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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103307/2010

Qualifikation von Einkünften eines Gesellschafter-Geschäftsführers; Unternehmerische Tätigkeit?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7103307/2010vom 12.09.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Wie eine andere Abgabenbehörde bei einer Außenprüfung eines anderen Steuersubjekts (nämlich der GmbH) vorgegangen ist, entfaltet für das Bundesfinanzgericht keine Bindungswirkung. Der Grundsatz von Treu und Glauben schützt nicht ganz allgemein das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer allenfalls auch unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung für die Vergangenheit (vgl. VwGH 27.04.2017, Ra 2015/15/0007; 27.06.2018, Ra 2016/15/0075). Der Umstand, dass eine in der Vergangenheit erfolgte Überprüfung durch die Behörde eine bestimmte Vorgangsweise des Abgabepflichtigen unbeanstandet gelassen hat, hindert die Behörde nicht, diese Vorgangsweise als rechtswidrig zu beurteilen (vgl. VwGH 21.12.2005, 2002/14/0148, mwN; VwGH 15.06.2005, 2002/13/0104). Ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben durch die abweichende rechtliche Beurteilung der belangten Behörde im Vergleich zur rechtlichen Beurteilung bei der GmbH liegt nicht vor. 3.2.2. Einkommensteuer-Vorauszahlungen 3.2.2.1. Allgemeines Der Bf. erhebt weiters Beschwerde hinsichtlich des Einkommensteuervorauszahlungsbescheides 2010 vom 02.07.2010 und Folgejahre. In seiner Beschwerde vom 12.01.2012 bekämpft der Bf. des Weiteren den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2012 vom 07.12.2011 und Folgejahre. § 45 EStG 1988 in der damals geltenden Fassung lautet: § 45 (1) Der Steuerpflichtige hat auf die Einkommensteuer einschließlich jener gemäß § 37 Abs. 8 Vorauszahlungen zu entrichten. Für Lohnsteuerpflichtige sind Vorauszahlungen nur in den Fällen des § 41 Abs. 1 Z 1 und 2 festzusetzen. Die Vorauszahlung für ein Kalenderjahr wird wie folgt berechnet: Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr abzüglich der einbehaltenen Beträge im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 2. Der so ermittelte Betrag wird, wenn die Vorauszahlung erstmals für das dem Veranlagungszeitraum folgende Kalenderjahr wirkt, um 4%, wenn sie erstmals für ein späteres Kalenderjahr wirkt, um weitere 5% für jedes weitere Jahr erhöht. Scheiden Einkünfte, die der Veranlagung zugrunde gelegt wurden, für den Vorauszahlungszeitraum infolge gesetzlicher Maßnahmen aus der Besteuerung aus, so kann die Vorauszahlung pauschal mit einem entsprechend niedrigeren Betrag festgesetzt werden. Vorauszahlungen, deren Jahresbetrag 300 Euro nicht übersteigen würde, sind mit Null festzusetzen. (2) Die Vorauszahlungen sind zu je einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu leisten. (3) Bereits fällig gewordene oder innerhalb eines Monates ab Bekanntgabe einer Erhöhung der Vorauszahlungen fällig werdende Vorauszahlungsteilbeträge werden durch eine Änderung in der Höhe der Vorauszahlung (Abs. 1) nicht berührt. Der Unterschiedsbetrag ist, sofern er nicht eine Gutschrift ergibt, erst bei Fälligkeit des nächsten Vorauszahlungsteilbetrages auszugleichen (Ausgleichsviertel). Nach dem 30. September darf das Finanzamt Bescheide über die Änderung der Vorauszahlung für das laufende Kalenderjahr nicht mehr erlassen; dies gilt nicht für Bescheide auf Grund eines Antrages, den der Steuerpflichtige bis zum 30. September gestellt hat, sowie für eine Änderung in einem Rechtsmittelverfahren. Erfolgt die Bekanntgabe von Bescheiden über die Erhöhung oder die erstmalige Festsetzung der Vorauszahlung nach dem 15. Oktober, dann ist der Unterschiedsbetrag (der Jahresbetrag der Vorauszahlung) innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten. (4) Das Finanzamt kann die Vorauszahlung der Steuer anpassen, die sich für das laufende Kalenderjahr voraussichtlich ergeben wird. Dabei ist Abs. 3 anzuwenden. Scheiden Einkünfte, die der Veranlagung zugrunde gelegt wurden, für den Vorauszahlungszeitraum infolge gesetzlicher Maßnahmen aus der Besteuerung aus, so kann die Vorauszahlung pauschal entsprechend angepaßt werden. Dabei sind Abs. 1 und Abs. 3 anzuwenden. § 45 Abs. 1 EStG 1988 regelt damit den durch die Abgabenbehörde EDV-unterstützt automatisierten Regelfall, in dem die Vorauszahlungen jeweils auf Basis der letzten Vorjahresveranlagung pauschal neu bemessen werden. Bei einem Einkommensteuer vorauszahlungs bescheid handelt es sich um einen vom Einkommensteuer bescheid rechtlich zu trennenden Bescheid. Ersterer schafft eine eigenständige Verpflichtung zur Entrichtung der Vorauszahlung. Weder er noch diese Verpflichtung fallen durch die nachfolgende Veranlagung weg. Beide bleiben weiterhin aufrecht. Der Anspruch der Abgabenbehörde auf die Vorauszahlung erlischt erst mit deren Entrichtung, die allerdings durch die Verrechnung mit einer allfälligen Gutschrift aus der Veranlagung erfolgen kann. Der Verwaltungsgerichtshof kam deshalb 1997 in Änderung seiner früheren Rechtsprechung zum Schluss, dass mit dem Ergehen des Einkommensteuerbescheides keine Beseitigung des Vorauszahlungsbescheides verbunden ist (vgl. VwGH 29.7.1997, 95/14/0117 mit weiteren Nachweisen). Gegen Vorauszahlungsbescheide gerichtete Bescheidbeschwerden werden durch Erlassung des Jahresbescheides weder unzulässig noch gegenstandlos (vgl. auch Ritz , BAO 6 , § 253 Tz 5 und § 260 Tz 18). 3.2.2.2. Anpassung des Vorauszahlungsbescheides 2010 und 2012 Der Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2010 leitet sich im Anwendungsbereich der pauschalen Bemessung iSd § 45 Abs. 1 EStG 1988 ausschließlich von seinem Basiseinkommensteuerbescheid 2008 (Grundlagenbescheid) ab, indem er die darin vorgeschriebene „Einkommensteuerschuld abzüglich der einbehaltenen Beträge im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 “ um einen bestimmten Prozentsatz erhöht, der davon abhängt, wie weit das Basisjahr (hier 2008 und 2009) vom Vorauszahlungsjahr (hier 2010 und 2012) entfernt liegt. Er stellt damit einen von diesem Abgabenbescheid abgeleiteten Bescheid dar. Ändert sich der Grundlagenbescheid aber später (etwa im Zuge eines ihn betreffenden Rechtsmittelverfahrens) und ist der Vorauszahlungsbescheid rechtskräftig, ist dieser auf Basis des § 295 Abs. 2 BAO zu ändern (vgl. Ritz, BAO 6 , § 260 Rn 18). War der Vorauszahlungsbescheid – wie hier – bekämpft und erwuchs deshalb noch nicht in formelle Rechtskraft, ist die Änderung im Zuge des Rechtsmittelverfahrens durch das Bundesfinanzgericht zu berücksichtigen, das bei seiner Entscheidung an die darin getroffenen Festsetzungen gebunden ist (VwGH 23.11.2004, 2001/15/0143 ). Die Aufgabe des Verwaltungsgerichtes ist es nämlich, in der Sache selbst zu entscheiden. Die Beschränkung der Änderungsbefugnis mit 30. September des Vorauszahlungsjahres gilt hier nicht ( § 45 Abs. 3 BAO vorletzter Satz). 3.2.2.3. Neuberechnung Einkommensteuervorauszahlung 2010 und 2012 Die Einkommensteuervorauszahlung 2010 berechnet sich daher wie folgt: | Einkommensteuerschuld 2008 gemäß Erkenntnis | 28.553,00 Euro* | 9% Zuschlag | 2.569,77 Euro | Einkommensteuervorauszahlung 2010 | 31.122,77 Euro * vgl. dazu das als Beilage angehängte Berechnungsblatt für Einkommensteuer 2008. Die Einkommensteuervorauszahlung 2012 berechnet sich daher wie folgt: | Einkommensteuerschuld 2009 gemäß Erkenntnis | 26.960,18 Euro* | 14% Zuschlag | 3.774,43 Euro | Einkommensteuervorauszahlung 2012 | 30.734,61 Euro * vgl. dazu das als Beilage angehängte Berechnungsblatt für Einkommensteuer 2009. 3.2. Zu Spruchpunkt 3: Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 2 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hinsichtlich Spruchpunkt 1 (Wiederaufnahme, Umsatzsteuer) folgt das Bundesfinanzgericht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zur Wiederaufnahme: VwGH 23.02.2010, 2006/15/0314; 29.07.2010, 2006/15/0006; 31.05.2011, 2009/15/0135; 19.09.2013, 2011/15/0157; zur Umsatzsteuer: VwGH 26.01.2017, Ro 2016/15/0003). Hinsichtlich Spruchpunkt 2 (Einkommensteuer, Einkommensteuervorauszahlung) folgt das Bundesfinanzgericht ebenfalls der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zur Einkommensteuer: vgl. ua VwGH 10.11.2004, 2003/13/0018; zur Einkommensteuervorauszahlung: VwGH 23.11.2004, 2001/15/0143 ). Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Die Revision ist daher unzulässig. Wien, am 12. September 2019

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103307/2010
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7103307.2010
Stammnummer
125703
Gültig
12.09.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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