Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2476-W/02
1. Ermittlung der fiktiven Anschaffungskosten nicht ausschließlich an Hand Ertragswert 2. Nachweisführung für Vorsteuerabzug bei Anschaffung eines Vorführkraftfahrzeugs
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2476-W/02vom 09.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die fiktiven Anschaffungskosten eines zur Vermietung dienenden Gebäudes sind aus einer Kombination von Sachwert und Ertragswert zu ermitteln, wobei besonders der wegen der eigenen Mieterinvestitionen relativ geringe gegenwärtige Ertrag zu berücksichtigen ist.
Für die Erlangung des Vorsteuerabzuges ist durch geeignete Unterlagen (Fahrtenbuch) nachzuweisen, dass das angeschaffte KFZ ein Vorführkraftfahrzeug ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten
durch Ing. Mag. Walter Stingl, gegen den Bescheide des Finanzamtes Scheibbs
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1999 und Umsatzsteuer für das
Jahr 2001 entschieden:
Der
Berufung betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1999 wird teilweise Folge
gegeben.
Der Bescheid
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1999 wird
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches. Die Einkommensteuer für das Jahr 1999 beträgt
€ 0,00.
Die Berufung
betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2001 wird als unbegründet
abgewiesen.
Der Bescheid
betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2001 bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Berufungsgegenständlich
sind fiktive Anschaffungskosten eines Gebäudes als
Afa-Bemessungsgrundlage (Einkommensteuer 1999) sowie der Vorsteuerabzug
für einen angeblichen Vorführwagen (Umsatzsteuer 2001).
1.
Einkommensteuer 1999
a)
Erklärung
Der Bw. erklärte für
das Jahr 1999 erstmals Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung:
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S
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Miteinnahmen
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136.827,00
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1,5% Afa von S 7,400.000,00
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-111.000,00
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Überschuss der Einnahmen
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25.827,00
Mit Vorhalt vom
27. April 2000 ersuchte das zuständige Finanzamt Amstetten (FA)
den Bw. bekannt zu geben, wie sich die Afa-Basis von S 7,400.000,00
zusammensetze. Dabei sei auch auf die Ausscheidung des Grundanteiles Bedacht zu
nehmen.
Der Bw. teilte darauf hin im
Schreiben vom 9. Mai 2000 (Akt 1999 Seite 14) mit, dass ein
Grundanteil nicht ausgeschieden worden sei, da er im Gutachten
(Versicherungsgutachten) nicht berücksichtigt worden sei. Die
Afa-Bemessungsgrundlage von S 7,400.000,00 setze sich zusammen wie
folgt:
|
Laut Bw.:
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S
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fiktiver Anschaffungswert laut
Versicherungsgutachten
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15.200.000,00
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abzüglich Afa für 10 Jahre
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-2.280.000,00
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12.920.000,00
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Ertragswert
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1.800.000,00
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Summe Verkehrswert u. Ertragswert
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14.720.000,00
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davon 1/2
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7.360.000,00
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gerundet
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7.400.000,00
Mit weiterem
Schreiben vom 24. August 2000 (AS 37) teilte der Bw. mit, dass er das
Gebäude durch Übergabevertrag vom 24. März 1999 erworben
habe. Das Gebäude werde zur Gänze vermietet. Das
Versicherungsgutachten sei nach einer kompletten Renovierung erstellt worden,
die Renovierung habe erst die Vermietung ermöglicht. Da die Renovierung
1989 erfolgt sei, setze der Bw. die Afa mit 10 Jahren an. Mit weiteren Schreiben
vom 12. September 2000 (AS 41) ergänzte der Bw. dass das
Gebäude bereits vom Übergeber vermietet worden sei, der Bw. habe
diesen Mietvertrag vollinhaltlich übernommen. Der Ertragswert werde wie
folgt ermittelt:
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S
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Monatsmiete
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16.000,00
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20% Grund u. Boden
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-3.200,00
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S
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12.800,00
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x 12 =
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153.600,00
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-25% Verwaltung
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-38.400,00
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Jahresmiete
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115.200,00
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Ertragswert
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Jahresmiete x 16 =
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1.843.200,00
Mit Vorhalt vom
20. September 2000 (AS 42f) teilte das FA dem Bw. mit, dass das vom
Bw. vorgelegte Gutachten zur Feststellung des versicherungstechnischen
Neubauwertes diene, also jene Kosten, welche für die Errichtung der
Gebäude an Ort und Stelle bei gleicher Ausstattung und Konstruktion
aufgewendet werden müssten (Neubauwert). Für die
Afa-Bemessungsgrundlage seien allerdings die fiktiven Anschaffungskosten
anzusetzen, zu deren Ermittlung der VwGH das Ertragswertverfahren als tauglich
bestätigt habe. Es zeige sich nun, dass der vom Bw. vom Neubauwert laut
Versicherungsgutachten abgeleitete Verkehrswert von S 12,920.000,00 das
siebenfache des vom Bw. mit S 1,800.000,00 ermittelten Ertragswertes
ausmache. Ein derartiges Auseinanderklaffen von Bauwert und Ertragswert
könne nicht den wirtschaftlichen Gegebenheiten Rechnung tragen, weshalb das
FA beabsichtige, im Sinne der Rechtsprechung des VwGH den Ertragswert als
Afa-Bemessungsgrundlage anzusetzen. Sollte der Bw. damit nicht einverstanden
sein, müsste ein Gutachten über die fiktiven Anschaffungskosten des
vermieteten Gebäudes im Zeitpunkt des unentgeltlichen Erwerbes vorgelegt
werden.
Mit Schreiben vom 30. November
2000 (AS 44) teilte der Bw. mit, dass er mit der Heranziehung des Ertragswertes
als Afa-Bemessungsgrundlage nicht einverstanden sei. Falls er keine geeigneten
Unterlagen bereit stellen könne, werde er ein Gutachten in Auftrag geben.
Durch Gespräche mit dem Steuerberater habe sich die Sache bis dato
verzögert. Er werde dem FA bis 20. Dezember 2000 geeignete
Unterlagen zur Verfügung stellen bzw. den Zeitpunkt bekannt geben, bis zu
dem ein Gutachten fertig sei könne. Am 18. Jänner 2001 wurde beim
FA ein weiters Gutachten eines vom Bw. beauftragten
Immobiliensachverständigen vom 13. Jänner 2001 vorgelegt, in
dem für das vermietete Gebäude der "finanztechnische Mittelwert
zwischen Bauwert und Reinertragswert" mit S 5,443.000,00 angegeben
ist.
b)
Bescheid
Mit Bescheid vom
16. Februar 2001 betreffend Einkommensteuer 1999 setzte das FA die
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung schließlich mit
S 97.722,00 fest.
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|
S
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Miteinnahmen
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136.827,00
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1,5% Afa von S 2,607.038,00 lt. FA
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-39.105,00
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|
97.722,00
In der schriftlichen
Bescheidbegründung (AS 86f) führte das FA aus, dass aus dem
vorgelegten Gutachten (des Immobiliensachverständigen vom
13. Jänner 2001) ersichtlich sei, dass erhebliche Investitionen
der namentlich genannten Pächterin berücksichtigt seien, die laut
Anlageverzeichnis von der Pächterin in den Jahren 1989 bis 1991
getätigt worden seien und einem Anschaffungswert von S 3,988,488,00
entsprechen würden. Unter diesen Umständen sei der finanztechnische
Mittelwert laut diesem Gutachten von S 5,443.000,00, der ja erhebliche
Werte enthalte, die nicht Eigentum des Vermieters seien, als
Afa-Bemessungsgrundlage ungeeignet. Der Marktpreis von Mietobjekten orientiere
sich am Ertragswert, weshalb auch die fiktiven Anschaffungskosten vom
Ertragswert abgeleitet werden könnten (unter Hinweis auf VwGH 5.10.1988,
87/13/0075, VwGH 20.7.1999, 98/13/0109). Es sei daher der Ertragswert laut
Gutachten (des Immobiliensachverständigen vom
13. Jänner 2001) von S 2,607.038,00 für die
Afa-Berechnung herangezogen worden.
c)
Berufung
Nach Erstreckung der
Rechtsmittelfrist erhob der Bw. mit Schreiben vom 12. April 2001
(AS 90ff) Berufung und brachte vor, im angefochtenen Bescheid werde von der
Erklärung bzw. dem Sachverständigengutachten mit der Begründung
abgegangen, dass einerseits die Investitionen der Pächterin nicht zu
berücksichtigen wären und sich überdies der Markpreis von
Mietobjekten am Ertragswert orientieren würde. Dieser Auffassung könne
nicht gefolgt werden.
Gemäß
§ 16
Abs. 1 Z 8 lit. b EStG sei bei unentgeltlicher
Gebäudeübertragung auf Antrag die Afa von jenem Betrag zu berechnen,
der für die Anschaffung im Zeitpunkt des Erwerbes hätte aufgewendet
werden müssen, demnach von der fiktiven Anschaffungskosten. Der Begriff der
fiktiven Anschaffungskosten sei im Gesetz nicht näher erläutert.
Demnach sei von der Judikatur und der Begriffsbestimmung des Wirtschaftslebens
auszugehen. Faktum sei, dass die fiktiven Anschaffungskosten den Marktpreis
eines Objektes widerspiegeln sollen. Die in der Bescheidbegründung zitierte
Judikatur sei auf den speziellen Fall ausgerichtet zu sehen und stelle keine
allgemein gültige Norm da. Es werde auf Artikel von "Lenneis, Rauscher,
Stingel in der ÖStZ, zuletzt Nr. 6 vom 15.3.2000", verwiesen. Diese
Thematik sei auch in den neuen EStR 2000 aufgenommen und in Abschnitt 21.2.2.2,
Rz 6442 postuliert worden, dass der Markpreis von Mietobjekten sich zwar am
Ertragswert orientiere, die Auswahl der richtigen Bewertungsmethode jedoch eine
Sachverhaltsfrage sei, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu beurteilen
sei.
Beim gegenständlichen
Objekt handle es sich um ein wunderschönes altes Gebäude aus dem Ende
des 16. Jahrhunderts. Bei der Bewertung sei demnach der Substanzwert jedenfalls
miteinzubeziehen, da durch ua. die Rundbögen, den Innenhof und den
Gesamteindruck des Gebäudes im Falle eines Verkaufs ein angemessener
Kaufpreis erzielt werden könnte. Ohne Zweifel würde bei einem
allfälligen Ankauf der Immobilie auch die zwischenzeitig durch die Mieterin
getätigten Investitionen in die Bewertung miteinfließen.
Der Marktpreis und demnach die
fiktiven Anschaffungskosten seien, soweit sich die Bewertung auf den
Substanzwert beziehe, nicht aufzuteilen in die durch den Eigentümer
getätigten Investitionen und jenen des Mieters. Das der Finanzverwaltung
vorgelegte Gutachten bevorzuge den Ertragswert gegenüber dem Substanzwert
im Verhältnis 2:1, sodass dem Ertragswert ohnedies jene seitens des FAes
gewünschte Vorrangigkeit zukomme. Das FA habe sich jedoch mit diesem
Gutachten nicht auseinandergesetzt und auch kein Gegengutachten vorgelegt,
sondern ausschließlich auf eine Judikatur bezogen, welche als
Einzelentscheidung keine rechtsverbindliche Kraft habe.
Zusammenfassend sei daher
festzustellen, dass für die fiktiven Anschaffungskosten jener Betrag zu
ermitteln sei, der für ein Gebäude der betreffenden Art und
Ausstattung zum Übertragungszeitpunkt am Markt erzielbar gewesen wäre
(unter Hinweis auf VwGH 11.6.1991, 91/14/0050). Das auch in der
Bescheidbegründung angeführte Judikat VwGH 5.10.1998, 87/13/0075,
führe ua. aus, dass der Beweis über den vorhin genannten Marktpreis
der Steuerpflichtige in der Regel durch Beibringen eines
Sachverständigengutachtens zu führen habe. Dem sei durch das
vorgelegte Gutachten entsprochen worden.
Der von der Finanzverwaltung
angesetzte Gesamtwert der Liegenschaft von ca. S 3,6 Mio. wäre
für den Bw. auch bei einem allfälligen Verkauf absolut inakzeptabel,
wovon sich in natura jeder ohne gutachterliche Kenntnis bei Besichtigung des
Objekts vergewissern könnte. Der vom Gutachter ermittelte Wert der
Liegenschaft in Höhe von S 5,443.000,00 liege nach der
persönlichen Meinung des steuerlichen Vertreters ohnedies weit unter dem am
Markt erzielbaren Kaufpreis der Liegenschaft.
In der Bescheidbegründung
werde weiters ausgeführt, dass der im Gutachten festgehaltene Wert
Investitionen enthalte, die nicht Eigentum des Verpächters seien. Zur
Klarstellung sei anzumerken, dass es sich beim gegenständlichen Objekt
nicht um eine Pacht sondern um Miete handle. Das Objekt unterliege
gemäß
§ 1 Abs. 1 MRG dem Vollanwendungsbereich des
Mietrechtsgesetzes. Die Investitionen des Mieters würden in das Eigentum
des Vermieters übergehen. Nach Auflösung des Mietvertrages sei der
Vermieter weder nach dem MRG noch nach Punkt V des Mietvertrages aus dem Jahre
1989 verpflichtet, Abstandszahlungen zu leisten. Für die Bewertung der
fiktiven Anschaffungskosten seien daher die Investitionen des Mieters so zu
bewerten, als hätte sich der Vermieter selbst getätigt.
Es werde daher um Stattgabe der
Berufung und Berechnung der Afa von den fiktiven Anschaffungskosten auf Basis
des vom Bw. vorgelegten Gutachtens ersucht.
2.
Umsatzsteuer 2001
In der am
18. April 2002 aufgenommenen Niederschrift über das Ergebnis
einer UVA-Prüfung nach § 151 Abs. 3 BAO traf der Prüfer die
Feststellung, dass im Oktober 2001 ein Pkw Passat angeschafft worden sei.
Für dieses Fahrzeug sei Vorsteuer in Höhe von S 57.000,00 geltend
gemacht worden. Der Bw. würde erklären, dass es sich um ein
Vorführkraftfahrzeug handle. Der Bw. behaupte, er sei im Besitz einer
Gewerbeberechtigung für den Handel mit Kraftfahrzeugen. Diese
Gewerbeberechtigung sei jedoch per 31. Oktober 2001 ruhend gemeldet worden.
Mit Saisonbeginn solle diese Gewerbeberechtigung wieder aktiviert werden.
Besagter Pkw sei am 8. Oktober 2001 mit einem Kilometerstand von
31.100 angeschafft worden. Am 18. April 2002 habe der Kilometerstand
53.133 betragen. Ein Fahrtenbuch habe vom Bw. nicht vorgelegt werden
können. Für den Vorsteuerabzug sei eine überwiegende Nutzung
für Vorführzwecke notwendig. Diese überwiegende Nutzung sei nicht
nachgewiesen und erscheine auch dem Prüfer nicht glaubhaft. Laut
Prüfer gebe der Bw. an, dass er dieses Fahrzeug zeitweise vermietet habe.
Dazu gebe es noch keine Ausgangsfakturen. Es würden dazu aber
Grundaufzeichnungen über die Vermietung dieses Fahrzeuges existieren. Diese
Grundaufzeichnungen seien aber jetzt nicht greifbar. Ein Vorsteuerabzug sei
daher laut Betriebsprüfung nicht möglich (Akt 2001
Seite 4).
Am 19. April 2002
erließ das FA den entsprechenden Bescheid über die Festsetzung der
Umsatzsteuer für den Zeitraum Oktober 2001 gemäß
§ 21
Abs. 3 UStG 1994.
Gegen diesen Bescheid erhob der
Bw. mit Schreiben vom 23. Mai 2002 Berufung (AS 10) und brachte
vor, da es sich bei dem VW Passat um einen Vorführwagen handle, ersuche der
Bw., den Vorsteuerabzug von S 57.000,00 zu gewähren. Weiteres
Vorbringen enthält die Berufung nicht.
Einem Bericht vom 2.
April 2003 über die Prüfung der Aufzeichnungen nach
§ 151 Abs. 3 BAO (AS 31ff) ist in Tz 14 b
(Vorführkraftfahrzeuge) zu entnehmen, dass mit 8. Oktober 2001
ein Pkw VW Passat angeschafft worden sei. Dieses Fahrzeug sei steuerlich als
Vorführfahrzeug behandelt worden. Es sei die Vorsteuer geltend gemacht
worden. Der Nachweis, dass es sich tatsächlich um ein Vorführfahrzeug
handelt, habe jedoch nicht erbracht werden können. Das Fahrzeug sei noch
nicht veräußert. Die Vorsteuerkürzung sei bereits im Zuge einer
USt-Sonderprüfung für den Zeitraum 10/2001 bis 3/2002
durchgeführt worden. Gegen diese Feststellung sei Berufung eingelegt,
jedoch noch nicht entschieden worden. Es werde daher auch auf die Niederschrift
über das Ergebnis der USt-Sonderprüfung vom 18. April 2002
verwiesen. Die NoVA sei bisher noch nicht vorgeschrieben worden.
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Anschaffung
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8.10.2001
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S
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Netto
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285.000,00
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NoVA 10%
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28.500,00
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USt 20%
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57.000,00
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Vorsteuerkürzung
|
57.000,00
Laut Bericht würde die
Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid Oktober 2001 vom Bw. aufrecht
erhalten.
Auf Grund dieser und anderer,
jedoch nicht berufungsgegenständlicher Feststellungen erließ das FA
am 4. April 2003 einen entsprechenden Bescheid betreffend Umsatzsteuer
für das Jahr 2001.
Dieser Bescheid trat an Stelle
des Umsatzsteuerfestsetzungsbescheides für Oktober 2001 vom
19. April 2002, die gegen den Festsetzungsbescheid eingebrachte
Berufung gilt gemäß
§ 274 BAO idF AbgRmRefG, BGBl. I
Nr. 97/2002, als gegen den Umsatzsteuerjahresbescheid 2001 gerichtet (vgl.
Ritz, BAO-Handbuch, Seite 188).
Über
die Berufungen wurde erwogen:
1.
Einkommensteuer 1999
a)
Sachverhalt
Der Bw. bezieht Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung betreffend ein Gasthaus.
Das
berufungsgegenständliche Gebäude wurde dem Bw. von dessen Eltern mit
Übergabevertrag (Notariatsakt) vom 24. März 1999
übertragen (Dauerbelege Seite 19ff). Dieser Vorgang ist Anlass dafür,
dass der Bw. beginnend mit dem Jahr 1999 bei den Einkünften aus Vermietung
und Verpachtung Afa aus den fiktiven Anschaffungskosten geltend macht
(§ 16 Abs. 1 Z 8 lit. b zweiter Satz EStG
1988).
Der Bw. war bereits zuvor
(teilweiser) Eigentümer der Liegenschaft: Mit schriftlichem Mietvertrag
(Dauerbelege Seite 29ff) vom (ohne Angabe des Tages) März 1989 vermieteten
der Bw. und seine beiden Eltern beginnend mit 1.5.1989 das Gebäude
zunächst noch mit Ausnahme näher bezeichneter
Privaträumlichkeiten an eine GmbH, die zum damaligen Zeitpunkt
beabsichtigte, im Mietobjekt ein gastgewerbliches Unternehmen zu etablieren. Der
wertgesicherte Mietzins betrug für die ersten drei Jahre monatlich
S 1.000,00, ab dem vierten Jahr S 4.000,00, im fünften Jahr
S 5.000,00, im sechsten Jahr S 6.000,00 usw. und ab dem zehnten Jahr
S 10.000,00 jeweils zuzüglich USt und aller Betriebskosten und
öffentlichen Abgaben insbesondere Versicherungen, jedoch ohne Grundsteuer.
Laut Punkt V des Mietvertrages beabsichtige die Mieterin, noch vor
Eröffnung des Gastronomiebetriebes erhebliche Investitionen zu
tätigen. Für den Fall, dass diese Investitionen nicht getätigt
würden, behielten sich die Vermieter ausdrücklich eine einseitige
Vertragsauflösung per 31.7.1989 vor. Laut Mietvertrag haben die Vermieter
nach Auflösung des Mietverhältnisses die Wahl, die Beseitigungen der
genehmigten Veränderungen zu begehren oder diese zu belassen. Im letzten
Fall gehen laut Vertrag sämtliche von der Mieterin vorgenommenen
Instandsetzungen, Veränderungen und Adaptionen soweit auch Wertsteigerungen
des Objektes damit verbunden sind, entschädigungslos in das Eigentum der
Vermieter über. Laut Punkt VI ist die Mieterin verpflichtet, den
Mietgegenstand auf eigene Kosten ordnungsgemäß und in gutem und
gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten, Reparaturen im Inneren, die
während des Bestandverhältnisses erforderlich werden, auf eigene
Kosten vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und nach Beendigung des
Bestandverhältnisses den Mietgegenstand in ordentlichem und gereinigtem
Zustand zurückzustellen.
Laut Rechtsanwaltskorrespondenz
(Schreiben vom 15. September 1993) wurde das Mietverhältnis ab
August 1993 auf das gesamte Gebäude ausgedehnt.
Mit Kaufvertrag vom
25. August 1992 verkaufte der Bw. seinen halben Liegenschaftsanteil
samt Gebäude um S 1 Mio. an seine beiden Eltern. Mit dem bereits
genannten Notariatsakt vom 24. März 1999 übertrugen die
Eltern die Liegenschaft wiederum an den Bw.
Die Mieterin (eine GmbH) wurde
laut offenem Firmenbuch mit Gesellschaftsvertrag vom
17. März 1989 gegründet. Die GmbH ist nach dem an sie
vermieteten Gasthaus benannt. Der Bw. war an der GmbH bis zum
30. Juli 2001 (Einlangung des Änderungsantrages beim
Firmenbuchgericht) zu 34% beteiligt, seit 20. September 2002 ist die
Firma gemäß
§ 40 FBG wegen Vermögenslosigkeit
gelöscht.
Im Zuge des Berufungsverfahrens
vor dem FA legte der Bw. das vom ihm in Auftrag gegebene Gutachten eines
allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen
für die Fachgruppe Bauwesen vom 13. Jänner 2001 (AS 50
bis 65) vor und beantragte die Anerkennung von S 5,443.000,00 als
Afa-Bemessungsgrundlage. Bei diesem Betrag handelt es sich um den
finanztechnischen Mittelwert aus Bauwert (Sachwert, Substanzwert) und
Reinertragswert, der laut Gutachten bei einer Gewichtung von 1 zu 2 wie folgt
berechnet wurde:
(1 x
Bauwert S 11.114.000,00 + 2 x Reinertragswert S 2,607.000,00) : 3 =
S 5,443,000,00
b)
Rechtliche Beurteilung
Der Referent teilt nicht die im
angefochtenen Bescheid vertretene Ansicht, dass die fiktiven Anschaffungskosten
des § 16 Abs. 1 Z 8 lit. b zweiter Satz EStG 1988
ausschließlich an Hand des Ertragswertes zu ermitteln wären. In dem
vom FA zitierten Erkenntnis VwGH 5.10.1988, 87/13/0075, setzte die damalige
Abgabenbehörde den von ihr ermittelten "objektseigenen Ertragswert" in
Relation zu Kaufpreisen von vier Vergleichsgrundstücken aus der
Kaufpreissammlung des zuständigen Finanzamtes (Erkenntnis Seite 4) und
ermittelte auf diese Weise die fiktiven Anschaffungskosten mit einer Kombination
aus Ertragswert und Vergleichswert, somit an Hand mehrerer Wertfaktoren. In der
damals beim VwGH angefochtenen Berufungsentscheidung führte die
Abgabenbehörde aus, dass "alle wertbeeinflussenden Nebenumstände" zu
berücksichtigen sind (Erkenntnis Seite 5) und verwies
ausdrücklich auf die Stichhaltigkeit der von ihr ebenfalls herangezogenen
Vergleichsgrundstücke (Erkenntnis Seite 6). In dem vom FA weiters ins
Treffen geführte Erkenntnis VwGH 20.7.1999, 98/13/0109, standen sich
Substanzwert und Ertragswert in derart erheblicher Abweichung von S 70 Mio.
zu S 5,8 Mio. gegenüber, dass aus diesem Grund dem im Gutachten
ausgewiesenen Substanzwert keine Bedeutung zukommen konnte.
Überdies erachtete der
VwGH in dem zeitlich nach dem angefochtenen Bescheid ergangenem Erkenntnis vom
17.10.2001, 2000/13/0157, die Ermittlung der fiktiven Anschaffungskosten
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 8 lit. b zweiter Satz
EStG 1988 an Hand von Ertragswert und Sachwert, somit einer Kombination beider
Faktoren, ausdrücklich als zulässige Methode.
Das Ergebnis jeder
Schätzung hängt von der Wahl der richtigen Methoden ab. Der konkrete
Ertragswert einer Liegenschaft ist sicherlich ein wichtiger Faktor bei der
Ermittlung der fiktiven Anschaffungskosten, zumal das zu beurteilende Objekt
selbst der Vermietung dient. Dabei darf jedoch nicht übersehen werden, dass
neben dem konkreten Ertrag - der, wie im vorliegenden Fall auf Grund
gegenwärtiger vertraglicher Situation, sehr nieder sein kann - zum
Erwerbszeitpunkt noch andere Faktoren jenen Wert bestimmen, den der Bw. im Falle
eines Kaufes aufzuwenden hätte (fiktive Anschaffungskosten aus der Sicht
des Käufers, vgl. Quantschnigg/Schuch, Kommentar EStG 1988, § 6
Tz 67). Ross/Brachmann/Holzer, Ermittlung des Bauwertes von Gebäuden
und des Verkehrswertes von Grundstücken, 28. Auflage, Seite 332,
und Kranewitter, Liegenschaftsbewertung, 4. Auflage, Seite 113, weisen
daher zutreffend darauf hin, dass der Wert von bebauten Grundstücken
mindestens nach zwei voneinander unabhängigen Methoden zu ermitteln ist.
Eine Kombination mehrerer Ermittlungsverfahren ist insbesondere dann geboten,
wenn einzelne Verfahren nur Teilaussagen erlauben oder die Ableitung des Wertes
auf diese Weise besser begründet werden kann (ÖNORM B 1802,
Punkt 6). Bei der Heranziehung mehrerer Wertfaktoren ist die zutreffenden
Gewichtung von Sachwert und Ertragswert sowie - als Besonderheit des
berufungsgegenständlichen Falles - zu beachten, dass der gegenwärtige
Ertrag wegen der von der Mieterin getragenen Investitionen relativ gering
ist.
In der Berufung wird zutreffend
darauf hingewiesen, dass die gegenwärtige Mieterin aus vertraglicher
Verpflichtung erhebliche Investitionen in das Gebäude tätigte,
für die es als Gegenleistung für die günstige Miete keine
Ablöse erhält. Der Bw. hätte jedoch als fiktiver Erwerber zum
Zeitpunkt 1. April 1999 auch die bereits getätigten
Mieterinvestitionen bezahlen müssen, weshalb bei Ermittlung der fiktiven
Anschaffungskosten gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 8
lit. b zweiter Satz EStG 1988 auch der Sachwert entsprechend in
Erwägung zu ziehen ist.
Im vorliegenden Fall zahlt die
konkrete Mieterin einen niedrigen Mietzins, da sie laut Mietvertrag vom
März 1989 selbst bauliche Investitionen tätigen musste. Auch wenn der
Mietvertrag auf unbefristete Zeit abgeschlossen wurde, ist die Möglichkeit
einer Beendigung des gegenwärtigen Mietverhältnisses und eine
Neuvermietung des nun fertig renovierten Gebäudes zu einem höheren
Preis zu berücksichtigen.
Mit schriftlichen Vorhalt vom
29. Juli 2004 machte daher die Abgabenbehörde II. Instanz den Bw.
darauf aufmerksam, dass laut dem vorgelegten Sachverständigengutachten (GA)
vom 13. Jänner 2001 der Sachwert von rd. S 11,1 Mio. und der
Ertragswert von rd. S 2,6 Mio. erheblich von einander abweichen. Auch bei
Ermittlung des Sachwertes ist zu unterstellen, dass die Kosten der
Gebäudeerrichtung aus Erträgen finanziert werden müssen, zumal es
sich im vorliegenden Fall um ein als Gasthaus vermietetes Objekt handelt. Ein
Sachwert von S 11,1 Mio. erscheint bei einem Ertragswert von nur S 2,6
Mio. wegen der langen Dauer der Refinanzierung aus diesen Mieterträgen
völlig unrealistisch. Bei der Ermittlung des Sachwertes laut GA wurde nicht
berücksichtigt, dass das Objekt nicht bestandsfrei ist. Der Bw. werde daher
ersucht, objektiv erzielbare Mieterträge - d. h. unabhängig vom
konkreten Mietvertrag, der bereits beim Ertragswert angesetzt wurde - zu
ermitteln und diese auf die technische Restnutzungsdauer des Gebäudes zu
kapitalisieren. Die Differenz zwischen kapitalisiertem objektiven Mietertrag und
Ertragswert S 2,6 Mio. laut vorliegendem Mietvertrag wäre beim
Sachwert in Abschlag zu bringen. Bei dieser Vorgangsweise wird
berücksichtigt, dass laut Mietvertrag mit der jetzigen Mieterin ein relativ
geringer Mieterlös erzielt wird, da die Mieterin selbst bauliche
Investitionen tätigen musste, ein neuer Mieter für das renovierte
Gebäude jedoch einen entsprechend höheren Mietzins zahlen
müsste.
Im daraufhin vorgelegten
Ergänzungsgutachten (Ergänzungs-GA) vom 25. September 2004
führte der vom Bw. beauftragte Sachverständige aus, dass bei
Ermittlung des Ertragswertes in seinem GA vom 13. Jänner 2001 der
damals aufrechte Mietvertrag herangezogen wurde. Auf Grund der vertraglichen
Situation bestand die Verpflichtung des Mieters, zu renovieren. Der Ertrag wurde
daher entsprechend der Vertragsgrundlage angesetzt, worauf auch im GA eigens
hingewiesen wurde und woraus sich die großen Unterschiede zwischen
Sachwert und Ertragswert ergaben.
Der Sachverständige kam
nun im Ergänzungs-GA dem Wunsch der Abgabenbehörde II. Instanz
nach und ermittelte einen von der derzeitigen Vertragssituation
unabhängigen nachhaltigen objektiven Mietertrag, den ein neuer Mieter
für das sanierte Gebäude zu zahlen bereit wäre. In Falle einer
Neuvermietung wäre ein höherer Ertragswert zu erzielen, dies unter
Berücksichtigung der getätigten Investitionen und des dadurch neuen
Marktpotentials. Bei Ermittlung dieses Reinertrages unterstellte der
Sachverständige eine Gesamtvermietung samt Gastgarten unter
Berücksichtigung einer nachhaltigen Bewirtschaftung. Auf Grund der Lage an
einem stark frequentierten Fahrradweg und der zentralen Ortslage mit einer zu
erwartenden guten Auslastung ermittelte der Sachverständige eine objektive
Monatsmiete von S 50.362,70 (€ 3.660,00) im Vergleich zu der
wegen der konkreten Vertragssituation ungünstigen aktuellen Monatsmiete
S 17.250,00 laut dem ersten GA vom 13. Jänner 2001. Unter
Zugrundelegung im Wesentlichen derselben Faktoren wie Kapitalisierungszinsatz
und Bewirtschaftungskosten errechnete der Sachverständige im
Ergänzungs-GA einen objektiven Reinertrag von S 7,211.649,00
(€ 524.091,00) im Vergleich zu dem wegen der konkreten
Vertragssituation ungünstigen aktuellen Ertragswert S 2,607.038,00
laut dem ersten GA vom 13. Jänner 2001.
Den weiteren Ausführungen
des Sachverständigen im Ergänzungs-GA ist hingegen nicht zu folgen: Da
bei Ermittlung der fiktiven Anschaffungskosten auf jeden Fall die beim Erwerb
bestehende Vertragsituation zu berücksichtigen ist, ist es unzulässig,
den gegenwärtigen für den Bw. ungünstigen niedrigeren
Mieterlös völlig außer Ansatz zu lassen.
Wie bereits im Vorhalt vom 29.
Juli 2004 angekündigt, waren daher die fiktiven Anschaffungskosten
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 8 lit. b zweiter Satz
EStG 1988 wie folgt zu ermitteln:
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S
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objektiver (ortsüblicher)
Ertragswert
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7.211.649,00
|
konkreter Ertragswert
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-2.607.038,00
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Ertragswertdifferenz
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4.604.611,00
|
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S
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Sachwert
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11.114.172,00
|
Ertragswertdifferenz
|
-4.604.611,00
|
Sachwert angepasst
|
6.509.561,00
Die Anpassung des Sachwertes
war notwendig, weil der Bw. als fiktiver Erwerber zwar die Mieterinvestitionen
mitbezahlen müsste, das Gebäude jedoch nicht bestandsfrei sondern mit
dem für den Vermieter ungünstigen Mietvertrag zum niedrigen Mietzins
belastet ist. Auch der fiktive Käufer eines Gebäudes muss den Erwerb
finanzieren. Ist die Gesamtkonzeption richtig und wirtschaftlich
durchgeführt, wird der aus dem Gebäude erzielte Ertrag den
finanziellen Einsatz in angemessener Höhe verzinsen (Ross/Brachmann/Holzer,
aaO, Seite 273). Dies gilt umso mehr bei ausschließlich zu
Vermietungszwecken angeschafften Gebäuden, wie im vorliegenden Fall. Es war
daher die Differenz zwischen dem auf Grund gegenwärtiger Vertragslage
niedrigen Mietzins und einem unter objektiven Umständen erzielbaren
ortsüblich Mietzins entsprechend zu Berücksichtigen.
Bei der Gewichtung von Sachwert
und Ertragswert ist das Verhältnis laut Ross/Brachmann/ Holzer, aaO,
Seite 335 anzuwenden. Dem hat auch der Sachverständige nach Vorhalt im
Ergänzungs-GA zugestimmte.
(1 x
Sachwert angepasst S 6,509.561,00 + 5 x konkreter Ertragswert
S 2,607.038,00) : 6 = S 3,257.459,00
Auf Grund dieser Berechnung
ergeben sich zum Zeitpunkt 1. April 1999 für das vom Bw.
vermietete Gasthausgebäude fiktive Anschaffungskosten gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 8 lit. b zweiter Satz EStG 1988 von
gerundet S 3,257.000,00 und eine Jahres-Afa (1,5%) von
S 48.855,00.
Die Einkünfte des Bw. aus
Vermietung und Verpachtung des Jahres 1999 berechnen sich daher wie
folgt:
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S
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Mieteinnahmen
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136.827,00
|
Afa lt. BE
|
-48.855,00
|
Einkünfte V+V
|
87.972,00
Ergänzend ist noch
festzustellen, dass der "Verkauf" des halben Liegenschaftsanteils samt
Gebäude vom Bw. an seine Eltern um nur S 1 Mio. laut Vertrag vom
25. August 1992 als gemischte Schenkung anzusehen ist und daher dieser
Vorgang keine Rückschlüsse auf die berufungsgegenständlichen
fiktiven Anschaffungskosten zulässt.
Der Berufung betreffend
Einkommensteuer 1999 war somit teilweise stattzugeben.
Weiters war die (zeitlich nach
dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid vom 16. Februar 2001) am
5. Juni 2001 ergangene Mitteilung über die gesonderte
Feststellung weiterer Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu berücksichtigen
(vom FA abgelegt im Aktenteil für das Jahr 2000,
Seite 17):
|
Einkünfte Gewerbebetrieb
|
S
|
Motorradverleih
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-112.785,00
|
Tangente v. 5.6.2001 (Verlust nicht
ausgleichsfähig)
|
-112,00
|
Gesamt
|
-112.897,00
2.
Umsatzsteuer 2001
Der Bw. macht Vorsteuern von
S 57.000,00 aus der Anschaffung eines Pkw Passat am
8. Oktober 2001 geltend. In der Berufung brachte der Bw. vor, es
handle sich um einen Vorführwagen, legte jedoch - so wie bereits im
Betriebsprüfungsverfahren - keinen Nachweis darüber vor.
Die Abgabenbehörde
II. Instanz ersuchte daher nochmals den Bw. mit Vorhalt vom
29. Juli 2004, diesen Nachweis zu erbringen. Im Schreiben vom
15. Oktober 2004 gab der Bw. zur Antwort an, er sei seit 1985 im
Besitz einer Gewerbeberechtigung für Kfz-Handel und übe diesen auch
aus. Überwiegender Betriebsgegenstand sei der Handel und die Vermietung von
Motorrädern. Es würden aber auch laufend Neuwagen oder junge
Gebrauchtwagen in andere EU-Staaten verkauft. So auch Vorführwagen im Alter
von einem halben bis zu einem Jahr. Im Fremdvergleich sei daher nach Erachten
des Bw. dokumentiert, dass es sich bei dem gegenständlichen Fahrzeug um
einen Vorführwagen handle, demnach auch der Vorsteuerabzug zustehe. Ohne
diesen wäre der Verkauf dieser Fahrzeuge am Markt nicht mehr
konkurrenzfähig. Dem Schreiben des Bw. liegen folgende Kopien
bei:
Gewerbebescheid
vom 25. April 1986 betreffend Handelsgewerbe gemäß
§ 103 Abs. 1 lit. b Z 25 GewO 1973, eingeschränkt
auf den Handel mit Autos, Mopeds, Landmaschinen und Motorbooten und deren
Ersatzteile
Mitteilung
über die Verlegung des Standortes der Gewerbeberechtigung aus den Jahren
1986 bis 1988
Schreiben
der Handelskammer vom 1. April 1998 betreffend Gewerbeberechtigung
Handelsgewerbe gemäß
§ 124 GewO 1994 mit der Berechtigung
zur Vermietung von "Fahrzeugen (Automobile, Motorräder
udgl.)"
Weitere
Angaben machte der Bw. nicht, der Bw. legte auch keine weiteren Unterlagen
vor.
Gemäß
§ 12
Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 steht für die Lieferung eines
Personenkraftwagens oder Kombinationskraftwagen Vorsteuer nicht zu, ausgenommen
- ua. - Vorführkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge, die ausschließlich
zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind.
Vorführkraftfahrzeuge sind
Fahrzeuge des Umlaufvermögens, die ausschließlich oder
überwiegend Vorführzwecken dienen. Keine Vorführführwagen
sind Fahrzeuge des Betriebsinhabers oder von Angestellten, die überwiegend
privat verwendet werden und nur gelegentlich zu Vorführzwecken eingesetzt
werden (Ruppe, Kommentar UStG, 2. Auflage, § 12
Tz 137).
Bei ausschließlich zur
gewerblichen Weiterveräußerung bestimmter Kraftfahrzeuge muss eine
nachhaltige Tätigkeit vorliegen. Dazu gehören somit nicht Fahrzeuge,
die zunächst im Unternehmen verwendet und nach einiger Zeit verkauft werden
Ruppe, aaO).
Nach den unbekämpften
Feststellungen der Betriebsprüfung wurde der berufungsgegenständliche
Passat vom Bw. am 8. Oktober 2001 angeschafft. Die Anmeldung bei der
Kfz-Behörde erfolgte am 10. Oktober 2001 lautend auf den Bw.
(Arbeitsbogen UVA-Rüfung Seite 27). Laut Schreiben der
Wirtschaftskammer wurde zuvor für den Bw. das Handelsgewerbe
gemäß
§ 124 GewO 1994 ab dem 1. Oktober 2000
ruhend gestellt und ab dem 2. April 2001 wieder betrieben (Akt Dauerbelege
Seite 17 u. 18). Bereits ab 31. Oktober 2001, somit nur drei
Wochen nach Anschaffung des Passat wurde das Handelsgewerbe auf eigene Anzeige
des Bw. hin wieder ruhend gestellt und erst wieder ab 1. April 2002 wieder
betrieben und wiederum ab 31. Oktober 2002 ruhend gestellt
(Dauerbelege Seite 4, 11 u. 16). Ohne weiteren Nachweis durch den Bw. kann
somit weder festgestellt werden, dass der Passat ausschließlich zur
gewerblichen Wiederveräußerung oder ausschließlich oder
überwiegend zu Vorführzwecken bestimmt ist (§ 12 Abs. 2
Z 2 lit. b UStG 1994).
Der Bw. bringt auch nicht vor,
dass er den berufungsgegenständlichen Passat tatsächlich verkauft
hätte. Die Behauptung anderer Verkäufe von Neuwagen oder junger
Gebrauchtwagen, vom Bw. als "Fremdvergleich" bezeichnet, vermag einen konkreten
Nachweis betreffend den berufungsgegenständlichen Passat nicht zu ersetzen.
Laut unangefochtener Tatsachenfeststellung der Betriebsprüfung wurden mit
dem Passat in den ersten sechs Monaten nach der Anschaffung 22.000 km
zurückgelegt, was ebenfalls dagegen spricht, dass das Fahrzeug
ausschließlich zur gewerblichen Wiederveräußerung bestimmt ist.
Es wäre am Bw. gelegen, durch Vorlage geeigneter Unterlagen, wie zB einem
Fahrtenbuch, nachzuweisen, dass diese Fahrten zu Vorführzwecken unternommen
wurden. Der Bw. tritt jedoch weder der Feststellung der Betriebsprüfung
entgegen, dass zum Passat kein Fahrtenbuch oder andere Aufzeichnungen vorgelegt
wurde, noch legte er selbst über Aufforderung der Abgabenbehörden
(zuletzt UFS mit Schreiben vom 29. Juli 2004) ein Fahrtenbuch oder
Unterlagen vor, aus denen sich ableiten ließe, dass es sich beim
berufungsgegenständlichen Passat tatsächlich um ein
Vorführfahrzeug oder um ein ausschließlich der gewerblichen
Wiederveräußerung dienendes Kraftfahrzeug iSd § 12
Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 handelt.
Der Bw. erstattet auch kein
konkretes Vorbringen, dass der Passat etwa zumindest zu 80% zum Zweck der
gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblich Vermietung dienen
würde (§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994). Den
Feststellungen der Betriebsprüfung, dass auch diesbezüglich keine
Grundaufzeichnungen vorgelegt wurden, trat der Bw. nicht entgegen. Aus der
Vorlage des Handelskammerschreibens vom 1. April 1998 betreffend
Gewerbeberechtigung Handelsgewerbe gemäß
§ 124 GewO 1994
mit der Berechtigung zur Vermietung von "Fahrzeugen (Automobile, Motorräder
udgl.)" können ohne weitere spezifische Unterlagen (Ausgangsfakturen,
Mietverträge, Fahrtenbuch etc. bereffend den Passat) keine
Rückschlüsse auf das berufungsgegenständliche Fahrzeug gezogen
werden.
Da somit der Bw. trotz
mehrmaligen Ersuchens betreffend den Passat keine entsprechenden Nachweise
erbringen konnte und insbesondere die Zurücklegung von allein 22.000 km nur
in den ersten sechs Monaten ab Anschaffung deutlich gegen eine
ausschließliche gewerbliche Wiederveräußerung spricht, war die
Berufung betreffend Umsatzsteuer 2001 als unbegründet
abzuweisen.
Aus den genannten Gründen
war spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien,
9. November 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 8 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2476-W/02
- Stammnummer
- 12616
- Gültig
- 09.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF