Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7300015/2018
Schwarzeinkäufe auch schwarz im Unternehmen der Ehefrau verkauft. Der die abgabenrechtlichen Belange erfüllende Ehemann war der (alleinige) Täter.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300015/2018vom 10.09.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die BP hat Preiskalkulationen in Form von Aufschlagsrechnung (Differenz Einkaufspreis zu Verkaufspreis), sowie Ermittlung der Rohaufschlage durchgeführt. Im geprüften Zeitraum ergaben sich jedes Jahr große Differenzen und Schwankungen. Dies begründet sich u.a. daher, dass vom angegebenen Verkaufspreis Preisnachlässe, sogenannte Stammkundenrabatte - in der Bandbreite von 10% - 70% gewährt bzw. abgezogen wurden oder z.B. Betrage gerundet wurden, z.B. angeschriebener VKP Euro 329, VKP gem. Paragon an Kunde Eur0 300,-.
Aufgrund der individuellen Preisgestaltung ist eine repräsentative Kalkulation der erzielten Umsätze nicht möglich.
Eine Nämlichkeitsrechnung vom Einkauf zum Verkauf ist nicht durchführbar, da auf den Verkaufsbelegen (s Paragon) nur allgemeine Warenbezeichnungen, jedoch keine produktspezifischen Details wie Marke, Artikelnummer etc. angeführt sind.
Lebenshaltungskosten
Eine Vermögensdeckungsrechnung hat ergeben, dass die Privatausgaben / Lebenshaltungskosten durch die erzielten Einnahmen nicht gedeckt werden konnten.
Die Beschuldigte gibt an, von ihrer in Russland lebenden Verwandtschaft und da besonders von Ihrer Mutter bei finanziellen Engpässen unterstützt worden zu sein. Da es dazu keine Banküberweisungen oder allfällige Zollanmeldungen über die Einfuhr von Bargeld nach Österreich gibt, konnte das tatsächliche Ausmaß nicht nachgewiesen bzw. seitens der BP festgestellt werden.
Aufgrund der nicht gedeckten, bzw. nicht nachgewiesenen Lebenshaltungskosten und der bereits o.a. formellen Mängel mussten die Besteuerungsgrundlagen gem. § 184 BAO geschätzt werden.
Tz. 2 Globalschätzung gem. §184 BAO
Infolge der unter Tz. 1 angeführten formellen und materiellen Mängel und der daraus resultierenden Schätzungsverpflichtung wird eine Globalschätzung durchgeführt.
Da das Einzelunternehmen A. im geprüften Zeitraum überwiegend die alleinige Einkunftsquelle für das Ehepaar B. - ab 2009 mit Kind - war, werden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb so angesetzt, dass eine Deckung der Lebenshaltungskosten möglich und plausibel ist.
Berechnung s. Beilage A
Auf die Ergänzungen in der Beilage B zur Niederschrift zur Schlussbesprechung am 05.12.2016 wird verwiesen."
Zu den Abgabenbescheiden wurden keine Beschwerden eingebracht.
Da gegen die Ergebnisse der Außenprüfung kein Vorbringen erstattet wurde, aus dem Akt sich keine Ungereimtheiten hinsichtlich der Höhe der Abgaben ergeben, können diese Berechnungen bei eigenständiger Würdigung im Finanzstrafverfahren als strafbestimmende Wertbeträge herangezogen werden.
Allerdings ist festzuhalten, dass sämtliche angebliche Schwarzumsätze allein auf Aussagen des Ex-Ehemannes basieren, denen – wie in rechtskräftigen Gerichtsurteilen festgestellt – keine Glaubwürdigkeit zukommt. Auch wenn die Verkürzungen im Rahmen einer abgabenbehördlichen Außenprüfung festgestellt wurden, kann zur objektiven Tatseite nicht ausgeschlossen werden, dass hier die Abgabenbehörde für Zwecke eines Scheidungsverfahrens involviert wurde. Der Senat kam daher aufgrund der persönlichen Schilderungen der Beschuldigten zum Schluss, dass schon bei den zugrunde liegenden Nachforderungen durchaus Zweifel bestehen, ob überhaupt Schwarzumsätze erfolgt sind.
Zur subjektiven Tatseite:
Zur subjektiven Tatseite ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach Vorsatz eine zielgerichtete subjektive Einstellung des Täters bedeutet, auf deren Vorhandensein oder Nichtvorhandensein nur nach seinem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten unter Würdigung aller sonstigen Sachverhaltselemente geschlossen werden kann (VwGH 29.3.2007, 2006/16/0062).
Der sogenannte bedingte Vorsatz (dolus eventualis), der eine Untergrenze des Vorsatzes darstellt, ist dann gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des Unrechtes des Sachverhaltes zwar nicht anstrebt, ja nicht einmal mit Bestimmtheit mit dem Eintritt des verpönten Erfolges rechnet, dies jedoch für möglich hält, d.h. als naheliegend ansieht und einen solchen Erfolg hinzunehmen gewillt ist (VwGH 18.5.2006, 2005/16/0260).
Die Ermittlung des nach außen nicht erkennbaren Willensvorganges stellt einen Akt der Beweiswürdigung dar (VwGH 20.4.2006, 2004/15/0038).
Gemäß § 8 Abs. 3 FinStrG handelt grob fahrlässig, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war.
Zu klären ist, ob die Beschuldigte es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat oder ob sie auffallend sorglos gehandelt hat und es für sie als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war, dass sie aufgrund der Schwarzumsätze Abgabenhinterziehungen begeht.
Zusatz zur Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 5.12.2016: Der Verteidiger erklärt, dass zwischen den Ehegatten vereinbart war, dass die buchhalterischen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Warenein- und -verkauf, sonstiger Aufwand, Lohnaufwand etc. von B durchgeführt werden, die Beschuldigte sollte den Warenverkauf im Geschäft durchführen, da sie eine tüchtige Verkäuferin ist.
In der Vernehmung der Beschuldigen am 26. Jänner 2017 vor der Finanzstrafbehörde sagte die Beschuldigte aus, dass Herr B die Belege gesammelt und das Kassabuch geführt hat. Die Einkäufe - auch in Italien und der Türkei - haben sie gemeinsam durchgeführt, wobei die in Österreich gekauften Produkte zugesandt wurden und die in der Türkei eingekauften Waren persönlich abgeholt wurden.
Die Einnahmen-Ausgabenrechnung besorgte der damalige Steuerberater anhand der von Herrn B (der auch einzige Kontaktperson zum Steuerberater war) übergebenen Unterlagen. Die Beschuldigte hatte von den Steuermalversationen keine Kenntnis.
Vorwurf des Verteidigers, dass sich Herr B durch seine Aussagen im Zivilverfahren (wo er keiner Wahrheitspflicht unterliegt) Anhaltspunkte schaffen wollte, dass er die Veruntreuung von € 317.000,00 nicht begangen habe.
In der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat vom 15.12.2017 hat Herr B bestätigt, dass er allein für die Buchhaltung zuständig war. Die Schwarzumsätze haben sie gemeinsam besprochen. Die Beschuldigte hat keine Steuererklärungen unterschrieben.
Laut Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat vom 31.1.2018 hat die Zeugin Mag. XY ausgesagt, dass die Beschuldigte auf sie hilflos wirkte, keine Unterlagen hatte und sich in abgabenrechtlichen Belangen nicht ausgekannt hat.
Aus dem Akt ergibt sich, dass die nicht erklärten Umsatzverkürzungen (Schwarzumsätze) sich pro Jahr im Bereich zwischen 1,14 % (2013) bis 8,65% (2009) belaufen.
Gesamtbetrag der steuerlichen Lieferungen und Leistungen 2009 erklärt € 348.340,87, laut BP: € 378.460,84 (8,65 % nicht erklärt), 2010 erklärt € 386.989,93, laut BP € 396.750,51 (2,52 % nicht erklärt), 2011 erklärt € 344.513,48, laut BP € 373.000,00 (8,27 % nicht erklärt), 2012 erklärt € 288.459,66, laut BP € 294.173,31 (1,98 % nicht erklärt), 2013 erklärt € 346.057,90, laut BP € 350.000.00 (1,14 % nicht erklärt).
Bei Gesamtbetrachtung kann man nur den Schluss ziehen, dass hier (wenn auch nur vom Ex-Ehemann der Beschuldigten) versucht wurde, nebenbei einen zugegeben verhältnismäßig kleineren Teil des Umsatzes "schwarz" verkaufen zu wollen.
Der persönliche Eindruck von der Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung hat eine Bestätigung der bisherigen Aussagen in den diversen Vernehmungen und Aussagen erbracht, dass die steuerlichen Agenden im Unternehmen der Beschuldigten vom Ex-Ehemann übernommen und auch ausgeführt wurden. Die Beschuldigte bestätigte nochmals, dass sie sich zwar als Verkäuferin darum gekümmert hat, dass die Waren auch verkauft wurden, doch außer der Übergabe der Rechnungen über die von ihr verkauften Waren jeden Abend an den Ex-Ehemann, damit dieser die Rechnungen in ein Kassabuch eintragen bzw. in der Folge die Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei weiterleiten konnte, hatte die Beschuldigte weder mit der Buchhaltung noch mit weiteren abgabenrechtlichen Agenden zu tun. Aufgrund ihrer Ausbildung ist nachvollziehbar, dass die Beschuldigte – wie behauptet – immer ihrem Ex-Ehemann vertraute, der nach eigener Einschätzung sich in abgabenrechtlichen Belangen ausgekannt haben will.
Die im Rahmen der mündlichen Verhandlung geschilderten Vorgänge über die Warenbestellungen viermal im Jahr sind branchenüblich und nachvollziehbar, auch wurden keine Unregelmäßigkeiten beim Einkauf weiterer Waren in der Türkei oder in Bologna, die von der Beschuldigten zu vertreten wären, festgestellt.
Aufgrund der Schilderungen der Beschuldigten kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Ex-Ehemann die von seiner Aussage vor dem BG Fünfhaus im Scheidungsverfahren vorgebrachten Vorwürfen der Schwarzumsätze zur Verschleierung der (vom Verteidiger als Diebstahl bezeichneten) Entnahme von € 317.000,00 aus dem Safe dienen sollte. Wenn es Schwarzumsätze gegeben haben sollte, dann sind sie ausschließlich vom Ex-Ehemann zu vertreten, der für seine Malversationen vor dem Spruchsenat ein entsprechendes Geständnis abgelegt hat.
Da sich somit keine Anhaltspunkte für ein vorsätzliches Verhalten ergeben, die auf ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken der ehemaligen Ehegatten schließen lässt, noch Indizien für die Verletzung von Sorgfaltspflichten, die allenfalls auf ein grob fahrlässiges Verhalten schließen hätten lassen, aus dem gesamten Akteninhalt ableitbar sind, war, da die subjektive Tatseite einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG oder eine Abgabenverkürzung gemäß § 34 Abs. 1 FinStrG nicht vorliegt, der Beschwerde stattzugeben, das angefochtene Erkenntnis aufzuheben und das Finanzstrafverfahren einzustellen.
Aufgrund des Ergebnisses der Verhandlung ist die Behandlung der gestellten Beweisanträge obsolet.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am 10. September 2019
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7300015/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.7300015.2018
- Stammnummer
- 125774
- Gültig
- 10.09.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF