RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3300008/2018

wiederholter Schmuggel von Zigaretten

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/3300008/2018vom 01.07.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Wie oben dargestellt, hat der Beschuldigte detaillierte und schlüssige Angaben zur Anbahnung der Zigarettenkäufe, zu den Mengen und zu den näheren Umständen bei den einzelnen Fahrten nach Samnaun gemacht. So ist er nach seinen Angaben 2012 bei der Urlaubsrückreise von Italien nach Samnaun gefahren, 2013 und 2014 war er anlässlich von Urlauben in Kärnten in Samnaun und 2015 war er allein in Pfunds. 2016 war er nicht in Samnaun. Das Beschwerdevorbringen, dass die vom Beschuldigten dargestellten Mengen an Zigaretten nicht im Geschäft des A hätten gekauft werden können, steht den Angaben des Beschuldigten anlässlich seiner Erstvernehmung nicht entgegen. In Samnaun gibt es eine Vielzahl von Tabakgeschäften. Der Beschuldigte gab selbst an, im Jahr 2012 40 Stangen Zigaretten in fünf verschiedenen Geschäften gekauft zu haben, davon 18 Stangen bei A. Zudem gab A als Zeuge an, der Beschuldigte habe ihm gegenüber gesagt: „Sonst kauf ich sie [die Zigaretten] halt woanders; auch daraus ergibt sich, dass dem Beschuldigten diese alternativen Einkaufsmöglichkeiten bekannt waren. Für 2017 gab A als Zeuge befragt an, der Beschuldigte sei bei ihm langjähriger Kunde; 2017 habe er bei ihm etwa 75 bis 100 Stangen gekauft, sodass er – folgt man den Angaben des Zeugen – auch 2017 in anderen Geschäften eingekauft haben muss, da ja im Fahrzeug des Beschuldigten 130 Stangen Zigaretten vorgefunden wurden. Wenn seitens des Beschuldigten – auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung – für die Zeiträume 2012 bis 2015 vorgebracht wurde, der Beschuldigte habe sich ausschließlich 2015 24 Stangen Zigaretten von 12 Freunden bzw. Bekannten mitbringen lassen, so wurden dazu keine konkrete Angaben gemacht, insbesondere nicht, um welche Personen es sich dabei gehandelt habe. Unter Umständen wären in einem solchen Fall Feststellungen zur Frage zu treffen, ob all diese Personen nur diese angegebenen Zigaretten und darüber hinaus weder für sich selbst noch für Dritte weitere Zigaretten mitgenommen hätten, weil andernfalls diese Personen ebenfalls im Verdacht nach § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG stünden und in diesem Fall hinsichtlich des Beschuldigten zu prüfen wäre, ob nicht der Tatbestand des Schmuggels im Form einer Bestimmungstäterschaft (§ 35 Abs. 1 lit. a iVm § 11 FinStrG) in Betracht käme. Im Übrigen schließt der Umstand, dass sich der Beschuldigte 24 Stangen Zigaretten habe mitbringen lassen, nicht aus, dass er 2015 überdies die von ihm selbst angegebene Zigarettenmenge erworben und in das Gebiet der Union verbracht hat. Das Bundesfinanzgericht sieht keinen Anlass, an den schlüssigen, ausführlichen und nachvollziehbaren Angaben des Beschuldigten anlässlich seiner Vernehmung am 28.4.2017 zu zweifeln. Der Beschuldigte wurde im Jahr 2017 mit 130 Stangen Zigaretten betreten, woraus sich zwingend ergibt, dass es ihm möglich war, ungeachtet der in Samnaun bestehenden Verkaufsbeschränkungen eine erhebliche Anzahl an Zigaretten zu erwerben und unter einem in das Zollgebiet der Union zu transportieren. Wie bereits dargestellt ist es dazu nicht erforderlich, dass der Beschuldigte all diese Zigaretten im Geschäft des A gekauft hätte. Der Beschuldigte hat ja auch selbst angegeben, auch in anderen Geschäften eingekauft zu haben. Demzufolge erübrigt es sich, auf die konkreten Zahlen der im Geschäft des A insgesamt verkauften Zigaretten der Marke M einzugehen. Der Umstand, dass – wie auch A in der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat als Zeuge angab – verschiedene Personen bei A für den Beschuldigten Zigaretten kauften, steht den Ausführungen des Beschuldigten vom 28.4.2017 nicht entgegen, weil eine derartige Vorgangsweise offenbar auch 2017 vorgenommen wurde, der Beschuldigte aber ungeachtet dessen 130 Stangen Zigaretten persönlich in das Gebiet der Union verbracht hat und diese nicht etwa auch nur teilweise durch dritte Personen verbringen ließ. Dass sich die Organisation der Zigarettenkäufe durch den Beschuldigten im Laufe der Jahre geändert haben mag, etwa mit der Bekanntgabe seiner Kreditkartendaten im Geschäft des A, ist offenkundig auch darin begründet, dass sich der Umfang seiner Erwerbungen zwischen 2012 (40 Stangen) und 2017 (130 Stangen) mehr als verdreifacht hat. Der Beschuldigte hat auch eine Begründung für sein Verhalten angegeben, indem er in der Vernehmung am 28.4.2017 ausführte: „jeder will sich den Tax [Steuer] ersparen“. Noch schwerer wiegt jedoch nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes ein anderer Grund für den Schmuggel, nämlich der Umstand, dass – wie im Strafverfahren mehrfach dargelegt wurde – der Beschuldigte großes Interesse am Erwerb genau dieser in der Europäischen Union nicht erhältlichen Zigaretten der Marke M hatte, er verschiedene Möglichkeiten auslotete, diese Zigaretten zu erhalten und daran scheiterte, weshalb schlüssig ist, dass der Beschuldigte auf diesem Wege die von ihm benötigten Mengen dieser Zigaretten in das Gebiet der Union verbracht hat. Wenn dieses Vorbringen vom 28.4.2017 nunmehr in Abrede gestellt wird, so ist es nicht nachvollziehbar, dass man sich anlässlich einer Vernehmung durch Zollbeamte ein derart detailliertes und strukturiertes Geschehen ausdenkt und vorbringt, und zwar allein zu dem Zweck, dadurch den Verdacht eines gewerblichen Schmuggels zu beseitigen. Vielmehr muss dem Beschuldigten doch bewusst gewesen sein, dass ihn ein derartiges Vorbringen nicht entlasten kann, sondern dass er damit ganz konkrete Angaben zu weiteren Schmuggelfahrten gemacht hat und er selbst einen allfälligen Verdacht auf gewerbsmäßige Begehung nicht entkräften, sondern vielmehr bestärken würde. Das Bundesfinanzgericht hat daher hinsichtlich des Spruchpunktes a) keine Zweifel, dass der Beschuldigte vorschriftswidrig 2012, 2013 und 2014 jeweils 7.600 Stück und 2015 15.800 Stück Zigaretten ausländischer Herkunft der Marke M aus dem Schweizer Zollausschlussgebiet Samnaun in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat und dadurch den Tatbestand des Schmuggels (§ 35 Abs. 1 lit. a FinStrG) in objektiver Hinsicht verwirklicht hat. Der Spruch des Erkenntnisses hat die Bezeichnung der Tat zu enthalten, die als erwiesen angenommen wird (§ 162 Abs. 3 iVm § 138 Abs. 2 lit. a FinStrG). Dabei gehört zwar zur Umschreibung der Tat grundsätzlich auch die Angabe der Tatzeit. Wenn jedoch – wie im gegenständlichen Fall – eine genaue zeitliche Begrenzung der Tat nicht möglich ist, so kann dies nicht zur Straflosigkeit der Tat führen. Vielmehr ist die Tat auf andere Weise so zu umschreiben, dass Verwechslungen ausgeschlossen sind (VwGH 19.10.1995, 94/16/0123). Das Bundesfinanzgericht stützt sich zu Spruchpunkt a) auf die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er 2012, 2013 und 2014 jeweils 8.000 Stück und 2015 16.000 Stück anlässlich der Einreisen aus dem Schweizer Zollausschlussgebiet Samnaun in das Zollgebiet der Union verbracht hat. Damit sind die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tatzeiträume, der Ort der Tatbegehung sowie der Umfang des Schmuggels insoweit hinreichend umschrieben, dass kein Zweifel besteht, wofür der Beschuldigte bestraft wurde und dass weiters die Möglichkeit einer Verfolgung des Beschuldigten wegen derselben Tat ausgeschlossen ist (vgl. VwGH 25.6.1998, 96/15/0167). Zutreffend ist das Beschwerdevorbringen, dass hinsichtlich der Zeiträume 2012 bis 2015 keine Reisefreimengen berücksichtigt wurden. Aus den Angaben des Beschuldigten („hab bei der ersten Fahrt 2012 insgesamt ca. 40 Stangen Zigaretten in 5 verschiedenen Geschäften gekauft“; „2013 Ich war auf Urlaub in Kärnten und habe damals 40 Stangen in Samnaun gekauft.“; „2014 Auch in Kärnten auf Urlaub und habe abermals 40 Stangen in Samnaun gekauft.“; „2015 war ich alleine in Pfunds und hab damals insgesamt 80 Stangen gekauft“) ist zu schließen, dass diese Fahrten einmal pro Jahr stattfanden. Im Jahr 2015 war er nach seinen Angaben alleine unterwegs, weshalb eine Stange Zigaretten als Reisefreimenge zu berücksichtigen ist. Im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten wird davon ausgegangen, dass er die Urlaubsfahrten 2012 bis 2014 jeweils in Begleitung einer Person machte und daher bei diesen Fahrten jeweils zwei Stangen als Reisefreimengen zu berücksichtigen sind. Somit verbleiben zum Spruchpunkt a) strafrelevant für das Jahr 2012 38 Stangen (7.600 Zigaretten), auf welche Eingangsabgaben von € 2.119,64 entfallen, für das Jahr 2013 38 Stangen (7.600 Zigaretten), auf welche Eingangsabgaben von € 2.121,01 entfallen, für das Jahr 2014 38 Stangen (7.600 Zigaretten), auf welche Eingangsabgaben von € 2.187,90 entfallen und für das Jahr 2015 79 Stangen (15.800 Zigaretten), auf welche Eingangsabgaben von € 5.072,57 entfallen. Hinsichtlich der objektiven Tatseite war daher Pkt. a) des Schuldspruches insoweit abzuändern, als der Beschuldigte für 2012, 2013 und 2014 jeweils 7.600 Stück und 2015 15.800 Stück, auf welche Eingangsabgaben in Höhe von € 11.501,12 entfallen, vorsätzlich vorschriftwidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat. Zu Punkt b) des Schuldspruchs ist unstrittig und steht aufgrund der vorliegenden Akten zweifelsfrei fest, dass der Beschuldigte am 28.4.2017 bei der Einreise aus dem Schweizer Zollausschlussgebiet Samnaun in das Zollgebiet der Gemeinschaft (Zollamt Spiss) 129 Stangen (25.800 Stück) Zigaretten der Marke M ausländischer Herkunft, auf welche Eingangsabgaben in Höhe von € 8.618,17 entfallen, vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Union verbracht hat. Hinsichtlich dieses Spruchpunktes wurde vom Spruchsenat die Reisefreimenge bereits berücksichtigt. Nach dem Wortlaut des § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG genügt es, dass sich der Vorsatz (§ 8 Abs. 1 FinStrG) des Täters darauf richtet, dass die Ware in das Zollgebiet verbracht wird; ein Hinterziehungsvorsatz wird nicht vorausgesetzt. Auch eine genaue und detaillierte Kenntnis der zollrechtlichen Bestimmungen ist für das Vorliegen eines Unrechtsbewusstseins bei der Vereitelung eines Zollverfahrens nicht erforderlich. Zum Jahr 2017 ist darauf zu verweisen, dass B anlässlich seiner Vernehmung am 28.4.2017 angab: „Wir sind gestern von Holland nach Pfunds gefahren. Ich habe gewusst, dass Besch. viele Zigaretten in Samnaun kaufen will bzw. bereits bestellt hat und wollte mit der Sache nichts zu tun haben. Das ist der Hauptgrund, warum ich mit einem eigenen Fahrzeug fahren wollte und das Fahrzeug der Hotelbesitzerin gemietet habe.“ C, Inhaberin des Hotel H, bestätigte anlässlich ihrer Vernehmung als Auskunftsperson am 21.8.2017, dass sie das Auto verliehen hat. Der Beschuldigte habe trotz ihrer Bedenken hinsichtlich der Witterung darauf bestanden, dass sie das Auto verleiht und er habe auch vehement abgelehnt, dass sie ihm einen Leihwagen besorgt. B und dem Beschuldigten waren die Problematik bei der Einfuhr der Zigaretten bewusst. B gab ausdrücklich an, damit nichts zu tun haben zu wollen und fuhr aus diesem Grund nicht im Fahrzeug des Beschuldigten. Wäre von vorneherein eine ordnungsgemäße Gestellung der Zigaretten beabsichtigt gewesen bzw. als gesichert angenommen worden und in der Folge auch durchgeführt worden, hätte keine Notwendigkeit für eine derartige Vorgangsweise bestanden. Der Beschuldigte hat es demnach offenkundig für möglich gehalten, dass die Zigaretten vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Union verbracht werden, und er hat sich damit abgefunden, als er diese Zigaretten schließlich ohne Gestellung in das Zollgebiet der Union verbrachte. Dass Zigaretten in dem vom Beschuldigten dargestellten Ausmaß einer zollrechtlichen Behandlung zu unterziehen sind, hat der Beschuldigte jedoch zweifellos nicht erst 2017 gewusst. Dass die Verbringung von Zigaretten in einem derartigen Ausmaß – zwischen 40 und 130 Stangen pro Fahrt – in das Zollgebiet der Union einem zollrechtlichen Verfahren zu unterwerfen sind, kann als allgemein bekannt vorausgesetzt werden. Zudem hat sich der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit intensiv mit der Möglichkeit der Verbringung dieser speziellen Zigaretten in das Gebiet der Union auseinandergesetzt. Der Beschuldigte hat letztlich auch nicht in Abrede gestellt, von entsprechenden zollrechtlichen Verpflichtungen zu wissen. Für 2017 wurde vorgebracht, er habe aber nicht gewusst, auf welche Weise er seiner Gestellungspflicht nachkommen könne. Es wäre Sache des Beschuldigten gewesen, sich bei kompetenter Stelle wie etwa einem Zollamt nach der erforderlichen Vorgangsweise zu erkundigen. Es ist aber nicht nachvollziehbar, dass er der Ansicht gewesen wäre, keine zollrechtlichen Verpflichtungen zu verletzen, wenn er mit einem Kofferraum voller nicht deklarierter Zigaretten ohne jede zollrechtliche Maßnahme in das Zollgebiet der Union fährt, zumal auch bei einer unbesetzten Zollstelle Spiss durch eine eindeutig gekennzeichnete Telefonanlage die Möglichkeit bestanden hätte, die Zigaretten anzumelden. Ob der Beschuldigte die Zigaretten im Auto versteckt hat oder ob er, wie es seitens des Beschuldigten vorgebracht wurde, dies nicht getan hat, ist in diesem Zusammenhang nicht von Belang, weil der objektive Tatbestand des Schmuggels hier allein auf die Verletzung der ihm obliegenden Gestellungspflicht abstellt. Damit steht fest, dass der Beschuldigte sowohl hinsichtlich Spruchpunkt a) als auch hinsichtlich Spruchpunkt b) jeweils zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt hat. Der Beschuldigte hat demnach in dem nunmehr festgestellten Ausmaß Finanzvergehen des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG in objektiver wie in subjektiver Hinsicht verwirklicht. In diesem Umfang war der Schuldspruch des Spruchsenates zu bestätigen. Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters. Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG sind bei der Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch (StGB) sinngemäß. Bei Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters berücksichtigen. Gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG hat bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt. Gemäß § 35 Abs. 4 FinStrG wird der Schmuggel mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des auf die Waren entfallenden Abgabenbetrages geahndet. Auf Verfall ist nach Maßgabe des § 17 FinStrG zu erkennen. Die auf die Waren entfallenden strafrelevanten Abgabenbeträge und damit der strafbestimmende Wertbetrag belaufen sich nunmehr in Summe auf € 20.119,29, der Strafrahmen nach § 35 Abs. 4 FinStrG beträgt somit € 40.238,57. Zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten legte der Verteidiger in der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat eine Einkommenserklärung des Beschuldigten vor, wonach dieser im Jahr 2017 als Arbeitnehmer Lohn für die Lohnsteuer/Sozialversicherung in Höhe von € 17.797,00 bezogen hat. Er ist von Beruf XX. Er besitzt gemeinsam mit seiner Freundin ein Haus im Wert von € 220.000,00, allerdings ist eine Hypothek von € 200.000,00 offen. Er hat keine Sorgepflichten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht erklärte der Verteidiger, dass sich daran seither nichts geändert hat und dass der Beschuldigte außer der Hypothek keine weiteren Schulden hat. Der Spruchsenat hat als mildernd festgestellt die bisherige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, als erschwerend hingegen nichts. Darüber hinaus ist festzustellen, dass der Beschuldigte die auf die geschmuggelten Zigaretten entfallenden Abgaben zwischenzeitlich zur Gänze entrichtet hat. Im Hinblick auf die wiederholte, organisierte und zielgerichtete Vorgangsweise des Beschuldigten ist hier von einem als erheblich zu qualifizierenden Schuldverhalten (§ 23 Abs. 1 FinStrG) auszugehen. Unter Bedachtnahme auf die Reduktion des Strafrahmens wegen Berücksichtigung der Reisefreimengen, die dargestellten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten sowie die angeführten Strafzumessungsgründe ist eine Geldstrafe von € 4.800,00, das sind rund 12% des Strafrahmens, schuld- und tatangemessen. Eine weitere Reduktion der Geldstrafe kommt im Hinblick auf die regelmäßigen widerrechtlichen Verbringungen erheblicher Zigarettenmengen in das Zollgebiet der Union nicht in Betracht. Gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG ist, wenn auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt wird, zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Unter Bedachtnahme auf die obigen Ausführungen zur Geldstrafe war die diesbezügliche Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend zu reduzieren und mit neun Tagen festzusetzen. Gemäß § 17 Abs. 2 lit. a FinStrG unterliegen dem Verfall die Sachen, hinsichtlich derer das Finanzvergehen begangen wurde, samt Umschließungen, somit die hier gegenständlichen Stangen Zigaretten. Stünde der Verfall zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis, so tritt gemäß § 17 Abs. 6 FinStrG an die Stelle des Verfalls nach Maßgabe des § 19 FinStrG die Strafe des Wertersatzes. Gemäß § 19 Abs. 1 lit. a FinStrG ist statt auf Verfall auf die Strafe des Wertersatzes zu erkennen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung feststeht, dass der Verfall unvollziehbar wäre. Gemäß § 19 Abs. 3 FinStrG entspricht die Höhe des Wertersatzes dem gemeinen Wert, den die dem Verfall unterliegenden Gegenstände im Zeitpunkt der Begehung des Finanzvergehens hatten; ist dieser Zeitpunkt nicht feststellbar, so ist der Zeitpunkt der Aufdeckung des Finanzvergehens maßgebend. Da die in den Jahren 2012 bis 2015 vom Beschuldigten eingeschmuggelten Zigaretten für einen Verfallsausspruch nicht mehr zur Verfügung stehen, ist gemäß § 19 Abs. 1 lit. a FinStrG statt auf Verfall auf die Strafe des Wertersatzes zu erkennen. Gemäß § 19 Abs. 3 FinStrG entspricht die Höhe der Wertersatzes dem gemeinen Wert, den die dem Verfall unterliegenden Gegenstände im Zeitpunkt der Begehung des Finanzvergehens hatten. Der gemeine Wert der Zigaretten (letztmalige Festsetzung des inländischen Kleinverkaufspreises mit € 0,205 pro Stück) beträgt unter Berücksichtigung der nunmehr festgestellten Reisefreimengen für 2012 bis 2015 jeweils € 1.558,00 und für 2015 € 3.239, in Summe somit € 7.913,00. Der Wertersatz war daher mit € 7.913,00 festzusetzen und dementsprechend die für den Fall der Uneinbringlichkeit des Wertersatzes festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe auf 14 Tage zu reduzieren. Stünde der Wertersatz zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis, so ist gemäß § 19 Abs. 5 FinStrG von seiner Auferlegung ganz oder teilweise abzusehen. Stellt man den Wert der geschmuggelten Zigaretten den darauf entfallenden Einfuhrabgaben gegenüber, so liegt ein objektives Missverhältnis des Wertersatzes zur Bedeutung der Tat nicht vor (vgl. dazu VwGH 27.1.2011, 2010/16/0150). In subjektiver Hinsicht hat der Beschuldigte in mehrfachen Angriffen den Tatbestand des Schmuggels auf geradezu systematische Weise in erheblichem Umfang verwirklicht, sodass ein auch nur teilweises Absehen vor der Auferlegung des Verfalls nicht in Betracht kommt, zumal die Sanktion auch unter generalpräventiven Aspekten zu betrachten ist. Die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 19 Abs. 5 FinStrG lagen somit nicht vor. Auch der vom Spruchsenat ausgesprochene Verfall gemäß § 35 Abs. 4 iVm § 17 Abs. 2 lit. a FinStrG hinsichtlich der zu Spruchpunkt b) beschlagnahmten Zigaretten war zu bestätigen. Die Höhe der Verfahrenskosten von € 480,00 ergibt sich aus § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG. Zahlungsaufforderung Die Geldstrafe, die Wertersatzstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG mit Ablauf eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und sind auf das Postscheckkonto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigen­falls Zwangs­voll­streckung durch­ge­führt und bei Unein­bring­lich­keit der Geld­strafe und der Wertersatzstrafe die Ersatz­frei­heits­strafen voll­zogen werden müssten. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Tatsächlich hat sich für die gegenständliche Entscheidung die vorzunehmende Beweiswürdigung als wesentlich erwiesen. Zu den Rechtsfragen wird auf die in der Entscheidung zitierte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Innsbruck, am 1. Juli 2019

Normen und Schlagworte

Schmuggel

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3300008/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.3300008.2018
Stammnummer
125531
Gültig
01.07.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF