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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100426/2018

Rückwirkende Feststellung des Eintrittes der erheblichen Behinderung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5100426/2018vom 21.10.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Für den Zeitraum ab Juni 2012 besteht ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe. Eine Zuerkennung dieses Anspruches im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses kommt aber nicht in Betracht, da gemäß § 12 Abs. 1 FLAG bei Entstehen eines Anspruches auf Familienbeihilfe (Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe) lediglich die Ausstellung einer entsprechenden Mitteilung durch das Finanzamt vorgesehen ist. Die Erlassung eines Bescheides kommt gemäß § 13 FLAG nur in Betracht, wenn einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist. Aus diesem Grund kann sich insofern auch der Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses nur mehr auf jenen Teil des Antrages beziehen, dem nicht stattgegeben wird (hier: Monate Jänner bis Mai 2012). Hinsichtlich der vom erstinstanzlichen Abweisungsbescheid umfasst gewesenen Monate Juni 2012 bis August 2014 wurde der Beschwerde dagegen stattgeben und der Abweisungsbescheid insoweit aufgehoben. Der Umstand, dass sich die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes auf eine teilweise Aufhebung des Abweisungsbescheides beschränkt und im Spruch des Erkenntnisses keine explizite Zuerkennung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe für die Monate Juni 2012 bis August 2014 ausgesprochen werden kann, bedeutet aber keine Einschränkung der Rechtschutzinteressen der Beschwerdeführerin. Wenn das Bundesfinanzgericht einer Beschwerde (teilweise) stattgegeben hat, sind die Verwaltungsbehörden gemäß § 25 Abs. 1 BFGG verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Bundesfinanzgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Das Finanzamt hat daher nach (teilweiser) Aufhebung eines Abweisungsbescheides gemäß § 13 FLAG die Familienbeihilfe (hier: den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe) auszuzahlen (Wanke/Unger, BFGG, § 25 Anm 4; vgl. auch § 282 BAO, der die Abgabenbehörde verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im gegenständlichen Verfahren die entscheidungsrelevanten Rechtsfragen bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt sind, und die Entscheidung von dieser Rechtsprechung nicht abweicht, ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Der Prüfung der Schlüssigkeit von Gutachten des Sozialministeriumservice im konkreten Fall kommt keine über den Einzelfall hinausgehende und damit keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu. Linz, am 21. Oktober 2019

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100426/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.5100426.2018
Stammnummer
125922
Gültig
21.10.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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