Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0109-W/04
Verdacht des Finanzvergehens des Schmuggels
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0109-W/04vom 23.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 7, Hofrat Dr. Josef Lovranich, in der
Finanzstrafsache gegen SC, über die Beschwerde des Beschuldigten vom
11. August 2004 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Zollamtes Wien, vertreten durch Oberrat Dr.
Gerold Teibinger, vom 27. Mai 2004, SN 100/2004/00175/001, zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird teilweise
stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Einleitungsbescheides wie folgt
abgeändert:
... und dadurch das
Finanzvergehen des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen
hat.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 27. Mai 2004 hat das Zollamt Wien als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur
SN 100/2004/00175/001 ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser
anlässlich seiner Einreise am 5. August 2003 auf der Rollenden
Landstraße über das Zollamt Nickelsdorf/Hegyeshalom
eingangsabgabepflichtige Waren, nämlich 2.000 Stück Zigaretten der
Marke L & M vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet der
Europäischen Union verbracht und dadurch das Finanzvergehen des Schmuggels
nach § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG in Tateinheit mit dem vorsätzlichen
Eingriff in die Rechte des Tabakmonopols nach § 44 Abs. 1 lit. a FinStrG
begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 11. August 2004, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Der Bf.
habe von den og. Zigaretten nichts gewusst. Die Zollorgane hätten
behauptet, dass sie "auf dem Fahrgestell" Zigaretten gefunden hätten. Im
Zeitpunkt der Zollkontrolle sei der Bf. abwesend gewesen. Der LKW habe sich auf
dem Zug befunden.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 35 Abs. 1 lit. a FinstrG macht sich
des Schmuggels schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich
vorschriftswidrig in das Zollgebiet oder aus einer Freizone oder einem Freilager
in einen anderen Teil des Zollgebietes verbringt oder der zollamtlichen
Überwachung entzieht.
Gemäß
§ 44 Abs.1 lit. a FinstrG macht sich
des vorsätzlichen Eingriffes in Monopolrechte schuldig, wer zu seinem oder
eines anderen Vorteil vorsätzlich die in den Vorschriften über das
Alkoholmonopol, das Salzmonopol oder das Tabakmonopol enthaltenen Gebote oder
Verbote hinsichtlich der Erzeugung, Herstellung, Gewinnung, Bearbeitung,
Verwendung, Verpfändung oder Veräußerung von
Monopolgegenständen oder des Handels mit Monopolgegenständen verletzt;
hievon ausgenommen ist der Handel mit Tabakerzeugnissen, für die
Tabaksteuer entrichtet wurde oder die von der Tabaksteuer befreit
sind.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß
§§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und
Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche
gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom
Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den
für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im
Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen.
Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des
Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat
die Finanzstrafbehörde erster Instanz nach der Anordnung des § 82
Abs. 3 FinStrG das Strafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die
Einleitung des Strafverfahrens aktenkundig zu machen.
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung muss im
Einleitungsbescheid das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, welches
als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen umschrieben werden
(vgl. VwGH 25.1.1990, 89/16/0183).
Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen gibt es keinen
Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche
Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten
Umständen rechtfertigen (vgl. VwGH 25.9.2001, 98/14/0182). Es ist die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. VwGH 23.11.2000, 95/15/0185).
Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen für die
Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus (VwGH 14.2.1991,
90/16/0210).
Am 5. August 2003 reiste der Bf. auf der Rollenden
Landstraße über das Zollamt Nickelsdorf/Hegyeshalom nach
Österreich ein. Organe der Bundesgendarmerie-Grenzkontrollstelle 2460
Bruckneudorf kontrollierten den LKW-Zug des Bf. mit den behördl.
Kennzeichen XY und entdeckten am 6. August 2003 um 00.10 Uhr unter dem Laderaum
des Anhängers 10 Stangen Zigaretten der Marke L & M. Die Zigaretten
befanden sich in Plastikverpackungen. Der Bf. erklärte anschließend,
dass er lediglich diese Zigaretten mitführe.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat ermittelt,
dass die die og. Zigaretten weder in der Europäischen Union noch für
den Verbrauch in diesem Gebiet hergestellt wurden.
Es liegen daher hinreichende tatsächliche
Anhaltspunkte für die Annahme der Wahrscheinlichkeit, dass der Bf. den
objektiven Tatbestand des Finanzvergehens des Schmuggels nach § 35 Abs. 1
lit. a FinstrG verwirklicht hat, vor.
Aus den Ermittlungsergebnissen ergibt sich auch der
Verdacht, dass der Bf. vorsätzlich im Sinne des § 8 Abs. 1, 1.
Halbsatz FinStrG gehandelt hat
Von den bisher ermittelten Tatsachen kann jedoch nach
allgemeiner Lebenserfahrung nicht auf das Finanzvergehen des vorsätzlichen
Eingriffes in Monopolrechte gemäß
§ 44 Abs. 1 lit. a
FinStrG geschlossen werden.
Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen des
Verdachtes des Finanzvergehens des Schmuggels gemäß
§ 35 Abs. 1
lit. a FinStrG ist zu Recht erfolgt. Beim derzeitigen Verfahrensstand kann daher
der Verantwortung des Bf. nicht gefolgt werden. Die endgültige Beantwortung
der Frage, ob der Bf. das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen des Schmuggels
tatsächlich begangen hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens
vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 23.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 44 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0109-W/04
- Stammnummer
- 12573
- Gültig
- 23.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF