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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RM/7100008/2018

Maßnahmenbeschwerde - Kontrolle nach dem GlücksspielG

geltende FassungMaßnahmenbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRM/7100008/2018vom 27.09.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen (BFG) über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden. Gemäß Art. 132 Abs. 2 B-VG kann gegen die AuvBZ wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Gemäß § 1 Abs. 1 BFGG obliegen dem Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen (Bundesfinanzgericht - BFG) Entscheidungen über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 B-VG in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden. Abs. 2 - Abgabenbehörden des Bundes sind ausschließlich: 1. Bundesministerium für Finanzen, 2. Finanzämter, 3. Zollämter. Abs. 3 - Zu den sonstigen Angelegenheiten (Abs. 1) gehören: Z 2 - Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gegen Abgabenbehörden des Bundes, soweit nicht Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (Abs. 1) oder der Beiträge (Z 1) betroffen sind. Aufgrund organisationsrechtlicher Anordnung in § 24 Abs. 1 letzter Satz BFGG wurde für diese Maßnahmenbeschwerden das Verfahren im VwGVG geregelt. § 1 VwGVG lautet: Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. Für das Verfahren vor dem BFG ergibt sich grundsätzlich für Maßnahmenbeschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG weder aus § 1 VwGVG noch aus Art. 136 Abs. 2 und 3 B-VG eine Regelung für das BFG. Das Verfahren des BFG ist in anderen Gesetzen, wie der BAO, dem BFGG, dem FinStrG, dem ZollR-DG, geregelt. Gemäß §§ 1 Abs. 3 und 24 Abs. 1 BFGG ist für Maßnahmenbeschwerden gegen Amtshandlungen von Abgabenbehörden in Angelegenheiten finanzpolizeilicher Befugnisse auch dann das BFG zuständig, wenn die Angelegenheiten keine Abgaben, sondern ordnungspolitische Maßnahmen (z.B. nach dem AusländerbeschäftigungsG, Arbeitsvertragsrechts-AnpassungsG, GlücksspielG) betreffen. Da es sich beim VwGVG um ein auf dem Verfahren der Verwaltungsgerichte aufbauendes Sonderverfahrensregime handelt, wurde in § 17 VwGVG hinsichtlich des anzuwendenden Rechts das Folgende bestimmt: Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 17 VwGVG ordnet somit für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eine subsidiäre Anwendung der jeweils maßgeblichen Verfahrensgesetze an. Demnach ist auf diese Verfahrensgesetze immer dann zurückzugreifen, wenn sich aus dem VwGVG selbst nichts anderes ergibt. Gem. Art. 131 Abs. 3 B-VG reicht die Zuständigkeit des BFG nur so weit, als die ihm zugewiesenen Angelegenheiten unmittelbar von den Abgabenbehörden des Bundes besorgt werden. Auch wenn das Verfahren für die Sonderzuständigkeit im VwGVG geregelt wird, ist bei Fehlen konkreter Regelungen eine subsidiäre Anwendbarkeit der BAO nach § 17 VwGVG definiert. Die für die Beschwerde maßgeblichen Bestimmungen des § 50 Glücksspielgesetz (GSpG) lauten: § 50 (1) Für Strafverfahren und Betriebsschließungen nach diesem Bundesgesetz sind die Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion zuständig. Gegen diese Entscheidungen kann Beschwerde an ein Verwaltungsgericht des Landes erhoben werden. (2) Diese Behörden können sich der Mitwirkung der Organe der öffentlichen Aufsicht bedienen und zur Klärung von Sachverhaltsfragen in Zusammenhang mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Amtssachverständigen des § 1 Abs. 3 hinzuziehen. Zu den Organen der öffentlichen Aufsicht zählen jedenfalls die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Abgabenbehörden. (3) Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind die Organe der öffentlichen Aufsicht auch aus eigenem Antrieb berechtigt. Die Organe der Abgabenbehörden können zur Sicherung der Ausübung ihrer Überwachungsbefugnisse die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes hinzuziehen. (4) Die Behörde nach Abs. 1 und die in Abs. 2 und 3 genannten Organe sind zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Betriebsräume sowie Räumlichkeiten zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Veranstalter und Inhaber sowie Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, haben der Behörde nach Abs. 1, dem Amtssachverständigen (§ 1 Abs. 3) und den Organen der öffentlichen Aufsicht umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen, in die Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen und in die nach diesem Bundesgesetz aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren sowie dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber Kontrollorganen nachkommt. Die Behörde nach Abs. 1 und die in Abs. 2 und 3 genannten Organe sind ermächtigt, diese Überwachungsaufgaben mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die Ausübung ist dem Betroffenen anzudrohen. Die Organe haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig. § 9 Abs. 3 AVOG 2010 - Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung besondere Organisationseinheiten mit bundesweitem und/oder regionalem Wirkungsbereich zur Besorgung der Geschäfte der Steuer- und Zollverwaltung einrichten, soweit dies organisatorisch zweckmäßig ist und einer einfachen und Kosten sparenden Vollziehung wie auch den Bedürfnissen einer bürgernahen Verwaltung dient. Diese Organisationseinheiten werden bei Erfüllung ihrer Aufgaben als Organe der Abgabenbehörden tätig. § 12 Abs. 5 AVOG - Die zur Aufdeckung einer illegalen Arbeitnehmerbeschäftigung und zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes notwendigen Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen können von allen Finanzämtern vorgenommen werden. In diesen Fällen steht jenem Finanzamt, das die Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen durchgeführt hat, die Parteistellung in den Verwaltungsstrafverfahren zu, wobei sich dieses Finanzamt zur Wahrnehmung der Parteistellung auch durch Organe anderer Abgabenbehörden vertreten lassen kann. § 13 Abs. 1 Z 3 AVOG - Den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenbereich obliegen für ihren Amtsbereich die Vollziehung der den Abgabenbehörden mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und dem Glücksspielgesetz zugewiesenen Aufgaben. Zur Finanzpolizei als besondere Organisationseinheit ist in der Durchführungsverordnung des AVOG 2010 - AVOG - DV bestimmt: Laut § 10b Abs. 1 AVOG-DV wird die Finanzpolizei als besondere Organisationseinheit gemäß § 9 Abs. 3 AVOG 2010 mit Sitz in Wien und Dienststellen bei allen Finanzämtern gemäß § 4 Abs. 1 eingerichtet. Abs. 2 Z 2 lit c - Der Finanzpolizei obliegt im Rahmen ihrer Unterstützungstätigkeit für die Finanzämter als Abgabenbehörden wie diesen die Wahrnehmung des Glücksspielgesetzes, BGBl.Nr. 620/1989 idgF. Zuständigkeit: Da es sich bei der hier in Beschwerde gezogenen Amtshandlung um eine durch Organe einer Abgabenbehörde, durchgeführte Amtshandlung handelte, war aufgrund der gesetzlichen Bestimmung in § 1 Abs. 1 BFGG das BFG für die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde zuständig. Der Maßnahmenbeschwerde der Bf. lag eine Kontrolle gemäß § 50 GSpG zugrunde. Beweis wurde erhoben durch die Verwaltungsakte, die Stellungnahmen der Finanzpolizei, die Akten der Finanzpolizei, die Fotodokumentation, die durchgeführte mündliche Verhandlung (siehe Niederschrift dazu vom 4.9.2019), die durch die Bf. beigebrachten Unterlagen sowie die niederschriftlich festgehaltenen Angaben der Zeugen (siehe diesbezügliche Niederschriften vom 4.9.2019). Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde: Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde gegen die AuvBZ sechs Wochen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der AuvBZ erlangt. Die Kontrolle nach dem GSpG fand am 31.5.2018 statt. Die Beschwerde wurde am 12.7.2018 per Fax beim BFG eingebracht. Die Beschwerde war rechtzeitig. Zur Legitimation der Bf.: Aufgrund der in den Akten vorliegenden Unterlagen zur Mietereigenschaft der Bf., den eigenen Angaben in der Beschwerde und den Stellungnahmen der Bf. sowie der gegenüber der Bf. für den gegenständlichen Tatzeitpunkt ergangenen Bescheide und Erkenntnisse, wurde es durch das BFG als erwiesen angesehen, dass die Bf. zum Zeitpunkt der gegenständlichen Kontrolle Mieterin des Lokals in 1100 Wien war und daher zur Erhebung der Beschwerde legitimiert war. Grundsätzlich liegt eine AuvBZ vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar, d.h. ohne vorangegangenen Bescheid in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Indem die einschreitenden Organe nach dem gewaltsamen Öffnen der Türen die Räumlichkeiten der Bf. betraten und in Augenschein nahmen, war grundsätzlich vom Vorliegen einer Maßnahme auszugehen. Inwieweit jedoch die gesetzte AuvBZ und die den Kontrollorganen vorgeworfenen Handlungen als rechtswidrig zu beurteilen waren, war im Folgenden zu prüfen. Zum Vorwurf des gewaltsamen Aufbrechens von Türen: Die Bf. stellte das gewaltsame Aufbrechen von Türen im Laufe der Kontrollhandlungen am 31.5.2018 als unverhältnismäßig und damit als rechtswidrig dar. Es wurde vorgebracht, dass zum einen die Türen unverschlossen gewesen und zum anderen zwischen der Ankündigung der Kontrolle und dem Aufbrechen der Türen nur Sekunden vergangen seien, sodass der Bf. keine Zeit zu reagieren verblieben wäre. Aus den o.a. gesetzlichen Bestimmungen des § 50 GspG ergibt sich, dass die Kontrollorgane zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes hinzuziehen können und berechtigt sind die Betriebsstätten und Betriebsräumlichkeiten zu betreten. Für Veranstalter und Inhaber sowie Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, bestehen gegenüber den Kontrollorganen Duldungs- und Mitwirkungspflichten (§ 50 Abs. 4 GSpG), um den reibungslosen Ablauf der Überwachungsaufgaben zu gewährleisten. Die Durchsetzung der behördlichen Befugnisse berechtigt die Kontrollorgane auch zur Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit. Den Akten der Finanzpolizei, als auch des Einsatzkommandos WEGA (die sämtlich der Bf. zur Kenntnis gebracht wurden), konnte das BFG entnehmen, dass der Einsatz am 31.5.2018 durch Vorbereitungshandlungen vor dem Lokal um 09.45 Uhr begonnen wurde. Aus den Unterlagen ging hervor, dass den Kontrollorganen aus Vorkontrollen bekannt war, dass das Lokal über nur von innen durch Fernbedienung zu öffnende Türen verfügte und diese mit Magnetplatten gesichert waren. Ebenso war bekannt, dass das Lokal und die Straße davor durch Videoüberwachung kontrolliert waren. Dass die Videoüberwachung die Straße und einen weiten Bereich vor dem Lokal umfasste, bestätigte sich im Lauf der Amtshandlung, waren doch auf dem Bildschirm des im Lokal vorhandenen Laptops die diesbezüglichen Aufnahmen der Videokameras festzustellen. Entgegen der unbewiesenen Angabe der Bf. in der Beschwerde waren die Türen des Lokals zum Kontrollzeitpunkt nicht unversperrt, sondern versperrt bzw. verschlossen und nicht zu öffnen. Dies wurde durch den Zeugen, der Teil der Einsatzleitung war, R.B., am 4.9.2019 gegenüber dem BFG ausgesagt und damit auch die Angaben in den Berichten der Kontrollorgane bestätigt. Der Zeuge gab an, dass er sich selbst davon überzeugt hatte, ob die Türe zu öffnen war. Da dies nicht der Fall war, erfolgten durch ihn die Ausweisleistung und Ankündigung der Kontrolle nach dem GSpG sowie die mehrmalige Aufforderung die Türen zu öffnen in die zur Videoüberwachung des Lokals vorhandenen Kameras. Als diese Ankündigung und Aufforderung sowie der Hinweis auf Anwendung der Befehls- und Zwangsgewalt erfolglos blieben, wurden, beginnend ab 09.50 Uhr, die Eingangstüre und in der Folge weitere Türen im Inneren des Lokals durch Organe der WEGA mittels Ramme gewaltsam geöffnet und die Sicherheit hergestellt. Die diesbezüglichen Zeitangaben fanden sich deckungsgleich in den Berichten der Finanzpolizei als auch der WEGA. Die im Wissen der Wahrheitspflicht getätigte Aussagen des Zeugen waren nicht anzuzweifeln und wurden diese auch durch die Angaben des weiteren Zeugen, ZeugeX, gegenüber dem BFG am 4.9.2019 bestätigt. Die Bf. gab in der Stellungnahme vom 7.6.2019 an, dass die Ankündigung um 10:57:46 Uhr und das Aufbrechen der Türe um 10:57:56 Uhr stattgefunden hätte, sodass der Bf. nur 10 Sekunden für eine Reaktion verblieben wären. Diese Behauptung der Bf. war als substanzlos zu beurteilen. Die nicht nachgewiesenen Zeitangaben der Bf. standen in völligem Widerspruch zur tatsächlichen, oben angeführten, Zeit des Einsatzes. Auch aus den Zeitangaben auf den durch die Bf. beigebrachten, jedenfalls geheim erstellten, Bildern von Videokameras war kein Nachweis der Behauptung der Bf. abzuleiten. Auf diesen Bildern waren Zeitangaben mit 11.23 und 11.24 Uhr zu finden. In der Verhandlung am 4.9.2019 wurde seitens der Bf., des Vertreters, keinerlei weitere Angaben zu dieser Behauptung. aber auch keine Fragen zu den Zeugenaussagen vorgebracht. Das BFG stellte daher fest, dass sich jener Teil der Amtshandlung (das Ankündigen der Kontrolle und in der Folge die Öffnung der Türen) nicht innerhalb weniger Sekunden zugetragen hatte, sondern es waren zumindest fünf Minuten vergangen bzw. bis zu 10 Minuten, wenn man davon ausgeht, dass das Eintreffen der Behörden und die Vorbereitung der Kontrollhandlung bereits um 09.45 Uhr begonnen hatte. Für die Bf. wäre daher genug Zeit verblieben, um die Türen zu öffnen und ihren Mitwirkungspflichten nachzukommen. Das Kontrollorgan hatte sich ordnungsgemäß ausgewiesen und die Kontrolle sowie die mögliche Anwendung von Befehls- und Zwangsgewalt verbal und schriftlich angekündigt. Die Vorgangsweise war daher schon aus diesen Gründen als verhältnismäßig zu beurteilen. Der Einsatz der Ramme war aufgrund der Kenntnisse über den Ort der Kontrolle ebenfalls nicht unverhältnismäßig; war doch von einem hohen Gefährdungspotential durch (wie sich später herausstellte tatsächlich vorhandene) Reizgasanlagen und möglichem Widerstand durch sogenannte "Aufpasser" auszugehen. Aufgrund der möglichen Gefährdung und die durch Magnetplatten elektrisch verschlossenen Türen, wäre die Verschaffung des Zutritts zum Lokal durch den Einsatz eines Schlossers oder Schlüsseldienstes weder gewährleistet noch opportun gewesen. Wenn die Bf. (offensichtlich) auf die Anwesenheit von ihr verantwortlichen Personen im Lokal verzichtete und damit ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen konnte oder wollte, musste sie auch die daraus resultierenden Konsequenzen in Kauf nehmen. Aufgrund der im Lokal vorgefundenen persönlichen Utensilien war davon auszugehen, dass eine der Bf. zuzurechnende Person vor dem Zutritt der Kontrollorgane das Lokal über die Hintertüre verlassen hatte. Im Hinblick auf die Erfüllung des gesetzlichen Auftrages gemäß § 50 Abs. 4 GSpG war der Einsatz der Ramme und das gewaltsame Öffnen der Türen nicht als unverhältnismäßig zu beurteilen. Das gewaltsame Öffnen von Türen stellte daher keine rechtswidrige AuvBZ dar. Zum Vorwurf der Durchführung einer Hausdurchsuchung: Die Bf. warf den Kontrollorganen in der Beschwerde die systematische Durchsuchung der Räumlichkeiten und damit Verletzung des Grundrechts auf Unverletzlichkeit des Hausrechts vor. In Beantwortung des Beschlusses des BFG und mit weiterer Stellungnahme der Bf. vom 7.6.2019 wurde zur Behauptung der Hausdurchsuchung auf "zumindest die Einsichtnahme in den vor Ort befindlichen Laptop" verwiesen. Während der Einsichtnahme habe das Reporterteam Fotos gemacht und gefilmt. In der mündlichen Verhandlung wurde kein weiteres oder ergänzendes Vorbringen zum Thema erstattet. Es wurde keine der schriftlich und mündlich gestellten Fragen des BFG beantwortet, so auch nicht die Fragen durch wen und welche konkreten Handlungen der Kontrollorgane am Einsatztag beobachtet worden seien. Durch das BFG war auch in diesem Fall auf die Bestimmungen des § 50 Abs. 4 GSpG zu verweisen. Demnach sind die Kontrollorgane befugt im Rahmen der Erfüllung der Überwachungsaufgaben die Betriebstätten und Betriebsräumlichkeiten zu betreten. Dieses normierte Betretungsrecht ist von einer Hausdurchsuchung zu trennen. Nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte stellt die bloße Besichtigung, die Vornahme eines Augenscheins, von durch das Hausrecht geschützten Räumen keine Hausdurchsuchung iSd HausrechtsG dar. Daher stellt das bloße Betreten zum Zweck der Kontrolle nach dem GSpG keine Hausdurchsuchung dar. Nach der Judikatur des VfGH setzt das Durchsuchen von Räumlichkeiten insbesondere das "Suchen nach einer Person oder einem Gegenstand voraus, von denen unbekannt ist, wo sie sich befinden". Das hier gegenständliche Betreten des Lokals erfolgte nicht zum Zweck einen Gegenstand oder eine Person zu suchen, sondern Gegenstände festzustellen, von denen bereits aufgrund von Anzeigen bekannt war, dass sie sich im Lokal bzw. in den Räumlichkeiten befanden. Ein systematisches Durchsuchen, wie es die Bf. behauptete, fand nicht statt, da die vorgefundenen Geräte offen in den Räumen aufgestellt waren. Dies war auch durch die Fotodokumentation der Finanzpolizei nachvollziehbar. Des weiteren war es Zweck der Kontrolle einen Sachverhalt festzustellen, der die Beurteilung ermöglichte, ob die Bestimmungen des GSpG eingehalten werden oder nicht. Infolge des, aufgrund der vorliegenden Anzeigen, bestehenden begründeten Verdachts, dass in den gegenständlichen Räumlichkeiten illegales Glücksspiel angeboten und betrieben wurde, war das Betreten der Räume und Dokumentieren der vorhandenen Geräte jedenfalls rechtmäßig. Ein rechtswidriger Eingriff in das Hausrecht lag darin nicht vor. Wenn die Bf. in einem weiteren Schriftsatz vermeinte, dass die Einsichtnahme in den Laptop einer Durchsuchung gleichzusetzen wäre, so war diesem Vorwurf entgegenzuhalten. § 50 Abs. 4 GSpG ermöglicht es den Kontrollorganen auch einen "Einblick in die geführten Aufzeichnungen" zu tätigen. Dass mit dem Laptop Aufzeichnungen gemacht wurden, nämlich jedenfalls Videoaufzeichnungen der Räumlichkeiten und des Straßenbereichs vor dem Lokal, war offensichtlich. Daraus war abzuleiten, dass die durch die Bf. erstellten Videoaufzeichnungen von dem allgemeinen gesetzlichen Begriff mit umfasst waren. Die Einsichtnahme in den Laptop, die sich im gegenständlichen Fall darauf beschränkte den offen zugänglichen Bildschirm einzusehen, diente jedenfalls dem Zweck den Sachverhalt festzustellen. Auch die Einsichtnahme in weitere Aufzeichnungen, d.h. die Einsichtnahme in andere Dateien wäre nicht als rechtswidrig im Bezug auf den angestrebten Erfolg der Kontrolle zu beurteilen gewesen (vgl. VwGH 12.9.2018, Ra 2018/13/0067). Im gegenständlichen Fall wurde nur der offen zugängige Bildschirm des Laptops eingesehen und, wie die Zeugen unabhängig voneinander angaben, keine weiteren Eingriffe vorgenommen. Diese Einsichtnahme in den Bildschirm war somit jedenfalls durch die gesetzliche Bestimmung als berechtigt und nicht als rechtswidriger Eingriff in das Hausrecht bzw. als Hausdurchsuchung zu beurteilen. Insgesamt stellte dieses Vorgehen der Kontrollorgane keine Verletzung des Hausrechts dar. Eine rechtswidrige Handlung der Kontrollorgane aus diesem Titel lag somit nicht vor. Zum Vorwurf Mitnahme eines Reporterteams: Die Bf. sah in der Anwesenheit eines Reporterteams eine AuvBZ und begründete dies mit dem Fehlen einer Rechtsgrundlage, die die Behörde bzw. die Finanzpolizei ermächtige zu Kontrollen nach dem GSpG Reporter mitzunehmen. Die Beiziehung eines Filmteams eines Fernsehsenders und dessen Tätigwerden, dass der Information der Öffentlichkeit dienen sollte, finde keine Deckung in § 50 Abs. 4 GSpG. In welchen konkreten Rechten sich die Bf. durch die Anwesenheit und Aktivität der Medienvertreter verletzt sah, war weder in der Beschwerde, in den Stellungnahmen noch in der mündlichen Verhandlung vorgebracht worden. Wenn die Bf. vermeinte, dass es an einer Rechtsgrundlage für die Rechtfertigung der Anwesenheit von Medienvertretern fehlte, stellte das BFG grundsätzlich fest, dass durch neue Regelungen des GSpG noch stärker dem Jugendschutz, dem Spielerschutz, der Suchtprävention, aber auch der effizienten Kontrolle Rechnung getragen werden sollte. In den Erläuterungen (657 dB XXIV. GP - Regierungsvorlage) zur Änderung des GSpG (BGBl. I Nr. 73/2010) wurde unter "Zielsetzungen" angeführt "Glücksspiel ist ein Thema von europaweitem Interesse, da es die gesellschaftsrechtliche Verantwortung betrifft und von hoher ordnungspolitischer Relevanz ist. Der Spielerschutz steht dabei an erster Stelle. Auch die Europäische Kommission legt in Hinblick auf den Bestand nationaler Monopole erhöhten Augenmerk auf Spielsuchtprävention und auf Kriminalitätsabwehr. …. " Mit dem in dieser Novelle u.a. neu eingeführten § 1 Abs. 4 GSpG wurde festgelegt, dass der Bundesminister für Finanzen eine Stelle für Spielerschutz einzurichten hat, deren Aufgabe die inhaltliche, wissenschaftliche und finanzielle Unterstützung des Spielerschutzes ist. Aber auch aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen, wie dem § 34a VStG und dem § 35b StAG, wird durch den Gesetzgeber ausgedrückt, dass durch die Behörden die Information der Medien über Ermittlungsverfahren, unter Abwägung der Interessen, durchzuführen ist. Folgt man der Rechtsprechung des OGH (17.4.2013, Ds 2/13) hätte ein Ermittlungsverfahren nicht "geheim" abzulaufen, auch wenn es nicht grundsätzlich als "öffentliches" Verfahren zu beurteilen ist. Eine sachliche Information durch Medienstellen stelle sicher, dass Medien ihrer von Art. 10 MRK geschützten Rolle gerecht werden können. Angesichts dieser Intentionen des Gesetzgebers, insbesondere des im GSpG verankerten Spielerschutzes, war auch die diesbezügliche konkrete Öffentlichkeitsarbeit des BMF als im Rahmen von Kontrollhandlungen nach dem GSpG begründet zu beurteilen. Mittels Berichterstattung und Information in verschiedenen Medien wird dem erheblichen Interesse der Öffentlichkeit an Aufklärung über die grundsätzlich öffentlich zugänglichen, aber meist aufwändig gesicherten, illegalen Glücksspiellokale gedient. Der Hinweis auf die Absicht des BMF Aufklärungsarbeit zu leisten war auch in den Ausführungen der belangten Behörde zum Punkt "Mitnahme eines Reporterteams" und in den Angaben der Zeugen festgehalten. Dazu und zur grundsätzlichen Vorgangsweise betreffend die Teilnahme von Medienvertretern an Kontrollen nach dem GSpG wurde am 4.9.2019 der Zeuge, Mag. Zeuge, Vertreter des BMF (Generalsekretariat, Öffentlichkeitsarbeit, Kommunikation und Protokoll), befragt. Aufgrund seiner Aussagen war festzustellen, dass die Anwesenheit von Medienvertretern bei behördlichen Kontrollen, unabhängig ob dem Fernsehen oder Printmedien zuordenbar, nur nach Absprache und Genehmigung durch das Bundesministerium für Finanzen (BMF), Abteilung Öffentlichkeitsarbeit, möglich ist und dies auch gegenständlich der Fall war. Der Zeuge gab weiter an, dass sich die Medienvertreter an das BMF wenden und durch dieses im Vorfeld geklärt wird, ob die Mitnahme von Medienvertretern bei Kontrollen der Finanzpolizei, insbesondere aus Sicherheitsgründen, überhaupt möglich ist. Die Reporter werden sowohl von Seiten des BMF, als auch von den Behördenorganen über ihre Befugnisse belehrt. Sie werden auf den Bildschutz hingewiesen und darauf, dass sie nicht Teil des Einsatzteams sind und sich nach den Anweisungen der Kontrollorgane, insbesondere auch aus Sicherheitsgründen, zu richten haben. Sie werden auch belehrt, sich gegenüber etwaig anwesenden Vertretern des kontrollierten Unternehmens zu deklarieren und bei Ablehnung der Teilnahme durch diese, den Kontrollort zu verlassen. Der Zeuge und auch die weiteren am 4.9. befragten Zeugen führten aus, dass sich die Reporter am kontrollierten Ort nicht allein bewegen dürfen. Ebenso wurde darauf geachtet, dass keine Aufnahmen getätigt wurden, die einen Rückschluss auf eine Person oder Örtlichkeit (das Lokal) zuließen. Die Interessenabwägung zwischen den schutzwürdigen Interessen einer Partei und den im Bereich des illegalen Glücksspiels berechtigten Interessen der Allgemeinheit auf Information war jedenfalls zu Gunsten der Allgemeinheit zu treffen. Zu den Fragen des BFG über die, durch die Bf. oder ihr zuordenbare Personen, getroffenen Wahrnehmungen hinsichtlich rechtswidriger Aktivitäten der Medienvertreter, über die Veröffentlichung von Foto- und/oder Filmaufnahmen der in Rede stehenden Kontrolle und über einen herstellbaren Bezug von den Aufnahmen auf die Bf. oder zum kontrollierten Lokal, wurden weder in den Schriftsätzen noch in der Verhandlung Antworten gegeben. Die Bf. hatte sich wie schon oben ausgeführt, ihrer gesetzlich gegebenen Mitwirkungspflichten entzogen und war kein Vertreter vor Ort anwesend. Wie durch die belangte Behörde und die Zeugen angegeben wurde, handelte es sich im Fall der Bf. um ein am Kontrolltag anwesendes Team des ORF, welches für einen Bericht Aufnahmen machte, der am Abend des gleichen Tages gesendet wurde. Aus dem gesendeten Bericht war nach den Angaben der Zeugen kein Rückschluss auf das Lokal der Bf. oder die Bf. in sonst einer Weise zu ziehen. Es blieb von Seiten der Bf. ungeklärt, in welchem Recht sie durch die neutral gehaltene und nicht personifizierte Berichterstattung verletzt worden wäre. Für das BFG ergab sich aus dem Sachverhalt schlüssig, dass durch die Berichterstattung dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit, insbesondere im Hinblick auf den Spielerschutz und die Suchtprävention iSd GSpG, Rechnung getragen wurde, dass aber dabei auf die Rechte der Bf. und deren Schutz geachtet wurde und somit keine Verletzung und daraus folgende ein rechtswidriges Handeln der Kontrollorgane festzustellen war. N Nach Ansicht des BFG lag daher auch in der Anwesenheit von Medienvertretern keine Rechtswidrigkeit vor. Zusammenfassend war festzuhalten, dass das Handeln der Kontrollorgane am gegenständlichen Kontrolltag im Lokal der Bf. keine rechtswidrige Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt beinhaltete. Die Beschwerde war daher wie im Spruch angeführt abzuweisen. Kostenentscheidung Die Kostenansprüche gründen sich auf § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 3, 4 und 5 VwG-Aufwandsersatzverordnung in der geltenden Fassung. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Gemäß Abs. 3 ist, wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer zurückgezogen wird, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Gemäß Abs. 7 ist der Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Obsiegende Partei ist hier, in Folge der Abweisung der Beschwerde, die belangte Behörde. Aufgrund des Antrages der belangten Behörde ergibt sich die Höhe der zu ersetzenden Pauschalbeträge gemäß § 1 VwG-AufwErsV aus dessen Z 3, Z 4 und Z 5. Demnach ergibt sich der Ersatz, welcher der belangten Behörde zu leisten ist, aus dem - Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde iHv Euro 57,40, - Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde iHv Euro 368,80 und - Ersatz des Verhandlungsaufwandes der belangten Behörde iHv Euro 461,00. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen denen iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auf u.a. die Rechtsprechung des VwGH 12.9.2018, Ra 2018/13/0067; 21.11.2018, Ra 2018/09/0140 wird verwiesen. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Wien, am 27. September 2019

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Maßnahmenbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RM/7100008/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RM.7100008.2018
Stammnummer
126095
Gültig
27.09.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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