Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0928-G/02
1. Bauherreneigenschaft des Erwerbers eines Reihenhauses? 2. Amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens auch nach verschuldeter unvollständiger Ermittlung der Behörde 3. Ist die Festsetzung der Abgabe bereits verjährt?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0928-G/02vom 14.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Urfahr, Abteilung für Gebühren und
Verkehrsteuern, vom 11. Oktober 1999, betreffend Wiederaufnahme des
Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO und
Grunderwerbsteuer im wiederaufgenommenen Verfahren
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Am 13./14. Juni 1991 schlossen der
Berufungswerber und seine Ehegattin (in der Folge kurz
"Berufungswerber" oder "Erwerber" genannt) einen
Kaufvertrag mit den Verkäufern einer Liegenschaft über den Kauf eines
aus dieser Liegenschaft parzellierten Grundstückes.
Im Punkt 4) dieses
Kaufvertrages wurde zwischen den Vertragsparteien vereinbart, dass die
Rechtswirksamkeit des Vertrages abhängig von der Genehmigung des
angeführten Teilungsplanes mit der Bauplatzerklärung bezüglich
des vertragsgegenständlichen Grundstückes ist. In diesem Zusammenhang
wurde festgestellt, dass nach dem vorliegenden Bebauungsplan, die im Sinne des
angeführten Teilungsplanes neu geschaffenen Baugrundstücke zur
Errichtung einer Reihenhausanlage vorgesehen sind.
Vom Finanzamt wurde den
Erwerbern für diesen Rechtsvorgang mit Bescheiden vom
16. Juli 1991 die Grunderwerbsteuer vorgeschrieben. Die
Bemessungsgrundlage wurde je aus der Summe der Hälfte des Kaufpreises
für das Grundstück und der Hälfte der geschätzten
Vermessungskosten ermittelt.
Auf das Ergänzungsersuchen des Finanzamtes betr. die
Überprüfung der Bauherreneigenschaft teilten die Käufer am
24. Juli 1995 mit, dass das Projekt von der Fa. C. in
Zeitungsinseraten beworben und auch von ihr geplant worden sei, dieser Firma die
Baubewilligung erteilt worden sei, die Erwerber nur innen geringfügig
Einfluss auf die Gesamtkonstruktion genommen hätten, den Erwerbern von den
Baufirmen und Professionisten Rechnung gelegt und für die Errichtung ein
Fixpreis vereinbart worden sei. Daneben wurden von den Erwerbern das
Verkaufsprospekt der Fa. C., der Vertrag mit der Fa. C., der
Bauvertrag mit der Baufirma S. und der Baubewilligungsbescheid der
Fa. C., der Einreichplan mit Lageplan der Reihenhaussiedlung, Grundriss-
und Ansichtspläne des Gebäudes und Baubeschreibung sowie diverse
Unterlagen zur Eigenheimförderung und Änderung des Zufahrtsweges
übermittelt.
Im Prospekt des Organisators
Fa. C. über das Projekt Reihenhausanlage "WOHNPARK P. II"
findet man zwei Lagepläne, in denen die geplante Reihenhausanlage
eingezeichnet wurde, Grundrisse vom Keller, Erdgeschoss und Dachgeschoss und
Ansichten der Gebäude, von jeweils zwei verschiedenen Haustypen, eine
Leistungsbeschreibung der drei Baustufen mit den dazugehörigen
Pauschalpreisen, einem Verzeichnis sämtlicher Grundparzellen mit Angabe der
Größe und des Grundstückspreises und ein Verzeichnis, welche
Leistungen die Fa. C. erbringt, das wie folgt lautet:
Wir
sind ihr Bauträger.
Wir
haben uns bemüht, ein schönes und doch preisgünstiges
Grundstück für Sie zu finden.
In
Zusammenarbeit mit Architekten, Baumeister und den anderen Professionisten,
haben wir diese Reihenhausanlage konzipiert.
Wir
haben auf die Planung und den damit verbundenen Baupreis wesentlichen
Einfluss.
Auf
Wunsch erstellen wir Ihren persönlichen Finanzierungsplan, im Zusammenhang
mit sämtlichen Förderungsmöglichkeiten.
Wir
übernehmen für Sie die Abwicklung bei Banken, Bausparkassen, Land,
Gemeindeämter,
etc.
Aus dem
Vertrag mit der Fa. C. geht hervor, dass bereits am 3. Juni 1991,
also noch vor Abschluss des Grundstück-Kaufvertrages, zwischen der
Fa. C. und den zukünftigen Käufern des Grundstückes ein
Vertrag über die Errichtung des Reihenhauses Nr. 4 mit ca.
130 m² Wohnnutzfläche auf der erst später erworbenen,
bereits genau bezeichneten Parzelle abgeschlossen wurde. In diesem Vertrag wurde
festgehalten, dass die Fa. C. Organisator des Gesamtbauvorhabens und der
Grundstücksverkäufer ist; dass die Fa. C. die erforderlichen
Vorarbeiten in rechtlicher, technischer, wirtschaftlicher und finanzieller Natur
in Verbindung mit den damit beauftragten Gewerken in die Wege geleitet hat, um
das Bauvorhaben realisieren zu können; dass die Reihenhauseigentumswerber
an die Fa. C. ein Anbot auf Erwerb des eingangs angeführten
Reihenhausobjektes stellen; ferner erklären die Reihenhauswerber ihr
Einverständnis, dass die seitens der Fa. C. namhaft gemachte Baufirma zu
den vertraglich bestimmten Preisen und dem Leistungsverzeichnis lt.
Informationsmappe, welche dem Reihenhausbewerber bekannt ist, von der Fa. C.
namens und auftrags der Reihenhauswerber mit der Errichtung des Reihenhauses
beauftragt wird und dass die Fa. C. berechtigt ist, aus welchem Grund auch
immer, eine andere Baufirma zu bestimmen, jedoch lediglich zu den
Qualitäts- und Preisvereinbarungen dieses Vertrages. Unter Pkt. 4)
"Kosten und Finanzierung" findet man neben den Baukosten auch den
Grundstückspreis. Im Pkt. 7) wurde vereinbart, dass Planänderungen nur
dann möglich sind, wenn keine nachbarlichen Rechte beeinträchtigt
werden und Änderungen, die zu einer neuerlichen Bauverhandlung führen,
nicht möglich sind.
Gemäß Pkt. 8) bedürfen Änderungen des
Vertrages zur Rechtswirksamkeit der Schriftlichkeit, ebenso wie das Abgehen von
der Schriftlichkeit.
Am 2. August 1991 wurde
von der Fa. C. um Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer
Reihenhausanlage, bestehend aus 24 eineinhalbgeschossigen
Reihenwohnhäusern, angesucht.
Am 25. Mai 1992 wurde der Fa. C. die
Baubewilligung erteilt.
Der Bauvertrag über die Lieferung eines Reihenhauses -
Basishaus Baustufe I lt. Projektmappe der Fa. C. und Einreichplan vom
16. Juli 1991 - wurde sodann am 16. Juni 1992 zwischen den
Berufungswerbern und der Baufirma S. abgeschlossen. Für den
vereinbarten Pauschalpreis wurde für ein Jahr ein Fixpreis
vereinbart.
Am
4. August 1995 teilten die Berufungswerber dem Finanzamt mit, dass das
Gebäude von der Baufirma S. geplant worden sei, entgegen dem Vertrag
mit der Fa. C wesentlicher Einfluss auf die Gesamtkonstruktion genommen
worden wäre und zur Frage der Vereinbarung eines Fixpreises und der
vorläufigen Baukosten auf die Schlussrechnung der Baufirma S.
verwiesen wird. Außerdem wird ein Planänderungsbewilligungsbescheid
vom 19.7.1994 auf Grund des Ansuchens der Berufungswerber zur Abweichung von dem
mit Bescheid vom 25.5.1992 bewilligten Bauvorhaben und zwar für die
Errichtung eines gedeckten Stellplatzes anstelle der genehmigten Garage auf dem
Grundstück der Berufungswerber, der dazugehörige Einreichplan und die
Schlussrechnung der Baufirma S. vorgelegt.
Auf Grund dieser Feststellungen
und Unterlagen wurde vom Finanzamt mit Bescheiden vom 11. Oktober 1999
gegenüber den Berufungswerbern die Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO verfügt und die
Grunderwerbsteuer neu festgesetzt. Die Bemessungsgrundlage errechnete sich aus
der Summe des Grundstück-Kaufpreises, der geschätzten
Vermessungskosten, der Baukosten lt. Bauvertrag (abzüglich Haustür und
Fertigteilgarage), je zur Hälfte.
Gegen diese Bescheide wurden von den Erwerbern Berufungen
eingebracht, die zusammenfassend wie folgt begründet wurden:
Die Wiederaufnahme des
Verfahrens sei nicht zu Recht erfolgt, da die Behörde nach herrschender
Lehre und Judikatur wegen des Hervorkommens neuer Tatsachen und Beweise nur dann
die Wiederaufnahme von Amts wegen verfügen könnte, wenn sie an der
Nichtberücksichtigung im wiederaufzunehmenden Verfahren kein Verschulden
treffe. Bereits im, dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern am
18. Juni 1991 angezeigten, Grundstücks-Kaufvertrag sei darauf
hingewiesen worden, dass die neu geschaffenen Baugrundstücke zur Errichtung
einer Reihenhausanlage vorgesehen seien. In weiterer Folge sei am
25. Mai 1992 von der Baubehörde der Baubewilligungsbescheid
erteilt worden, mit dem der Fa. C. die Bewilligung erteilt worden sei 24
Reihenwohnhäuser zu erbauen. Spätestens damals hätte dem
Finanzamt klar sein müssen, dass im Falle des Nichtvorliegens der
Bauherreneigenschaft, die Möglichkeit bestünde, die Grunderwerbsteuer
auch auf die Baukosten zu erstrecken. Allerspätestens aber hätte das
Finanzamt nach Beantwortung des Ergänzungsersuchens im Jahr 1995 Kenntnis
vom Nichtvorliegen der Bauherreneigenschaft erlangt. Im Übrigen hätte
die Behörde das rechtliche Gehör verletzt, da den Berufungswerbern
anlässlich der beabsichtigten Wiederaufnahme des Verfahrens keine
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei. Deshalb sei die mit dem
angefochtenen Bescheid vom 11. Oktober 1999 vorgeschriebene Abgabe wegen
Ablaufes der Verjährungsfrist, welche am 18. Juni 1991 zu laufen
begonnen hätte, verjährt.
In den
Berufungsvorentscheidungen des Finanzamtes wurden die Berufungen gegen die
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO und gegen den
Grunderwerbsteuerbescheid als unbegründet abgewiesen.
Daraufhin stellten die
Berufungswerber den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz mit der ergänzenden Begründung,
dass die Ermessensübung der Wiederaufnahme rechtswidrig sei, da sie iSd
§ 20 BAO unbillig sei, nachdem das Parteiengehör verletzt
worden wäre.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Wiederaufnahme des
Verfahrens
Gem.
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens
von Amts wegen in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden
sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem
sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Die Wiederaufnahme des
Verfahrens hat den Zweck, ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren, dem
besondere Mängel anhaften, aus den im Gesetz erschöpfend
aufgezählten Gründen aus der Welt zu schaffen und die Rechtskraft des
Bescheides zu beseitigen. Sie soll ein bereits abgeschlossenes Verfahren wieder
eröffnen, einen Prozess, der durch einen rechtskräftigen Bescheid
bereits einen Schlusspunkt erreicht hat, erneut in Gang bringen
(vgl. VwGH 20.6.1990, 90/16/0003 und VwGH 6.12.1990, 90/16/0155,
0165).
Bestand im abgeschlossenen
Verfahren hinsichtlich Tatsachen lediglich ein Verdacht, wird also bloß
vermutet, dass der Sachverhalt in Wirklichkeit ein anderer ist als der, der der
Behörde bekannt gegeben wurde und der Behörde bekannt geworden ist,
ohne dass mit dem für möglich gehaltenen Sachverhalt die ihm
entsprechenden Rechtsfolgen verbunden werden, so bedeutet der spätere
Nachweis des bis dahin lediglich vermuteten, des bis dahin von einem Verdacht,
aber nicht von der Kenntnis, der Gewissheit oder dem Erwiesensein erfassten
Sachverhaltes eine Neuerung im Sinne des
§ 303 Abs. 4 BAO (vgl.
