Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100927/2018
Begünstigung des § 37 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 auch bei teilweiser Abfindung einer Pension.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100927/2018vom 29.10.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Tatbestände der Entschädigungen des § 32 Abs, 1 Z 1 EStG 1988, die einer Progressionsermäßigung durch Dreijahresverteilung zugänglich seien, würden ebenso zeigen, dass nur jene außergewöhnlichen Fälle davon umfasst sein sollten, bei denen ein gänzlicher "Verlust" zu einem Schaden geführt habe. Insbesondere die Tatbestände der lit. b-d leg. cit. führten Entschädigungen an, die bei "Aufgabe" einer Tätigkeit oder eines Rechtes gewährt würden. Systematisch müsse dies auch für den Tatbestand der lit.a leg. cit. gelten, sodass nur eine gänzliche Pensionsabfindung und somit der Verlust des gesamten Pensionsanwartschaftsrechtes unter den Entschädigungsbegriff des § 32 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 falle.
Eine Dreijahresverteilung sei nicht möglich, da keine Entschädigung iSd § 32 Abs. 1 lit. a EStG 1988 vorliege (Auszahlung der Abfertigung von 75% und nicht in gänzlicher Höhe zu 100%). Eine Abfindung in Teilbeträgen falle daher nicht unter die Progressionsermäßigung des § 37 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, weil die Pensionsbezieherin ihres Pensionsanwartschaftsrechtes durch eine Teilabfindung nicht verlustig werde.
Abschließend dürfe noch auf den Artikel Fragner/Seebacher, SWK 23-24/2016, 1048, verwiesen werden.
Mit Schreiben vom 17.7.2019 wurde von der Beschwerdeführerin das Angebot zur Abfindung von Pensionsansprüchen eingereicht.
Darin findet sich unter anderem:
1.
Die Beschwerdeführerin beziehe von der ehemaligen Arbeitgeberin direkte, jährlich valorisierbare Pensionszahlungen in Höhe von derzeit brutto 313,95 € monatlich, zahlbar 14 mal im Jahr, auf Lebenszeit.
Die versicherungsmathematisch berechnete Summe der dafür zu bildenden handelsrechtlichen Rückstellung unter Berücksichtigung eines Rechnungszinses von 3% p.a. betrage zum 31.12.2015 70.932,00 €.
2.
Die ehemalige Arbeitgeberin biete der Pensionsberechtigten zur Ablöse bestehender und zukünftiger Pensionsansprüche der Pensionsberechtigten und allfälliger weiterer pensionsberechtigter Hinterbliebener die Zahlung eines Betrages in Höhe von
- 70.932,00 € brutto (100% der Rückstellung) oder
- 53.199,00 € brutto (75% der Rückstellung) oder
- 35.466,00 € brutto (50% der Rückstellung) oder
- 17.733,00 € brutto (25% der Rückstellung).
3.
Die monatliche Pensionsleistung gemäß Punkt 1 dieser Vereinbarung reduziere sich ab Jänner 2016 im selben prozentualen Ausmaß wie die zuvor in Punkt 2 begehrte und vereinbarte Ablöse der Rückstellung, die zur Auszahlung gelange.
Mit Schreiben vom 12.8.2019 an das Finanzamt wurde wie folgt ausgeführt:
"Beiliegend wird das gegenständliche Angebot zur Abfindung von Pensionsansprüchen übermittelt.
Daraus ergibt sich, dass der Abfindungsbetrag (53.199,00 €) schon den nicht abgezinsten Pensionsbetrag für 7 Jahre (30.767,10 €) übersteigt.
Es wird folglich davon ausgegangen, dass die im Erkenntnis des VwGH 31.1.2019, Ro 2018/15/0008, geforderte "erhebliche Zusammenballung" jedenfalls vorliegt und eine allfällige Berechnung eines Barwertes nicht vorgenommen werden muss.
Den Beschwerden wäre somit statt zu geben.
In der Folge sind aus dem im Einkommensteuerbescheid 2016 angesetzten Abfindungsbetrag 2/3 auszuscheiden. Die anrechenbare Lohnsteuer bleibt gleich (siehe auch VwGH 3.4.2019, Ro 2018/15/0009).
Ein Drittel des Abfindungsbetrages ist im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2017 anzusetzen."
Mit Schreiben vom 20.8.2019 wurde wie folgt geantwortet:
Den Ausführungen, dass die im Erkenntnis des VwGH 31.1.2019, Ro 2018/15/0008, geforderte "erhebliche Zusammenballung" vorliege und die Anrechnung der Lohnsteuer iSd Erkenntnisses des VwGH 3.4.2019, Ro 2018/15/0009, zu erfolgen habe, werde seitens des Finanzamtes zugestimmt.
Mit Schreiben vom 23.10.2019 wurden die Anträge auf Entscheidung durch den gesamten Senat zurückgezogen.
Dem Erkenntnis zugrunde liegender Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin hatte ihrem ehemaligen Arbeitgeber gegenüber einen Anspruch auf eine Betriebspension, wobei im November 2015 ein Anspruch von 313,95 € brutto monatlich bestanden hat.
Das Angebot des Arbeitgebers, diese abzufinden, wurde von ihr im Herbst 2015 im Ausmaß von 75% angenommen.
Im Jänner 2016 wurde diese Abfindung in Höhe von 53.199,00 € brutto ausbezahlt und vom ehemaligen Arbeitgeber der Lohnsteuer unterworfen.
Der noch nicht abgezinsten Pensionsbetrag für 7 Jahre beträgt 30.767,10 €.
Die Beschwerdeführerin brachte im Zuge der Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2016 den Antrag ein, die Teilabfindung gemäß § 37 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 iVm § 32 Abs. 1 Z 1 lit.a EStG 1988 auf drei Jahre zu verteilen.
Das Finanzamt führte mit den Einkommensteuerbescheiden 2016 und 2017 diese Verteilung nicht durch und setzte im Jahr 2016 den vollen Abfindungsbetrag an.
Strittig ist, ob die für die Verteilung geforderte Zusammenballung von Einkünften bei der Abfindung des Pensionsanspruches zu 75% gegeben ist.
Rechtliche Begründung
Gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 gehören zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG 1988 Entschädigungen, die gewährt werden als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen einschließlich eines Krankengeldes und vergleichbarer Leistungen.
Nach § 37 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 sind Entschädigungen im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988, wenn überdies der Zeitraum, für den die Entschädigungen gewährt werden, mindestens sieben Jahre beträgt, über Antrag gleichmäßig verteilt auf drei Jahre, beginnend mit dem Veranlagungsjahr, dem der Vorgang zuzurechnen ist, anzusetzen.
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Stammfassung des Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 (621 BlgNR 17. GP 85) wurde zu § 37 EStG 1988 u.a. ausgeführt, bei Entschädigungen im Sinne des § 32 Z 1 EStG 1988 sei (als Voraussetzung für die Begünstigung) eine "Sperrfrist" von sieben Jahren vorgesehen. Dieser Maßnahme liege auch die Überlegung zugrunde, dass eine Minderung der Progression erst bei einer erheblichen Zusammenballung von Einkünften gerechtfertigt sei.
Mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, wurde u.a. § 37 EStG 1988 neu gefasst. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (72 BlgNR 20. GP 265 f) wurde dazu ausgeführt, die steuerliche Berücksichtigung der Zusammenballung von Einkünften in bestimmten Fällen werde auf eine völlig neue Grundlage gestellt. Bei den Voraussetzungen, welche dem Grunde nach eine Begünstigung wegen kumulierter Erfassung von Einkünften rechtfertigten, träten grundsätzlich keine Änderungen ein. Die Einhaltung der Siebenjahresfristen sei daher für die Gewährung der Progressionsermäßigung weiterhin notwendig.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommen Kapitalzahlungen zur Abfindung von Pensionsansprüchen als begünstigte Entschädigungen iSd § 32 EStG 1988 in Betracht. Die Pensionsabfindung sei als "Schadensausgleich" für den Verlust eines Pensionsanwartschaftsrechtes zu werten. Die Initiative zum Abschluss der Abfindungsvereinbarung dürfe aber nicht vom Pensionsberechtigten ausgegangen sein (VwGH 20.2.1997, 95/15/0079; 25.11.2009, 2005/15/0055; 25.4.2013, 2010/15/0158).
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob die geforderte Zusammenballung von Einkünften bei der Abfindung des Pensionsanspruches zu 75% gegeben ist.
Zweck der Begünstigung des § 37 Abs. 2 EStG 1988 ist - wie aus den zitierten Erläuterungen zu den Regierungsvorlagen hervorgeht - eine Progressionsmilderung beim zusammengeballten Anfall von Einkünften, die sonst verteilt auf mehrere Wirtschaftsperioden zu erfassen wären (VwGH 16.3.1994, 93/13/0086).
Weder § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 noch § 37 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 macht eine Begünstigung der Entschädigung davon abhängig, dass in der Zukunft anfallende Einnahmen (hier aus einer Pensionsvereinbarung) zur Gänze durch eine Kapitalzahlung abgefunden würden, die Pensionsanwartschaft also durch die Zahlung zur Gänze erlischt.
Entgangene oder entgehende Einnahmen liegen auch dann vor, wenn nur ein Teil (im vorliegenden Fall 75%) der ursprünglich zustehenden Einnahmen aufgrund einer Abfindungsvereinbarung entgehen.
Begünstigt ist die Abfindung nach § 37 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 aber nur dann, wenn die Entschädigung für einen Zeitraum von mindestens sieben Jahren gewährt wird. Dies bedeutet also eine Entschädigung in Bezug auf sieben volle Jahresbeträge.
Eine erhebliche Zusammenballung von Einkünften kann damit nur dann angenommen werden, wenn die Entschädigung dem Barwert der vollen Pensionsanwartschaft für zumindest sieben Jahre entspricht (VwGH 31.1.2019, Ro 2018/15/0008).
Im gegenständlichen Fall übersteigt bereits der Abfindungsbetrag in Höhe von 53.199,00 € den noch nicht abgezinsten Pensionsbetrag für 7 Jahre in Höhe von 30.767,10 €.
Unstrittig liegt daher die geforderte erhebliche Zusammenballung von Einkünften vor.
Wie in VwGH 3.4.2019, Ro 2018/15/0009, ausgeführt ist Zweck der Begünstigung des § 37 Abs. 2 EStG 1988 neben der Ermäßigung der Progression auch eine Steuerstundung. ISd § 46 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 ist die zum Zeitpunkt der Auszahlung der Abfindung einbehaltene Lohnsteuer zur Gänze bei der Veranlagung für das erste Jahr anzurechnen.
Den Beschwerden war daher Folge zu geben.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Insbesondere durch VwGH 31.1.2019, Ro 2018/15/0008, sowie VwGH 3.4.2019, Ro 2018/15/0009, ist zum einen geklärt, dass auch eine teilweise Abfindung eines Pensionsanspruches begünstigt sein kann und unter welchen Voraussetzungen, zum anderen wurde klargestellt, dass die zum Zeitpunkt der Auszahlung der Abfindung einbehaltene Lohnsteuer zur Gänze bei der Veranlagung für das erste Jahr anzurechnen ist.
Die Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist daher nicht zu erwarten.
Linz, am 29. Oktober 2019
Normen und Schlagworte
- § 37 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 32 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100927/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.5100927.2018
- Stammnummer
- 125945
- Gültig
- 29.10.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF