Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0585-L/04
Verpflegungsaufwendungen im Außendienst
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0585-L/04vom 08.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten durch MGI - Linz
Steuerberatung GmbH, 4020 Linz, Reuchlinstraße 35 a, vom
23. Juli 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes Urfahr vom 16. Juli
2003 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2001 und 2002
entschieden:
Den Berufungen
wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen:
|
|
2001 in
ATS
|
2001 in
EUR
|
2002 in
EUR
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte
|
- 203.525,00
|
- 14.790,75
|
2.012,04
|
Verlustabzug (75%)
|
|
|
- 1.509,03
|
Einkommen
|
0,00
|
0,00
|
114,87
|
Einkommensteuer
|
0,00
|
0,00
|
0,00
Die
getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe
den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden
einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist Wirtschaftsberater im
Außendienst. In der Steuererklärung für das Jahr 2001
erklärte er Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von
- 253.171,-- ATS. Im Jahr 2001 einen Jahresfehlbetrag von
204,36 €.
Im Jahr 2001 nahm das zuständige Finanzamt
Kürzungen der Betriebsausgaben vor. Da das Fahrtenbuch zahlreiche Fehler
aufweise, u.a. falsche Kilometerangaben (Summe der privaten und betrieblichen
Kilometer ergeben nicht die Gesamtzahl der gefahrenen Kilometer), wurde bei den
Kilometergeldern ein Pauschalabschlag von 40% vorgenommen (47.188,96 ATS).
Im gleichen Ausmaß erfolgte eine Kürzung der Diäten
(14.268,00 ATS). Aufwendungen im Zusammenhang mit einem
häuslichen Arbeitszimmer (Büro) wurden im Ausmaß von
12.000,00 ATS analog dem Vorjahr nicht berücksichtigt. Mittels
Bescheid vom 16. Juli 2003 wurden die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb für das Jahr 2001 mit einem Betrag von
- 179.714,00 ATS festgesetzt.
Im Jahr 2002 nahm das zuständige Finanzamt ebenfalls
eine Kürzung der Betriebsausgaben vor. Da nunmehr das Fahrtenbuch keine
erheblichen Mängel mehr aufgewiesen hätte, hätte man eine
Korrektur der diesbezüglichen Ausgaben unterlassen. Lediglich die
Aufwendungen im Zusammenhang mit dem häuslichen Arbeitszimmer in Höhe
von 883,20 € wurden nicht berücksichtigt. Mittels Bescheid
vom 16. Juli 2003 wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb
für das Jahr 2002 mit einem Betrag von 678,84 € festgesetzt.
Mit Eingabe vom 23. Juli 2003 wurde innerhalb
offener Berufungsfrist gegen die Bescheide vom 16. Juli 2003 Berufung
mit folgender Begründung erhoben: Die Differenz der Kilometerangaben
im Fahrtenbuch würde sich aus einem Wechsel des Fahrzeuges im März
2001 ergeben. Es werde daher um neuerliche Überprüfung ersucht. Ein
40%-iger Pauschalabschlag erscheine aber jedenfalls überhöht.
Auf eine Überprüfung der Diätenaufstellung
werde verzichtet.
Hinsichtlich der Bürokosten sei ein Hinweis auf die
Vorjahresbegründung unzulässig, da sich die Rechtslage auf Grund eines
EU-Erkenntnisses bekannter weise geändert hätte.
Hinsichtlich des Bescheides für das Jahr 2002 werde
der Verlustvortrag aus dem Jahr 2001 beantragt. Hinsichtlich der Bürokosten
gelte dasselbe wie im Jahr 2001 (EU-Erkenntnis).
Mit Datum 30. Juni 2004 wurden
gegenständliche Berufungen (2001 und 2002) dem Unabhängigen
Berufungssenat zur Entscheidung vorgelegt. Hinsichtlich des Arbeitszimmers wurde
darauf hingewiesen, dass zum Thema Arbeitszimmer bereits für das Jahr 2000
eine abweisende Berufungsentscheidung ergangen sei.
Mittels Schreiben vom 19. Oktober 2004 ersuchte
der nunmehr zuständige Referent des Unabhängigen Berufungssenates den
Bw. um Stellungnahme zu folgenden Punkten: 1.) Fahrtenbuch: Der
Einwand lt. Berufung sei richtig. Nach Durchsicht des Fahrtenbuches seien aber
dennoch kleinere Fehler hervorgekommen. Unter Berücksichtigung dieser
Umstände erscheine ein Pauschalabschlag von 15% angemessen.
2.) Büro: Bereits in der Berufungsentscheidung
betreffend das Jahr 2000 seien Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Büro
nicht anerkannt worden. Es werde um Bekanntgabe des EU-Erkenntnisses ersucht,
welche eine andere Beurteilung zulassen würde.
3.) Gehaltszahlungen 2001: Es werde ersucht die
getätigten Zahlungen zu belegen.
Nach einem Telefonat mit der steuerlichen Vertretung am
2. November 2004, in dem der Punkt 1 (15% Pauschalabschlag) und Punkt
2 (Büro) akzeptiert wurden, wurde mit Schreiben vom
2. November 2004 folgender Sachverhalt
festgehalten: Hinsichtlich der Gehaltszahlungen wird auf das beiliegende
Dienstzeugnis, den Jahreslohnzettel, den Einkommensteuerbescheid und die
Zahlungsbestätigungen verwiesen. Frau W. sei von 1. November 2000
bis 31. Dezember 2001 vor allem für administrative
Tätigkeiten beschäftigt gewesen. Die Zahlungen hätte, sie wie aus
dem Steuerbescheid ersichtlich sei, selbst als nichtselbständige
Einkünfte versteuert.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem.
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988
dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes
Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände
der Wohnung nicht abgezogen werden.
Arbeitszimmer: Da der Bw. großteils im
Außendienst tätig ist, bildet das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt
der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit. Diesbezügliche
Aufwendungen sind demnach nicht zu berücksichtigen.
Gem.
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben
Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst
sind.
Fahrtkosten: Fahrtkosten im Zusammenhang mit der
betrieblichen Tätigkeit des Bw. sind demnach als Betriebsausgaben zu
berücksichtigen. Hinsichtlich der Tätigkeit des Bw.
(Außendiensttätigkeit) erscheinen die angeführten Fahrten lt.
Fahrtenbuch zumindest großteils glaubhaft. Aufgrund von kleineren
Mängeln erscheint jedoch eine Kürzung vertretbar. Wie bereits im
Schreiben vom 19. Oktober 2004 erläutert, erscheint ein
Pauschalabschlag von 15% der angeführten Fahrtkosten gerechtfertigt (15%
von 117.972,40 ATS).
Gem.
§ 4 Abs. 5 EStG 1988 sind Mehraufwendungen des
Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich
durch den Betrieb veranlassten Reisen als Betriebsausgaben anzuerkennen, soweit
sie die sich aus § 26 Z 4 leg.cit. ergebenden
Beträge nicht übersteigen.
Diäten: Der Bw. machte in seiner
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für die berufungsgegenständlichen Jahre
Diäten in Höhe von 36.670,-- ATS (2001) und
1.900,-- € (2001) gewinn mindernd geltend. Dies waren vor allem
Fahrten zu Kundschaften. In Anlehnung an oben genannte gesetzliche Bestimmungen
sind also Verpflegungsaufwendungen nur anzuerkennen, wenn tatsächlich
Mehraufwendungen angefallen sind.
Kostenunterschiede der Verpflegung treffen Steuerpflichtige an ihrer
Arbeitsstätte genauso wie Steuerpflichtige während einer Reise und
führen daher zu keinen Werbungskosten bildenden
Verpflegungsmehraufwendungen. Die
üblichen Verpflegungsausgaben während eines Arbeitstages werden aber
durch eine Reise überschritten, wenn sie solange andauert, dass der
Steuerpflichtige auch das Frühstück und das Abendessen außerhalb
seines Haushaltes einnehmen muss (vgl. hierzu auch VwGH 7.10.2003,
2000/15/0151). Es ist also eine Abgrenzung zwischen abzugsfähigen
Verpflegungsmehraufwendungen und
nichtabzugsfähigen (üblichen) Verpflegungsaufwendungen der privaten
Lebensführung zu vorzunehmen. Bei zahlreichen, im Fahrtenbuch
angeführten, Reisen liegt ein derartiger
Verpflegungsmehraufwand aufgrund der
zeitlichen Lagerung der Reise nicht vor. Dabei wird davon ausgegangen, dass es
möglich ist, sowohl das Frühstück als auch das Abendessen (bzw.
das Mittagessen) zu Hause einzunehmen. Dies war jedenfalls an jenen Tagen
möglich, an denen der Bw. noch vor 21.00 Uhr nach Hause kam, bzw. an
jenen Tagen an denen das Mittagessen noch zu Hause eingenommen werden
konnte. Im Jahr 2001 war dies an 69 Tagen der Fall. Insgesamt ergibt
sich dadurch im diesem Jahr eine Diätenkürzung um
19.950,00 ATS. Im Jahr 2002 war dies an 59 Tagen der Fall
(Anm.: am 7.12. wurden Diäten in Höhe von 132,00 €
berechnet; wahrscheinlich waren 13,20 € beabsichtigt (von
14.00 - 20.00 Uhr)). Insgesamt ergibt sich dadurch im Jahr
2002 eine Diätenkürzung um 1.333,20 €.
Gem. § 18 Abs. 7 EStG 1988
sind Anlaufverluste, das sind Verluste, die in den ersten drei
Veranlagungszeiträumen ab Eröffnung eines Betriebes entstehen, auch
bei einem Steuerpflichtigen, der den Gewinn gemäß
§ 4 Abs. 3 ermittelt, nach Abs. 6 zu
berücksichtigen.
Gem.
§ 2 Abs. 2b Z 2 EStG 1988 können
vortragsfähige Verluste im Sinne des § 18 Abs. 6 und 7
nur im Ausmaß von 75% des Gesamtbetrages der Einkünfte abgezogen
werden (Vortragsgrenze).
Da sich durch die Kürzung der Betriebsausgaben im Jahr
2002 ein Gewinn ergibt, war dieser mit offenen Verlusten aus dem Vorjahr
auszugleichen.
In Anlehnung an diese Darstellungen war
spruchgemäß zu entscheiden.
Berechnungsdaten:
|
|
2001 in ATS
|
2002 in EUR
|
Ergebnis lt. Erklärung
|
- 253.171,00
|
- 204,36
|
- 15% km-Geld
|
17.695,86
|
|
- Diäten
|
19.950,00
|
1.333,20
|
- Arbeitszimmer
|
12.000,00
|
883,20
|
Ergebnis lt. Berufungsentscheidung
|
- 203.525,00
|
2.012,04
Beilage:
3 Berechnungsblätter
Linz, am 8.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0585-L/04
- Stammnummer
- 12579
- Gültig
- 08.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF