Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102160/2018
Einbeziehung von Franchisegebühren in die Bemessungsgrundlage eines Pachtvertrages gem. § 33 TP 5 GebG wegen Vorliegens einer Unternehmenspacht auf Grund zeitlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang beider Verträge
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102160/2018vom 30.08.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
stellt im Allgemeinen das wichtigste Kriterium eines Pachtvertrages dar, sofern dies
auf einem wirtschaftlichen Interesse des Bestandgebers am Bestehen und der Art des
Betriebes beruht (VwGH vom 26.02.1993, 91/17/0119 und VwGH vom 22.02.2000,
95/14/0033). Wie bei dem, dem Erkenntnis des BFG vom 26.07.2016, RV/7100282/2010
zu Grunde liegenden Sachverhalt ist auch im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass
der Verpächter ein großes wirtschaftliches Interesse am Bestehen und an der Art des
Betriebes hat. In diesem Sinn erging auch zB das Erkenntnis des BFG vom 02.05.2019,
RV/7104313/2015. Das BFG hat auch in seinem vergleichbaren Erkenntnis
vom BFG 10.05.2019, RV/2101213/2017 demgemäß entschieden. Demzufolge zählen alle Leistungen, die im Austauschverhältnis zur Einräumung des Bestandrechtes stehen,
zur Bemessungsgrundlage. Wenn der Bestandnehmer auch andere Verpflichtungen übernimmt, die der Erleichterung der Ausübung des widmungsgemäßen Gebrauches der Bestandsache dienen, dann ist ein dafür bedungenes Entgelt Teil des Preises. Wesentlich für die Einbeziehung einer Leistung in die Bemessungsgrundlage ist, dass ein wirtschaftlicher Zusammenhang zur Überlassung der Bestandsache besteht (vgl. Fellner, aaO, Rz 77 zu § 33 TP 5 GebG).
Demzufolge handelt es sich im gegenständlichen Fall bei dem ABCD Restaurant um die Verpachtung eines Unternehmens, die der Vergebührung einschließlich der Franchisegebühren nach § 33 TP 5 GebG unterliegt.
3. Relocation - Zusatzvereinbarung auf Grund einer Standortverlegung
Die Bf ist der Ansicht, dass auf Grund der vorgelegten Unterlagen eine strikte rechtliche und wirtschaftliche Trennung von Pacht- und Franchisevertrag deutlich werde und der Franchisevertrag trotz Standortverlegung ("relocation") unabhängig von der Auflösung des Pachtvertrages vollumfänglich aufrecht geblieben wäre.
Konkret hätte die ABCD Franchise GmbH im Jahr 1996 mit den Vorgängern der Bf ein Franchisevertrags-Verhältnis abgeschlossen für den Standort alteAdresse, Ort. In der Folge wäre die Bf in dieses Franchisevertrags-Verhältnis eingetreten. Schließlich sei der Standort von alteAdresse auf neueAdresse verlegt worden. Anlässlich der Verlegung wäre der ursprüngliche Pachtvertrag einvernehmlich aufgelöst worden und das nunmehr angezeigte Pachtverhältnis über den neuen Standort abgeschlossen worden.
Die Bf betont, dass trotz Auflösung des Pachtvertrags betreffend den Standort alteAdresse der Franchisevertrag vollumfänglich aufrecht geblieben wäre und es hätte anlässlich des Standortwechsels lediglich der Franchisevertrag in der Zusatzvereinbarung dahingehend eine Anpassung erfahren, dass als neues Franchiseobjekt der Standort in der neueAdresse festgelegt worden wäre. Aus der Aurechterhaltung des Franchisevertrages trotz Beendigung des Pachtvertrages des alten Standortes folgert die Bf, dass keine Einheitlichkeit des Regelungsgegenstandes vorliegen würde. Vielmehr entstehe das Franchiseverhältnis völlig unabhängig vom Abschluss des Pachtvertrags und auch dann weiter, wenn das Pachtverhältnis beendet würde, wie dies in der von ABCD gehandhabten Praxis im Zusammenhang mit einem Wechsel der Pachträumlichkeiten durch einen Pächter - einer sogenannten relocation - immer wieder vorkomme.
Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:
Auf Grund der Vereinbarung in Punkt 2.1 lit.b der Zusatzvereinbarung zum Franchisevertrag vom selben Tag, als der Pachtvertrag mit der Bf abgeschlossen wurde, geht klar hervor, dass auch nach der Standortverlegung der Franchisevertrag zwar aufrecht geblieben ist, aber genauso wie vor der Standortverlegung unmittelbar an den Pachtvertrag gebunden war.
Punkt 2. 1 lit.b der Zusatzvereinbarung lautet:
"Mit Wirkung ein Tag vor Eröffnung des neuen Standortes in neuerStandort wird gemäß gesonderter Vereinbarung der für das bisherige ABCD Restaurant bestehende Pachtvertrag aufgelöst."
Das bedeutet, dass in Folge der Standortverlegung de facto rechtlich sich nichts am Verhältnis zwischen dem Franchisevertrag und dem Pachtvertrag geändert hat, weil der Franchisevertrag nach Auflösung des Pachtvertrages für den aufgelassenen Standort nahtlos ("ein Tag vor Eröffnung des neuen Standortes") in Beziehung zum Pachtvertrag des neuen Standortes weiter bestanden hat. Eine Auflösung bzw. Nichtaufrechterhaltung des Franchisevertrages wegen der relocation nur für einen Tag hätte wenig Sinn gemacht.
Durch die relocation trat also keine Änderung im Verhältnis zwischen dem Franchisevertrag und dem Pachtvertrag ein, auf das im folgenden Punkt näher einzugehen sein wird.
4. Verhältnis von Pachtvertrag und Franchisevertrag
Obwohl ein Pachtvertrag und ein Franchisevertrag unterschiedliche
Regelungskreise betreffen, ist das Verhältnis zwischen Pachtvertrag und Franchisevertrag essentiell für die rechtliche Beurteilung, welche Leistungen im gegenständlichen Fall in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind. Festzuhalten ist, dass Voraussetzung für die Gebührenpflicht die Errichtung einer Schrift bzw. förmlichen Urkunde über das Rechtsgeschäft zu Beweiszwecken ist. Ist deren Inhalt geeignet, ein abgeschlossenes Rechtsgeschäft zu beweisen, wird die Gebührenpflicht ausgelöst. Nicht die Beurkundung, sondern das Rechtsgeschäft selbst ist Gegenstand der Abgabenerhebung (VwGH 16. Dezember 2010, 2009/16/0271).
Der Urkundeninhalt ist in seiner Gesamtbetrachtung aller in der Urkunde enthaltenen
Bestimmungen zu ermitteln. Sofern auf andere Urkunden Bezug genommen wird, ist
wegen ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in § 17 Abs. 1 GebG auch der Inhalt dieser
Urkunden bei der Auslegung der Schrift zu berücksichtigen.
Das Erkenntnis des VwGH vom 16.10.2003, 2003/16/0126, besagt, dass getrennt
abgeschlossene Verträge dann als Einheit aufzufassen sind, wenn die Beteiligten trotz
mehrerer, gleichsam ob in einer oder mehreren Urkunden enthaltener, getrennter Verträge eine einheitliche Regelung beabsichtigen und wenn zwischen den mehreren Verträgen ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht.
Selbst die Bf räumt in ihrer Beschwerde vom 12. April 2018 ein, dass gem. § 17 Abs 1 Satz 2 GebG, zum Urkundeninhalt auch der Inhalt jener Schriften zähle, auf die das gebührenpflichtige Geschäft Bezug nehme, doch greife die Bestimmung ihrem Wortlaut nach nur dann, wenn diese Bezugnahme die betreffenden Schriften zum rechtsgeschäftlichen Inhalt der Bezug nehmenden Urkunde mache. Die Bf behauptet in ihrer Beschwerde "...der Pachtvertrag enthalte keinerlei Verweis auf den Franchisevertrag, über welchen dieser (auch nur teilweise) zum rechtsgeschäftlichen Inhalt des Pachtverhältnisses erhoben werden würde. Bloße Erwähnungen der Franchisevereinbarung im Pachtvertrag - wie vereinzelt vorhanden - würden nicht ausreichen, um die Rechtsfolge des § 17 Abs 1 Satz 2 GebG auszulösen. Mangels rechtlich relevanter Bezugnahme des Pachtvertrags auf den Franchisevertrag im Sinne des § 17 Abs 1 GebG sei der Inhalt des Franchisevertrags sohin aber nicht als Teil der Pachtvertragsurkunde zu qualifizieren, weshalb im Sinne des gebührenrechtlichen Urkundenprinzips bei der Bemessung der Rechtsgeschäftsgebühr für den Pachtvertrag nicht auf den Franchisevertrag Rücksicht genommen werden dürfe..."
Faktum ist, dass der Pachtvertrag fast 20 Mal auf den Franchisevertrag verweist. Vielmehr wird im Pachtvertrag häufig sogar auf den Inhalt des Franchisevertrages und die dortigen Bestimmungen konkret Bezug genommen - insbesondere in Art. 3 Abs.1, 2, 3 und 5 betreffend die Benützung der Pachträume sowie Art. 4 Abs. 9 und 11 im Falle eines Schadens und Art. 5 betreffend der weiteren Pflichten des Pächters.
Die Aussagen der Bf dahingehend, dass sich durch die rechtliche Trennung von
Bestand- und Franchiseverhältnis ergäbe, dass beide Rechtsgeschäfte jeweils autark
nebeneinander existieren würden und nicht aufeinander aufbauen oder einander
wechselseitig bedingen würden bzw. dies durch die Konzeption des Franchisevertrags
bestätigt werde, dessen Bestand und Wirksamkeit nicht an die Existenz des Pachtvertrags
gebunden sei stehen ebenfalls im diametralen Gegensatz zu den Bestimmungen im
Franchisevertrag, die in 15 Abs. 10 lauten: "Bedingung für das Inkrafttreten und den
Bestand dieses Vertrages ist der Abschluss und der Bestand des Pachtvertrages über
das Restaurant. Die Auflösung des Pachtvertrages aus wichtigem Grunde bewirkt zum
gleichen Stichtag die automatische Auflösung dieses Vertrages."
Zusätzlich wird in Art. 9 Abs. 2 der Pachtbetrieb sogar an die Existenz des Franchisevertrages geknüpft: "...Endet der Franchise-Vertrag, ist der Pächter zum Betrieb des ABCD Restaurants nicht mehr berechtigt. Die Verpachtung an den Pächter erfolgt ausschließlich zu dem Zweck, dem Pächter Räumlichkeiten zum Betrieb eines Restaurants nach dem ABCD-System zur Verfügung zu stellen, weshalb das Pachtverhältnis zum gleichen Zeitpunkt wie der Franchise-Vertrag zu enden hat. Die Auflösung des Franchise-Vertrages bedeutet somit die automatische Auflösung dieses Pacht- Vertrages zum gleichen Stichtag."
Die Bestimmungen des Pachtvertrages gehen sogar soweit, dass er ohne den Franchisevertrag nicht einmal zu Stande kommen kann: Art. 12 Abs. 12 des Pachtvertrages lautet "Dieser Vertrag tritt erst nach rechtsverbindlicher Unterzeichnung durch alle Vertragsparteien, nicht jedoch vor rechtsverbindlicher Unterzeichnung des zwischen dem Pächter und dem Franchise-Geber vorgesehenen Franchise-Vertrages in Kraft."
In Abstimmung dazu ist umgekehrt der Pachtvertrag laut § 15 Abs. 10 des Franchisevertrages ebenfalls Bedingung für das Inkrafttreten und den Bestand des Franchisevertrages. Dort ist ebenfalls geregelt, dass die Auflösung des Pachtvertrages zum gleichen Stichtag die automatische Auflösung des Franchisevertrages bewirkt. Art. 9 Abs. 2 des Pachtvertrages wiederum lautet wörtlich: "Die Auflösung des Franchisevertrages bedeutet somit die automatische Auflösung dieses Pachtvertrages zum gleichen Stichtag."
Die diesbezüglichen Ausführungen der Bf in ihrer Bescheidbeschwerde vom 12. April 2018, dass der Pachtvertrag keinerlei Verweis auf den Franchisevertrag enthalte, nur bloße Erwähnungen des Franchisevertrages im Pachtvertrag vorkämen und eine mangelnde rechtlich relevante Bezugnahme des Pachtvertrages auf den Franchisevertrag bestünde, sind daher nicht richtig. Das Gegenteil ist der Fall, es liegt eine derart enge Verknüpfung vor, dass ein Vertrag ohne den anderen rechtlich nicht existieren kann.
Die enge Verknüpfung der beiden Verträge geht sogar soweit, dass beide Verträge wechselseitig füreinander conditio sine qua sind: der Franchisevertrag für den Pachtvertrag und der Pachtvertrag für den Franchisevertrag.
Dem zitierten Beschwerdevorbringen, die Franchisegebühr sei als Entgelt für die Überlassung von Markenrechten, Know-how und Businesskonzept des Franchisegebers an die Franchisenehmer zu qualifizieren und weise keinerlei Konnex zur Einräumung der Nutzungsrechte an den Pachträumlichkeiten auf, ist auch entgegenzuhalten, dass
nach dem schriftlich festgelegten Urkundeninhalt die Verpachtung gemäß Art. 3 des
Pachtvertrages ausschließlich zu dem Zweck erfolgte, dem Pächter Räumlichkeiten
zum Betrieb eines Restaurants zur Verfügung zu stellen. Vielmehr wurde das Recht
auf Führung dieses Restaurants nach dem ABCD System dem Pächter mit
dem gesondert abgeschlossenen Franchise-Vertrag eigens eingeräumt. Der enge zeitliche
Zusammenhang zwischen den Verträgen ist dadurch gegeben, dass sowohl der
Pachtvertrag als auch Franchisevertrag am 12. November 2014 zwischen denselben
Vertragspartnern abgeschlossen wurden und dies in enger gegenseitiger Abstimmung
der beiden Verträge.
Die Bf führt zwar zu Recht aus, dass es sich bei einem Franchisevertrag um einen völlig anderen Regelungszweck als bei einem Pachtvertrag handelt, aber auf Grund dessen, dass die Verknüpfung der beiden Verträge miteinander derart eng ist, dass einer ohne den anderen weder zu Stande kommen noch rechtlich existieren kann, ist von einer Einheitlichkeit des Rechtsgeschäftes auszugehen.
Auch zeitlich ist ein enger Zusammenhang zwischen den Verträgen gegeben: Sowohl der Pachtvertrag als auch die Zusatzvereinbarung zum Franchisevertrag wurden in gegenseitiger Abstimmung am 12. November 2014 zwischen denselben Vertragspartnern abgeschlossen. Der enge zeitliche Zusammenhang ist auch durch die Übergangsregelung der Relation des Franchisevertrages vom alten zum neuen Pachtvertrag evident (siehe bei den Ausführungen zur relocation).
Dass im gegenständlichen Fall Pacht- und Franchisevertrag in getrennten Urkunden
geregelt wurden, ändert nichts daran, dass ein "lebendes Unternehmen" mitunter
einen Gegenstand des Bestandvertrages darstellt. Relevant ist diesbezüglich nur,
welchen Umständen die größere wirtschaftliche Bedeutung zukommt. Neben den
Räumlichkeiten wurde dem Pächter auch das beigestellt, was wesentlich zum Betrieb
eines Unternehmens und dessen wirtschaftlichen Fortbestand gehört, beispielsweise die
Betriebsmittel, ein einheitliches Businesskonzept, Knowhow Rechte, also eine organisierte
Erwerbsgelegenheit, weshalb die Pacht des Unternehmens als Bedingung für das
Inkrafttreten und den Bestand des Franchisevertrages nicht unberücksichtigt bleiben kann.
Auf Grund des Vorliegens einer Unternehmenspacht und der Verknüpfung von Pachtvertrag und Franchisevertrag, liegt auch kein gebührenbefreiter Markenlizenzvertrag iSd § 33 TP 5 Abs 4 Z 2 GebG vor.
Auch ist das Beispiel, wenn ein Franchisenehmer mit einem vom Franchisegeber
verschiedenen Dritten einen Bestandvertrag abschließen würde, nicht gleichzusetzen mit dem gegenständlichen Fall. In der angegebenen Konstellation würde es sich um einen ganz anderen Sachverhalt handeln, in dem es zB keine überschneidenden Verpflichtungen aus dem Pachtvertrag und dem Franchisevertrag geben kann, weil es sich eben um unterschiedliche Vertragspartner handelt. Vertragliche Regelungen wie im gegenständlichen Fall, dass der Pachtvertrag mit dem einen Vertragspartner ohne den Franchisevertrag mit einem anderen Vertragspartner nicht existieren kann oder durch die Auflösung des Franchisevertrages mit einem anderen Vertragspartner als dem Pachtvertragspartner automatisch beendet würden, sind auf Grund der Unterschiedlichkeit der Vertragspartner und deren Abhängigkeit voneinander in praktischen Geschäftsabschlüssen unwahrscheinlich. Daher sind Vertragskonstellationen, in denen dritte Vertragspartner beteiligt sind, mit dem gegenständlichen Fall nicht vergleichbar und sind anhand der Umstände und genauen Vertragsbedingungen des Einzelfalles gesondert zu beurteilen.
5. Zusammenfassung
Durch den festgestellten engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen
Pacht- und Franchisevertrag geht das Bundesfinanzgericht von einem wirtschaftlichen
Zusammenhang zwischen den zu entrichtenden Franchisegebühren und der Überlassung
der Pachträumlichkeiten aus. Das vom Pächter zu leistende Entgelt auf Grund des
Pacht- und Franchisevertrages stellt einen einheitlichen Preis dar, der als einheitlicher
Pachtzins zu qualifizieren ist, den der Pächter für die Überlassung der Nutzung des
Gesamtunternehmens samt Know-how, bestehend aus der Zurverfügungstellung
eines umfassenden ABCD Restaurant-Systems zu entrichten hat. Bei der
Verpflichtung zur Entrichtung der Franchisegebühren handelt es sich um eine Leistung
des Bestandnehmers, die zum "Wert" des Pachtvertrages gemäß § 33 TP 5 GebG
hinzuzurechnen ist. Da es sich um eine Unternehmenspacht handelt und das mit
überlassene Know-how eine Leistung darstellt, die in wirtschaftlichem Zusammenhang
mit der Überlassung der Bestandsache steht, ist die Franchisegebühr daher ebenfalls
in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, denn diese Leistungen ermöglichen und
erleichtern den widmungsgemäßen Betrieb des Unternehmens.
Insbesondere hingewiesen wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
VwGH 07.10.1985, 85/15/0136, in dem festgestellt wird, dass ein Franchisevertrag
immer nur dann vorliegt, wenn eine im Vertrag enthaltene Pacht einer unverbrauchbaren
Sache vollkommen unberücksichtigt bleiben kann. Das ist im gegenständlichen Fall klar
nicht gegeben: Im Franchise- Vertrag ist im Gegenteil in § 15 Abs. 10 sogar dezitiert
der Abschluss und der Bestand des Pachtvertrages über die Restauranträumlichkeiten
Bedingung für das Inkrafttreten und den Bestand des Franchisevertrages. Der Pachtvertrag und der Franchisevertrag verweisen nicht nur gegenseitig häufig aufeinander, sondern sie können ohne einander nicht rechtlich existieren und sind daher wechselseitig conditio sine qua non. Eine engere Verknüpfung bzw. ein engerer Zusammenhang zwischen Verträgen als ohne einander nicht existieren zu können, ist kaum denkbar.
Angeführt werden in diesem Zusammenhang auch die Erkenntnisse des BFG 02.05.2019, RV/7104313/2015, BFG 10.05.2019, RV/2101213/2017, BFG 10. Juli 2019, RV/7102030/2016 und BFG 22. Juli 2019, RV/7103874/2017 (veröffentlicht in
der FINDOK), die gleichartige Fälle ebenso beurteilt haben, dass die Franchisegebühren
in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind. Dies ist für den gegenständlichen
Fall insbesondere von Bedeutung, weil auch der gegenständliche Pachtvertrag im
Wesentlichen die gleichen Vertragsbestimmungen enthält.
Aus den genannten Gründen war die Beschwerde abzuweisen.
VI. Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gem. Art 133 Abs 4
B-VG iVm § 25a Abs 1 VwGG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage
abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis
von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche
Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die
Entscheidung ist im Einklang mit der angesprochenen umfangreichen, ständigen Judikatur
des Verwaltungsgerichtshofes, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
aufgeworfen wurde.
Daher ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Wien, am 30. August 2019
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 17 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102160/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.7102160.2018
- Stammnummer
- 125932
- Gültig
- 30.08.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF