Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3467-W/02
Übergabe einer Liegenschaft unter einer Auflage
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3467-W/02vom 08.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Zu den vorbehaltenen Nutzungen, die im Sinne des § 5 Abs. 1 Z. 1 GrEStG der Gegenleistung zuzurechnen sind, zählen insbesondere Wohnrechte. Solche Nutzungen erhöhen die Gegenleistung oder können allein die Gegenleistung im steuerlichen Sinn darstellen. Die Einräumung der Dienstbarkeit der Wohnung an den Bruder über Auftrag der Geschenkgeberin stellt eine Gegenleistung im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn M.R., W., vertreten durch Herrn
Dr.W., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien vom 9. Juli 2001 betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO abgeändert wie
folgt:
Die
Grunderwerbsteuer wird festgesetzt mit € 418,60 (gemäß
§ 7 Z 1 GrEStG 2 % von S 288.000,-- =
S 5.760,--, dieser Betrag entspricht € 418,60).
Im Übrigen
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Schenkungsvertrag vom 15. Dezember 2000 hat Frau B.R.
ihre Wohnung ihrem Sohn Herrn M.R., dem Berufungswerber, übergeben. Im
Punkt III. des Vertrages erhält der zweite Sohn der Geschenkgeberin, Herr
A.R., das lebenslange, höchstpersönliche, unentgeltliche,
grundbücherlich einzuverleibende Wohngebrauchsrecht am gesamten
Vertragsgegenstand. Der Geschenknehmer, Herr M.R., willigt in die
Einräumung dieses Wohngebrauchsrechtes ein. Der Vertragsgegenstand wird mit
Ausnahme des eingeräumten Wohngebrauchsrechtes und zweier
grundbücherlich einverleibter Pfandrechte satz- und lastenfrei
übergeben.
Über Aufforderung des Finanzamtes wurde der
aushaftende Betrag der beiden grundbücherlich einverleibten Pfandrechte mit
S 53.212,-- bekannt gegeben und das Wohnrecht mit S 1.500,-- monatlich
bewertet.
Für diesen Erwerbsvorgang wurde vom Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien mit Bescheid vom 9. Juli 2001
die Grunderwerbsteuer mit S 6.824,-- vorgeschrieben. Die Gegenleistung
wurde dabei mit dem aushaftenden Darlehensbetrag in der Höhe von
S 53.212,-- und dem nach § 16 BewG errechneten Kapitalwert des
Wohnungsrechtes in der Höhe von S 288.000,--, also insgesamt mit
S 341.212,-- ermittelt.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde
vorgebracht, dass die Einbeziehung des aushaftenden Darlehens zu Unrecht
erfolgte, da Herr M.R. die grundbücherliche Eintragung nur zur Kenntnis
genommen habe und keine persönliche Verpflichtung zur Rückzahlung der
aushaftenden Darlehen übernommen habe. Weiters würde der Erwerb des
Geschenknehmers mit dem Wohnungsgebrauchsrecht belastet und wäre das
Wohnungsgebrauchsrecht nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen gewesen.
Außerdem wäre dieses Wohnungsgebrauchsrecht nur mit dem dreifachen
Jahresbetrag anzusetzen gewesen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 12. April 2002
wurde der Berufung teilweise stattgegeben und die Grunderwerbsteuer mit nunmehr
€ 418,60 festgesetzt. Der offene Darlehensbetrag wurde aus der
Bemessungsgrundlage ausgeschieden und die Grunderwerbsteuer nur mehr vom
Kapitalwert des Wohnungsrechtes berechnet. Begründet wurde diese
Vorschreibung damit, dass das eingeräumte Wohnungsgebrauchsrecht eine
Auflage bilde, welche nach Grunderwerbsteuerrecht eine Gegenleistung
darstelle.
Im Vorlageantrag wird vorgebracht, dass der Tatsache, dass
der Erwerb des Geschenknehmers von dem eingeräumten
Wohnungseigentumsgebrauchsrecht belastet ist und daher das
Wohnungseigentumsgebrauchsrecht nicht noch als zusätzliche Belastung
für den Geschenknehmer in Ansatz gebracht werden könne, keine
Beachtung geschenkt wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Da der Berufungswerber keine persönliche Verpflichtung
zur Rückzahlung der aushaftenden Darlehen übernommen hat war dieser
Betrag aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden. In diesem Punkt konnte der
Berufung stattgegeben werden.
Nach § 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG unterliegen der
Grunderwerbsteuer Kaufverträge und andere Rechtsgeschäfte, die den
Anspruch auf Übereignung begründen, so weit sie sich auf ein
inländisches Grundstück beziehen. Nach § 3 Abs. 1 Z. 2 GrEStG
sind unter anderem Grundstücksschenkungen unter Lebenden von der
Besteuerung ausgenommen. Schenkungen unter einer Auflage so wie
Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die teils entgeltlich und teils
unentgeltlich sind, sind nur in so weit von der Besteuerung ausgenommen, als der
Wert des Grundstückes den Wert der Auflage oder der Gegenleistung
übersteigt.
Unter einer Auflage ist dabei nicht nur eine Gegenleistung
im Sinne des bürgerlichen Rechts, sondern auch jede dem Geschenknehmer
auferlegte Leistung, die zwar keine vertragliche Gegenleistung bildet, jedoch
die Bereicherung des Bedachten und in Folge dessen auch die für die
Zuwendung gegebenenfalls zu erhebende Schenkungssteuer vermindert, zu
verstehen.
Der Begriff der Gegenleistung im Sinne des § 5 GrEStG
ist ein dem Grunderwerbsteuerrecht eigentümlicher Begriff, der über
den bürgerlich-rechtlichen Begriff der Gegenleistung hinausgeht. Was
Gegenleistung ist, wird im § 5 GrEStG nicht erschöpfend
angeführt. In Verbindung mit § 3 Abs. 1 Z. 2 zweiter Satz GrEStG ist
vielmehr klargestellt, dass dabei auch der Wert der vorbehaltenen Nutzung
maßgeblich ist (vgl. VwGH 18.7.2002, 2002/16/0100).
Zu den vorbehaltenen Nutzungen, die im Sinne des § 5
Abs. 1 Z. 1 GrEStG der Gegenleistung zuzurechnen sind, zählen insbesondere
Wohnungsrechte. Solche Nutzungen erhöhen die Gegenleistung oder können
allein die Gegenleistung im steuerlichen Sinn darstellen.
Die Servitut der Wohnung ist gemäß
§ 521
ABGB das Recht, die bewohnbaren Teile eines Hauses zu seinen Bedürfnissen
zu nutzen. Sie ist also eine Servitut des Gebrauches vom Wohngebäude. Wegen
der ausschließlichen Verfügungsberechtigung kann beim
Wohnungseigentum auch an ideellen Teilen einer Liegenschaft die Dienstbarkeit
der Wohnung begründet werden. Dem Begriff der Dienstbarkeit nach § 472
ABGB ist überhaupt das Recht an einer fremden Sache wesentlich, da nach
allgemeinen Regeln niemand Rechte gegen sich selbst begründen und haben
kann (vgl. VwGH 6.12.1990, 89/16/0003).
Voraussetzung für die Einräumung der
Dienstbarkeit der Wohnung an den Bruder des Berufungswerbers über Auftrag
der Geschenkgeberin war die Übertragung des Eigentumsrechtes an den
Berufungswerber. Wie auch in der Berufung richtig angedeutet wurde, wird der
Erwerb des Berufungswerbers mit dieser Dienstbarkeit des Wohnungsrechtes
belastet. Diese Belastung vermindert die Bereicherung des Berufungswerbers und
stellt somit eine Gegenleistung im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes
dar.
Vom Vertreter des Berufungswerbers wurde das Wohnungsrecht
mit monatlich S 1.500,-- bewertet. Daraus ergibt sich, dass der Jahreswert
dieses Wohnungsrechtes S 18.000,-- beträgt. Dieses Wohnungsrecht wurde
dem Bruder des Berufungswerbers auf dessen Lebensdauer eingeräumt. Zum
Zeitpunkt der Übergabe war der Bruder des Berufungswerbers 31 Jahre
alt.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 BewG gelten die
§§ 2 bis 17 dieses Bundesgesetzes für die bundesrechtlich
geregelten Abgaben (hier die Grunderwerbsteuer). Nach § 16 BewG in der zum
Zeitpunkt der Übergabe geltenden Fassung bestimmt sich der Wert der auf die
Lebenszeit einer Person beschränkten Nutzung nach dem Lebensalter dieser
Person. Bei einem Alter von 31 Jahren ist als Wert das 16fache (§ 16 Abs. 2
Z. 3 BewG in der zum Zeitpunkt der Übergabe geltenden Fassung) der
einjährigen Nutzung anzunehmen. Der 16fache Jahreswert der Nutzung
beträgt im gegenständlichen Fall S 288.000,--. Dieser Betrag
bildet für den Erwerb dieser Liegenschaftsanteile die der Grunderwerbsteuer
unterliegende Gegenleistung. Eine Bewertung dieses Wohnungsrechtes mit dem
dreifachen Jahreswert findet im Bewertungsgesetz keine Deckung.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 8.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3467-W/02
- Stammnummer
- 12588
- Gültig
- 08.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF