Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2200036/2019
Altlastenbeitrag, Zwischenlagerung von Baurestmassen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2200036/2019vom 28.10.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die mit 8. Juni 2015 datierte Ausfertigung der belangten Behörde umfasste mehrere Bescheide, es lagen kombinierte Bescheide (Sammelbescheide) vor. Dies war aufgrund der Bezeichnung als „Sammelbescheid“ und aufgrund der Bescheidinhalte eindeutig erkennbar. Im Bescheidspruch waren im Gegensatz zu einer zusammengefassten Festsetzung, bei der die Abgabenhöhe und die Bemessungsgrundlagen nur in einer Summe enthalten sein müssen, für jeden Anmeldungszeitraum die Art und Höhe der einzelnen Abgabe und deren Bemessungsgrundlagen gesondert ausgewiesen.
Eine Festsetzung mit Sammelbescheid ändert nichts an der schuldrechtlichen Bedeutsamkeit des Anmeldungszeitraumes. Jede einzelne, für die eingangs genannten Kalendervierteljahre erfolgte Festsetzung kann (gesondert) angefochten werden und über jede einzelne Festsetzung kann gesondert abgesprochen werden (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2125). Das Bundesfinanzgericht war daher berechtigt, über die Beschwerde gegen die vom Sammelbescheid erfassten Festsetzungen für insgesamt zwanzig Anmeldungszeiträume gesondert bzw. nicht über alle mit diesem Sammelbescheid erfolgten Festsetzungen abzusprechen.
Auf den Grundstücken Nr. o, p, q, r, s, t, u, v und w, alle KG B, erfolgten Anlieferungen auch vor dem 22. Dezember 2009, nämlich im ersten und zweiten Kalendervierteljahr 2009 (sowie eine Restmenge von 735,80 Tonnen im dritten Kalendervierteljahr 2009).
Zu den hier verfahrensgegenständlichen im ersten und zweiten Kalendervierteljahr 2009 erfolgten Zwischenlagerungen auf den Grundstücken Nr. o, p, q, r, s, t, u, v und w, alle KG B, ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof durch verstärkten Senat von seiner bisherigen Rechtsprechung, das Lagern (oder Zwischenlagern) in einer kürzeren als in § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG genannten Zeitdauer unterliege der Altlastenbeitragspflicht, wenn nicht alle hiefür erforderlichen Bewilligungen (Anzeigen oder Nichtuntersagungen) vorgelegen seien, abgegangen ist. Ein kürzeres als in § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG normiertes Zwischenlagern unterliegt nicht der Beitragspflicht. Es kann sich somit bei einem kürzeren Lagern (Zwischenlagern) betreffend Beitragspflicht auch nicht die Frage stellen, ob alle nötigen Bewilligungen vorgelegen sind (VwGH 27.3.2019, Ro 2019/13/0006).
Laut den von der belangten Behörde im Rahmen der Betriebsprüfung getroffenen Feststellungen wurde für die im Zeitraum erstes Kalendervierteljahr 2009 bis viertes Kalendervierteljahr 2010 zur Verwertung angelieferten Materialien die Zeitspanne von drei Jahren vor der Verwertung eingehalten. Bestätigt werden diese Feststellungen durch die Beilagen zur genannten Niederschrift vom 11. September 2014. Das Bundesfinanzgericht erachtete es daher als erwiesen, dass für die im ersten und zweiten Kalendervierteljahr 2009 auf den Grundstücken Nr. o, p, q, r, s, t, u, v und w, alle KG B, angelieferten Baurestmassen die Lagerfrist von drei Jahren vor der Verwertung eingehalten worden ist. Für diese Zwischenlagerungen ist eine Beitragspflicht daher nicht entstanden.
Zu einer etwaigen Bindungswirkung an das genannte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 29. Mai 2017, Zahl LVwG 46.1-1737/2015-29, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17. Juli 2019 Folgendes ausgeführt:
„Im vorliegenden Fall hat das Landesverwaltungsgericht seine unangefochten gebliebene Entscheidung vom 29. Mai 2017 aber so formuliert und auch gemeint, dass sie der dem Erkenntnis des verstärkten Senates Rechnung tragenden Aufhebung der angefochtenen Entscheidung des Bundesfinanzgerichts über die ersten beiden Quartale des Jahres 2009 nicht entgegen steht. Das Landesverwaltungsgericht hat keine beitragspflichtige Tätigkeit, sondern nur das Fehlen von Beitragspflicht ab zwei für den südlichen und den nördlichen Teil des Areals unterschiedlichen Zeitpunkten der Erteilung aller erforderlichen Bewilligungen festgestellt und der Beschwerde gegen den Bescheid, der sich nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes auf den Zeitraum von Mai 2009 bis zum 29. April 2015 bezog, auf dieser Grundlage erneut stattgegeben, weil es davon ausging, dass die Tätigkeit jeweils erst nach dem festgestellten Zeitpunkt begonnen habe. Eine bindende Feststellung des Vorliegens einer beitragspflichtigen Tätigkeit (§ 10 Abs. 1 Z 3 ALSAG) kann dieser Erledigung der Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft nicht entnommen werden.“
Die Bescheide, mit denen der Altlastenbeitrag für das erste und zweite Kalendervierteljahr 2009 vorgeschrieben worden ist, waren daher aufgrund der vorstehenden Erwägungen aufzuheben.
Gemäß § 135 BAO kann die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist.
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d) nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld hat gemäß § 217 Abs. 8 BAO die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
Für das erste und zweite Kalendervierteljahr 2009 waren aufgrund der vorstehenden Erwägungen weder Verspätungszuschläge noch Säumniszuschläge festzusetzen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht ist von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen, sondern stützt sich auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Vorschriften und auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind keine Rechtsfragen aufgeworfen worden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, eine Revision ist nicht zulässig.
Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 28. Oktober 2019
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 7 Abs. 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 10 Abs. 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2200036/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.2200036.2019
- Stammnummer
- 125989
- Gültig
- 28.10.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF