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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100836/2018

Vom ausländischen Arbeitgeber als steuerpflichtiger Arbeitslohn im Rahmen von Pauschalvergütungen gewährte Reiseaufwandsentschädigungen; häusliches Arbeitszimmer und beruflich genutzte Lagerfläche in Garage

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100836/2018vom 23.09.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Da daher die vorgenannte Bestimmung u. a. für Außendiensttätigkeiten, sowie (nach Ansicht der Finanzverwaltung allerdings subsidiär bzw. nur in Fällen einer Innendiensttätigkeit) für vorübergehende Tätigkeiten an einem Einsatzort in einer anderen politischen Gemeinde (zum Beispiel zu Ausbildungs- oder Schulungszwecken) eine Steuerfreiheit vom AG nach (ihn verpflichtenden) lohngestaltenden Vorschriften gewährter Tagesgelder vorsieht, wobei u. a. Kollektivverträge (§ 68 Abs. 5 Z 5 EStG 1988) solche lohngestaltende Vorschriften darstellen bzw. Festlegungen beinhalten können, können die für eine Dienstreise iSd § 26 Z 4 geltenden Einschränkungen (Begrenzung auf fünf Tage bei Begründung eines neuen Tätigkeitsmittelpunktes bzw. - bei mehrtägigen Dienstreisen - auf fünf Monate) im Endeffekt (wiederum) eine Steuerfreiheit entsprechend gewährter Reiseaufwandsentschädigungen nach sich ziehen (vgl. Laudacher aaO, Rz 88 bis 90 mwH). Der im Anlassfall aufgrund des § 7 AVRAG auf das Arbeitsverhältnis des Bf. (unmittelbar) zur Anwendung gelangende KVH 2016 (zur Normenwirkung von österreichischen Kollektivverträgen generell vgl. § 11 Arbeitsverfassungsgesetz) sieht im Abschnitt XVI Z 1 einen, von § 26 Z 4 EStG 1988 insofern abweichenden Dienstreisebegriff vor, als grundsätzlich nur auf ein über dienstlichen Auftrag erfolgtes Verlassen des Dienst- bzw. Wohnortes, wenn - außerhalb des Gemeindegebietes von Wien - der besuchte Ort mehr als 12 km vom Dienstort entfernt liegt, abgestellt wird, sodass jeder entsprechende Ortwechsel, unabhängig davon, ob nun durch die Dienstreise(n) ein neuer Tätigkeitsmittelpunkt begründet wird, eine mit dem Verlassen des Dienst- bzw. Wohnortes beginnende und mit der Rückkehr dorthin endende, u. a. eine entsprechende Reisaufwandsentschädigung nach sich ziehende Dienstreise (Z 2) vorliegt. Eine entsprechende, u. a. ein Taggeld zur Bestreitung des reisebedingten Mehraufwandes für Verpflegung bestehende Reiseaufwandsentschädigung, gebührt bei Dienstreisen von mehr als drei Stunden, und beträgt, entsprechend dem § 26 Z 4 lit. b EStG 1988, € 26,40 bzw. je ein Zwölftel des vollen Taggeldes pro angefangener Stunde. Fallen jedoch in einem Kalendermonat an mehr als zwölf Kalendertagen Dienstreisen von jeweils mehr als drei Stunden an, so reduziert das dafür zu gewährende Taggeld auf € 14,40 bzw. auf ein Zwölftel von € 14,40 je angefangener Stunde (Pkt. B). Da damit der ausländische AG des Bf. durch ein inländisches Bundesgesetz (§ 7 AVRAG) die Anwendung (verpflichtender) lohngestaltender, im einem (österreichischen) Kollektivvertrag vorgesehener Regelungen zu entsprechenden Zahlungen (von Taggeldern) verpflichtet war, wobei auch hier hinsichtlich einer (allfälligen Schädlichkeit der) gewährter Pauschalzahlungen, darauf verweisen wird, dass der Bf. im Zuge des Abgabenverfahrens die jeweils dienstlich veranlassten und tatsächlich auch durchgeführten Dienstreisen iSd kollektivvertraglichen Regelungen durch entsprechende, zeitnahe und vollständige Aufzeichnungen hinreichend nachgewiesen hat. Ausgehend von der nachgewiesenen Reisetätigkeit des Bf. ergeben sich aus den besuchten Einsatzgebieten bzw. Einsatzorten folgende, vom DG an den Bf. im Rahmen der gewährten Pauschalvergütungen geleistete steuerfreie Taggeldbeträge: Jänner 2016: Für Außendienste/Kundenbesuche am 7., 8., 12., 21., 22. und am 25.1. (jeweils mehr als 11 h): Tagesgebühr jeweils € 26,40; für Außendienste/Kundenbesuche am 11. und am 20.1. (jeweils 11 h): Tagesgebühr aliquot, jeweils € 24,20; für Außendienste/Kundenbesuche am 14. und am 15.1. (jeweils 10 h): Tagesgebühr aliquot, jeweils € 22,00; für Außendienst/Kundenbesuche am 26.1. (nachmittags/6 h): Tagesgebühr aliquot € 13,20; für Außendienste/Kundenbesuche am 27. und am 28.1. (jeweils mehr als 11 h): reduzierte Tagesgebühr lt. KVH aliquot, jeweils € 14,40; sowie für Außendienst/Kundenbesuche am 29.1. (11 h): reduzierte Tagesgebühr aliquot € 13,20; Monatssumme daher insgesamt € 306,00. Februar 2016: Für Außendienste/Kundenbesuche am 1., 2., 4., 5., 8., 10., 11., 16. und am 17. (jeweils mehr als 11 h): Tagesgebühr jeweils € 26,40; für Außendienst/Kundenbesuche am 12.2. (9 h): Tagesgebühr aliquot € 19,80; für Außendienst/Kundenbesuche am 15.2. (Halbtagesfahrt nach Linz; 6 h): Tagesgebühr aliquot € 13,20; für Außendienste/Kundenbesuche am 18., 22., 24. und am 25.2. (jeweils mehr als 11 h): reduzierte Tagesgebühr lt. KVH aliquot, jeweils € 14,40; sowie für Außendienste/Kundenbesuche am 26. und am 27.2. (jeweils 11 h): reduzierte Tagesgebühr lt. KVH aliquot, jeweils € 13,20; Monatssumme daher insgesamt € 354,60. März 2016: Für Außendienste/Kundenbesuche am 1., 3., 4., 7., 8., 9., 10. und 14. (jeweils mehr als 11 h): Tagesgebühr von jeweils € 26,40; für Außendienste/Kundenbesuche am 2. und am 16.3. (jeweils 10 h): Tagesgebühr von jeweils € 22,00; für Außendienst/Kundenbesuche am 11.3. (Dauer 9h): Tagesgebühr aliquot € 19,80; für Außendienste/Kundenbesuche am 17., 18., 23., und am 31.3. (jeweils mehr als 11 h): reduzierte Tagesgebühr lt. KVH, jeweils € 14,40; für Außendienste/Kundenbesuche am 21., 22. und am 25.3. (jeweils 11 h): reduzierte Tagesgebühr lt. KVH aliquot, jeweils € 13,20; für Außendienst/Kundenbesuche am 24.3. (10 h): reduzierte Tagesgebühr lt. KVH aliquot € 12,00; sowie für Außendienst/Kundenbesuche am 30.3. (6 h): reduzierte Tagesgebühr lt. KVH aliquot € 7,20; Monatssumme daher insgesamt € 391,40. April 2016: Für Außendienste/Kundenbesuche am 1., 4., 5., 8., 11., 14. und am 15. (jeweils mehr als 11 h): Tagesgebühr jeweils € 26,40; für Außendienste am 6. und am 13.4. (jeweils 11 h): Tagesgebühr aliquot, jeweils € 24,20; für Außendienste/Kundenbesuche am 7., 12. und am 18.4. (jeweils 10 h): Tagesgebühr aliquot, jeweils € 22,00; für Außendienste /Kundenbesuche am 26., 27. und am 28.4. (jeweils mehr als 11 h): reduzierte Tagesgebühr lt. KVH, jeweils € 14,40; für Außendienste/Kundenbesuche am 19., und am 21. (jeweils 11 h): reduzierte Tagesgebühr lt. KVH, jeweils € 13,20; Außendienste/Kundenbesuche am 20. und am 29.4. (jeweils 10 h): reduzierte Tagesgebühr lt. KVH aliquot, jeweils € 12,00; sowie für Außendienst/Kundenbesuche am 22.4. (8 h): reduzierte Tagesgebühr lt. KVH aliquot € 9,60; Monatssumme daher insgesamt € 402,40. Mai 2016: Für Außendienste/Kundenbesuche am 2., 12., 13., 19., 23., 24., 25. und am 27.5. (jeweils mehr als 11 h): Tagesgebühr von jeweils € 26,40; für Außendienst/Kundenbesuche am 3.5. (10 h); Tagesgebühr aliquot € 22,00; für Außendienste/Kundenbesuche am 17. und am 20.5. (jeweils 11 h): Tagesgebühr aliquot, jeweils € 24,20; für Außendienst/Kundenbesuche am 18.5. (8 h): Tagesgebühr aliquot € 17,60; sowie für Außendienste/Kundenbesuche am 30. und am 31.5. (jeweils mehr als 11 h): reduzierte Tagesgebühr lt. KVH, jeweils € 14,40. Monatssumme daher insgesamt € 328,00. Juni 2016: Für Außendienste/Kundenbesuche am 1., 3., 6., 7., 8., 10., 13., und am 14.6. (jeweils mehr als 11 h): Tagesgebühr jeweils € 26,40; für Außendienste/Kundenbesuche am 2. und am 16.6. (jeweils 11 h): Tagesgebühr aliquot, jeweils € 24,20; für Außendienst/Kundenbesuche am 17.6. (8 h): Tagesgebühr aliquot € 17,60; für Außendienste/Kundenbesuche am 20. und am 24.6. (jeweils 8 h): reduzierte Tagesgebühr lt. KVH aliquot, jeweils € 9,60; für Außendienste/Kundenbesuche am 21., 22., 23., 27. und am 29.6. (jeweils mehr als 11 h): reduzierte Tagesgebühr lt. KVH, jeweils € 14,40; sowie für Außendienste/Kundenbesuche am 28. und am 30.6. (jeweils 11 h): reduzierte Tagesgebühr lt. KVH aliquot, jeweils € 13,20; Monatssumme daher insgesamt € 394,80. Juli 2016: Für Außendienste/Kundenbesuche am 4., 5., 6., 12., 18. und am 26.7. (jeweils mehr als 11 h): Tagesgebühr jeweils € 26,40; für Außendienste/Kundenbesuche am 11., 14., 15. und am 25.7. (jeweils 11 h): Tagesgebühr aliquot, jeweils € 24,20; für Außendienst/Kundenbesuche am 27.7. (10 h): Tagesgebühr aliquot € 22,00; sowie für Außendienst/Kundenbesuche am 28.7. (10 h): reduzierte Tagesgebühr lt. KVH aliquot € 12,00; Monatssumme daher insgesamt € 289,20. August 2016: Für Außendienste/Kundenbesuche am 2., 8., 9., 10. und 17.8. (jeweils mehr als 11 h): Tagesgebühr jeweils € 26,40; für Außendienste/Kundenbesuche am 3., 16. und am 18.8. (jeweils 11 h): Tagesgebühr aliquot, jeweils € 24,20; für Außendienst/Kundenbesuche am 1.8. (10 h): Tagesgebühr aliquot € 22,00; für Außendienste/Kundenbesuche am 19. und am 23.8. (jeweils mehr als 11 h): reduzierte Tagesgebühr lt. KVH aliquot, jeweils € 14,40; für Außendienst/Kundenbesuche am 22.8. (10 h): reduzierte Tagesgebühr lt. KVH aliquot € 12,00; sowie für Außendienste/Kundenbesuche am 31.8. (8 h): reduzierte Tagesgebühr aliquot € 9,60; Monatssumme daher insgesamt € 277,00. September 2016: Für Außendienst/Kundenbesuche am 1., 2. und am 15.9. (jeweils über 9 h): Tagesgebühr aliquot jeweils € 22,00; für Außendienste/Kundenbesuche am 5., 7., 8., 13. und am 14.9. (jeweils über 11 h): Tagesgebühr jeweils € 26,40; für Außendienste/Kundenbesuche am 6., 9., 12. und am 16.9. (jeweils über 10 h): Tagesgebühr aliquot, jeweils € 24,20; für Außendienste/Kundenbesuche am 19., 20., 21., 23., 26., 29. und am 30.9. (jeweils über 11 h): reduzierte Tagesgebühr lt. KVH jeweils € 14,40; sowie für Außendienste/Kundenbesuche am 27. und am 28.9. (jeweils mehr als 10 h): reduzierte Tagesgebühr lt. KVH aliquot, jeweils € 13,20; Monatssumme daher insgesamt € 422,00. Oktober 2016: Für Außendienste/Kundenbesuche am 3., 4., 6., 7., 11., 12., 13., 14. und am 18.10. (jeweils mehr als 11 h): Tagesgebühr jeweils € 26,40; für Außendienste/Kundenbesuche am 5. und am 10.9. (jeweils 11 h): Tagesgebühr aliquot, jeweils € 24,20; Für Außendienst/Kundenbesuche am 17.10. (8 h): Tagesgebühr aliquot € 17,60; für Außendienste/Kundenbesuche am 19., 25. und am 27.10. (jeweils mehr als 10 h): reduzierte Tagesgebühr lt. KVH aliquot, jeweils € 13,20; für Außendienst/Kundenbesuche am 24.10. (mehr als 11 h): reduzierte Tagesgebühr lt. KVH € 14,40; sowie für Außendienst/Kundenbesuche am 28.10. (8 h): reduzierte Tagesgebühr lt. KVH aliquot € 9,60; Monatssumme daher insgesamt € 367,20. November 2016: Für Außendienste/Kundenbesuche am 2., 3., 7., 10., 11., 14., 15. und am 17.11. (jeweils mehr als 11 h): Tagesgebühr jeweils € 26,40; für Außendienst/Kundenbesuche am 4.11. (11 h): Tagesgebühr aliquot € 24,20; für Außendienste/Kundenbesuche am 8. und am 16.11. (10 h): Tagesgebühr aliquot, jeweils € 22,00; für Außendienst/Kundenbesuche am 9.11. (9 h): Tagesgebühr aliquot € 19,80; für Außendienste/Kundenbesuche am 23., 24. und am 28.11. (jeweils 11 h): reduzierte Tagesgebühr lt. KVH aliquot, jeweils € 13,20; für Außendienste/Kundenbesuche am 18., 21., 22. und am 29.11. (jeweils mehr als 11 h): reduzierte Tagesgebühr lt. KVH, jeweils € 14,40; sowie für Außendienst/Kundenbesuche am 25.11. (10 h): reduzierte Tagesgebühr aliquot € 12,00; Monatssumme daher insgesamt € 408,40. Dezember 2016: Für Außendienste/Kundenbesuche am 1., 2., 5., 6., 12., 13., 14. und am 20.12. (jeweils mehr als 11 h): Tagesgebühr jeweils € 26,40; sowie für Außendienste/Kundenbesuche am 7., 16., 19. und am 21.12. (jeweils 11 h): Tagesgebühr aliquot, jeweils € 24,40; Monatssumme daher insgesamt € 308,00. Insgesamt ergeben sich somit unter Beachtung der einerseits von § 26 Z 4 lit. b EStG 1988, sowie andererseits vom KVH (als lohngestaltende Vorschrift) für Taggelder vorgegebenen Grenzen, steuerfreie Reisaufwandsentschädigungen 2016 iHv. € 4.249,00; sodass über die abgabenbehördlich bereits anerkannten Werbungskosten von € 14.125,00; auch der im Spruch genannte Gesamtbetrag von € 4.756,20 (€ 507,20 als nicht steuerbare Einkünfte nach § 26 Z 4 EStG 1988 + € 4.249,00 als steuerfreie Einkünfte nach § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988) bei der Einkommensteuerfestsetzung entsprechend zu berücksichtigen war. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da insofern keine (zu lösende) Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, als die Beurteilung der anzuwendenden Rechtslage der genannten VwGH-Judikatur folgt, war eine (ordentliche Revision nicht zuzulassen.     Linz, am 23. September 2019  

Normen und Schlagworte

WerbungskostenMittelpunkt der TätigkeitDienstreiseAufteilungsverbotsteuerfreie Reiseaufwandsentschädigungenlohngestaltende Vorschriftnicht steuerbare Reisevergütungen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100836/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.5100836.2018
Stammnummer
125597
Gültig
23.09.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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