Stoll, BAO-Kommentar Band 3,
2932).
Es kann nun sein, dass die
Abgabenbehörde abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen nicht oder nicht
vollständig ermittelt, weil sie den erhobenen Sachverhalt für
ausreichend und weitere Tatsachenfeststellungen für unmaßgebend oder
bedeutungslos hält. Diesfalls kann das spätere Hervorkommen neuer
entscheidungsbedeutsamer Tatsachen oder Beweismittel in Bezug auf diesen
Sachverhalt einen Wiederaufnahmsgrund bilden, und zwar dann, wenn bisher
unbekannt gebliebene Sachverhalte überhaupt oder in ihrem vollen
Ausmaß erst später bewusst und bekannt werden (zB
VwGH 14.3.1990, 88/13/0011). Selbst wenn der Behörde ein Verschulden
an der Nichtfeststellung der maßgeblichen Tatsachen im Erstverfahren
vorzuwerfen ist, bildet die spätere Feststellung einen Wiederaufnahmsgrund
(Stoll, BAO-Kommentar Band 3, 2932
und 2934 mwN).
Es ist also bei der amtswegigen
Wiederaufnahme des Verfahrens - im Gegensatz zur
Antragswiederaufnahme - nicht erforderlich, dass die Tatsachen oder
Beweismittel, die neu hervorkommen, ohne Verschulden von der die Wiederaufnahme
verfolgenden Behörde bisher nicht geltend gemacht werden konnten. Der
Tatbestand des § 303 Abs. 4 BAO wurde insoweit bewusst
im Gegensatz zu Abs. 1 verschuldensneutral formuliert. Selbst wenn also die
Abgabenbehörde wegen des Unterlassens von entsprechenden Ermittlungen der
Vorwurf der Nachlässigkeit, Oberflächlichkeit oder Sorgfaltsverletzung
trifft, ist die Wiederaufnahme nicht ausgeschlossen. Wird daher ein
Erstverfahren (nur) unter Zugrundelegung eines vom Abgabepflichtigen bekannt
gegebenen Sachverhaltes durchgeführt und stellt sich erst später
heraus, dass die Erklärungen des Abgabepflichtigen nicht vollständig
waren, so ist eine spätere Wiederaufnahme des Verfahrens auf Grund der erst
später festgestellten Tatsachen zulässig. Dies gilt selbst dann, wenn
für die Abgabenbehörde die Möglichkeit bestanden hätte, sich
schon früher die entsprechenden Kenntnisse zu verschaffen und die
Behörde diese Möglichkeit verschuldetermaßen nicht genützt
hat (Stoll, BAO-Kommentar Band 3,
2934 mwN). Die von den Berufungswerbern in der Berufung zitierten Erkenntnisse
des Verwaltungsgerichtshofes und die angeführte Literatur betreffen das
Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), dass im vorliegenden Fall
nicht zur Anwendung gelangt.
Im vorliegenden Fall ist
unbestritten und durch die Aktenlage gedeckt, dass die Berufungswerber in ihrer
dem Finanzamt vorgelegten Abgabenerklärung nicht angegeben haben, dass sie
vor Abschluss des Grundstück-Kaufvertrages den Vertrag mit der Fa. C. als
Reihenhauswerber abgeschlossen haben. Im Grundstücks-Kaufvertrag findet man
zwar einen Hinweis, dass nach dem vorliegenden Bebauungsplan die im Sinne des
Teilungsplanes neu geschaffenen Baugrundstücke zur Errichtung einer
Reihenhausanlage vorgesehen sind, aber das Finanzamt gelangte erstmals nach
Erlassung des ersten Bescheides vom 16. Juni 1991 auf Grund eines
Vorhalteverfahrens Kenntnis von der Errichtung des Reihenhauses, des damit in
Zusammenhang bestehenden Vertragsgeflechtes und der fehlenden
Bauherreneigenschaft der Berufungswerber. Dabei handelt es sich zweifelsohne um
das neue Hervorkommen von Tatsachen oder Beweismittel, wie es die o.a.
gesetzliche Bestimmung erfordert, da erst dadurch die Möglichkeit
geschaffen wurde, bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen
Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen.
