Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6100484/2018
Schätzung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100484/2018vom 14.08.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Ein echter durchlaufender Posten ist nur gegeben, wenn die Vereinnahmung und die Verausgabung sowohl für fremde Rechnung als auch im fremden Namen erfolgen, Voraussetzung ist somit, dass der Unternehmer nicht einen eigenen Anspruch geltend macht und eine eigene Verbindlichkeit erfüllt, sondern für einen anderen tätig wird. Er darf somit weder Gläubiger noch Schuldner, sondern nur Mittelsmann sein. Ein durchlaufender Posten kann nicht angenommen werden, wenn der Unternehmer selbst in einen Leistungsaustausch eingeschaltet ist, dh eine Leistung erbringt und hierfür Entgelt erhält. Durchlaufende Posten können daher nur bejaht werden, wenn der Unternehmer außerhalb der Leistungsbeziehung steht. Kostenersätze, die der Unternehmer im Zusammenhang mit einer Leistung vom Abnehmer erhält, sind Teile des Entgeltes und keine durchlaufenden Posten, wenn damt Verpflichtungen abgedeckt werden, die den Unternehmer selbst treffen.(Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz, § 4 Tz 128 ff, VwGH vom 24.02.2011, 2007/15/0129).
Die A GmbH stellte gegenüber MN eine Rechnung mit einer detaillierten Aufstellung der erbrachten Leistungen aus. Einen Hinweis darauf, dass diese Leistungen von anderen Unternehmern als der A GmbH erbracht worden wären, enthält diese Rechnung nicht. Der Rechnung ist nicht zu entnehmen, dass die A GmbH im fremden Namen aufgetreten wäre.
Die A GmbH ist laut dieser Rechnung selbst als Leistungserbringerin aufgetreten und macht dementsprechend einen eigenen Anspruch geltend. Der Bf leugnete in seiner Aussage vom 22.01.2018 auch nicht, dass eine Überweisung an die A GmbH stattgefunden hat. Der in der Rechnung ausgewiesene Betrag stellt somit ein Entgelt für die von der A GmbH erbrachten Leistungen dar. Die A GmbH vereinnahmte diesen Betrag im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Der Bf erbrachte keinen Beweis dafür, dass es sich bei den für die Ladenumbauten vereinnahmten Beträgen um durchlaufende Posten bei der A GmbH handelt.
Die A GmbH führte somit Ladenumbauten gegen Entgelt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durch. Die Höhe des Entgelts für sämtliche Ladenumbauten wurde in Anlehnung an die Aussage des Bf mit insgesamt 236.500,-- Euro geschätzt. Der Umsatz wird gemäß § 4 Abs. 1 UStG 1994 nach dem Entgelt bemessen. Aus diesem Grund ist der Betrag von 236.00,-- Euro der Umsatzsteuer zu unterwerfen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt auch eine Schätzung der abzugsfähigen Vorsteuern in Betracht. Voraussetzung dafür ist aber, dass es als erwiesen angenommen werden kann, dass dem Unternehmer entsprechende Vorsteuern im Sinne des § 12 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 in Verbindung mit § 11 UStG 1994 in Rechnung gestellt worden sind. (Vgl. VwGH 16.09.2015, Ra 2015/13/0018, VwGH 25.02.2015, 2010/13/0189).
Auch wenn die Vorlage einer ordnungsgemäßen Rechnung in verfassungskonformer Auslegung und unter Beachtung des unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kein materiellrechtliches Tatbestandsmerkmal des Vorsteuerabzuges sein sollte, dient sie jedenfalls als Beweis der Tatbestandsvoraussetzungen. Der Vorsteuerabzug darf demnach im Hinblick auf den Leitgedanken der Kostenneutralität der Umsatzsteuer zwar nicht an bloßen Formalfehlern der Rechnungslegung scheitern, doch muss der Steuerpflichtige die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug beweisen. Eine Beweisführung auch durch andere Beweismittel als die Rechnung wird zulässig sein, doch gehen Zweifel jedenfalls zu Lasten des Unternehmers. Zu beachten ist, dass nach der Rechtsprechung des EuGH der Vorsteuerabzug grundsätzlich das Vorliegen einer Rechnung voraussetzt. (Ruppe/Achatz, UStG5, § 12 Rz 53 ff, EuGH 15.09.2016, C 516/14, EuGH 18.07.2013, C 78/12, Evita-K, EuGH 29.04.2004, C 152/02 Terra Baubedarf, BFG 17.06.2019, RV/6100676).
Im gegenständlichen Fall gibt es keinerlei Hinweis darauf, dass der A GmbH im Zusammenhang mit den Ladenumbauten Leistungen von Seiten anderer Unternehmer erbracht und von diesen in Rechnung gestellt wurden. Der Bf selbst spricht lediglich vage davon, dass die Ladenumbauten in der Astr 2, stv T, von bosnischen oder kroatischen Unternehmern durchgeführt worden seien. Er nannte keine Namen und legte - trotz entsprechender Ausführungen des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung, welcher Vorhaltscharakter zukommt - keinerlei Rechnungen, Rechnungsduplikate, Lieferscheine oder andere Nachweise vor. Wie bereits ausgeführt war, kam die A GmbH ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach und war es im Wege der amtswegigen Ermittlungspflicht nicht möglich, Buchhaltungsunterlagen oder Aufzeichnungen zu erlangen. Es besteht somit kein Nachweis, dass der A GmbH im Zusammenhang mit dem Geschäftsfeld Ladenumbauten Rechnungen im Sinne des § 11 UStG ausgestellt wurden.
Ein Nachweis, dass der A GmbH im Zusammenhang mit den durchgeführten Ladenumbauten Vorsteuern im Sinne des § 12 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 in Verbindung mit § 11 UStG 1994 in Rechnung gestellt wurden, ist im gegenständlichen Fall nicht erfolgt, sodass eine Schätzung von Vorsteuern nicht in Betracht kommt.
Die auf § 248 BAO gestützte Beschwerde des Bf als Haftungspflichtigen gegen die Bescheide über die Umsatzsteuerfestsetzung für die 04/2015 bis 08/2015 betreffend die A GmbH war somit abzuweisen.
3 Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall ist eine Revision nicht zulässig, da die entscheidungswesentlichen Rechtsfragen durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausreichend geklärt sind.
Salzburg-Aigen, am 14. August 2019
Normen und Schlagworte
- § 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6100484/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.6100484.2018
- Stammnummer
- 125654
- Gültig
- 14.08.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF