Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100082/2010
Fremdüblichkeit der Vermietung eines Büros an die KG im Einfamilienhaus des Komplementärs
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100082/2010vom 02.09.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
e.) Die erstmals in der mündlichen Verhandlung behaupteten umfangreichen täglichen Arbeitszeiten im Büro schon in den Beschwerdejahren (dh. vor immerhin 10 Jahren), die in erster Linie zur Bearbeitung von Garantiefällen genutzt worden sein sollen, wurden in einem derart späten Verfahrensstadium vorgetragen, dass sie schon aus diesem Grund keine besondere Überzeugungskraft beanspruchen können. Davon abgesehen waren sie derart allgemein gehalten, dass ihnen ohne hinzutretende Beweismittel, zu deren Vorlage in der Ladung aufgefordert worden war, nicht gefolgt werden kann.
15. Mit Schreiben der Bf. vom 17.2.2009 war dem Finanzamt über dessen Anforderung eine Liste der Besucher des Büros E-Dorf mit dem Hinweis übermittelt worden, dass in dieser Liste jene Personen noch nicht angeführt seien, die den Hol- und Bringservice der KG (zur Reparatur bzw. zum Kundendienst) in Anspruch genommen hätten. Da keine Aufzeichnungen über die Besprechungen geführt worden seien, handle es sich bei den genannten Personen nur um jene Personen, die noch in Erinnerung geblieben sind.
a.) Zu dieser Liste („Besucherdaten Büro E-Dorf“) wurde im Vorhalt des UFS vom 11.7.2013 (Punkt 18) angemerkt, dass danach zwar „monatliche“ Besprechungen bzw. Besprechungen „bei Bedarf“ mit Edmund L. (Gebietsleiter) und Anton S. sowie mit Karin P. (ca. 18 mal pro Jahr) und Meetings mit Franz W. (ca. 4 bis 5 mal pro Jahr) stattgefunden hätten. Sofern diese Besprechungen bzw. Meetings aber überhaupt in den Jahren 2003 bis 2006 (und nur diese Jahre seien entscheidungserheblich) erfolgt sein sollten, möge dies auf geeignete Weise glaubhaft gemacht werden. Dasselbe gelte für die behaupteten Besuche von Erwin K., Barbara V. und Helmut B.. Dies mit Rücksicht darauf, dass es als äußerst unwahrscheinlich angesehen werden müsse, dass zB die Besuche des Nachbars Edmund L. (Straße 182) und des Anton S. mit dieser Regelmäßigkeit im (vorhin beschriebenen, karg eingerichteten) Büro stattgefunden hätten, die in D-Ort wohnhafte Karin P. seit 15.5.2000 selbständig vertretungsbefugte Prokuristin der KG und zweifellos ständig in der Firma erreichbar gewesen sei und es sich bei Barbara V. und Helmut B. offenkundig um in D-Ort ansässige Versicherungsvertreter gehandelt habe, die ihre (allfälligen) Besuche naheliegend im Betriebsgebäude der KG in D-Ort vorgenommen hätten. Ein Nachweis des Vorbringens, dass die meisten Versicherungsabschlüsse und Kundenberatungen in den Jahren 2003 bis 2006 im Büro in E-Dorf durchgeführt wurden (siehe Schreiben vom 6.3.2008) sei daher erst zu erbringen.
b.) Dazu wurde im Schreiben vom 13.9.2013 (Punkt 18) lediglich vorgebracht, dass das Büro in E-Dorf, wie bereits in der Berufung vom 30.12.2011 angeführt worden sei, nicht nur dem Abschluss von Versicherungen und der Annahme von Kundenfahrzeugen diene, sondern auch der Bearbeitung von Garantieanträgen sowie der Abarbeitung von Schadensfällen und der Meldung an die Versicherung. Da der Computer mit dem Büro in D-Ort verbunden sei, könnten Daten jederzeit vom Server abgerufen werden. Fotos der Schäden sowie damit verbundene Schadensmeldungen könnten mittels Internet und Eingabemasken in Ruhe nach Arbeitsende der Versicherung gemeldet werden.
Des Weiteren würden Garantieanträge per Internet mit vorgegebenen Eingabemasken gemeldet. Eine weitere Tätigkeit sei die Betreuung der Firmenhomepage sowie der Gebrauchtwagenbörse. Da sämtliche Voraussetzungen für ein Arbeitsbüro gegeben seien (separater Eingang, Beschilderung, Ausstattung etc.) und weiters eine fremdübliche Miete vorliege, sei „per Definition“ ein Büro anzuerkennen. Zu den Ausführungen des Vorhalts hinsichtlich der Personen Edmund L., Anton S., Karin P., Franz W. etc. wurde nicht Stellung genommen. Zutreffend wies das Finanzamt (in seiner Stellungnahme vom Oktober 2013 zum Schreiben der Bf. vom 13.9.2013) darauf hin, dass für den Berufungs- bzw. Beschwerdezeitraum lediglich „zwei Kundenkontakte an dieser Adresse nachgewiesen werden konnten“. Ein Bezug zu den strittigen Räumlichkeiten lässt sich den (am 30.3.2009) vorgelegten Unterlagen gleichfalls nicht entnehmen.
c.) Abgesehen davon, dass mit dem zuletzt wiedergegebenen Vorbringen des Jahres 2013 erstmals weitere Tätigkeiten im Büro in E-Dorf behauptet worden sind (Betreuung der Firmenhomepage etc.), konnte auch für diese Tätigkeiten in keiner Weise nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden, dass sie schon in den Beschwerdejahren (2004 bis 2006) in einem Umfang entfaltet worden wären, die – beurteilt nach Fremdvergleichsmaßstäben – ein Büro der vorliegenden Größenordnung erforderlich gemacht hätten bzw. eine "fremde" Gesellschaft aus betrieblichen bzw. unternehmerischen Gründen veranlasst hätten, ein solches Büro anzumieten.
d.) Dies trifft insbesondere auf die behaupteten Besprechungen mit der Prokuristin Karin P. zu, die im Betriebsgebäude in D-Ort über ein Büro (in der Größe von 19,26 m2) verfügt hat und die in der Firma – unbestritten – ständig zu erreichen war. Dazu kommt, dass es sich bei Karin P. um eine Schwester des Vermieters handelt, was Zweifel nahe legt, ob die behaupteten Besuche in E-Dorf wirklich ausschließlich auf die behaupteten betrieblich veranlassten Gründe (Abschluss von Versicherungen etc.) und nicht auch auf familiär bedingte Gründe zurückzuführen sind.
16. Offenbar zur Dokumentation der Erforderlichkeit eines auswärtigen Büros wurde von der Bf. im Schreiben vom 6.3.2008 vorgebracht, dass für eine Bearbeitung „bestimmter betrieblicher Bereiche“ im Betrieb in D-Ort „wenig Platz“ bestehe. Im Prüfungsbericht vom 28.3.2008 wurde dagegen ausgeführt, dass die berufliche Notwendigkeit „häuslicher Arbeitsräumlichkeiten“ nicht „erkannt werden konnte“, da dem Komplementär (Franz C) im Betriebsgebäude der KG ein entsprechend dimensioniertes Büro samt Infrastruktur zur Verfügung stehe. Die im Schreiben der Bf. vom 6.3.2008 enthaltene „Behauptung, dieses Büros sei nur ca. 5
m²
groß“, habe im Zuge der im Betrieb durchgeführten Prüfung dahin gehend relativiert werden können, dass dem Komplementär bei Abwesenheit seines Vaters (Rochus C) auch dessen Chefbüro (weit über 5
m²
) zur Verfügung stehe, was vor allem in den Abendstunden der Fall gewesen sein dürfte.
Im Hinblick auf das Vorbringen, wonach es sehr wohl denkbar sei, dass Franz C „in der Abwesenheit von Rochus C dessen deutlich größeres Arbeitszimmer auch mitbenützen“ könne, wurde die Bf. um die Mitteilung ersucht, welche Tätigkeit in den einzelnen Jahren (2003, 2004, 2005, 2006) von Rochus C in einem der Büros der Bf. verrichtet worden sein soll, zumal er ab dem 1.6.2000 Pensionseinkünfte bezogen habe (Schreiben vom 11.7.2013, Punkt 15). Dazu wurde mitgeteilt, dass Rochus C in den Jahren 2003 bis 2006 "seine Interessen als Kommanditist" wahrgenommen habe. „Des Weiteren“ sei Rochus C seinem Sohn auf Grund seines umfangreichen Fachwissens als Berater zur Verfügung gestanden. Zur weiteren Frage, ob der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) mitgeteilt worden sei, dass von Herrn Rochus C eine aktive Tätigkeit im Rahmen seiner Beteiligung an der KG entfaltet worden sei (Schreiben vom 11.7.2013, Punkt 16), wurde mitgeteilt, dass eine solche Mitteilung nicht ergangen sei, da keine „aktive Tätigkeit“ vorgelegen sei. Rochus C habe „keine aktive Tätigkeit im Unternehmen entfaltet (weder Verkauf, Reparatur, Vertrieb)“.
Nach Ausweis des Firmenbuchs hat Rochus C seine Tätigkeit als Komplementär der Bf. im Mai 2000 aufgegeben (seit diesem Zeitpunkt ist Franz C Komplementär). Dass er in den Beschwerdejahren (2004 bis 2006), dh. dreieinhalb bis sechseinhalb Jahre nach seinem Pensionsantritt, eine Tätigkeit entfaltet hätte, die über eine familiär bedingte Unterstützung seines Sohnes hinausgereicht und deshalb ständig ein Arbeitszimmer im Betriebsgebäude erfordert hätte (das dem Komplementär deshalb nicht mehr zur Verfügung stehen konnte), lässt sich dem zuletzt erstatteten Vorbringen der Bf. nicht mehr entnehmen. Von der Bf. wurde auch nie erläutert, um welchen Raum des Betriebsgebäudes in D-Ort, der eine Nutzfläche von ca. 5
m²
aufgewiesen hätte, es sich dabei gehandelt haben soll. Das Büro im Obergeschoß (28,33
m²
), das dem Komplementär ab 2012 zur Verfügung stand, wurde zuvor als „Besprechungsraum“ genutzt (Schreiben vom 13.9.2013, Punkt 15). Es wäre auch nicht recht verständlich, weshalb es möglich gewesen sein sollte, verschiedenen Dienstnehmern der KG sehr wohl Büroräumlichkeiten zu überlassen (bzw. größere Räumlichkeiten als Lagerraum zu nutzen), dem Komplementär und Geschäftsführer der Gesellschaft aber kein ausreichendes bzw. angemessenes Büro bereitzustellen. Das Vorbringen der Bf. (insbesondere vom 6.3.2008), dass die Anmietung der strittigen Räumlichkeiten auch aus Platzgründen erfolgt sei, erscheint daher nicht nachvollziehbar. Es wurde in der mündlichen Verhandlung nicht mehr wiederholt.
17. Es entspricht der Rechtsprechung des VwGH, dass nicht nur bei familiären, sondern auch bei gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen wegen der besonderen Einflussmöglichkeiten auf die Vertragsgestaltung die sog. „Angehörigen-Judikatur“ heranzuziehen ist (VwGH 26.7.2006, 2001/14/0122). Nach dieser Rechtsprechung sind Verträge, selbst wenn sie den Gültigkeitserfordernissen des Zivilrechts entsprechen, in steuerlicher Hinsicht nur anzuerkennen, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und auch zwischen Familienfremden unter denselben Bedingungen geschlossen worden wären.
Für die steuerliche Anerkennung von Leistungsbeziehungen mit "nahe stehenden" Personengesellschaften, zB einer KG, bedarf es aber nicht nur des Ausweises klarer, fremdüblicher und nach außen hin in Erscheinung tretender Vereinbarungen, sondern auch der tatsächlichen Durchführung der behaupteten Abmachungen, weil sonst steuerliche Folgen willkürlich herbeigeführt werden können (VwGH 1.7.2003, 98/13/0184; VwGH 4.6.2003, 2001/13/0300).
18. Diese Kriterien haben ihre Bedeutung im Rahmen der Beweiswürdigung (§ 167 Abs.2 BAO), und zwar insbesondere dort, wo Zweifel an der Ernsthaftigkeit oder am wahren wirtschaftlichen Gehalt einer behaupteten vertraglichen Gestaltung bestehen. Sie gelten auch für den Bereich der Umsatzsteuer (siehe etwa Ruppe/Achatz, UStG, 4. Auflage, § 1 Rz. 179 ff).
19. Nimmt man auf diese Rechtsprechung Bedacht, ergibt sich – zusammenfassend – nicht nur, dass der behauptete Abschluss eines Mietvertrags betreffend die strittigen Räumlichkeiten (schon) zum 1.1.2003 nicht erwiesen ist, eine laufende Verbuchung und Zahlung von Miete bei der Bf. in den Jahren 2003 und 2004 nicht festgestellt werden konnte, der behauptete Mietvertrag dem Finanzamt erst im April 2005 zur Kenntnis gebracht worden ist und bis dahin Anhaltspunkte fehlen, dass Räumlichkeiten in einem Ausmaß von 80,65 m2 vermietet werden sollten (siehe Punkte 9, 11 und 12). Es ist vor allem auch festzuhalten und festzustellen, dass die genannten Räumlichkeiten von einem fremden Mieter für die behaupteten Zwecke vor allem mit Rücksicht auf deren Lage (siehe Punkt 10) nicht angemietet worden wären und eine ins Gewicht fallende Nutzung für die behaupteten, im Beschwerdeverfahren erweiterten Verwendungszwecke der Bf. (vgl. Punkte 14 und 15) für die Beschwerdejahre - 2004 bis 2006 - nicht nachgewiesen werden konnte.
20. Gegen eine nennenswerte Nutzung der Räumlichkeiten in den Beschwerdejahren sprechen gerade auch jene Feststellungen, die von den Prüfern zeitnah im Oktober 2007 (rund neun Monate nach Ablauf des letzten Beschwerdejahrs) zur Ausstattung der Räumlichkeiten getroffen worden sind (Punkt 7), wobei es – beurteilt nach dem Gesamtbild der Verhältnisse – letztlich nicht ausschlaggebend ist, ob sich der strittige „Kasten“ bzw. „Spiegelschrank“ bereits in diesem Jahr (2007) in einem der strittigen Räume befunden hat (vgl. Punkt 8). Lediglich abrundende Bedeutung kommt auch der Fragestellung zu, ob dem Komplementär während der üblichen Arbeitszeiten ein entsprechend dimensioniertes Büro im Betriebsgebäude der KG zur Verfügung gestanden ist.
Mit Schreiben vom 29.03.2019 wurde dem Bf mitgeteilt, dass das Bundesfinanzgericht bereits mit dem oben angeführten Erkenntnis vom 11.06.2014, GZ. RV/zzzzz, betreffend die Jahre 2004 bis 2006 festgestellt hat, dass das behauptete Mietverhältnis zwischen ihm und der KG steuerrechtlich nicht anerkannt wurde und es ihm frei stehe, sich innerhalb von vier Wochen zur Beschwerde noch einmal zu äußern.
Dieses Schreiben blieb vom Bf unbeantwortet.
Neue, das gegenständliche Mietverhältnis betreffende Umstände und Beweismittel wurden nicht vorgebracht. Für das Bundesfinanzgericht gibt es daher keine Veranlassung von den im oben angeführten Erkenntnis getroffenen Feststellungen abzugehen.
IV. Rechtliche Würdigung
In rechtlicher Hinsicht ist der unter Punkt II. festgestellte Sachverhalt wie folgt zu würdigen:
Gemäß § 2 Abs. 1 UStG 1994 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht Gewinne zu erzielen fehlt.
Nach den allgemeinen Regeln ist somit Unternehmer, wer selbständig und nachhaltig eine Tätigkeit zum Zweck der Einnahmenerzielung entfaltet.
Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11 UStG 1994) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, in Abzug bringen.
Grundvoraussetzung für den Vorsteuerabzug ist somit die Unternehmereigenschaft. Die (nachhaltige) Einnahmenerzielungsabsicht ist wiederum Voraussetzung für die Unternehmereigenschaft. Da es auf das tatsächliche Erbringen der Leistung ankommt, ist – bei vertraglich vereinbarten Leistungen – nicht der Vertragsabschluss (das Verpflichtungsgeschäft) maßgebend, sondern das Erfüllungsgeschäft (vgl. Ruppe/Achatz, UStG, 5. Aufl., § 1 Tz. 17).
An einer Leistung fehlt es nach der Rechtsprechung auch, wenn der zum Ausdruck gebrachte Leistungsaustausch zwischen gesellschaftsrechtlich nahestehenden Personen den Kriterien der Rechtsprechung des VwGH zu Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen nicht entspricht (Melhardt/Tumpel, UStG, § 1 Rz 162, ua VwGH 18.12.2008, 2006/15/0208, 26.06.2013, 2009/13/0071 ).
Nachhaltige Leistungen des Gesellschafters an seine Gesellschaft begründen nur dann Unternehmereigenschaft, wenn diese dem Fremdvergleich genügen (Ruppe/Achatz, aaO., § 1 Tz. 182/1, § 12 Tz. 36, unter Hinweis auf VwGH 29.3.2007, 2003/15/0085; BFG, 28.01.2015, RV/7103135/2013).
Grundgedanke der Rechtsprechung ist, dass bei einer nicht fremdüblichen Gestaltung der Leistungsbeziehungen kein betrieblicher Anlass gegeben ist, sondern betriebs- bzw. unternehmensfremde Zwecke in den Vordergrund treten. Die behaupteten Beziehungen haben dann ihre Wurzel in den außerbetrieblichen Interessen der Gesellschafter.
Ein Vergleich mit den Umständen, unter denen die entsprechende wirtschaftliche Tätigkeit gewöhnlich ausgeübt wird, wird auch in der Rechtsprechung des EuGH als geeignet angesehen, um im Angehörigenkreis wirtschaftliche Tätigkeiten von nicht wirtschaftlichen Tätigkeiten abzugrenzen (EuGH 26.9.1996, Rs. C-230/94, Enkler).
Im gegenständlichen Fall hat der Bf zwar im Jahr 2003 (neben der geltend gemachten Vorsteuer) auch Umsätze (Mietentgelte) aus der behaupteten Vermietung an die KG erklärt, einen Nachweis, dass ihm im Jahr 2003 tatsächlich Mieteinnahmen zugeflossen sind, konnte er aber nicht erbringen. Die angeblichen Mieteinnahmen des Bf sind bei der KG erst anlässlich der Erstellung der im April 2005 eingereichten Jahreserklärungen als Aufwand erfasst worden. Auch von Seiten der KG konnte nicht erwiesen werden, dass in den hier strittigen Jahren Zahlungen an den Bf für das behauptetet Mietverhältnis geleistet worden sind. Einen Nachweis für den behaupteten entgeltlichen Leistungsaustausch konnte für die Beschwerdejahre somit gar nicht erbracht werden.
Aber selbst wenn in den Folgejahren tatsächlich Zahlungen geleistet worden sein sollten, hält der vom Bf zum Ausdruck gebrachte Leistungsaustausch zwischen ihm und der KG – wie oben unter Pkt. III ausgeführt – einen Fremdvergleich nicht stand.
Entscheidend ist im Beschwerdefall auch nicht – wie in der Beschwerde ausgeführt - ob es aus der Sicht der KG und des Bf einen „abstrakten Sinn“ macht, einen Büroraum anzumieten, sondern, ob die behauptete Nutzungsüberlassung konkret und dem Grunde nach unter fremdüblichen Bedingungen erfolgt ist. Nach den Erfahrungen des Wirtschaftslebens werden Büroräumlichkeiten unter Fremden nur angemietet, wenn und soweit sie erforderlich sind und – nach ihrer Lage und Ausstattung – den betrieblichen Bedürfnissen, zB der Abwicklung des Kundenverkehrs, entsprechen.
Wie aber bereits oben festgestellt, wären die genannten Räumlichkeiten von einem fremden Mieter für die behaupteten Zwecke nicht angemietet worden.
Auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts ist daher nicht von einer fremdüblichen, sondern von einer in erster Linie durch das außerbetriebliche Interesse des Bf (als Komplementär der Familiengesellschaft) erfolgten Überlassung der strittigen Räumlichkeiten auszugehen. Das steuerrechtlich nicht anzuerkennende Mietverhältnis zwischen dem Bf und der KG hat zur Folge, dass die für die Errichtungskosten dieser Räumlichkeiten geltenden gemachten Vorsteuern, mangels Unternehmereigenschaft des Bf, nicht abgezogen werden können.
Die vom Bf vertretene Meinung, wonach der Vorsteuerabzug für die Baukosten auch dann zustehen würde, wenn keine Vermietung vorliegt, sondern die gegenständlichen Räumlichkeiten nur als Arbeitszimmer des Bf anzusehen wären, ist verfehlt.
Wie der Bf selbst in der Beschwerdeschrift ausführt, ist die KG umsatzsteuerrechtlich als ein eigenes Steuersubjekt anzusehen.
Der Gesellschafter einer Personenvereinigung ist als solcher nicht Unternehmer, sondern kann Unternehmereigenschaft nur aus anderen Gründen besitzen und in dieser Eigenschaft mit der Gesellschaft in Leistungsbeziehungen treten. So führt die Vermietung des Gesellschafters an die Gesellschaft
zum Leistungsaustausch, der Gesellschafter ist mit der Vermietung unternehmerisch tätig. Eine solche liegt aber - wie oben ausgeführt - mangels Fremdüblichkeit im gegenständliche Fall nicht vor.
Allein die Nutzung von Wirtschaftsgütern des Gesellschafters im Interesse der Gesellschaft führt nicht zur Unternehmereigenschaft des Gesellschafters. Dem Gesellschafter kann nicht die Unternehmereigenschaft der Gesellschaft zugerechnet werden (Ruppe/Achatz, aaO., § 1 Tz 106 ff).
Auch wenn der Bf die hier angesprochenen Räume als Arbeitszimmer für seine Tätigkeit als Geschäftsführer der KG gelegentlich nutzen sollte, so wird dadurch mangels eines entgeltlichen Leistungsaustausches, keine Unternehmereigenschaft des Bf begründet.
Ein Vorsteuerabzug aus den anteiligen Errichtungskosten des Arbeitszimmers bzw. der hier angeführten Gebäudeteile steht dem Bf nicht zu, weil er nicht Unternehmer ist.
Es erübrigt sich daher, auf das in der Beschwere erhobene Begehren einzugehen, nicht nur für die anteiligen sondern für die gesamten Errichtungskosten des Einfamilienhauses die Vorsteuer zu beanspruchen.
V) Zulässigkeit einer Revision
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall waren keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen
, vielmehr waren Tatfragen im Wege der Beweiswürdigung zu klären. Für die Zulässigkeit der ordentlichen Revision besteht daher kein Anlass.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck, am 2. September 2019
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3100082/2010
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.3100082.2010
- Stammnummer
- 125584
- Gültig
- 02.09.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF