RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5300010/2019

Anordnung von Hausdurchsuchungen bei einem Immobilienentwickler zur Aufklärung verdeckter Ausschüttungen und angeblicher Bargelddarlehen; Beschwerde davon betroffener und vom Verdächtigen jeweils als Geschäftsführer kontrollierter GmbHs, weil eine Durchsuchung auch ihrer Geschäftsräume angeordnet worden war

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5300010/2019vom 22.08.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Nach Vorhalt u.a. der Darlehensverträge mit der CC-GmbH (wonach die Rückzahlung dieser Darlehen bereits begonnen habe), der Generalvollmacht, der Bargeldübernahmebestätigungen (wonach sie im Jahr 2013 € 86.857,78 und im Jahr 2015 € 290.664,67 in bar erhalten hätte) H: Ihres Wissens nach habe sie diese Verträge nicht wissentlich unterschrieben. Sie habe auch die angeführten Bargeldbeträge nicht erhalten und auch nicht bezahlt. Sie wüsste ja nicht, woher sie das Geld genommen hätte. Ihr sei auch nicht bekannt, dass sie für diese Darlehen seit 1. Jänner 2016 monatlich € 2.000,00 Rückzahlung zu leisten habe. Sie könne sich erinnern, dass A immer wieder mit mehreren Belegen gekommen sei, welche sie dann unterfertigte. Da diese während der Unterschriftleistung aufeinander gelegen hätten, könne sie nicht sagen, ob darunter auch Blankobelege gewesen wären. [Wiederholend:] Sie habe definitiv kein Bargeld erhalten. Auf die Frage, welche Unterlagen sie zur Darlehensgeberin "BCx-GmbH" vorlegen könne [Anmerkung: gemeint war offensichtlich die hier bereits genannte CC-GmbH oder die BC-GmbH; zur Kontrolle: eine "BCx-GmbH" findet sich im Firmenbuch nicht]: Dazu könne sie nichts sagen. Sie wisse, dass A die "BCx-GmbH" [die CC-GmbH / die BC-GmbH] gewesen sei. Er habe "uns" [ihr und ihrem Ehemann] immer wieder Geld geborgt. Das sage sie deshalb, da oft Zahlungen von ihm erledigt wurden, wo sie nicht wisse, von wo er das Geld genommen habe, da "unser" Bankkonto ausgeschöpft gewesen sei. [Anmerkung: Der von der Verteidigung bzw. rechtfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerinnen geortete Widerspruch in der Aussage der H ist für das Bundesfinanzgericht nicht erkennbar: Ja, A hat im Rahmen seiner Generalverwaltung des Vermögens von H oft offene Rechnungen bezahlt, obwohl das Bankkonto der H bei der Hausbank ausgeschöpft gewesen ist; H hat dabei nicht gewusst, von woher er die Geldmittel genommen hat. Und nein, sie hat von A oder von einer der von ihm kontrollierten GmbHs kein Bargeld erhalten und wusste nichts von Kreditverträgen mit der CC-GmbH bzw. auch nichts von Kreditrückzahlungen an diese.] [...] Von einem [offensichtlich von A in ihrem Namen] geplanten Kauf einer Eigentumswohnung in der PPP5 wisse sie nichts. An den [offensichtlich von A in ihrem Namen] geplanten Kauf der Liegenschaft in PPP6 könne sie sich erinnern; der Kauf wurde nicht zum Abschluss gebracht. Die Wohnung an der Anschrift PPP7 hätte H und ihr Ehemann von einer Tochter übernommen. Die Wohnung wurde nach ihrer Renovierung durch einen Mitarbeiter des A um ca. € 600,00 vermietet. Diese Information habe sie vom Verdächtigen; mit der Vermietung habe sie selbst nichts zu tun. Die Bezahlung der Renovierung habe wie immer A geregelt, eine Rechnung habe sie nicht gesehen, sie wisse nicht, ob er überhaupt etwas verlangt hat. 2.3.7. Zu der kritisierten Begründungsausführung in der Durchsuchungsanordnung, wonach laut Betriebsprüfung in den eingesehenen Unterlagen bare Leihgelder von A und D aufschienen, deren Mittelherkunft ungeklärt sei bzw. die mit den erklärten Einkünften nicht begründet werden könnten: Laut Aktenlage hätte z.B. D in den Jahren 2012 bis 2015 folgende Barmittel als Darlehen zur Verfügung gestellt: 21. Februar 2012: € 55.000,00, 31. August 2012: € 30.000,00, 14. September 2012: € 5.000,00, 19. November 2012: € 50.000,00, 8. März 2013: € 70.000,00, 17. September 2013: € 15.000,00, 30. Oktober 2013: € 100.000,00, 16. Dezember 2014: € 10.000,00, 29. Juni 2015: € 10.000,00, 31. Juli 2015: € 32.000,00, und 3. August 2015: € 92.000,00. Es war für die Prüferin offenkundig, dass die Genannte diese Gelder nicht durch ihr eigenes Einkommen erwirtschaftet hat. Diese Wahrnehmung der Betriebsprüfung erscheint in Zusammenhang mit dem bereits geschilderten Verdacht gegenüber A durchaus relevant: Es war lebensnah, dass der Verdächtige auch seine Ehegattin in seine Machenschaften eingebunden hätte, um auch hier eine weitere Person vorzuschieben, womit ein von ihm tatsächlich selbst vorgenommener rechtswidriger Vermögenstransfer verschleiert werden sollte. Dazu gleichsam zur Kontrolle die eigenen nachträglichen Angaben der D anlässlich ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme am 24. Mai 2017 (Protokoll): Auf die Frage, welche Geschäftsführungen die in den Jahren ab 2010 durchgeführt habe: Gar keine. Sie wäre immer zu Hause gewesen [...] Auf die Frage, ob ihr bewusst sei, dass sie laut Firmenbuch bei der BA-GmbH in der Zeit vom 6. Mai 2013 bis 14. Dezember 2016, bei der CC-GmbH in der Zeit vom 24. Februar 2012 bis zum 17. Jänner 2017, bei der CB-GmbH in der Zeit vom 7. Februar 2012 bis zum 14. Dezember 2016, bei der CA-GmbH in der Zeit vom 21. Februar 2012 bis zum 17. Jänner 2017 und bei der CD-GmbH in der Zeit vom 15. März 2012 bis zum 21. Juni 2016 als Geschäftsführerin fungiert habe: Sie habe zwar gewusst, dass sie für irgendwelche Firmen etwas unterschreiben musste, aber sie hätte nur unterschreiben müssen, sie wusste nicht, für was. Aufgrund der Äußerungen ihres Ehemannes wäre sie der Meinung gewesen, sie wäre nur Gesellschafterin [...] Auf Vorhalt, dass sie laut Unterlagen der CC-GmbH, bei welcher sie laut Firmenbuch als Geschäftsführerin fungiert habe, Gelder als Darlehen in bar zur Verfügung gestellt habe: Sie habe keine Ahnung von diesen Belegen. Sie verstehe den Hintergrund dazu auch nicht. Für sie sei das ganz viel Geld und was hätte sie dann damit gemacht. Oft wäre es so gewesen, dass ihr Mann ihr zwar Belege vorgelegt habe, welche sie unterschreiben musste. Aber auf diesen sei ein Betrag größer als € 100,00 ausgewiesen gewesen. Sie hätte sich Beträge in dieser Größenordnung gemerkt [...]. 2.3.8. Zu der kritisierten Begründungsausführung in der Durchsuchungsanordnung, wonach auch der Verdacht bestehe, dass A der wirtschaftliche Eigentümer mehrerer - grundbücherlich seiner Schwiegermutter G gehörenden - Eigentumswohnungen sei: Wie in der Anordnung ausgeführt, waren der Genannten anlässlich einer Befragung von der Vielzahl ihrer (auch) vermieteten Eigentumswohnungen nur ihre beiden Wohnungen in QQQ1 bekannt gewesen. Auch G wird geschäftlich von A betreut. Es erscheint naheliegend, dass der Verdächtige auch in diesem Fall eine dritte Person vorgeschoben hat, um verdeckt Geschäfte betreiben zu können. Da letztendlich auch Geldmittel für den Erwerb dieser Wohnungen vorhanden sein musste, erscheint es - im Zusammenhang mit der dargestellten Verdachtslage - naheliegend, dass auch diese Mittel aus verdeckten Ausschüttungen des A aus von ihm kontrollierten Unternehmen stammten. 2.3.9. Es sind daher durch die Finanzstrafbehörde Gmunden Vöcklabruck auf Basis der obigen Ausführungen laut der zum Zeitpunkt der Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden auf Durchsuchung der Geschäftsräumlichkeiten der BH-GmbH bzw. der BI-GmbH an der Anschrift PPP2 vorliegenden Aktenlage tatsächlich mit großer Deutlichkeit und nicht lediglich auf singuläre Ereignisse reduzierbare ungewöhnliche Sachverhalte festgestellt gewesen, welche nach der allgemeinen Lebenserfahrung den Verdacht von durch A begangene gewerbsmäßige Abgabenhinterziehungen indizieren - etwa wenn von der Prüferin durchaus überzeugend der Modus des rechtswidrigen Kapitalentzuges aus den von A kontrollierten Unternehmungen, die Weiterleitung der erbeuteten Geldmittel an dem Verdächtigen nahestehende Personen, deren rechtsgeschäftliche Identität von ihm faktisch übernommen worden war, und die Verwendung dieser verdunkelten Geldmittel zum Erwerb bestimmter Vermögenswerte dargestellt wurde und sich diese Darstellung auch in Übereinstimmung mit weiteren Beweisergebnissen befindet, wie etwa - beispielshaft - mit dem Umstand der laut Ortsaugenschein zwar abgerechneten, aber nicht erbrachten Sanierungsleistungen, oder etwa der überzeugenden Bestreitung der angeblichen Bargeldflüsse durch H anlässlich einer Einvernahme (siehe oben). Der aufzuklärende strafrelevante Sachverhalt ist komplex und leidet scheinbar unter den jahrelangen Verschleierungshandlungen des Verdächtigen, welcher mit hoher deliktischer Energie den tatsächlich abgabenrechtlich relevanten Sachverhalt zu verdunkeln getrachtet hätte. Die oben angegeben Höhen der Scheinentgelte, der verdeckten Ausschüttungen und der bereits notierten "Bargeldentnahmen" verweisen auch auf eine beträchtliche Höhe der gegebenenfalls verkürzten Abgaben. Da der Verdächtige scheinbar die Geschäftsunterlagen der von ihm in geschäftlicher Hinsicht kontrollierten Personen an sich gezogen hat, ist es auch - wie bereits erwähnt - naheliegend, dass die elektronischen oder physischen Dokumente, welche zur Aufklärung des Sachverhaltes beitragen könnten, in seinem Nahebereich, sei es in den Geschäftsräumen der von ihm geleiteten Unternehmen und auch bei ihm zu Hause in der u.a. mit der Beschwerdeführerin geteilten gemeinsamen Wohnung aufgefunden werden konnten. Eine ausreichende Aufklärung alleine durch Einvernahme der vom Verdächtigen vorgeschobenen Personen, welche aber über die tatsächlichen Vorgänge scheinbar große Wissenslücken aufweisen, ist wohl ohne Zugriff auf diese Unterlagen gefährdet bzw. wohl überhaupt unmöglich, weshalb die Durchsuchungsanordnung des Spruchsenatsvorsitzenden auch nicht unverhältnismäßig gewesen ist. Ob der Verdächtige die ihm vorgeworfenen Finanzvergehen, welcher er aufgrund der damals gegebenen Aktenlage zu Recht verdächtigt wurde, auch tatsächlich begangen hat, ist - ebenso wie ihre weitere Konkretisierung - Gegenstand des weiteren Finanzstrafverfahrens. Das Begehren der rechtsfreundlichen Vertretung der BH-GmbH bzw. der BI-GmbH (nunmehr: BI-GmbH in Liquidation), die Anordnung der Durchsuchung des Objektes PPP2 für rechtswidrig zu erklären, ist daher spruchgemäß abzuweisen. 2.3.10. Mit ihren weiteren Begehren auf Aufhebung der - tatsächlich eine Folge der nicht bekämpften Hausdurchsuchung selbst darstellenden - Beschlagnahme bzw. auf Erteilung eines Ausfolgeantrages an die Finanzstrafbehörde hinsichtlich der in weiterer Folge beschlagnahmten Beweismittel sind die Beschwerdeführerinnen auf die obige Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes zur Rechtmäßigkeit der diesbezüglichen Durchsuchungsanordnung zu verweisen. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es liegt vielmehr eine gesicherte Rechtslage vor, wobei für die Entscheidung aber auch die Analyse und Würdigung der tatsächlich gegebenen Beweislage und ein angewandtes Ermessen wesentlich gewesen ist. Linz, am 22. August 2019

Normen und Schlagworte

Anordnung einer Hausdurchsuchungbegründeter VerdachtDurchsuchung auch der Geschäftsräume einer GmbHeigenes Hausrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5300010/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.5300010.2019
Stammnummer
125608
Gültig
22.08.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF