Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101232/2017
Gegenstandsloserklärung einer Beschwerde nach einem § 300 BAO-Verfahren (Leitungsrechte)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7101232/2017vom 30.08.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Das Bundesfinanzgericht hat mit Beschluss vom 27. 3. 2017 die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde betreffend die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2013 und 2014 gemäß § 271 BAO i. V. m. § 272 Abs. 4 BAO bis zur Beendigung des beim Verwaltungsgerichtshof zur Zahl Ro 2015/13/0003 anhängigen Revisionsverfahrens ausgesetzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis VwGH 26. 7. 2017, Ro 2015/13/0003 entschieden. Der im RIS veröffentlichte Text des Erkenntnisses ist beigeschlossen.
Das Beschwerdeverfahren ist daher gemäß § 271 Abs. 2 BAO von Amts wegen fortzusetzen.
Der Gerichtshof hat im RIS folgende Rechtssätze veröffentlicht:
Bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 sind die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben grundsätzlich (d.h. vorbehaltlich des dem Steuerpflichtigen eingeräumten Wahlrechts) mit Umsatzsteuer anzusetzen. Das grundsätzliche Gebot des Ansatzes von Bruttowerten hat seine Ursache darin, dass die Begriffe Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben die gesamten betrieblich veranlassten Zu- und Abflüsse inklusive Umsatzsteuer umfassen. Umsatzsteuergutschriften sind dabei Betriebseinnahmen, Umsatzsteuerzahllasten Betriebsausgaben(vgl. z.B. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 4 Tz 26, sowie das dort angeführte Erkenntnis vom 16. März 1976, 181, 575/76, VwSlg 4953 F/1976).
Gemäß § 8 Abs. 2 der LuF PauschVO 2006 sind die Betriebsausgaben mit einem Durchschnittssatz von 70 % der diesen Betriebsausgaben gegenüberstehenden Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen. Daraus ist abzuleiten, dass für die Berechnung des Betriebsausgabenpauschales die Bruttobetriebseinnahmen, zu denen auch die Umsatzsteuergutschriften gehören, heranzuziehen sind (vgl. auch Hammerl in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG19, § 21 Tz 191, sowie Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG 9. EL § 17 Anm 61).
Der Verwaltungsgerichtshof ist damit der Amtsbeschwerde des Finanzamts gefolgt und hat unter anderem ausgeführt:
31 Der Mitbeteiligte hat in Bezug auf die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft eine pauschalierte Form der Gewinnermittlung gewählt. Da der Einheitswert seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes über 65.500 EUR liegt, kommt dafür nur die Teilpauschalierung nach den §§ 8 ff LuF PauschVO 2006 in Betracht (vgl. das Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, 2005/15/0019). Bei der Teilpauschalierung sind die Betriebsausgaben mit einem Durchschnittssatz von 70% der diesen Betriebsausgaben gegenüberstehenden Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen (§ 8 Abs. 2 der LuF PauschVO 2006). Die Vorsteuergutschriften sind als Betriebseinnahmen zu erfassen, wohingegen die an das Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer - wie bereits ausgeführt - durch das Betriebsausgabenpauschale abgegolten wird. Der Mitbeteiligte ist nicht gehalten, die pauschalierte Form der Gewinnermittlung in Anspruch zu nehmen. Wenn dies für ihn günstiger sein sollte, kann er seinen Gewinn nach den allgemeinen Grundsätzen des § 4 Abs. 3 EStG 1988 (oder auch nach § 4 Abs. 1 EStG 1988) ermitteln, so wie er auch freiwillig auf die Umsatzsteuerpauschalierung verzichtet hat (§ 22 Abs. 6 UStG 1994).
32 Im Hinblick darauf, dass die steuerlichen Folgen somit in der Ingerenz des Steuerpflichtigen liegen (vgl. zu Pauschalierungsregelungen auch das Erkenntnis vom 4. März 2009, 2008/15/0333, VwSlg 8422/F), bestehen auch keine Bedenken aus der Sicht der Wettbewerbsneutralität oder des Gleichheitssatzes.
Die Beschwerde richtet sich einerseits gegen die Gewinnerhöhung 2009 um € 6.371,06 und gegen die Gewinnerhöhung 2010 um € 12.617,07 aufgrund der Erhöhung der steuerpflichtigen Komponenten der Entschädigungszahlungen von der OMV Gas GmbH und andererseits gegen die Gewinnerhöhung 2013 um 6 5.470,53 und gegen die Gewinnerhöhung 2014 um € 4.966,80 aufgrund der Berücksichtigung der USt Gutschriften als Betriebseinnahmen.
Unter Beachtung des nunmehr ergangenen Erkenntnisses VwGH 26. 7. 2017, Ro 2015/13/0003 wäre die Beschwerde betreffend die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2013 und 2014 als unbegründet abzuweisen.
Der Beschwerdeführer ist daher aufzufordern, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses dem Bundesfinanzgericht bekanntzugeben, ob die Beschwerde betreffend die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2013 und 2014 weiter aufrecht erhalten oder ob diese gemäß § 256 Abs. 3 BAO zurückgenommen wird.
Sollte die Beschwerde betreffend die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2013 und 2014 aufrechterhalten werden, hätte der Beschwerdeführer darzulegen, aus welchen Gründen die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis VwGH 26. 7. 2017, Ro 2015/13/0003 zur steuerlichen Behandlung von Umsatzsteuergutschriften bei der land- und forstwirtschaftlichen Teilpauschalierung auf die gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht anwendbar sein sollen.
Der belangten Behörde steht es frei, sich innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses dem Bundesfinanzgericht zur Anwendbarkeit der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis VwGH 26. 7. 2017, Ro 2015/13/0003 auf die gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu äußern.
Das Beschwerdeverfahren betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2009 und 2010 ist davon nicht betroffen (siehe auch den Beschluss vom 27. 3. 2017).
Zurücknahmeerklärung
Mit Schreiben vom 20. 2. 2018 erklärte die steuerliche Vertretung namens ihres Mandanten, die Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2013 und 2014 gemäß § 256 Abs. 3 BAO zurücknehmen.
Beschluss BFG 28. 2. 2018, RV/7101240/2017
Mit Beschluss BFG 28. 2. 2018, RV/7101240/2017, wurde die Beschwerde vom 22. 12. 2016, soweit sie die Einkommensteuer für die Jahre 2013 und 2014 betrifft, gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.
Erkenntnis BFG 27. 2. 2019, RV/7102220/2011
Mit Erkenntnis BFG 27. 2. 2019, RV/7102220/2011, entschied das Bundesfinanzgericht in einem vergleichbaren Fall, dass nunmehr § 107 EStG 1988 i. Z. m. § 124b Z 334 EStG 1988 i. d. F. BGBl. I Nr. 62/2018 anzuwenden sei und die die Entschädigungsleistung für die Einräumung der Leitungsrechte insoweit die Voraussetzung des § 37 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 i. V. m. § 32 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 erfülle, als sie wegen eines künftigen Aufwuchsentganges oder eines sonstigen künftigen Einnahmenausfalls, für den die Leitungen im Grund und Boden kausal sind, geleistet werden, und im Einvernehmen mit den Parteien diesen Anteil gemäß § 184 BAO mit 20% der steuerpflichtigen Bemessungsgrundlage geschätzt. Dieser Betrag sei auf drei Jahre zu verteilen.
Eingabe vom 8. 3. 2019
Mit Eingabe vom 8. 3. 2019, eingelangt am 12. 3. 2019, erklärte die steuerliche Vertretung namens und auftrags ihres Mandanten, dass hinsichtlich "der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2009, 2010, 2013 und 2014, jeweils vom 30. November 2015" einer Aufhebung durch das zuständige Finanzamt gemäß § 300 Abs. 1 lit. a BAO zugestimmt werde.
Beschluss vom 14. 3. 2019
Mit Beschluss vom 14. 3. 2019 übermittelte das Gericht gemäß § 300 Abs. 1 lit. b BAO dem Finanzamt die Zustimmungserklärung der beschwerdeführenden Partei und setzte eine Frist von vier Monaten zur Aufhebung der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2009 und 2010. Begründend wurde unter anderem ausgeführt:
Der Beschwerdeführer hat mit dem oben dargestellten Schreiben der steuerlichen Vertretung seine Zustimmung zur Aufhebung der Einkommensteuerbescheide 2009, 2010, 2013 und 2014 gemäß § 300 Abs. 1 lit. a BAO erklärt.
Die Zustimmungserklärung wird in der Anlage der belangten Behörde übermittelt.
Inhaltlich betrifft die Zustimmungserklärung nur die Einkommensteuerbescheide 2009 und 2010, da das Beschwerdeverfahren betreffend Einkommensteuer 2013 und 2014 bereits mit Beschluss BFG 28. 2. 2018, RV/7101240/2017 eingestellt wurde.
Seitens des Bundesfinanzgerichts ist zufolge anderer vordringlicher Arbeiten der hier zuständigen Gerichtsabteilung eine Erledigung des gegenständlichen Verfahrens in den nächsten Monaten nicht möglich. Die Entscheidung BFG 27. 2. 2019, RV/7102220/2011 wurde durch eine andere Gerichtsabteilung getroffen, wobei der Beschwerdeeingang in UFS/BFG dort im Jahr 2011, hier hingegen im Jahr 2017 erfolgt ist.
Daher ist eine Vorgangsweise nach § 300 BAO zweckmäßig.
Die Frist von vier Monaten ist im gegenständlichen Fall angemessen, eine frühere Erledigung wäre auch durch das Bundesfinanzgericht selbst nicht möglich.
Sofern die belangte Behörde eine Aufhebung vornimmt, hat sie gemäß § 300 Abs. 5 BAO das Bundesfinanzgericht unverzüglich von der Aufhebung zu verständigen.
Sofern eine Aufhebung nicht innerhalb der gesetzten Frist erfolgt und eine Fristerstreckung nicht beantragt wurde, ist möge dieser Umstand ebenfalls dem Bundesfinanzgericht unter Anschluss allfälliger der belangten Behörde zurückgestellter Akten und einer Begründung für das Unterbleiben einer Aufhebung mitgeteilt werden.
Die Aufhebung liegt im Ermessen der Abgabenbehörde (vgl. Ritz, BAO6, § 300 Rz. 8 m. w. N.), die Ermessensübung im Fall einer Nichtaufhebung wäre entsprechend zu begründen, zumal im gegenständlichen Gerichtsverfahren die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Entscheidung durch den Senat beantragt wurde. Hierbei wird bemerkt, dass die Regelung des § 300 BAO zur Beschleunigung des Verfahrens bei nachträglicher "Streitbeilegung" dient (vgl. Ritz, BAO6, § 300 Rz. 1).
E-Mail (FA) vom 26. 6. 2019
Das Finanzamt gab hierauf dem Gericht mit E-Mail vom 26. 6. 2019 bekannt:
Nach Rücksprache mit dem bundesweiten Fachbereich darf ausgeführt werden, dass diese Rechtsansicht der Möglichkeit der Verteilung von 20% der Entgelte auf 3 Jahre nicht geteilt wird:
Es schließen § 107 Abs. 11 EStG 1988 und § 37 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 einander von vornherein insofern aus, als das bei Inanspruchnahme der Möglichkeit, die Steuerbemessungsgrundlage pauschal mit 33% der geleisteten Entgelte zu ermitteln, ein weiteres „Herausschälen“ von Komponenten, die einer besonderen Besteuerung zugeführt werden sollen, nicht möglich ist. Dies unabhängig von der Tatsache, dass die Entschädigungsleistung auch Anteile enthalten kann, die – isoliert betrachtet – einer Einkünfteverteilung grundsätzlich zugänglich wären. Eine Vorgehensweise wie im BFG-Erkenntnis vom 27. Februar 2019 widerspricht dem (Vereinfachungs-)Sinn einer pauschalen Bemessungsgrundlage.
Es ist daher dem Finanzamt nicht möglich eine Bescheidaufhebung in diesem Sinne durchzuführen.
E-Mail (StB) vom 28. 6. 2019
Mit E-Mail vom 28. 6. 2019 gab die steuerliche Vertretung bekannt, sich der nunmehrigen Rechtsansicht des Finanzamts (Anwendung von § 107 Abs. 11 EStG 1988 ohne weitere Anwendung von § 37 Abs. 2 Z 2 EStG 1988) anzuschließen.
Fristverlängerungsansuchen
Mit Schreiben vom 8. 7. 2019 ersuchte das Finanzamt um Fristverlängerung um einen Monat, da "zuerst die Rechtfrage betreffend § 37 EStG abgeklärt werden musste und nunmehr eine zeitlich umfangreiche edv-mäßige Erledigung zu erfolgen hat".
Die Frist wurde vom Gericht antragsgemäß erstreckt.
Bericht vom 10. 7. 2019
Am 10. 7. 2019 berichtete das Finanzamt, dass die Beschwerdevorentscheidungen betreffend Einkommensteuer 2009 und 2010 aufgehoben und neue Bescheide erlassen worden seien.
Aufhebungsbescheid vom 8. 7. 2019
Vorgelegt wurde ein "Bescheid Aufhebung gemäß § 300 Bundesabgabenordnung (BAO)", wonach die Beschwerdevorentscheidung vom 5. 1. 2017 betreffend Einkommensteuer 2009 und 2010 unter Hinweis auf den Beschluss vom 14. 3. 2019 aufgehoben wird.
Beschwerdevorentscheidungen vom 8. 7. 2019
Mit Datum 8. 7. 2010 erließ das Finanzamt Beschwerdevorentscheidungen, die wie folgt begründet wurden:
Nach der Bescheidaufhebung gem. § 300 BAO hinsichtlich der BVEs vom 5.1.2017 werden neuerliche BVEs für die Jahre 2009 und 2010 mit anderem Spruch (Bemessungsgrundlage E aus L+F) erlassen. Dazu wird begründend ausgeführt:
Sie haben von der OMV für die Einräumung eines Servitutes (Leitungsrechte) in den beschwerdegegenständlichen Jahren 2009: 10.331,18 Euro und im Jahr 2010: 20.459,00 Euro erhalten. Im Zuge der Außenprüfung wurde dieser Betrag zu 70% den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zugerechnet. Im Zug einer Bescheidbeschwerde und der Vorlage an das BFG wurde argumentiert, dass diese Hinzurechnung zu hoch angesetzt worden sei.
Dazu wird ausgeführt:
Im Entgelt für die Einräumung des Servituts sind mehrere Komponenten enthalten:
o Entgelt für die Einräumung von Rechten (durch die Durchschnittssätze der Pauschalierung nicht abgegolten und daher steuerlich zusätzlich zu erfassen)
o Entschädigung für die durch die Beeinträchtigung der Verfügungsmacht des Grundeigentümers entstandene Wertminderung der Vermögenssubstanz (Bodenwertminderung — steuerfrei, wenn Nutzungsrecht zeitlich unbeschränkt und unwiderruflich)
o Entgelt für Ertragsausfall und Wirtschaftserschwernis im land- und forstwirtschaftlichen Bereich ist grundsätzlich steuerpflichtig, bei Vollpauschalierung jedoch nur, wenn es dadurch zu einer Einheitswertminderung gekommen ist.
Wie oben ausgeführt, enthalten Entschädigungen für die Einräumung von Sen/ituten mehrere Komponenten (z.B. Entgelt für die Benützung von Grund und Boden, Entgelt für den Ertragsausfall, Entschädigung für die Wertminderung der Vermögenssubstanz). Nur jener Teil der auf die Bodenwertminderung entfällt ist steuerfrei, jener Anteil der auf die übrigen Komponenten entfällt ist steuerpflichtiges Entgelt, das den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft steuerpflichtig zuzurechnen ist.
Als Bodenwertminderung ist die Differenz zwischen dem Wert des Grundstückes vor und ab dem Eintritt der Belastung (Fertigstellung der Leitungsverlegung) zu verstehen.
Gemäß § 4 Abs. 1 letzter Satz EStG 1988 (damals geltende Fassung) sind Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme und sonstige Wertänderungen von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, nicht zu berücksichtigen.
Bewirkt die Einräumung einer Dienstbarkeit an einem Grundstück des Anlagevermögens eines Betriebes, für welchen der Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 ermittelt wird, eine Wertminderung, so führt eine für die Wertminderung geleistete Entschädigung nicht zu Betriebseinnahmen (vgl. Hofstätter/Reichel, Tz 120f zu § 4 Abs. 1 EStG 1988 und Wiesner, u.a. EStG 1988, § 17, Anm. 94). Eine solche Entschädigung für eine Bodenwertminderung betrifft grundsätzlich die Minderung der Bodenqualität und/oder des Verkehrswertes der Liegenschaft (n. VwGH 1. Juni 2006, 2003/15/0093). Alle übrigen Komponenten sind steuerpflichtig.
Die Behauptungs- und Beweislast für das Ausmaß einer Entschädigung für die Bodenwertminderung trifft grundsätzlich den Beschwerdeführer (vgl. VwGH 01.06.2006,
2003/15/0093).
Nunmehr wurde mit einer neuen Bestimmung im § 107 des Einkommensteuergesetzes (BGBL 2018/62) für die Einräumung von Leitungsrechten ab dem 1.1.2019 ein Steuerabzugssystem verfügt.
Aus Gründen der Verwaltungsökonomie kann jedoch auch für nicht rechtskräftige Fälle der Vorjahre hinsichtlich der Aufteilung In steuerpflichtige und steuerfreie Bestandteile des bezogenen Auszahlungsbetrages folgende Vorgehensweise angewendet werden: 33% des (Netto)Auszahiungsbetrages können als pauschale Bemessungsgrundlage angesetzt werden.
Es werden daher entsprechend der obigen Ausführungen folgende Beträge den Einkünften aus L+F hinzugerechnet:
2009: 3.409.29 Euro (33% von 10.331,18 €)
2010: 6.751,47 Euro (33% von 20.459,00 €)
Aus den am 27. 8. 2019 vom Finanzamt vorgelegten Zustellnachweisen ergibt sich, dass die Bescheide am 11. 7. 2019 zugestellt worden sind.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Rechtsgrundlagen
§ 261 BAO i. d. F. BGBl. I Nr. 13/2014 lautet:
§ 261. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird
a) in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheid oder
b) in einem den angefochtenen Bescheid abändernden oder aufhebenden Bescheid.
(2) Wird einer Bescheidbeschwerde gegen einen gemäß § 299 Abs. 1 oder § 300 Abs. 1 aufhebenden Bescheid oder gegen einen die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid (§ 307 Abs. 1) entsprochen, so ist eine gegen den den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheid (§ 299 Abs. 2 bzw. § 300 Abs. 3) oder eine gegen die Sachentscheidung (§ 307 Abs. 1) gerichtete Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären.
§ 272 BAO lautet:
§ 272. (1) Sind für die Erledigung von Beschwerden durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz Senate vorgesehen, so richtet sich das Verfahren, soweit gesetzlich nicht anderes angeordnet ist, nach den folgenden Bestimmungen.
(2) Die Entscheidung obliegt dem Senat,
1. wenn dies beantragt wird
a) in der Beschwerde,
b) im Vorlageantrag (§ 264),
c) in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder
d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides oder
2. wenn dies der Einzelrichter verlangt.
(3) Ein Verlangen nach Abs. 2 Z 2 ist zulässig, wenn der Entscheidung grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Bescheid von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt, die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird oder wenn ein Antrag des Verwaltungsgerichtes beim Verfassungsgerichtshof wegen Gesetzwidrigkeit von Verordnungen oder wegen Verfassungswidrigkeit von Gesetzen gestellt werden soll oder bei Annahme einer Verdrängung nationalen Rechts durch Unionsrecht. Ein solches Verlangen ist weiters zulässig, wenn die Verbindung von Beschwerden, über die der Senat zu entscheiden hat, mit Beschwerden, über die ansonsten der Einzelrichter zu entscheiden hätte, zu einem gemeinsamen Verfahren insbesondere zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens zweckmäßig ist. Das Verlangen ist zu begründen; es kann bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde gestellt werden.
(4) Obliegt die Entscheidung über Beschwerden dem Senat, so können die dem Verwaltungsgericht gemäß § 269 eingeräumten Rechte zunächst vom Berichterstatter ausgeübt werden. Diesem obliegen auch zunächst die Erlassung von Mängelbehebungsaufträgen (§ 85 Abs. 2) und von Aufträgen gemäß § 86a Abs. 1 sowie Zurückweisungen (§ 260), Zurücknahmeerklärungen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1), Gegenstandsloserklärungen (§ 256 Abs. 3, § 261), Verfügungen der Aussetzung der Entscheidung (§ 271 Abs. 1) und Beschlüsse gemäß § 300 Abs. 1 lit. b.
(5) Berichtigungen (§ 293, § 293a und § 293b) und Aufhebungen zur Klaglosstellung (§ 289) der vom Einzelrichter erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegen dem Einzelrichter, wenn jedoch der Senat entschieden hat, dem Senat.
§ 300 BAO i. d. F. BGBl. I Nr. 62/2018 lautet:
§ 300. (1) Ab Vorlage der Beschwerde (§ 265) bzw. ab Einbringung einer Vorlageerinnerung (§ 264 Abs. 6) bzw. in den Fällen des § 262 Abs. 2 bis 4 (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde können Abgabenbehörden beim Verwaltungsgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide und allfällige Beschwerdevorentscheidungen bei sonstiger Nichtigkeit weder abändern noch aufheben. Die Verpflichtung zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 262 Abs. 1) wird dadurch nicht berührt. Sie können solche Bescheide, wenn sich ihr Spruch als nicht richtig erweist, nur dann aufheben,
a) wenn der Beschwerdeführer einer solchen Aufhebung gegenüber dem Verwaltungsgericht nach Vorlage der Beschwerde zugestimmt hat und
b) wenn das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Zustimmungserklärung an die Abgabenbehörde unter Setzung einer angemessenen Frist zur Aufhebung weitergeleitet hat und
c) wenn die Frist (lit. b) noch nicht abgelaufen ist.
(2) Vor Ablauf der Frist des Abs. 1 lit. b kann das Verwaltungsgericht über die Beschwerde weder mit Erkenntnis noch mit Beschluss absprechen, es sei denn, die Abgabenbehörde teilt mit, dass sie keine Aufhebung vornehmen wird.
(3) Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 8 Z 12c, BGBl. I Nr. 117/2016)
(5) Durch die Bekanntgabe der Aufhebung (Abs. 1) lebt die Entscheidungspflicht des § 291 wieder auf. Die Abgabenbehörde hat das Verwaltungsgericht unverzüglich von der Aufhebung zu verständigen.
Aufhebung der Beschwerdevorentscheidungen und Erlassung neuer Beschwerdevorentscheidungen
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 8. 7. 2019, zugestellt am 11. 7. 2019, die Beschwerdevorentscheidungen betreffend Einkommensteuer 2009 und 2010 gemäß § 299 BAO i. V. m. § 300 BAO aufgehoben. Damit sind diese aus dem Rechtsbestand ausgeschieden. Gleichzeitig wurden neue Beschwerdevorentscheidungen im Sinne des Bf erlassen.
Gegenstandloserklärung
Da das Finanzamt der Beschwerde hinsichtlich Einkommensteuer 2009 und 2010 Rechnung getragen hat, ist diese gemäß § 261 Abs. 1 BAO insoweit als gegenstandslos zu erklären.
Die ursprünglich beantragte mündliche Verhandlung konnte gemäß § 272 Abs. 3 BAO entfallen, der gegenständliche Beschluss war gemäß dieser Bestimmung durch den Berichterstatter zu fassen.
Das Beschwerdeverfahren betreffend die Einkommensteuer für die Jahre 2009 und 2010 wird eingestellt.
Nichtzulassung der Revision
Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i. V. m. § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da sich die Rechtsfolge untermittelbar aus dem Gesetz ergibt.
Wien, am 30. August 2019
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 LuF PauschVO 2006, Durchschnittssätze für die Gewinnermittlung - Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 258/2005
- § 21 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 8 Abs. 1 LuF-PauschVO 2011, Durchschnittssätze für die Gewinnermittlung Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 471/2010
- § 261 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 30 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 1 Z 33 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 145 GWG, Gaswirtschaftsgesetz, BGBl. I Nr. 121/2000
- § 37 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 107 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 124b Z 334 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 37 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 32 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 300 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 261 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7101232/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.7101232.2017
- Stammnummer
- 125742
- Gültig
- 30.08.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF