oktober 1996 bis laufend bei ihrer Mutter in Adresse_Mutter sei, beim Vater in Adresse_Mutter habe von November 2011 bis Oktober 2012 ein Nebenwohnsitz bestanden habe.
Vorhalt (an die Mutter) vom 18.4.2013
Mit Vorhalt vom 18.4.2013 ersuchte das Finanzamt die Mutter in Bezug auf ihr Anbringen vom 15.4.2013 um Nachweise, dass die Tochter weiter ihrem Haushalt angehöre.
Dieser Vorhalt wurde mit Vorlage eines Schreibens der Tochter vom 7.5.2013 beantwortet. Dieses lautet:
Ich erkläre hiermit, dass sich, entgegen den Behauptungen von Hrn. B, mein Aufenthalt bei meiner Mutter befindet und ich meine täglichen Mahlzeiten, von ihr zubereitet, dort einnehme.
Das Ansuchen meines Vaters um Familienbeihilfe resultiert aus einer verweigerten Unterschrift meiner Mutter, wonach sie Alimentationszahlungen über 2 Jahre bestätigen sollte, die sie jedoch nie erhalten hat.
Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe (Vater) vom 30.4.2013
Das Finanzamt richtete ein mit 30.4.2013 datiertes Schreiben betreffend "Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe" an den Vater mit dem Ersuchen um Vorlage von Nachweisen, dass die Tochter seit April 2013 seinem Haushalt angehöre.
Dieses wurde vom Vater am 22.5.2013 dem Finanzamt retourniert und um Angaben zur Schule und zur Beschäftigung der Tochter ergänzt ("Einkünfte ca. 200 €/Monat"). Der Vater legte auch eine Erklärung vor, wonach er an Eides statt erkläre, dass seine Tochter seit Ende 2010 bei ihm wohnhaft sei und er für ihren Lebensunterhalt aufkomme. Er habe noch bis 6/2011 Alimente an die Mutter gezahlt und zahle diese seither größtenteils als Taschengeld an die Tochter. Außerdem wolle er noch erwähnen, dass die Mutter "nie Unterhalt/Alimente für ihre Tochter gezahlt hat". Hiermit stelle er den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe ab 01/2012.
Der Vater merkte ferner an, dass die Tochter zwar eine Zeitlang bei ihm mit Zweitwohnsitz gemeldet gewesen sei, habe sich aber, um einen Antrag auf eine Gemeindewohnung stellen zu können, für einen Wohnsitz entscheiden müssen.
Weitere Unterlagen
Aktenkundig ist eine Schulbesuchsbestätigung der Tochter vom 7.9.2012, in der die Anschrift der Tochter mit Adresse_Mutter angegeben wird und ein Reifeprüfungszeugnis vom 14.6.2013.
Abweisungsbescheid vom 19.6.2013
Das Finanzamt wies mit Bescheid vom 19.6.2013 den "Antrag vom 22.5.2013" auf Familienbeihilfe für C-D B für den Zeitraum Jänner 2012 bis März 2013 und Mai 2013 bis Juni 2013 ab.
Zur Begründung führte das Finanzamt aus, dass C-D B "im strittigen Zeitraum" bei ihrer Mutter gewohnt habe. Warum April 2013 ausgenommen wurde, geht aus dem Bescheid nicht hervor. Offenbar wurde dem Bf für ein Monat Familienbeihilfe gewährt (siehe dessen E-Mail vom 26.2.2014).
Berufung vom 10.7.2013
Der Bf legte mit Telefax seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 10.7.2013 Bf Berufung gegen den Abweisungsbescheid ein. In dieser führte er aus:
Entgegen den Feststellungen der Behörde I. Instanz hat die Tochter des Einschreiters im verfahrensrelevanten Zeitraum tatsachlich bei ihm - und nicht bei der Mutter - gelebt. Der Einschreiter hat dies der Behörde auch mit eidesstättiger Erklärung bestätigt. Zudem können mehrere Zeugen (Lebensgefährtin des Einschreiters, Freunde der Tochter) namhaft gemacht werden. die diesen Sachverhalt bestätigen können.
Bis August 2012 war die Tochter des Einsehreiters zudem bei ihm gemeldet. Lediglich aus Gründen des Familienfriedens war die Töchter des Einschreiters gleichzeitig auch an der Adresse der Ex-Gattin gemeldet. Im September 2012 meldete sich die Tochter des Einschreiters formal von dessen Wohnadresse ab, da sie nach ihrem Schulabschluss eine eigene Gemeindewehnung erlangen wollte. Tatsächlich wohnte sie aber weiter beim Einschreiten da bekanntermaßen lange Wartezeiten für die Erlangung einer Gemeindewohnung bestehen.
Die Daten des Melderegisters stellen lediglich ein Indiz für die Wohnadresse einer Person dar. Wenn der Behörde gegenteilige Informationen - konkret durch die eidesstättige Erklärung des Einschreiters - vorliegen, ist sie gezwungen ein Ermittlungsverfahren zur Feststellung des Sachverhaltes einzuleiten und dem Einschreiter als Bescheidadressat die Möglichkeit einzuräumen, zu den Ermittlungsergebnissen Stellung zu nehmen. Dies ist im gegenständlichen Verfahren nicht geschehen, weswegen der ergangene Bescheid einen wesentlichen Verfahrensmangel aufweist, der zu dessen Aufhebung zu führen hat.
Zudem hat die Behörde im ergangenen Bescheid nicht begründet, wie sie zur Feststellung gelangt, dass die Tochter des Entschreiters im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bei der Mutter gewohnt hätte, was definitiv unrichtig ist. Hier wird im Berufungsverfahren zu klären sein, wie die Behörde zu dieser Feststellung gelangt ist.
Beweis: PV des Einschreiters
namhaft zu machende Zeugen
weitere Beweise ausdrücklich vorbehalten
Der Einschreiter stellt den Antrag in Stattgebung seiner Berufung ihm Familienbeihilfe für C-D B, …, für den Zeitraum Jänner 2012 bis März 2013 und Mai 2013 bis Juni 2013 zu bewilligen in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und den Akt an die Behörde erster Instanz zur euerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
E-Mail (Vater) vom 26.2.2014
Der Vater schrieb dem Finanzamt mit E-Mail vom 26.2.2014 ( die angeführten Beilagen sind nicht enthalten)
Nach einem Gespräch mit meiner Tochter habe ich mich entschieden von ihr keine Bestätigung, dass sie seit Ende 2010 bei mir wohnt, zu verlangen.
Der Grund ist, dass sie befürchtet, ihre Mutter könnte von der Bestätigung erfahren und das inzwischen wieder fast normale Verhältnis zwischen den Beiden erneut schwer belasten, […]So kann ich ihnen leider keine Bestätigung von meiner Tochter übermitteln und verzichtete auch darauf ihren langjährigen Freund um eine solche zu bitten.
ich sende ihnen nun eine Bestätigung meiner Freundin, Frau G H, und ein Foto vom Zimmer meiner Tochter.
Ich möchte das Ganze auch noch so kurz wie möglich begründen. Ende 2010 packte meine Tochter bei ihrer Mutter die Koffer und sagte "Ich zieh aus". Sie wollte das 2007 schon was ich mithilfe des Jugendamts, es gab psychologisch Betreuung, verhindern konnte. lhre Mutter rief an und ich erklärte mich bereit dass meine Tochter zu mir zieht. lch gebe zu dass ich hoffte das ganze sei nur eine kurze Phase und sie nach einiger Zeit wieder zu ihrer Mutter ziehen würde. Das erste halbe Jahr war ziemlich schwierig meine Tochter verkroch sich oft in ihrem Zimmer und war nur schwer herauszubekommen.
Dann wurde es besser und auch die Schulnoten verbesserten sich deutlich. Als sie während eines Spitalaufenthalts von mir, 2011, gezwungenermaßen wieder bei der Mutter wohnte, weigerte sie sich danach weiter wieder bei der Mutter zu leben.
Was die Meldung des Wohnsitzes betrifft hatte ich damals unter ........ gv.at nachgelesen dass es die Ausnahme bei Kindern gibt wenn sie bei einem Elternteil gemeldet und beim anderen wohnhaft sind.
So achtete ich auf die behördliche Meldung nicht. Meine Tochter hat sich dann selbstständig bei mir zweitgemeldet und musste dies dann wegen des Vormerkscheins auf Drängen von Wr. Wohnen wieder zurücknehmen. Inzwischen weiß ich auch warum: Meine Tochter hat sich Anfang 2014, auch wegen ihres ersten "richtigen" Jobs, nun bei mir hauptgemeldet. Daraufhin wurde ihr prompt von Wr. Wohnen der Vormerkschein entzogen.
Nun zum Eigentlichen. Als ich 2013 die Arbeitnehmerveranlagung für 2011/12 machen wollte fiel mir auf dass ich den Unterhaltsabsetzbetrag nicht mehr beantragen konnte, auf Grund fehlender Alimentationszahlungen. Für mich selbst hatte sich ja nicht viel geändert, die Alimente bekam meine Tochter nun unter dem Titel Taschengeld weiter. So entschied ich mich für die letzten 3 Monate, bis zum Ende des Schulbesuchs, die Familienbeihilfe zu beantragen.
Das hätte meinen Schaden in Grenzen gehalten. Dies klappte eigentlich gut, nur eine kurze telefonische Rücksprache wobei ich den Sachverhalt klärte.
Leider wurde die Zahlung, offensichtlich auf Antrag meiner Ex, nach einem Monat wieder eingestellt. Die hatte sie offenbar belogen und wider besseren Wissens und wahrscheinlich mit Hinweis auf die Hauptmeldung behauptet ihre Tochter würde bei ihr wohnen.
So entschloss ich mich, nachdem ich nachgelesen hatte man kann die Familienbeihilfe 5 Jahre zurück beantragen und im Hinblick auf den mir entstandenen finanziellen Schaden (Arbeitnehmerveranlagung, Rechtanwalt [deckt die RS-Versicherung nicht], keinerlei Unterhaltszahlungen an ihre Tochter, etc.), die Familienbeihilfe für 2012/13 zu beantragen.
Ich möchte sie nun bitten dies bei der Würdigung der Fakten zu berücksichtigen. Besonders möchte ich noch einmal auf meine "Eidesstattliche Erklärung". hinweisen die ja einem Eid gleichkommt und im Fall der Unwahrheit strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen würde. Geldstrafe welche die Höhe der zu erwarteten Familienbeihilfe wahrscheinlich bei weitem übersteigen würde oder sogar mehr und damit eine Vorstrafe.
Für weitere Auskünfte stehe ich ihnen sehr gerne, persönlich oder telefonisch, zur Verfügung.
Auskunftsersuchen (Tochter) vom 20.5.2014
Das Finanzamt richtete daraufhin an die Tochter ein Auskunftsersuchen per Adresse Adresse_Vater:
Sie haben am 7. Mai 2013 bestätigt, dass Sie den Aufenthalt bei Ihrer Mutter haben und diese für Sie gesorgt habe.
Es wurde nicht näher ausgeführt, für welche Zeiträume dies der Fall war, strittig ist aber, bei wem Sie in den Jahren 2011 bis 2013 haushaltszugehörig waren.
Lt. Melderegister war Ihr Hauptwohnsitz von 1996 bis Jänner 2014 bei Ihrer Mutter, beim Vater waren Sie von November 2011 bis Oktober 2012 nebengemeldet. Im Laufe des Jänner 2014 erfolgte eine Hauptmeldung an der Adresse des Vaters.
Sie werden daher nochmals ersucht, für den Zeitraum 2011 bis 2013 zu erklären, bei welchem Elternteil Sie (überwiegend) gelebt haben und für Sie gesorgt hat.
Bis wann, und gegebenenfalls in welcher Höhe, hat Ihr Vater in den Jahren 2011-2013 Unterhaltszahlungen geleistet?
Am 26.5.2014 sprach die Mutter am Finanzamt vor und gab an, dass sich ihre Tochter weigere, eine weitere Stellungnahme abzugeben, da sie bereits vor längerer Zeit eine solche abgegeben habe.
Der Vater sprach am 4.6.2014 am Finanzamt vor und gab an, "FB f. 2012 + 2013 wird beantragt", 2011 sei das Kind bei der Mutter gewesen. Er werde nochmals auf die Tochter wegen der Bestätigung einwirken.
Am 5.6.2014 gab die Mutter bei einer Vorsprache am Finanzamt an, die Tochter wolle "eigentlich keine weiteren Angaben machen". Unterhalt sei erinnerlich seit dem 16. Lebensjahr nicht mehr gezahlt worden, allerdings habe der Vater das Schulgeld gezahlt. Die Tochter habe ein Zimmer beim Vater. Sie sei derzeit beim Vater, weil bei der Mutter für Tochter und Freund kein Platz sei.
Die Tochter sandte am 5.6.2014 dem Finanzamt an Telefax, wonach sie erklärte, "dass ich zum Verfahren der Familienbeihilfe keine Aussagen mehr mache".
Mitteilung der Volksanwaltschaft vom 10.6.2014
Die Volksanwaltschaft (Volksanwältin Dr. Gertrude Brinek) teilte dem Bundesministerium für Finanzen am 10.6.2014 mit, der Bf habe sich an die Volksanwaltschaft gewandt, da er über seine Berufung vom 10.7.2013 bisher keine Entscheidung erhalten habe.
Telefonat mit dem rechtsfreundlichen Vertreter vom 23.6.2014
Aus einem Aktenvermerk über ein Telefonat mit dem rechtsfreundlichen Vertreter vom 23.6.2014 geht hervor, dass dieser gegenüber dem Finanzamt erklärte, dass seine Vollmacht auch eine Zustellvollmacht umfasse, die Übermittlung der Vollmacht an das Finanzamt werde jedoch verweigert.
Meldeabfrage vom 23.6.2014
Das Finanzamt stellte am 23.6.2014 im Zentralen Melderegister fest, dass hinsichtlich C-D B die Hauptwohnsitzmeldung bei der Mutter E B in Adresse_Mutter beendet und als Hauptwohnsitz ab 7.1.2014 der des Vaters A B in Adresse_Vater angegeben wurde.
Vorhalt (Vater) vom 24.6.2014
Das Finanzamt ersuchte den Vater mit Vorhalt vom 24.6.2014:
Ergänzungspunkte:
Sie haben gegen den Abweisungsbescheid vom 19.06.2013 betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für C D B (SV-NR ... ) für die Zeiträume Jänner 2012 bis März 2013 und Mai 2013 bis Juni 2013 am 10.07.2013 das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde) eingebracht und die Zuerkennung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge für die oben angeführten Zeiträume im Wesentlichen mit der Begründung beantragt, dass C D B - in der Folge auch als "Tochter" oder "Kind" (im Sinne des: Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 - FLAG 1967) bezeichnet - in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen bei Ihnen haushaltszugehörig gewesen wäre.
1. Rechtsgrundlagen
Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Gemäß § 7 FLAG 1967 wird für ein Kind die Familienbeihilfe nur einer Person gewährt.
Gemäß § 10 Abs. 4 FLAG 1967 gebührt die Familienbeihilfe für einen Monat nur einmal.
2. Sachverhalt
Nach Ihrem Anbringen vom 17.03.2013 und Ihrem Vorbringen in der "Berufung" vom 10.07.2013 hätte Ihre Tochter in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen bei Ihnen gewohnt und haben Sie dem Finanzamt als einzigen Beweis für dieser Vorbringen eine "eidesstättige" Erklärung von Ihnen vorgelegt.
Dem gegenüber wurde von der Kindesmutter und bisherigen Beihilfenbezieherin, der nach der Aktenlage im Zuge des Scheidungsverfahrens das alleinige Obsorgerecht zugesprochen worden war, vorgebracht, dass C D B laufend den Hauptwohnsitz und den Mittelpunkt der Lebensinteressen an deren Wohnadresse gehabt habe.
Weiters war die Tochter während der verfahrensgegenständlichen Zeit durchgehend bei der Kindesmutter mit Hauptwohnsitz gemeldet und weisen auch die dem Finanzamt vorgelegten Unterlagen (Schulbesuchsbestätigung, Schreiben der Tochter) als Adresse jene der Kindesmutter auf.
Darüber hinaus hat das Kind selbst gegenüber dem Finanzamt schriftlich bekannt gegeben, dass sich ihr Aufenthalt bei ihrer Mutter befunden habe, dass sie dort ihre Mahlzeiten eingenommen habe und dass Ihr Ansuchen um Familienbeihilfe "aus einer verweigerten Unterschrift" der Kindesmutter resultiere, mit der die Kindesmutter "Alimentationszahlungen über 2 Jahre bestätigen sollte, die sie jedoch nie erhalten hat".
Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen erfolgte der Bezug der Familienbeihilfe durch die Kindesmutter zu Recht und wäre daher unter Hinweis auf die Regelungsinhalte der §§ 2 (2), 7 und 10 FLAG 1967 Ihr Ansuchen auf Zuerkennung von Familienbeihilfe schon deswegen abzuweisen, weil Ihre Tochter nach der Aktenlage bei der Kindesmutter haushaltszugehörig war, die Familienbeihilfe nur einer Person gewährt wird und diese nur einmal monatlich ausbezahlt wird. Da allerdings keine rechtliche Handhabe dafür besteht, die Familienbeihilfe von der Kindesmutter zurückzufordern, ist ein Beihilfenanspruch durch Sie schon deswegen nicht möglich, weil ansonsten ein Doppelbezug vorliegen würde.
3. Aufforderungen
Seitens des Finanzamtes wird Ihre unsubstantiierte und in keinster Weise nachgewiesene "eidesstättige" Erklärung dahingehend, Ihre Tochter hätte in der verfahrensgegenständlichen Zeit bei Ihnen gewohnt, als absolut unzureichend angesehen, um von der Kindesmutter,
- der im Rahmen des Scheidungsverfahrens das alleinige Obsorgerecht zuerkannt worden war,
- bei der das Kind während des gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraumes mit Hauptwohnsitz gemeldet war,
- deren Wohnadresse in verschiedenen, dem Finanzamt (auch von Ihrer Tochter) vorgelegten Unterlagen angeführt war und
- bei der die Tochter nach den eigenen Ausführungen Ihrer Tochter ihren Aufenthalt gehabt und ihre Mahlzeiten eingenommen hat,
die Familienbeihilfe zurückzufordern.
Sie werden daher aufgefordert nachzuweisen, dass C D B in der Zeit von Jänner 2012 bis März 2013 und Mai 2013 bis Juni 2013 bei Ihnen haushaltszugehörig gewesen ist. Der Umstand, dass für Ihre Tochter auch bei Ihnen ein Zimmer eingerichtet worden wäre und dass Ihre Tochter auch bei Ihnen gewohnt hätte, ist für eine Haushaltszugehörigkeit iSd FLAG nicht ausreichend. Eventuelle noch namhaft zu machende Zeugen sind dem Finanzamt mit Namen und ladungsfähiger Adresse bekannt zu geben.
Darüber hinaus werden Sie aufgefordert, dem Finanzamt die Scheidungsunterlagen (Urteil, Vergleich, Beschluss, pflegschaftsbehördliche Genehmigung, ...), aus denen die Obsorgeberechtigung für C D B ersichtlich ist, vorzulegen und darüber hinaus gegebenenfalls nachzuweisen, ob beziehungsweise ab wann sich diese Obsorgeberechtigung geändert hat.
Darüber hinaus wird Ihnen die Möglichkeit geboten, zu den obigen Ausführungen (Obsorgeberechtigung lag nach der Scheidung bei der Kindesmutter, Kind war während des gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraumes bei der Kindesmutter mit Hauptwohnsitz gemeldet, in verschiedenen dem Finanzamt von dritter Seite und sogar von Ihrer Tochter übermittelten Unterlagen scheint die Wohnadresse der Kindesmutter als Adressbezeichnung auf, Ihre Tochter hat nach den eigenen Ausführungen Ihrer Tochter ihren Aufenthalt bei der Kindesmutter gehabt und dort ihre Mahlzeiten eingenommen) im Rahmen des rechtlichen Gehörs eine Stellungnahme abzugeben.
Sollten die oben angeführten Nachweise. dem Finanzamt nicht übermittelt werden, wird Ihre Beschwerde schon deswegen abgewiesen werden, weil gemäß § 7 und 10 (4) FLAG 1967 für ein Kind die Familienbeihilfe nur einer Person UND nur einmal monatlich ausbezahlt werden kann.
Mitteilung des rechtsfreundlichen Vertreters vom 14.7.2014
Der rechtsfreundliche Vertreter teilte dem Finanzamt am 14.7.2014 mit, dass das Vollmachtsverhältnis zum Bf aufgelöst worden sei.
E-Mail (Vater) vom 6.8.2014
Der Vater schrieb dem Finanzamt am 6.8.2014:
Anbei die Bestätigungen meiner Freundin und mehrerer Nachbarn dass meine Tochter im fraglichen Zeitraum bei mir gewohnt hat. Die Anschrift der Fam. I ist […]. Die Beibringung der Bestätigungen hat sich durch die Urlaubszeit leider etwas verzögert. Die angeführten Personen haben sich auch bereit erklärt gegebenenfalls persönlich bei ihnen zu erscheinen.
Als weiteren Zeugen benenne ich den Freund meiner Tochter, J K, [Adresse_Tochter], der meine Tochter täglich bei mir abgeholt hat und sie gemeinsam in ihre Schulen nach [---] fuhren. Ebenso lege ich ihnen den Beschluss über die gemeinsame Obsorge bei. Alle andern relevanten Dokumente müssen sich bereits im Akt befinden.
Noch einmal ein chronologischer Ablauf. Bereits mit 14, 2007/8 wollte meine Tochter zu mir ziehen. Damals habe ich die Mutter unter Androhung der Konsequenzen, Antrag aufalleiniges Sorgerechts, Wegfall der Alimente. Streichung jeglicher Unterstützung etc., praktisch dazu gezwungen sich mit der Bitte um Hilfe an das Jugendamt zu wenden. Dort wurde ihr eine psychologische begleitete Gesprächstherapie angeboten die sie aber nach wenigen Besuchen abbrach. Diesbezügliche Vermerke gibt es sicher bei MAG 11/12.Bezirk.
Ende 2010 packte meine Tochter ihre Sachen und als sie in der Tür stand rief ihre Mutter mich an und so zog meine Tochter bei mir ein. Sie wohnte seither, abgesehen von ca. 7 Wochen im Frühjahr 2011 als ich im Spital war, durchgehend bei mir. Sie lehnte auch jegliche Vorschläge meinerseits wieder zu ihrer Mutter zu ziehen mit "besuchen, essen bei ihr, gemeinsam etwas unternehmen ja aber wohnen NEIN DANKE" kategorisch ab. Dass meine Tochter regelmäßig bei ihr war und dort auch gegessen hat war nur recht und billig da ihre Mutter ihr weder Alimente noch andere finanzielle oder sachbezogene Unterstützung zukommen ließ. Aber die nichtbezahlten Alimente nachzufordern hat meine Tochter ja noch Jahrzehnte Zeit falls sich ihre Mutter mit ihr, so wie sie es mit der fast gesamten Verwandtschaft geschafft hat, zerschreitet. Korrekterweise hätte ihre Mutter dem FA melden müssen dass ihre Tochter nicht mehr bei ihr wohnt. Sie hat sich aber dazu entschieden die Familienbeihilfe in Bereicherungsabsicht weiter zu kassieren.
Auch lege ich Kontoauszüge bei die belegen dass ich die Alimentationszahlungen eingestellt habe und meiner Tochter Taschengeld auf ihr eigenes Konto überwiesen habe. Dagegen traute sich ihre Mutter nicht vorzugehen, obwohl meine Tochter damals noch minderjährig war. Anmerkung: der ausgewiesene Alimentationsbetrag war nur ein Teil der Alimentationszahlungen (ca. die Hälfte) den Rest bekam die Mutter bar, da sie des Öfteren ihr Konto überzog und so die Bank nicht die ganzen Alimente schluckte. Des Weiteren kam ich für fast alle Extras auf und musste sie überdies einmal mit über 700€ vor der Delogierung retten da die Miete vom Konto ja nicht abgebucht werden konnte. Die Zahlung des Baranteils an den Alimenten stellte ich schon früher ein.
Was das Schreiben meiner Tochter an das FA betrifft möchte ich diese als Gefälligkeitsbestätigung für ihre Mutter bezeichnen um den Frieden zwischen den beiden nicht zu gefährden. Anmerken möchte ich dass mich meine Tochter darin, wahrscheinlich das erste und einzige Mal, als Hr. B tituliert. Auch schreibt sie nicht dass sie bei ihr wohnt oder schläft sondern nur "den Aufenthalt" hat. Da meine Tochter HAK-Absolventin ist traue ich ihr schon zu die Wortwahl bewusst so getroffen zu haben. Auf die Idee hat mich meine Tochter selbst gebracht als sie zu mir sagte sie habe ja nicht gelogen. Ich habe sie auch gebeten sich mit ihnen In Verbindung zu setzen, was sie mir auch zugesagt hat, was sie aber, da es ihr sicher unangenehm ist, auf den St. Nimmerleinstag hinauszuschieben versuchen wird. Vielleicht können sie sie noch einmal kontaktieren.
[...]
Beigefügt war eine Bestätigung vom 23.2.2014 von G H "als Freundin von A B, dass seine Tochter seit Ende 2010 bei ihm wohnt".
Dipl.-Ing. L M, wohnhaft im Haus, in dem auch die Wohnung Adresse_Vater liegt, bestätigte dem Bf am 30.7.2014, dass seine Tochter C "seit mehreren Jahren bei Ihnen in der [Adresse_Vater ] wohnt.
Zwar kann ich keine Aussage bezüglich der Intensität des Wohnens treffen, bin Ihrer Tochter aber immer wieder beim Verlassen bzw. Betreten des Hauses begegnet."
N O, P Q, beide wohnhaft im Haus, in dem auch die Wohnung Adresse_Vater liegt, bestätigten jeweils, dass "Fr. C B in den Jahren zwischen 2010 und 2014 bei ihrem Vater Hrn. A B im selben Haushalt gewohnt hat."
R und S I schreiben am 28.7.2014:
Wir bitten Sie, zur Kenntnis zu nehmen, daß Frl. C B bei ihrem Vater, Hr. A B, längere Zeit gewohnt hat.
Das Bezirksgericht Meidling genehmigte am 8.10.2008 pflegschaftsgerichtlich eine zwischen Vater und Mutter geschlossene Vereinbarung, wonach gemäß § 177 Abs. 1 ABGB beiden Eltern die Obsorge für die Tochter zukomme und gemäß § 177 Abs. 2 ABGB der hauptsächliche Aufenthalt bei der Mutter sein werde.
Schließlich wurden verschiedene Kontoauszüge des Bf aus 2011 vorgelegt, aus denen sich Überweisungen mit der Bezeichnung "Taschengeld C-D B", "Alimente E B", "Selbstbehalt Schülerfreifahrt" oder Schulgeld (€ 1.505, € 10.505, letzterer Betrag wieder rückgebucht) entnehmen lassen.
Mitteilung der Volksanwaltschaft vom 21.7.2014
Die Volksanwaltschaft (Volksanwalt Dr. Günther Kräuter) teilte der Bundesministerin für Familien und Jugend am 21.2014 mit, der Bf habe sich an die Volksanwaltschaft gewandt, da er über seine Berufung gegen den Abweisungsbescheid vom 19.6.2013 bisher keine Entscheidung erhalten habe. Das Finanzamt nahm mit Schreiben vom 3.9.2014 Stellung, wobei es das bisherige Verfahren darstellte. Angesichts der divergierenden Behauptungen sei die Einvernahme der Tochter beabsichtigt, wobei der weitere Fortgang von deren Aussage abhängen werde.
Vorladung (Tochter) vom 13.10.2014
Das Finanzamt lud in weiterer Folge mit Vorladung vom 13.10.2014 C-D B per Anschrift Adresse_Tochter zu einer Einvernahme aus Zeugin für den 13.11.2014 vor.
Die Tochter schrieb am 17.10.2014 dem Finanzamt, dass sie "nun zum Zweiten und endgültig letzten Mal" erkläre, "dass ich keine weiteren Aussagen mache. Ich bitte Sie, weitere Schreiben zu unterlassen und mich nicht mehr vorzuladen. Ich bin berufstätig und kann und werde einer Vorladung nicht nachkommen."
Bericht des Finanzamts vom 22.10.2014
Das Finanzamt berichtete am 22.10.2014 dem Bundesministerium für Familien und Jugend, dass es beabsichtige, bei der Mutter E B Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag auf Grund der vom Vater A B vorgelegten Beweismittel gemäß § 26 FLAG 1967 zurückzufordern. Im Fall einer Beschwerde dagegen werde das Finanzamt in beiden Verfahren abweisende Beschwerdevorentscheidungen erlassen und in der Folge die beiden Fälle dem BFG vorlegen mit dem Antrag, "diese beiden Fälle wegen des sachlichen Zusammenhangs und der rechtlichen Wechselwirkung" (es könne wenn überhaupt nur einem Elternteil die Familienbeihilfe für die Tochter zustehen) zu verbinden. Nach Ansicht des Finanzamts hätten derzeit weder der Vater noch die Mutter die Haushaltszugehörigkeit nachweisen können.
Sozialversicherungsdaten
Das Finanzamt erhob am 6.11.2014 die Versicherungsdaten von C-D B.
Demnach bezog die Tochter im Jahr 2009 Einkünfte (Bemessungsgrundlage allgemein) von € 1.033,48, im Jahr 2011 von € 1.050,47, im Jahr 2012 von € 873,64 und im Jahr 2013 von € 1.359,00 und € 669,92 (offenbar jeweils Ferialjobs). Weitere Daten scheinen nicht auf.
Beschwerdevorentscheidung (Vater) vom 21.11.2014
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.11.2014 wies das Finanzamt die Beschwerde des Vaters gegen den Abweisungsbescheid als unbegründet ab:
Sie haben gegen den Abweisungsbescheid vom 19.06.2013 betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für C D B (SV-NR: ...) für die Zeiträume Jänner 2012 bis März 2013 und Mai 2013 bis Juni 2013 am 10.07.2013 das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde) eingebracht und die Zuerkennung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge für die oben angeführten Zeiträume im Wesentlichen mit der Begründung beantragt, dass C D B - in der Folge auch als "Tochter" oder "Kind" (im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 - FLAG 1967) bezeichnet - in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen bei Ihnen haushaltszugehörig gewesen wäre.
Am 24.06.2014 wurde ein Ergänzungsersuchen an Ihren damaligen steuerlichen Vertreter, der sich gegenüber dem Finanzamt auf seine Vollmacht berufen hat, übermittelt, das in den Ergänzungspunkten 1 bis 3 die nachstehend angeführten Ausführungen enthielt:
"1. Rechtsgrundlagen
Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Gemäß § 7 FLAG 1967 wird für ein Kind die Familienbeihilfe nur einer Person gewährt.
Gemäß § 10 Abs. 4 FLAG 1967 gebührt die Familienbeihilfe für einen Monat nur einmal.
2. Sachverhalt
Nach Ihrem Anbringen vom 17.03.2013 und Ihrem Vorbringen in der "Berufung" vom 10.07.2013 hätte Ihre Tochter in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen bei Ihnen gewohnt und haben Sie dem Finanzamt als einzigen Beweis für dieser Vorbringen eine "eidesstättige" Erklärung von Ihnen vorgelegt.
Dem gegenüber wurde von der Kindesmütter und bisherigen Beihilfenbezieherin, der nach der Aktenlage im Zuge des Scheidungsverfahrens das alleinige Obsorgerecht zugesprochen worden war, vorgebracht, dass C D B laufend den Hauptwohnsitz und den Mittelpunkt der Lebensinteressen an deren Wohnadresse gehabt habe.
Weiters war die Tochter während der verfahrensgegenständlichen Zeit durchgehend bei der Kindesmutter mit Hauptwohnsitz gemeldet und weisen auch die dem Finanzamt vorgelegten Unterlagen (Schulbesuchsbestätigung, Schreiben der Tochter) als Adresse jene der Kindesmutter auf.
Darüber hinaus hat das Kind selbst gegenüber dem Finanzamt schriftlich bekannt gegeben, dass sich ihr Aufenthalt bei ihrer Mutter befunden habe, dass sie dort ihre Mahlzeiten eingenommen habe und dass Ihr Ansuchen um Familienbeihilfe "aus einer verweigerten Unterschrift" der Kindesmutter resultiere, mit der die Kindesmutter "Alimentationszahlungen über 2 Jahre bestätigen sollte, die sie jedoch nie erhalten hat".
Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen erfolgte der Bezug der Familienbeihilfe durch die Kindesmutter zu Recht und wäre daher unter Hinweis auf die Regelungsinhalte der §§ 2 (2), 7 und 10 FLAG 1967 Ihr Ansuchen auf Zuerkennung von Familienbeihilfe schon deswegen abzuweisen, weil Ihre Tochter nach der Aktenlage bei der Kindesmutter haushaltszugehörig war, die-Familienbeihilfe nur einer Person gewährt wird und diese nur einmal monatlich ausbezahlt wird. Da allerdings keine rechtliche Handhabe dafür besteht, die Familienbeihilfe von der Kindesmutter zurückzufordern, ist ein Beihilfenanspruch durch Sie schon deswegen nicht möglich, weil ansonsten ein Doppelbezug vorliegen würde.
3. Aufforderungen
Seitens des Finanzamtes wird Ihre unsubstantiierte und in keinster Weise nachgewiesene "eidesstättige" Erklärung dahingehend, Ihre Tochter hätte in der verfahrensgegenständlichen Zeit bei Ihnen gewohnt, als absolut unzureichend angesehen, um von der Kindesmutter,
- der im Rahmen des Scheidungsverfahrens das alleinige Obsorgerecht zuerkannt worden war,
- bei der das Kind während des gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraumes mit Hauptwohnsitz gemeldet war,
- deren Wohnadresse in verschiedenen, dem Finanzamt (auch von Ihrer Tochter) vorgelegten Unterlagen angeführt war und
- bei der die Tochter nach den eigenen Ausführungen Ihrer Tochter ihren Aufenthalt gehabt und ihre Mahlzeiten eingenommen hat,
die Familienbeihilfe zurückzufordern.
Sie werden daher aufgefordert nachzuweisen, dass C D B in der Zeit von Jänner 2012 bis März 2013 und Mai 2013 bis Juni 2013 bei Ihnen haushaltszugehörig gewesen ist. Der Umstand, dass für Ihre Tochter auch bei Ihnen ein Zimmer eingerichtet worden wäre und dass Ihre Tochter auch bei Ihnen gewohnt hätte, ist für eine Haushaltszugehörigkeit iSd FLAG nicht ausreichend. Eventuelle noch namhaft zu machende Zeugen sind dem Finanzamt mit Namen und ladungsfähiger Adresse bekannt zu geben.
Darüber hinaus werden Sie aufgefordert, dem Finanzamt die Scheidungsunterlagen (Urteil, Vergleich, Beschluss, pflegschaftsbehördliche Genehmigung, ...), aus denen die Obsorgeberechtigung für C D B ersichtlich ist, vorzulegen und darüber hinaus gegebenenfalls nachzuweisen, ob beziehungsweise ab wann sich diese Obsorgeberechtigung geändert hat.
Darüber hinaus wird Ihnen die Möglichkeit geboten, zu den obigen Ausführungen (Obsorgeberechtigung lag nach der Scheidung bei der Kindesmutter, Kind war während des gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraumes bei der Kindesmutter mit Hauptwohnsitz gemeldet, in verschiedenen dem Finanzamt von dritter Seite und sogar von Ihrer Tochter übermittelten Unterlagen scheint die Wohnadresse der Kindesmutter als Adressbezeichnung auf, Ihre Tochter hat nach den eigenen Ausführungen Ihrer Tochter ihren Aufenthalt bei der Kindesmutter gehabt und dort ihre Mahlzeiten eingenommen) im Rahmen des rechtlichen Gehörs eine Stellungnahme abzugeben.
Sollten die oben angeführten Nachweise. dem Finanzamt nicht übermittelt werden, wird Ihre Beschwerde schon deswegen abgewiesen werden, weil gemäß § 7 und 10 (4) FLAG 1967 für ein Kind die Familienbeihilfe nur einer Person UND nur einmal monatlich ausbezahlt werden kann."
Dieses Ergänzungsersuchen wurden von Ihnen dahingehend beantwortet, dass Sie dem Finanzamt vorgelegt haben:
- fünf Bestätigungen, wonach Ihre Tochter bei Ihnen gewohnt hätte,
- einen Beschluss des Bezirksgerichtes Meidling vom 08.10.2008, GZ.: ..., wonach ob Ihrer Tochter eine gemeinsame Obsorge von Ihnen und der Kindesmutter bestanden habe und
- Kontoumsatzdaten, aus denen Taschengeldzahlungen an Ihre Tochter und die Einstellung der Alimentationszahlungen ersichtlich wären.
In Ihrer Stellungnahme haben Sie als weiteren Zeugen den Freund Ihrer Tochter genannt und als weiteren Beweis eine "psychologisch begleitete Gesprächstherapie" beim Jugendamt angeführt. Darüber hinaus haben Sie vorgebracht, dass Sie Ihre Tochter gebeten hätten, sich mit Ihnen in Verbindung zu setzen und haben das Finanzamt unter Einem ersucht, Ihre Tochter noch einmal zu "kontaktieren".
Das Finanzamt hat daraufhin versucht, Ihre Tochter, die im gegenständlichen Verfahren nach der Überzeugung des Finanzamtes die maßgebliche Informationsquelle für die Frage darstellt, wo diese in der beschwerdegegenständlichen Zeit haushaltszugehörig gewesen ist, zu einer Vernehmung vorzuladen. Diese Vorladung wurde seitens Ihrer Tochter wörtlich bearbeitet wie folgt (...) Wie auch Ihren Kollegen, Herrn S (angeführt ist der Name des Sachbearbeiters) erkläre ich zum zweiten und endgültig letzten Mal, dass ich keine weiteren Aussagen mache. Ich bitte Sie, weitere Schreiben zu unterlassen und mich nicht mehr vorzuladen. Ich bin berufstätig und kann und werde eine Vorladung nicht nachkommen. (…)"
Rechtsgrundlagen
Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Gemäß § 7 FLAG 1967 wird für ein Kind die Familienbeihilfe nur einer Person gewährt.
Gemäß § 10 Abs. 4 FLAG 1967 gebührt die Familienbeihilfe für einen Monat nur einmal.
Rechtliche Würdigung
Im vorliegenden Fall liegt nach der Rechtsansicht des Finanzamtes ein Scheidungsfall vor, in dem die Kindesaltern behaupten, dass eine Haushaltszugehörigkeit des Kindes zum jeweils eigenen Haushalt bestanden hätte. Die Kindesmutter hat im Beihilfenverfahren durchwegs die entsprechenden Unterlagen der Tochter vorgelegt, die Tochter war bei dieser mit Hauptwohnsitz gemeldet und die Kindesmutter hat eine von der Tochter unterschriebene Erklärung abgegeben, wonach sich der Aufenthalt der Tochter bei der Kindesmutter befunden hätte und dass die Tochter auch dort ihre täglichen Mahlzeiten eingenommen hätte. Aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes Meidling vom 08.10.2008, GZ. ..., ist ersichtlich, dass sich das Kind hauptsächlich bei der Kindesmutter aufhalten werde.
Dem gegenüber haben Sie dem Finanzamt Aussagen von Bekannten/Nachbarn vorgelegt, wonach Ihre Tochter tatsächlich bei Ihnen gewohnt hätte sowie Kontoumsatzdaten übermittelt, aus denen Taschengeldzahlungen an Ihre Tochter und die Einstellung der Alimentationszahlungen ersichtlich wären.
Angemerkt wird an dieser Stelle, dass von einer Kontaktaufnahme des Jugendamtes einerseits und der Vernehmung des Freundes Ihrer Tochter andererseits seitens des Finanzamtes Abstand genommen wurde, weil diese Beweismittel letztendlich für die Beantwortung der maßgeblichen Frage, nämlich, ob Ihre Tochter in der verfahrensgegenständlichen Zeit bei Ihnen oder bei der Kindesmutter haushaitszugehörig gewesen ist, nicht zu beantworten vermögen.
Unstrittig kann ein Kind nur bei einer Person haushaltszugehörig im Sinne des § 2 Abs. 2 FLAG 1967 sein. Die Person, bei der das Kind haushaltszugehörig ist, hat unter Zugrundelegung dieser Bestimmung den Anspruch auf Auszahlung der Familienbeihilfe.
Im vorliegenden Fall ist es für das Finanzamt - insbesondere auch deswegen, weil Ihre Tochter, die als einzige Person in dem gegenständlichen Verfahren verlässliche Angaben über ihre Haushaltszugehörigkeit hätte machen können, gegenüber dem Finanzamt jegliche weitergehende Angaben zu ihrer Haushaltszugehörigkeit in der verfahrensgegenständlichen Zeit verweigert hat - nicht möglich festzustellen, ob Ihre Tochter bei Ihnen oder der Kindesmutter haushaltszugehörig gewesen ist. Anders formuliert lässt es sich für das Finanzamt nicht feststellen, welcher Elternteil gegenüber dem Finanzamt in Ansehung der Haushaltszugehörigkeit der Tochter zum jeweils eigenen Haushalt gegenüber dem Finanzamt unwahre Angaben mit dem Vorsatz gemacht hat, die Familienbeihilfe zugestanden zu erhalten oder erhaltene Beihilfen nicht zurückzuzahlen zu müssen.
Nach Rücksprache des Finanzamtes mit dem Bundesministerium für Familie und Jugend (BMFJ) wird daher Ihre Beschwerde gegen den oben angeführten Abweisungsbescheid als unbegründet abgewiesen.
Eine eventueller Vorlageantrag wird seitens des Finanzamtes dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt werden, wobei das Finanzamt als Partei in diesem Beschwerdeverfahren beantragen wird, Ihr Beschwerdeverfahren wegen der materiellrechtlichen Zusammengehörigkeit mit jenem der Kindesmutter zu verbinden, da gemäß den oben angeführten §§ 7 und 10 FLAG 1967 die Familienbeihilfe nur einer Person und das nur einmal im Monat zuerkannt werden kann.
Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Bf am 27.11.2014 zugestellt.
Vorlageantrag
Unter Verwendung eines finanzamtsinternen Formulars stellte der Bf am (Montag) 29.12.2014 als Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung bezeichneten Vorlageantrag. Er gab an, dass die von ihm vorgebrachten Argumente nicht ausreichend geprüft und die Zeugen nicht befragt worden seien. "Die von mir vorgebrachte eidesstattliche Erklärung wurde als unbegründet zurückgewiesen. In der Erklärung meiner Tochter wird nur erwähnt, dass sie sich in der Wohnung der [Mutter] aufgehalten hat und dort gegessen hat. Sie hat dies aber nie bestätigt"
Auf der Vorderseite des Vorlageantrags findet sich zwar ein Zeichen für Umblättern (./.), laut Vermerk des Finanzamts ist die Rückseite jedoch leer.
Vorlage
Mit Bericht vom 28.1.2015 legte das Finanzamt die gegenständliche Beschwerde des Vaters dem Bundesfinanzgericht zu Entscheidung vor und führte unter anderem aus:
Bezug
Seitens des Finanzamtes wird der Antrag gestellt, die Beschwerde der Kindesmutter, B E (...), mit der gegenständlichen Beschwerde des Kindesvaters zu verbinden. Die Beschwerde der Kindesmutter wurde in der Vorlagedatenbank unter der nachstehenden Zahl erfasst: Y
Inhaltsverzeichnis
Beschwerde
Titel
Datum
Beschwerde Kindesvater
10.07.2013
Bescheide:
Titel
Datum
Familienbeihilfe (Zeitraum: 01.2012-06.2013)
19.06.2013
Sonstiges:
Titel
Datum
Schreiben des Kindesvaters hinsichtlich Familienbeihilfe
17.03.2013
Antrag auf Zuerkennung von Familienbeihilfe durch Kindesmutter
15.04.2013
Antrag auf Zuerkennung von Familienbeihilfe durch Kindesvater
16.04.2013
Meldeanfrage Tochter
18.04.2013
Antwort auf Vorhalt vom 18.04.2013
08.05.2013
Antwort auf Vorhalt vom 18.04.2013 - doppelt
08.05.2013
Überprüfungsschreiben Kindesvater
22.05.2013
Überprüfungsschreiben Kindesvater-doppelt
22.05.2013
Stellungnahme der Kindesmutter
19.06.2013
durch Kindesmutter vorgelegte Unterlagen
19.06.2013
neuerlicher Vorhalt Tochter
20.05.2014
Schreiben Volksanwaltschaft
10.06.2014
Schreiben an BMF und AV RA-Kanzlei
18.06.2014
Vorhalt an KV mit Antwort
24.06.2014
neuerliches Schreiben der Volksanwaltschaft mitsamt Stellungnahme
21.07.2014
Vorladung Tochter mitsamt Stellungnahme
13.10.2014
Bericht an BMFJ
22.10.2014
Sozialversicherungsauszug der Tochter
06.11.2014
BVE Kindesvater
21.11.2014
Vorlageantrag (Rückseite leer)
29.12.2014
Vorlageantrag Kindesvater
29.12.2014
Bezughabende Normen
§ 2 Abs. 2 FLAG 1967, § 7 FLAG 1967; § 10 FLAG 1967
Sachverhalt:
Vorweg wird - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die Stellungnahme des Finanzamtes an die Volksanwaltschaft, auf das Ergänzungsersuchen an den Bf. vom 24.06.2014 und die Ausführungen in der BVE verwiesen und gelten diese Ausführungen auch an dieser Stelle angeführt. Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Streit um die Familienbeihilfe zwischen der Kindesmutter und dem Kindesvater (dem nunmehrigen Beschwerdeführer), der seine Ursache darin hat, dass der Kindesvater um seinen "Schaden in Grenzen zu halten" die Familienbeihilfe beantragt hat, da diesem der Unterhaltsabsetzbetrag nicht mehr zugestanden hat (AS 29 - Schreiben des Kindesvaters). Nach den gegenüber dem Sachbearbeiter persönlich gemachten Ausführungen der Kindesmutter sei der Kindesvater massiv alkoholkrank, deswegen regelmäßig in Entwöhnungszentren ("Kalksburg") und hätte sich gar nicht um die Tochter kümmern können (diese Angaben finden auch im Antrag auf Zuerkennung von Familienbeihilfe des Kindesvaters Deckung, wo unter Berufsbezeichung "Krankenstand" angeführt ist). Der Kindesvater seinerseits legte 5 schriftliche Aussagen von 6 Personen vor, wonach sich die Tochter in der verfahrensgegenständlichen Zeit bei ihm aufgehalten hätte. Nach den Angaben der Mutter handelt es sich bei einer der Personen um die Lebensgefährtin des Kindesvaters, die auch der "Scheidungsgrund" gewesen sei und die nach wie vor nicht beim Kindesvater gemeldet sei. Die einzige Person, die in dieser Beihilfenangelegenheit verlässlich Auskunft darüber geben hätte können, bei wem diese tatsächlich gewohnt hat, nämlich die Tochter selbst, hat eine Vorladung des Finanzamtes dahingehend kommentiert, dass sie "einer Vorladung nicht nachkommen" werde (AS 71).
Beweismittel:
- Familienbeihilfenablagen vom 16.04.2013, 18.04.2013, 19.06.2013
- von der Kindesmutter vorgelegte Unterlagen (AS 14-23) insbesondere beinhaltend die Bestätigung der Tochter vom 07.05.2013
- Stellungnahme des Kindesvaters vom 06.08.2014 auf das Ergänzungsersuchen vom 24.06.2014 mitsamt den schriftlichen Bestätigungen, einem Beschluss des Bezirksgerichtes Meidling zu ... und einem Kontoauszug betreffend "Taschengeldzahlungen" an die Tochter
Stellungnahme:
Auch an dieser Stelle wird seitens des Finanzamtes - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die Stellungnahme des Finanzamtes an die Volksanwaltschaft und die Ausführungen in der BVE verwiesen und gelten diese Ausführungen auch an dieser Stelle angeführt. Im gegenständlichen Fall geht das Finanzamt davon aus, dass einem der beiden Elternteile die Familienbeihilfe für die Tochter höchstwahrscheinlich zusteht, wobei für das Finanzamt nicht verifizierbar war, ob dem Kindesvater oder der Kindesmutter. Klar ist hingegen, dass die Familienbeihilfe nur einmal pro Monat und nur an eine Person ausbezahlt werden kann. Auch der Kindesmutter hat gegen die abweisende BVE des Finanzamtes einen Vorlageantrag eingebracht. Seitens des Finanzamtes wird auf Grund der Umstände, dass für ein Kind im Sinne des FLAG die Familienbeihilfe nur einmal und nur einer Person zuerkannt werden kann und dass nach den oben angeführten Normen des FLAG eine Beschwerdestattgabe bei einem Elternteil höchstwahrscheinlich eine Beschwerdeabweisung beim anderen Elternteil nach sich zu ziehen hätte, gestellt der Antrag das Verfahren betreffend die Beschwerde der Kindermutter gegen den Rückforderungsbescheid mit dem Verfahren betreffend die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Abweisungsbescheid wegen der rechtlichen Wechselwirkung als rechtlich zusammengehörig zu verbinden.
Aktenzuteilung
Der gegenständliche Beschwerdeakt wurde gemäß der Geschäftsverteilung des Bundesfinanzgerichts der Gerichtsabteilung 1085, jener betreffend die Beschwerde der Mutter der Gerichtsabteilung 1066 zugeteilt.
Die Rechtssachen werden im Bundesfinanzgericht mittels eines elektronischen Aktenverteilungssystems (AVS, nunmehr DivA), wie in weiten Teilen der ordentlichen Gerichtsbarkeit der Fall, innerhalb der einzelnen Zuteilungsgruppen (zusammengefasst in "Rechtsangelegenheiten") nach einem Zufallsprinzip auf diejenigen Gerichtsabteilungen aufgeteilt, die Rechtssachen dieser Zuteilungsgruppe bearbeiten, wobei bei Zuständigkeit einer Gerichtsabteilung für mehrere Zuteilungsgruppen ein entsprechender Ausgleich vorgenommen wird, damit es statistisch weder zu Über- noch zu Unterbelastungen kommt (vgl. Wanke/Unger, BFGG § 14 Anm. 7). Die Voraussetzungen für eine Verbindung der Beschwerden gemäß § 267 BAO (Anfechtung eines Bescheids von mehreren Beschwerdeführern oder mehrere Beschwerden zu einem Bescheid) sind im gegenständlichen Fall nicht gegeben (zwei Bescheide an jeweils unterschiedliche Beschwerdeführer). Die Geschäftsverteilung des Bundesfinanzgerichts könnte eine Verbindung derartiger Verfahren in der Form vorsehen, dass dafür eine einzige Gerichtsabteilung zuständig ist. Eine derartige Regelung wurde jedoch nicht getroffen.
Mitteilung der Staatsanwaltschaft Wien vom 21.4.2015
Die Staatsanwaltschaft Wien stellte ein gegen E B und A B wegen §§ 146, 147 Abs. 2 148 erster Fall StGB geführtes Ermittlungsverfahren am 21.4.2015 (Eingang beim Finanzamt 24.4.2015) aus folgenden Erwägungen ein:
E B und A B hielten ihre Angaben vor dem Finanzamt im Ermittlungsverfahren aufrecht und bestritten jeweils eine Betrugshandlung im Zusammenhang mit der Beantragung der Familienbeihilfe für die gemeinsame Tochter C. Von A B namhaft gemachte Zeugen (insbesondere Nachbarn) sagten aus, dass die Tochter beim Vater gewohnt habe bzw. dass sie zumindest diesen Eindruck hatten, weil sie die Tochter regelmäßig im Haus gesehen hätten. E B gab demgegenüber an, dass die Tochter lediglich ein Zimmer beim Vater, bei ihr jedoch gewohnt habe.
C B - als einzige Person, die verlässlich über die tatsächliche Wohnsituation Auskunft hätte geben können - verweigerte im Ermittlungsverfahren die Aussage.
Es war daher weder E B noch A B eine entsprechende Täuschungshandlung nachweisbar.
Normen und Schlagworte
- § 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 13 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100758/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.7100758.2015
- Stammnummer
- 126274
- Gültig
- 15.11.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF