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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100232/2017

Werkvertrag oder Gestellungsvertrag?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100232/2017vom 25.10.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Es liegt also offensichtlich keine organisatorische Eingliederung der ausländischen Arbeitskräfte vor. Dienst- und Fachaufsicht übt keiner der leitenden Angestellten der Beschwerdeführerin aus, es ist keine unmittelbare Einbindung der Tätigkeit in betriebliche Abläufe der Beschwerdeführerin gegeben. Zeitablauf und Arbeitsort werden praktisch nicht mit dem Personal der Beschwerdeführerin koordiniert. Seitens der Beschwerdeführerin werden den ausländischen Arbeitskräften keine Weisungen erteilt, es liegt keine Unterordnung vor. Das Ergebnis der Tätigkeit der ausländischen Arbeitskräfte kann völlig isoliert von den Arbeitsabläufen der Angestellten der Beschwerdeführer betrachtet werden. Es wird nicht gemeinsam an einem Werkstück gearbeitet. Ausländische Arbeitskräfte und solche der Beschwerdeführerin arbeiten nicht unter der Aufsicht des gleichen Vorarbeiters. Die Annahme, dass die ausländischen Arbeitskräfte organisatorisch in den Betrieb der Beschwerdeführerin eingegliedert waren, ist daher nicht gerechtfertigt. Das Unternehmerrisiko bzw. die Erfolgshaftung trug ausschließlich die Firma B Dies geht aus § 11 der Werkverträge hervor, wonach die Firma B für alle Schäden verursacht durch Fahrlässigkeit und Unachtsamkeit hafte. Nach dieser Bestimmung ist zur Erfüllung des Werkvertrages eine förmliche Abnahme der Arbeiten durch die Beschwerdeführerin erforderlich. Die Firma B ist verpflichtet allfällige Mängel im Rahmen der Gewährleistungspflicht auf ihre Kosten zu beseitigen. Im gesamten beschwerdegegenständlichen Zeitraum wurde kein Fall aufgezeigt, in welchem es zu einer Inanspruchnahme der Firma B aus dem Titel der Gewährleistung gekommen ist. Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass dies bei der Anzahl an Aufträgen ungewöhnlich ist und nicht den Erfahrungen des allgemeinen Wirtschaftslebens entspricht. Den ausländischen Arbeitskräften wurden neben einer kostenlosen Unterkunft, auch das erforderliche Material, das Werkzeug, die notwendigen Arbeitsmittel und die vorgesehene Schutzkleidung von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt, was wiederum für die Gestellung von Arbeitskräften spricht. Entscheidend für die Beurteilung und Einstufung des Sachverhaltes sind die steuerlich maßgeblichen Kriterien und nicht die Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes. Der Begriff der Arbeitskräfteüberlassung im Sinne des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes darf daher nicht mit jenem der Gestellung von Arbeitskräften im Sinne des § 98 EStG 1988 gleichgesetzt werden. Insofern hat das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 24.08.2015 in Zusammenhang mit der Verletzung der Meldepflicht gemäß § 17 Abs. 2 iVm § 22 Abs. 1 Z. 2 AÜG keine Auswirkung auf das gegenständliche Verfahren. Zusammengefasst ergibt sich ein Sachverhalt, der sowohl für das Vorliegen von Werkverträgen aber auch für die Gestellung von Arbeitskräften im Sinne des § 98 EStG 1988 spricht: Die Firma B blieb Arbeitgeber der ausländischen Arbeiter, sie wurden von ihr bezahlt. Vertragsgegenstand ist die Herstellung eines Werkes, nämlich die Montage von Rückewägen zu einem Preis von 1.050,00 €. Die ausländischen Arbeitskräfte waren in den Betrieb der Beschwerdeführerin organisatorisch nicht eingegliedert. Den ausländischen Arbeitskräften wurden kostenlos Unterkunft, Schutzkleidung und Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum wurden seitens der Beschwerdeführerin keine Gewährleistungsansprüche geltend gemacht. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise gelangte das Bundesfinanzgericht zur Ansicht, dass die für das Vorliegen von Werkverträgen sprechenden Elemente überwiegen. Ziel der gegenständlichen Vereinbarungen war für die Beschwerdeführerin, dass in einer bestimmten Zeit eine bestimmte Anzahl von Rückewägen zusammengebaut wurde und nicht, dass ihr eine Anzahl dafür ausgebildeter Arbeiter zur Verfügung gestellt wurde, die unter ihrer Anleitung diese Montagen durchführen. Die Beschwerdeführerin haftet daher nicht für die Einbehaltung und Abfuhr der Abzugssteuer iSd § 99 EStG 1988. Der angefochtenen Haftungsbescheid vom 21.12.2015 ist aufzuheben. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Bei der Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes folgt die Entscheidung der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur. Somit wurden im Beschwerdefall Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht berührt, weshalb eine (ordentliche) Revision nicht zulässig ist. Linz, am 25. Oktober 2019

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100232/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.5100232.2017
Stammnummer
126097
Gültig
25.10.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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