Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1847-L/02
Geschäftsübernahmen gemäß §142 HGB sind nach § 1 Abs. 1 Z 2 GrEStG steuerpflichtig und die Steuer bemisst sich von der Gegenleistung, welche weiterhin wie in den zum GrEStG 1955 ergangenen Erkenntnissen berechnet werden kann.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1847-L/02vom 09.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des LJj, vertreten durch Eva-Maria
Haselauer, Steuerberater, 4020 Linz, Hasnerstraße 18, vom
5. Juni 2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr vom 8. Mai 2001
betreffend Grunderwerbsteuer 2001 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird wie in der Berufungsvorentscheidung abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Grunderwerbsteuer
betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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Gegenleistung
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2,244.431,-- S
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Grunderwerbsteuer
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44.889,-- S
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Grunderwerbsteuer
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3.262,21 €
Entscheidungsgründe
BJ ist mit Vertrag vom 10. Juni 1997 aus der im
Firmenbuch eingetragenen LJ OHG in Linz (im Folgenden nur mehr kurz OHG
genannt), deren persönlich haftende Gesellschafter BJ und ihr Sohn LJ
waren, ausgeschieden und hat sie ihren Anteil am Gesellschaftsvermögen an
den Sohn übergeben, sodass auf diese Weise eine Einzelfirma des LJ
entstanden ist.
LJ hat mit Wirkung ab 1. Februar 1997 die Aktiven und
Passiven der OHG zu den nachstehenden Bedingungen übernommen: Der
Negativ-Saldo auf dem Kapitalkonto der BJ war von dieser umgehend
auszugleichen. LJ verpflichtete sich, seiner Mutter für die Zeit ab
1. Juni 1997 eine lebenslängliche monatliche Kaufpreisrente zu
bezahlen.
Im Zuge der gebührenrechtlichen Überprüfung
dieses Vertrages durch das Finanzamt hat LJ die Höhe der Leibrente mit
22.155,-- S pro Monat beziffert und den Jahresabschluss der OHG zum
31. Jänner 1995 vorgelegt.
Daraufhin hat das Finanzamt vorläufig mit Bescheid vom
25. August 1997 eine Rechtsgeschäftsgebühr für den
Leibrentenvertrag in Höhe von 58.489,-- S vorgeschrieben (vom
kapitalisierten Wert der Rente in Höhe von 2,924.460,-- S) und
gleichzeitig die Durchführung einer Prüfung angeregt, weil dem
Jahresabschluss der OHG zu entnehmen war, dass sich auch Grund und Boden und
Gebäude im Betriebsvermögen befanden.
Bei der Prüfung im Jahr 2001 wurde festgestellt, dass
der durch den Vertrag vom 10. Juni 1997 verwirklichte Liegenschaftserwerb
des LJ infolge Anwachsung gemäß
§ 142 HGB der
Grunderwerbsteuer (=GrESt) zu unterziehen sei. Die gesamte
Gegenleistung, welche sich aus den Gesellschaftsschulden, der kapitalisierten
Rente und dem Wert des bisherigen Gesellschaftsanteiles von LJ zusammensetzt,
betrage (auf Basis des Jahresabschlusses zum 31. Jänner 1997)
15,185.596,-- S. Der Anteil der Betriebsgrundstücke am
Gesamtvermögen der OHG mache 15 % aus. Die GrESt sei daher mit
2 % von einer Bemessungsgrundlage von 2,277.839,-- S zu
berechnen.
Mit Bescheiden vom 8. Mai 2001 hat das Finanzamt
sodann die Gebührenfestsetzung vom 25. August 1997 für
endgültig erklärt und zusätzlich GrESt in Höhe von
45.557,-- S festgesetzt.
Den GrESt-Bescheid hat LJ (Berufungswerber, =Bw) am
5. Juni 2001 mit der Begründung angefochten, das Finanzamt dürfe
die Berechnung der GrESt nicht gleich wie bei Geltung des GrEStG 1955 vornehmen.
Weiters verweist der Bw auf einen in der Österreichischen Steuerzeitung
(ÖStZ) vom 1. März 2000 veröffentlichten Aufsatz mit der
Artikelnr. 268, wonach bei einer Anwachsung in Folge Umgründung die GrESt
vom zweifachen Einheitswert zu berechnen sei. Eingebracht sei in seinem Fall
auch nur der Mitunternehmeranteil der Mutter, sodass die GrESt nur von jenem
Teil zu berechnen sei. Keinesfalls dürfe aber die GrESt höher
berechnet werden, als dies im Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz 1987
(GrEStG) von Arnold bei Rz. 306 a zu § 5 ausgeführt
sei. Demnach ergäbe sich eine GrESt in Höhe von 25.746,-- S.
Aufgrund der im Wesentlichen abweislichen
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 26. Juni 2002 hat der Bw am
22. Juli 2002 die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde II. Instanz begehrt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 2 GrEStG
1987 unterliegt der GrESt unter anderem der Erwerb des Eigentums an
inländischen Grundstücken, wenn kein den Anspruch auf Übereignung
begründendes Rechtsgeschäft vorausgegangen ist.
Scheidet aus einer bloß aus zwei Gesellschaftern
bestehenden OHG einer der Gesellschafter aus, und übernimmt der
verbleibende Gesellschafter das Unternehmen mit allen Aktiven und Passiven unter
Ausschluss der Liquidation (§ 142 HGB), so geht das Gesamthandeigentum
am Gesellschaftsvermögen in das Alleineigentum des verbleibenden
Gesellschafters im Wege der Anwachsung über und der Vorgang ist, da er sich
kraft Gesetzes vollzieht, nach § 1 Abs. 1 Z 2 GrEStG
steuerpflichtig (Arnold, Kommentar zum GrEStG 1987).
Der Verwaltungsgerichtshof (=VwGH) hat in seinem
grundlegenden Erkenntnis vom
19. Jänner 1994, Zl. 93/16/0139, ausführlich
begründet, dass Geschäftsübernahmen gemäß
§ 142 HGB aufgrund der eintretenden Universalsukzession, die einen
Übergang des bisherigen Gesamthandeigentums in Alleineigentum des
übernehmenden Gesellschafters bewirkt, den Erwerbstatbestand
gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987
erfüllen.
Gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG 1987 ist
die Steuer grundsätzlich vom Wert der Gegenleistung zu
berechnen.
Der Wert der Gegenleistung bemisst sich nach der
ständigen Judikatur des VwGH aus dem Wert der Gesamtabfindung des
ausscheidenden Gesellschafters zuzüglich des Wertes der
Gesellschaftsschulden und des Wertes des bisherigen Gesellschaftsanteils des
übernehmenden Gesellschafters. Gegen die vom Finanzamt ermittelten
Werte für die Gegenleistung, die gesamten Aktiven der OHG und den
Verkehrswert der Liegenschaft hat der Bw keine Einwendungen vorgebracht,
vielmehr legt er seinen Berechnungen die gleichen Werte zugrunde.
Die Gesamtgegenleistung ist allerdings nach dem
Verhältnis aufzuteilen, in dem der Wert des Betriebsgrundstückes zum
Wert der beweglichen Wirtschaftsgüter der OHG steht.
Die Berechnung des auf das Grundstück entfallenden
Teilbetrages der gesamten Gegenleistung (X) kann auf verschiedene Arten
erfolgen, welche jedoch alle zum gleichen Ergebnis führen:
von Literatur und Judikatur wird einhellig folgende Formel
verwendet: X = Gesamtwert der Gegenleistung mal Verkehrswert des
unbeweglichen Vermögens durch die Summe der Aktiven der
OHG. 15,185.596,-- x 1,700.000,-- / 11,499.129,-- =
2,244.997,-- S
Das Finanzamt hat das Aufteilungsverhältnis in
gleicher Weise ermittelt, jedoch in Prozentsätzen dargestellt:
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Wert des Grundstückes
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1,700.000,-- S
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14,78 %
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Wert der übrigen Wirtschaftsgüter
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9,799.129,-- S
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85,22 %
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Gesamtaktiven der OHG
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11,499.129,-- S
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100 %
Somit ergibt sich zugunsten des Bw eine geringe
Rundungsdifferenz: 15,185.596 x 14,78 % =
2,244.431,-- S
Man kann das Aufteilungsverhältnis jedoch auch in Form
einer Proportion darstellen: Gesamtwert der Gegenleistung : Summe
der Aktiven = X : Verkehrswert des unbeweglichen
Vermögens
Der Bw gelangt bei seiner im Vorlageantrag angestellten
Berechnung trotz gleicher Ausgangswerte zu einem falschen Ergebnis, da er dem
zitierten Kommentarbeispiel von Arnold folgend diese Proportion im zweiten Teil
umgekehrt aufstellt.
Den übrigen Einwendungen des Bw ist
entgegenzuhalten:
Wenn der Bw vermeint, das Finanzamt dürfe die
Berechnung der GrESt nicht mehr wie in dem zum "alten" GrEStG1955
ergangenen Erkenntnis des VwGH vom 23. Februar 1989, Zl. 88/16/0105,
vornehmen, so ist darauf hinzuweisen, dass die im gegenständlichen Fall
anzuwendenden Bestimmungen über die Erwerbsvorgänge und über die
Art der Berechnung im alten (1955) und im neuen (1987) GrEStG den gleichen
Inhalt haben. Daher verweist auch der VwGH weiterhin auf das vom Bw
angeführte Erkenntnis und hegt keine Bedenken gegen die darin angewandte
Berechnungsmethode.
Andererseits ist die Begünstigungsvorschrift des
§ 6 Abs. 2 GrEStG 1955 für den eigenen Beteiligungsanteil
des übernehmenden Gesellschafters aufgrund verfassungsmäßiger
Überlegungen bewusst nicht mehr in das GrEStG 1987 aufgenommen worden,
sodass der Bw insofern irrt, als er begehrt, die GrESt nur vom Anteil seiner
Mutter am Gesellschaftsvermögen zu erheben.
Den angesprochenen Ausführungen in der ÖStZ
wäre nur dann Beachtung zu schenken, wenn im gegenständlichen Fall
tatsächlich ein Tatbestand im Sinne des Umgründungssteuergesetzes
verwirklicht worden wäre. Dies wäre jedoch nur in einem auch vom Autor
angesprochenen Fall einer Einbringung denkbar, wenn bei einer GesmbH&CoKG
alle anderen Mitunternehmeranteile (Kommanditisten) in eine verbleibende
Komplementär-GesmbH eingebracht werden. Eine Bemessung mit dem zweifachen
Einheitswert kommt demgemäß im konkreten Fall nicht in
Betracht.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Linz, am 9.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 142 HGB, Handelsgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1847-L/02
- Stammnummer
- 12612
- Gültig
- 09.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF