Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0119-W/04
Verdacht des Finanzvergehens des Schmuggels von Zigaretten
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0119-W/04vom 10.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 7, Hofrat Mag. Leopold Lenitz, in der
Finanzstrafsache gegen Bf., über die Beschwerde der Beschuldigten vom
18. Dezember 2003 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Hauptzollamtes Wien, vertreten durch ORat Dr.
Egon Vogt, vom 1. Dezember 2003, Zahl 91.860/2003-Str.I/Oe,
SN 2003/00662-001,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das damalige Hauptzollamt, jetzt Zollamt Wien leitete mit
seinem Bescheid vom 1. Dezember 2003, Zahl 100/91.860/2003-Str.I/Oe,
das Finanzstrafverfahren gegen die Beschwerdeführerin (Bf.) ein, weil der
Verdacht bestehe, dass sie anlässlich ihrer Einreise in das Zollgebiet
über die Zollstelle ( nicht Zollamt )Hainburg, Zweigstelle des
Hauptzollamtes Wien, vorsätzlich eingangsabgabepflichtige Waren, die
zugleich Gegenstände des Tabakmonopols sind, nämlich 1.200 Stück
Zigaretten Chesterfield, 1.000 Stück Zigaretten HB, 200 Stück
Zigaretten L & M Light, 200 Stück Zigaretten Marlboro Light, 1.800
Stück Zigaretten Memphis Blue Light, 600 Stück Zigaretten Memphis
Classic und 3.400 Stück Zigaretten Memphis Light der zollamtlichen
Überwachung entzogen habe und vorsätzlich die in den Vorschriften
über das Tabakmonopol enthaltenen Gebote oder Verbote verletzt habe und
dadurch ein Finanzvergehen nach den §§ 35 Abs. 1
lit. a, 44 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen habe.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Bf., worin sie
ausführt:
"Die Zigaretten habe ich auf einem Schiff, welches aus
Bratislava nach Hainburg fährt, auf mehrere male von September bis November
eingekauft. Die Zigaretten verwahrte ich in meinem PKW. Ich hatte niemals die
Absicht die Zigaretten in Österreich zu verkaufen.
Es bestehen auch unterschiedliche Aufzeichnungen
bezüglich der beschlagnahmten Ware. In dem Bericht über die
Beschlagnahme sind 27 Stangen á 180 EUR angeführt und in den
Dokumenten des Zollamtes sind 15 Stangen mehr angeführt.
Aus dem Grund dass ich krank und invalide mit kleinem
Einkommen bin, ersuche ich Sie die ganze Sache nochmals zu untersuchen und mir
die Ware und das Geld zurückzugeben."
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 35 Abs. 1 lit. a
FinStrG macht sich des Schmuggels schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren
vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet oder aus einer Freizone
oder einem Freilager in einen anderen Teil des Zollgebietes verbringt oder der
zollamtlichen Überwachung entzieht.
Gemäß
§ 44. Abs. 1 lit. a FinStrG
macht sich u.a. des vorsätzlichen Eingriffes in die Monopolrechte schuldig
wer zu seinem oder eines anderen Vorteil vorsätzlich die in den
Vorschriften über das Tabakmonopol enthaltenen Gebote oder Verbote
hinsichtlich des Handels mit Monopolgegenständen verletzt.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Gemäß
§ 5 Abs. 3
Tabakmonopolgesetz (TabMG) ist der Handel mit Tabakerzeugnissen verboten, soweit
er nicht auf Grund einer Bestellung zum Tabaktrafikanten oder einer Bewilligung
als Großhändler (§ 6) betrieben wird oder nicht
gemäß Abs. 5 oder § 40 Abs. 1 erlaubt ist.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß
§§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen
darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche gilt, wenn sie
in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines
Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die
Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren
geltenden Bestimmungen vorzunehmen.
Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des
Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat
die Finanzstrafbehörde I. Instanz nach der Anordnung des § 82
Abs. 3 FinStrG das Strafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die
Einleitung des Strafverfahrens aktenkundig zu machen.
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung muss im
Einleitungsbescheid das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, welches
als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen umschrieben werden
(vgl. VwGH 25.1.1990, 89/16/0183).
Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen gibt es keinen
Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche
Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten
Umständen rechtfertigen (vgl. VwGH 25.9.2001, 98/14/0182). Es ist die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. VwGH 23.11.2000, 95/15/0185).
Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen für die
Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus (VwGH 14.2.1991, 90/16/0210).
Am 23. November 2003 konnten Organe der
Polizeidirektion Schwechat die Bf. dabei beobachten, wie sie im Areal der
Brauerei Schwechat mehrere Stangen Zigaretten der Marke Memphis Blue Light in
einer Umhängetasche mit sich trug. Im Pkw der Bf. konnten daraufhin noch
weitere Stangen Zigaretten, insgesamt ergab sich eine Summe von 27 Stangen,
gefunden werden. Die Zigaretten wurden beschlagnahmt. Weiters erlegte die Bf.
einen Geldbetrag von € 180,-- für die zu erwartende
Geldstrafe.
In ihrer Verdächtigenvernehmung vor Organen des
Hauptzollamtes Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz am selben Tage
gab die Bf. dazu an:
"Zum gegenständlichen Sachverhalt gebe ich an, dass
die bei mir vorgefundenen Schmuggelzigaretten mein Eigentum sind. Ich habe diese
Zigaretten auf der Fähre zwischen Devin und Hainburg eingekauft. Zum Beweis
dafür habe ich die Fährkarten noch bei meinen persönlichen
Effekten. Nachdem ich die Zigaretten dann auf der Fähre eingekauft habe
lagerte ich diese in Österreich auf dem bereits in Hainburg abgestellten
Fahrzeug. Ich selbst besitze ein Fahrzeug der Marke SKODA Fabia mit dem
amtlichen Kennzeichen: BA-338 HA. Dieses Fahrzeug habe ich bereits vor ca. einem
Monat in Hainburg auf einem Parkplatz abgestellt. Dies habe ich deshalb gemacht,
dass ich die Zigaretten welche ich anlässlich meiner Fährfahrten dann
eingekauft habe dort bunkern konnte. Die am heutigen Tage bei mir vorgefundene
Gesamtmenge habe ich im Zeitraum September bis November 2003 auf der Fähre
anlässlich verschiedenster Fahrten eingekauft. In Hainburg ist auch ein
österreichischer Zöllner gestanden und hat Kontrollen
durchgeführt. Anlässlich dieser Einreisekontrollen habe ich meine zwei
bis vier Stangen Zigaretten in meiner kleinen Reisetasche versteckt und nicht
beim Zoll zur Verzollung angemeldet. Mir ist bekannt, dass die Zöllner dort
nur Personen mit großen Taschen kontrollieren. Aus diesem Grund habe ich
es auch gemacht. Mir ist auch bewusst und klar, dass ich damit einen Fehler
gemacht habe.
Diese Zigaretten wollte ich in Österreich
gewinnbringend weiterverkaufen."
Aus dieser geständigen Verantwortung der Bf. ist
zunächst abzuleiten, dass die von der Bf. ins Zollgebiet eingebrachten
Zigaretten nicht eingangsabgabenbefreit waren. Abgesehen davon, dass bei einer
jeweiligen Einreise ins Zollgebiet nur 200 Stück Zigaretten
eingangsabgabenbefreit sein können, handelte es sich bei den
gegenständlichen Einfuhren nicht um Einfuhren ohne kommerziellen Charakter
im Sinne des Art. 45 Abs. 1 Ziffer 2 Buchstabe b der
Zollbefreiungsverordnung, weil die Zigaretten zur Weiterveräußerung
ins Zollgebiet verbracht worden sind. Da sie weiters bei der Einreise dem
jeweiligen Zollorgan nicht erklärt worden sind, sind daher jedenfalls die
27 Stangen der bei der Bf. aufgefundenen Zigaretten mit Verlassen der
Abfertigungsstelle bzw. des Zollpostens bei der Schiffsanlegestelle in Hainburg
der zollamtlichen Überwachung entzogen worden.
Aus dem Geständnis geht weiters der Vorsatz der Bf.
hervor, die Zigaretten der zollamtlichen Überwachung zu entziehen, weil sie
die Zigaretten gewinnbringend in Österreich verkaufen wollte. Auf die
einschlägige Vorstrafe der Bf. vom 8. November 2001 als sie mit einer
vereinfachten Strafverfügung wegen des Schmuggels von 1.800 Stück
Zigaretten rechtskräftig bestraft worden war, darf in diesem Zusammenhang
verwiesen werden.
Die Bf. hat mit ihrem Vorgehen außerdem zumindest im
Versuchsstadium gegen das Handelsverbot im Sinne des § 5 Abs. 3
TabMG - die Voraussetzungen für einen nach dieser Gesetzesstelle
erlaubten Handel liegen nicht vor - verstoßen, wobei das Wissen um das
österreichische Tabakmonopol als allgemein bekannt vorauszusetzen ist.
Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass sowohl
in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht schwerwiegende
Verdachtsgründe für den Tatvorwurf des Schmuggels von Zigaretten bzw.
des versuchten vorsätzlichen Verstoßes gegen die Bestimmungen des
Tabakmonopols bestehen. Die bescheidmäßige Einleitung des
Finanzstrafverfahrens durch das Hauptzollamt Wien als Finanzstrafbehörde
erster Instanz gegen die Bf. erfolgte daher zu Recht.
Ob sich dieser Verdacht erhärtet und zur
Überzeugung der Finanzstrafbehörde erster Instanz führen wird,
die Bf. habe die ihr zur Last gelegten Finanzvergehen tatsächlich begangen
und um welche Menge an Zigaretten es sich letztendlich gehandelt hat bzw. wie
viele Schmuggelfahrten mit der Fähre der Bf. zuzurechnen sein werden oder
ob es auch zu einer Vollendung des Monopoldeliktes gekommen ist und ob es zu
einer Rückgabe der beschlagnahmten Zigaretten oder des von der Bf. erlegten
Geldbetrages kommen wird , ist dem Ergebnis des fortzusetzenden
Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115ff FinStrG vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 10.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 44 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0119-W/04
- Stammnummer
- 12622
- Gültig
- 10.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF