Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6100175/2018
Kein Anspruch auf Familienleistungen für die Ausbildung zum Grenzpolizisten
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100175/2018vom 03.09.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Verfahren war weder eine Rechtsfrage zu lösen noch fehlte es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes. Es wird nochmals auf das Erkenntnis des VwGH vom 18.12.2018, Ra 2018/16/0203 verwiesen.
Salzburg-Aigen, am 3. September 2019
Normen und Schlagworte
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6100175/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.6100175.2018
- Stammnummer
- 125558
- Gültig
- 03.09.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF