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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100875/2017

Vorliegen eines haftungsbegründenden Sachverhaltes

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7100875/2017vom 25.04.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Hat die belangte Behörde nicht die monatlichen Beträge sondern die Abgabe lediglich in einem Jahresbetrag bekannt gegeben, wird dadurch der Beschwerdeführer nicht in die Lage versetzt, die geforderte, nach Monaten gegliederte Liquiditätsaufstellung zu erstellen und dabei die auf die Abgabengläubigerin entfallende monatliche Quote zu berechnen (vgl. VwGH 19.3.2015, 2011/16/0188). Der Beschwerdeführer wurde damit von der Abgabenbehörde nicht in die Lage versetzt, die von ihr geforderte, nach Monaten gegliederte Liquiditätsaufstellung vorzulegen und die auf die Abgabengläubigerin entfallende monatliche Quote zu berechnen. Auch wenn es der Abgabenbehörde nicht mehr möglich sein sollte, eine entsprechende Aufgliederung zu erstellen, so darf dieser Umstand dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen. Vielmehr hätte die belangte Behörde dies bei ihrer Ermessensübung berücksichtigen müssen (VwGH 27.9.2012, 2009/16/0181). Die irrtümlich unrichtige Angabe des Bescheiddatums 09.01.2010 anstatt 09.01.2012 im Haftungsbescheid als Grundlage für die haftungsgegenständliche Umsatzsteuer 2010 von € 13.131,12 vermag an der Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme schon deshalb nichts zu ändern, weil die haftungsgegenständlichen Abgaben im erstinstanzlichen Haftungsbescheid mit Abgabenart, Abgabenzeitraum, Fälligkeit und Höhe der Abgabenschuld schon hinreichend spezifiziert wurden (VwGH 10.04.199794/15/0188). Die mangelnde Übereinstimmung der in diesem beigelegten Bescheid aufscheinenden Abgabennachforderung von € 20.397,12 mit dem im Haftungsbescheid unter dieser Position genannten Betrag von € 13.131,12 ist damit zu erklären, dass die Haftung nur für den noch aushaftenden Betrag an Umsatzsteuer 2010 in Anspruch genommen wurde, welcher laut Rückstandsaufgliederung vom 02.04.2019 eben € 13.131,12 beträgt. Sofern für die Bf nicht nachvollziehbar ist, dass die Gesamtsumme der Umsatzsteuervoranmeldungen für Oktober und Dezember 2010 von der Summe der Abgabennachforderung im Umsatzsteuerbescheid 2010 abweicht, ist darauf hinzuweisen, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen für Oktober und Dezember 2010 nur diese Monate (Voranmeldungszeiträume) betreffen, während die Veranlagung der Umsatzsteuer 2010 für den Veranlagungszeitraum 2010 durchzuführen ist, welcher gemäß § 20 UStG das Kalenderjahr 2010 ist. Bezüglich der gerügten Nichtklärung, ob und in welcher Weise die aus der Insolvenz der Firma L-GmbH am 30.09.2013 infolge des Pfandrechtes zugeflossene Zahlung von € 28.463,73 berücksichtigt worden sei, ist festzustellen, dass am Abgabenkonto der GmbH am 29.10.2013 der Betrag von € 28.473,41 als Gutschrift verbucht und mit aushaftenden Abgabenschuldigkeiten, und zwar der Umsatzsteuer 11/2009 in Höhe von € 21.207,41 und die Umsatzsteuer 2010 in Höhe von € 7.266,00 verrechnet wurde. Zum Einwand, dass aufgrund der angespannten finanziellen Situation im Jahr 2010 und 2011 die Löhne und Gehälter nicht hätten vollständig bezahlt werden können, ist zu bemerken, dass diese Abgaben aufgrund der Selbstbemessung und Meldung durch die Abgabepflichtige am Abgabenkonto verbucht wurden und d ie Meldung von einbehaltenen Lohnabgaben an das Finanzamt dafür spricht, dass die entsprechenden Löhne tatsächlich ausbezahlt worden sind (VwGH 15.11.2005, 2001/14/0088) . Die Behauptung, Lohnsteuer werde zu Unrecht geltend gemacht, weil mangels Lohnzahlungen kein Lohnsteueranspruch entstanden sei, ist auch nicht zielführend, da es sich dabei um eine Einwendung gegen den Abgabenanspruch handelt. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist jedoch allein die Entscheidung über die Haftung gemäß § 9 BAO. In diesem Verfahren können Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgaben nicht mit Erfolg vorgetragen werden (vgl. VwGH 22.02.1993, 91/15/0065; VwGH 03.11.1994, 93/15/0010). Auch das Vorbringen, dass die Bf während ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin aus privaten Mitteln am 12.04.2011 € 100.000,00 (€ 73.117,85 und € 26.882,15) an das Finanzamt auf bestehende Abgabenschuldigkeiten der Firma L-GmbH geleistet und darüber hinaus noch weitere € 80.168,99 für Zahlungen, insbesondere an das Finanzamt zur Verfügung gestellt habe, vermag daran nichts zu ändern, zumal damit mangels Darlegung des Ausmaßes der Verbindlichkeiten an die übrigen Gläubiger und der darauf geleisteten Zahlungen und auch der Einnahmesituation der Primärschuldnerin keineswegs dargelegt wurde, dass die Bf hinsichtlich der Abgabenschuldigkeiten das Finanzamt keinesfalls schlechter, sondern eher sogar bessergestellt habe, als andere Gläubiger. Hinsichtlich der behaupteten Besserstellung ist zudem darauf hinzuweisen, dass am Abgabenkonto der Primärschuldnerin bei Beginn der Geschäftsführungsfunktion der Bf nur ein geringer Rückstand (etwa am 15.03.2007 € 548,91, 09.11.2007 € 15.855,44) aushaftete, dieser aber in der Folge ständig anstieg (etwa 10.03.2008 € 141.758,28, 11.08.2008 € 188.521,44, 26.02.2009 € 230.125,34, 09.04.2010 € 262.633,90, 11.04.2011 € 265.309,81). Durch die eingewendete Zahlung des Betrages von € 100.000,00 verminderte sich der Rückstand zum 12.04.2011 auf € 165.309,81, dieser stieg jedoch in Folge trotz des eingewendeten insbesondere für Zahlungen an das Finanzamt zur Verfügung gestellten Betrages von € 80.168,99 bei Beendigung der Geschäftsführungsfunktion wieder auf € 182.140,99 an. Eine Besserstellung des Abgabengläubigers erscheint in Hinblick auf diesen Anstieg nicht glaubhaft. Zur vorgebrachten Heranziehung privater Mittel ist vorerst zu bemerken, dass keine Verpflichtung zur Entrichtung der Abgaben aus eigenen Mitteln besteht (VwGH 13.11.1987, 85/17/0035). Die dennoch erfolgte Heranziehung privater Mittel erfolgte laut Aktenlage zwecks Vermeidung einer Weiterbetreibung des Insolvenzantrages durch die Abgabenbehörde, ein besonders pflichtgemäßes Verhalten gegenüber der Abgabenbehörde durch Besserstellung ist daraus wohl nicht abzuleiten. Entsprechend dem Vorbringen der Bf führte die Zurverfügungstellung der privaten Mittel zur Anmeldung der daraus resultierenden Forderung von € 180.168,99 im Insolvenzverfahren, sodass die Bf wie auch die übrigen Gläubiger einschließlich der Abgabenbehörde nach den insolvenzrechtlichen Bestimmungen zu befriedigt wäre. Für eine Berücksichtigung der Forderung im Rahmen des gegenständlichen Haftungsverfahren zu Lasten der Abgabenbehörde besteht hingegen kein Grund. Die Rückstehungserklärung vom 28.03.2012 ist abgesehen davon, dass laut Firmenbuch ohnehin nur eine Verteilung an Massegläubiger erfolgte, im gegenständlichen Haftungsverfahren nicht von Bedeutung, da mit dem Hinweis auf den Einsatz beträchtlicher privater Mittel nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 29.01.2015 2011/16/0136) auch keine rechtswidrige Ermessensübung durch die belangte Behörde aufgezeigt wird. Ein Haftender erfährt nur dann eine Einschränkung der Haftung, wenn er den Nachweis erbringt, welcher Abgabenbetrag auch bei einer gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger uneinbringlich geworden wäre (vgl. VwGH 03.11.2005, 2004/15/0015, 27.04.2005, 2004/14/0030). Mangels eines solchen Nachweises kommt es im Beschwerdefall entscheidend darauf an, ob die Gesellschaft ab Fälligkeit der Abgaben und bis zum Zeitpunkt der Abberufung der Beschwerdeführers als deren Geschäftsführer über liquide Mittel verfügt hat. Mangels zahlenmäßiger Darlegung ist die allgemeine Behauptung einer Besserstellung nicht ausreichend konkret, eine Ermittlungspflicht der Behörde auszulösen respektive eine Besserstellung der Abgabenbehörde darzulegen (vgl. VwGH 13.4.2005, 2004/13/0160). Der am 12.04.2011 entrichtete Betrag von € 100.000,00 (€ 73.117,85 und € 26.882,15) wurde laut Aktenlage am 15.04.2011 am Abgabenkonto verbucht. Laut Kontoausdruck wurde der Betrag von € 26.882,15 auf den Dienstgeberbeitrag 10/2009 in Höhe von € 2.183,25, den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 10/2009 in Höhe von € 205,83, die Umsatzsteuer 10/2009 in Höhe von € 272,91, die Lohnsteuer 11/2009 in Höhe von € 5.768,22, den Dienstgeberbeitrag 11/2009 in Höhe von € 3.476,58, den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 11/2009 in Höhe von € 328,80 und die Umsatzsteuer 11/2009 in Höhe von € 14.646,56 und der Betrag von € 73.117,85 auf die Umsatzsteuer 04/2009 in Höhe von € 14.612,68, die Lohnsteuer 05/2009 in Höhe von € 4.610,04, den Dienstgeberbeitrag 05/2009 in Höhe von € 2.032,77, den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 05/2009 in Höhe von € 191,55, die Umsatzsteuer 05/2009 in Höhe von € 21.364,65, die Lohnsteuer 06/2009 in Höhe von € 4.569,72, den Dienstgeberbeitrag 06/2009 in Höhe von € 2.436,40, den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 06/2009 in Höhe von € 230,55, die Kammerumlage 04-06/2009 in Höhe von € 441,96, die Körperschaftsteuer 07-09/2009 in Höhe von € 525,00, die Lohnsteuer 07/2009 in Höhe von € 4.979,43, den Dienstgeberbeitrag 07/2009 in Höhe von € 2.213,04, den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 07/2009 in Höhe von € 208,91, die Lohnsteuer 09/2009 in Höhe von € 6.008,08, den Dienstgeberbeitrag 09/2009 in Höhe von € 2.422,93, den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 09/2009 in Höhe von € 228,56, die Körperschaftsteuer 10-12/2009 in Höhe von € 528,60, die Kammerumlage 07-09/2009 in Höhe von € 292,91 und die Lohnsteuer 10/2009 in Höhe von € 5.220,07 verrechnet. Abgesehen davon, dass von der Bf lediglich gerügt wurde, dass das Finanzamt in keiner Weise auf die nachweislich zugunsten des Finanzamtes erfolgten Zahlungen der Bf für die L-GmbH, die Verpfändung des Musterhauses und die Rückstehungserklärung im Insolvenzverfahren eingehe und keine Darstellung der Verwendung des am 30.09.2013 zugeflossenen Betrages von € 28.463,73 erfolgt sei, eine Unrichtigkeit deren Verrechnung jedoch nicht behauptet wurde, sind allfällige Meinungsverschiedenheiten zwischen der Bf und der Abgabenbehörde darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, nicht im Haftungsverfahren, sondern in einem durch einen Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides gemäß § 216 BAO ausgelösten Verfahren zu entscheiden (VwGH 10.04.1997, 94/15/0188). Zur behaupteten Nichtberücksichtigung der Zahlung von € 28.463,73 vom 30.09.2013 wurde bereits auf die Verbuchung am 29.10.2013 und die Verrechnung auf die Umsatzsteuer 11/2009 in Höhe von € 21.207,41 und die Umsatzsteuer 2010 in Höhe von € 7.266,00 hingewiesen. Die Verrechnung des Betrages von € 7.266,00 führte zur Verminderung der laut Bescheid aufscheinenden Abgabennachforderung von € 20.397,12 auf € 13.131,12, wodurch die auch beanstandete mangelnde Übereinstimmung entstand, sodass von einer Nichtberücksichtigung somit keine Rede sein kann. Auf Grund des Vorhandenseins von Mitteln konnten der Bf die uneinbringlichen Abgaben wegen Nichterfüllung der sie treffenden Verpflichtung, die Gläubigergleichbehandlung nachzuweisen, somit zur Gänze vorgeschrieben werden. Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bf konnte die Abgabenbehörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.5.1989, 89/14/0044) auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war. Auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme der Bf für die laut Rückstandsaufgliederung vom 02.04.2019 nach wie vor unberichtigt aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der L-GmbH im Ausmaß von € 117.711,12 zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zulässigkeit einer Revision: Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt. Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Wien, am 25. April 2019

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100875/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7100875.2017
Stammnummer
125761
Gültig
25.04.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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