Damit ist die Frage des
Vorliegens eines Wiederaufnahmegrundes bejaht. In Ausübung des Ermessens
hat von Amts wegen die Wiederaufnahme angeordnet werden
können.
Die Entscheidung, das Verfahren
wieder aufzunehmen, ist den Umständen nach angemessen, weil den
Berufungswerbern hätte bekannt sein müssen, dass in Fällen wie
diesen auch der Kaufpreis für das Reihenhaus der Grunderwerbsteuer
unterzogen wird. Die nicht erfolgte Anzeige des Vertrages mit der Fa. C. und des
Bauvertrages durch die Berufungswerber verhindert allfällige
Billigkeitserwägungen. Die nunmehrige Einbeziehung des zusätzlichen
Kaufpreises für das Reihenhaus folgt dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit. Die
Zweckmäßigkeitserwägungen berücksichtigen die
gesellschaftlichen Vorstellungen vom Interesse der Allgemeinheit an der
Durchsetzung der jeweiligen Vorschrift, dh. der Einhaltung der Gesetze (vgl.
VwGH 6.12.1990, 90/16/0155, 0165). Zum Berufungsvorbringen, dass
Parteiengehör sei von der Behörde verletzt worden, wird festgestellt,
dass die Berufungswerber sehr wohl die Gelegenheit hatten und diese auch
nutzten, die mit dem Ergänzungsersuchen im Jahr 1995 gestellten Fragen zu
beantworten, Stellung zu nehmen und Unterlagen vorzulegen.
Nach
§ 207 Abs. 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist
bei der Grunderwerbsteuer fünf Jahre, die Verjährung beginnt nach
§ 208 Abs. 1 lit. a BAO mit dem Ablauf des
Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Wird die
Verjährungsfrist allerdings unterbrochen, wie es im vorliegenden Fall mit
dem Ermittlungsverfahren der Behörde im Jahr 1995 geschah, dann beginnt
nach § 209 Abs. 1 BAO die Verjährungsfrist mit Ablauf
des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, neu zu laufen. Somit
war bei Bescheiderlasssung im Jahr 1999 die Festsetzung der Grunderwerbsteuer
nicht verjährt.
2) Grunderwerbsteuer im
wiederaufgenommenen Verfahren
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Grunderwerbsteuergesetz 1987
unterliegen der Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein anderes
Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet. Die
Steuer wird nach § 4 Abs. 1 GrEStG vom Wert der
Gegenleistung berechnet. Gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG ist die Gegenleistung
bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer
übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen
Nutzungen.
Unter einer Gegenleistung ist
auch alles zu verstehen, was der Erwerber über einen Kaufpreis für das
unbebaute Grundstück hinaus aufwenden muss. Bringt ein Käufer im
Hinblick auf die Bebauung eines Grundstückes neben einem als Kaufpreis
bezeichneten Betrag weitere Leistungen - an wen auch immer - ist demnach zur
Ermittlung der zutreffenden Bemessungsgrundlage auf den Besteuerungsgegenstand
zurückzugreifen. Für die Beurteilung ist der Zustand des
Grundstückes maßgebend, in dem dieses erworben werden soll; das muss
nicht notwendig der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegebene Zustand sein.
Ist der Erwerber an ein bestimmtes, durch Planung des Verkäufers oder eines
mit diesem zusammenarbeitenden Organisators vorgegebenes Gebäude gebunden,
dann ist ein Kauf eines Grundstückes mit - herzustellendem - Gebäude
anzunehmen, selbst wenn über diese Herstellung ein gesonderter Werkvertrag
abgeschlossen wird (vgl. VwGH 26.1.1995, 93/16/0089, VwGH 22.2.1997,
95/16/0116 - 0120, VwGH 14.10.1999, 97/16/0219, 0220,
VwGH 9.11.2000, 97/16/0281, 0282, VwGH 9.8.2001,
98/16/0392, 99/16/0158 und VwGH 21.3.2002, 2001/16/0429). Im hier zu
beurteilenden Fall ist das Gesamtkonzept, wie sich nicht zuletzt aus einem
Prospekt ergibt, vorgegeben gewesen.
Gegenstand eines nach
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer
unterliegenden Erwerbsvorganges ist das Grundstück in bebautem Zustand auch
dann, wenn die Verträge über den Erwerb des unbebauten
Grundstückes einerseits und des darauf zu errichtenden Gebäudes
andererseits zwar nicht durch den Willen der Parteien rechtlich verknüpft
sind, zwischen den Verträgen jedoch ein so enger sachlicher Zusammenhang
besteht, das der Erwerber bei objektiver Betrachtungsweise als einheitlichen
Leistungsgegenstand das bebaute Grundstück erhält. Dies ist dann
gegeben, wenn wie im hier vorliegenden Fall der Organisator auf Grund einer in
bautechnischer und finanzieller Hinsicht konkreten und bis (annähernd) zur
Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten
Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis anbietet und der
Erwerber dieses Angebot als einheitliches annimmt oder nur insgesamt annehmen
kann (vgl. VwGH 9.8.2001, 2000/16/0772 und VwGH 19.3.2003,
2002/16/0047).
Von den Berufungswerbern wurde
der Vertrag mit dem Organisator Fa. C. über das ausgesuchte Reihenhaus
bereits vor dem gegenständlichen Grundstücks-Kaufvertrag
abgeschlossen. Dieser Vertrag enthielt bereits die genaue Bezeichnung des
Grundstückes und des Reihenhauses sowie die Nutzfläche des
Reihenhauses, den Grundstückspreis und die vorläufigen Baukosten.
Somit standen der Erwerb des Hauses und der Erwerb des Grundstückes in
einem derart engen sachlichen Zusammenhang, dass ein einheitlicher Vorgang
gegeben war (vgl. VwGH 18.6.2002, 2001/16/0437).
Es stand also im Zeitpunkt des
Grundstückskaufes die Absicht, ein mit dem ausgesuchten Haus bebautes
Grundstück zu erwerben, fest.
Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes spielt es keine Rolle, dass das
Gesamtvertragswerk in mehreren Urkunden auf mehrere Vertragspartner des
Erwerbers aufgespalten wird. Für die Beurteilung der Gegenleistung kommt es
ja nicht auf die äußere Form der Verträge, sondern auf den
wahren wirtschaftlichen Gehalt an, der nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise
zu ermitteln ist (siehe VwGH 18.12.1995, 93/16/0072 und
VwGH 9.11.2000, 2000/16/0039, 0040).
Im vorliegenden Fall ist auch
der Umstand ohne Belang, dass in den Vertragsurkunden jeweils aufeinander kein
Bezug genommen wurde, weil schon durch den unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang
der Vertragsabschlüsse gewährleistet war, dass der Erwerber das
Grundstück jedenfalls nur in bebautem Zustand erhalten werde.
Darüberhinaus wurde der Kontakt zwischen den Berufungswerbern und den
Grundstücksverkäufern vom Organisator Fa. C. hergestellt, im
Vertrag mit dem Organisator wurde bereits vereinbart, dass noch zusätzlich
ein Bauvertrag mit einer vom Organisator namhaft gemachten Baufirma
abzuschließen ist.
Entscheidend ist der gemeinsame
Wille von Organisator- und Erwerberseite, dass dem Erwerber das Grundstück
letztlich bebaut zukommt. Die Einbeziehung der Baukosten in die
Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer ist dann nicht rechtswidrig, wenn der
einheitliche Vertragswille auf die Beschaffung des Grundstückes samt Haus
gerichtet ist. Die hier unzweifelhaft gegebene Einbindung in ein von der
Organisatorseite vorgegebenes und vom Erwerber voll akzeptiertes Gesamtkonzept
schließt es aus, dem Erwerber die Qualifikation eines selbständig
"Schaffenden" zuzubilligen.
Der Käufer ist nur dann als Bauherr anzusehen, wenn
er
a) auf die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen
kann,
b) das Baurisiko zu tragen hat, dh. den
bauausführenden Unternehmungen gegenüber unmittelbar berechtigt und
verpflichtet ist und
c) das finanzielle Risiko tragen muss, dh. dass er nicht
bloß einen Fixpreis zu zahlen hat, sondern alle Kostensteigerungen
übernehmen muss, aber auch berechtigt ist, von den Bauausführenden
Rechnungslegung zu verlangen (VwGH 30.9.1999,
96/16/0213, 0214).
Die von der Judikatur erarbeiteten Kriterien für das
Vorliegen der Bauherreneigenschaft müssen dabei
kumulativ vorliegen
(VwGH 12.11.1997, 95/16/0176).
Auf die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen
können, bedeutet, wenn man auf die Gestaltung der Gesamtkonstruktion
Einfluss nehmen kann (VwGH 30.4.1999, 97/16/0203). Dabei sind
"Veränderungen in Innenräumen" belanglos
(VwGH 24.3.1994, 93/16/0168). Eine wesentliche Einflussnahme auf die
Gestaltung der Gesamtkonstruktion eines Reihenhauses in planerischer Hinsicht
erscheint hier als eher eingeschränkt und ist im vorliegenden Fall auch
nicht erfolgt. Die von den Berufungswerbern selbst erwirkte, nachträgliche
Planänderungsbewilligung der Baubehörde über die Errichtung eines
gedeckten Stellplatzes anstelle der genehmigten Garage erfüllt diese
Voraussetzung nicht.
Der Begriff "Bauherr" im Baurecht ist nicht
ident mit jenem im Grunderwerbsteuerrecht.
Die Kriterien "Fixpreisvereinbarung" und
"Risikotragung" dürfen nicht isoliert betrachtet werden. Ein
Bauwerber, dem ein Grundstück seit Jahren gehört, wird die
Bauherreneigenschaft nicht dadurch verlieren, dass er mit dem Bauunternehmer
eine Fixpreisvereinbarung eingeht. Auch wäre es in einem solchen Fall
unerheblich, ob mit den einzelnen Professionisten gesonderte Verträge
abgeschlossen werden, oder ob sich der Bauherr eines Generalunternehmers
bedient. Entscheidend ist für die Bauherrenfrage vielmehr, mit wem eine
solche Fixpreisvereinbarung getroffen wird: Ist der Vertragspartner der
Verkäufer oder ein Organisator oder wie hier die vom Organisator namhaft
gemachte Baufirma und wird an diese Personen das Risiko der
planmäßigen Ausführung überwälzt, dann spricht das
gegen die Bauherreneigenschaft des Erwerbers (vgl. VwGH 31.3.1999,
96/16/0213, 0214). Auch wenn die Berufungswerber den Bauvertrag direkt mit der
Baufirma abgeschlossen haben, wurde bereits im Vertrag mit dem Organisator
Fa. C. vereinbart, dass die seitens der Fa. C. namhaft gemachte
Baufirma von der Fa. C. namens und auftrags der Reihenhauswerber mit der
Errichtung der Reihenhausanlage beauftragt wird und dass der Organisator
berechtigt ist, aus welchem Grund auch immer, eine andere Baufirma zu bestimmen.
Durch die Zwischenschaltung des Organisators waren die Berufungswerber
gegenüber dem bauausführenden Unternehmen somit nicht direkt
berechtigt und verpflichtet.
Für die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der
Grunderwerbsteuer wurden der Grundstücks-Kaufpreis und der Werklohn
für die Errichtung eines Basishauses - Baustufe I herangezogen, nicht
aber die weiteren Kosten für die Fertigstellung des Reihenhauses, da die
Aufwendungen, die die Erwerber in der Folge tätigten, von dem im
gegenständlichen Fall zu beurteilenden Vertragsgeflecht nicht erfasst sind
und daher nicht miteinbezogen werden können.
Auf Grund des im
gegenständlichen Fall vorliegenden Sachverhaltes, der gesetzlichen
Bestimmungen und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
war über die Berufung wie im Spruch zu entscheiden.
Graz,
14. Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
amtswegige WiederaufnahmeBauherrBauherreneigenschaftOrganisatorBauauftragverschiedene VerträgeFixpreisVerjährungUnterbrechung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0928-G/02
- Stammnummer
- 12587
- Gültig
- 14.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF