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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5101470/2014

Aufwendungen einer Religionslehrerin für eine Studienreise, Seminare und Unterrichtsmaterial

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101470/2014vom 11.09.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Betreffend die – ebenfalls nach der Maßgabe des § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 zu würdigenden – Aufwendungen der Beschwerdeführerin für das Buch „Der lange Weg zum Frieden“ sowie für die Zeitschrift „Ferment“ ist darauf zu verweisen, dass Aufwendungen für Werke der Literatur sowie für Zeitschriften, die auch bei nicht in der Berufssparte des/der Steuerpflichtigen tätigen Personen von allgemeinem Interesse oder zumindest für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt sind, nach der stRsp des VwGH keine Werbungskosten darstellen (vgl für viele VwGH 16.10.2002, 98/13/0206). Dies gilt selbst dann, wenn aus den betreffenden Publikationen Anregungen für die berufliche Tätigkeit gewonnen werden können (VwGH 26.4.2000, 96/14/0098) Dass die Anschaffung des in Rede stehenden Buches sowie das Abonnement der Zeitschriften „Ferment“ dazu beitrugen, den Religionsunterricht für die SchülerInnen der Beschwerdeführerin interessanter zu gestalten, ist unbestreitbar. Zu abzugsfähigen Werbungskosten führen die getätigten Aufwendungen nach dem insoweit klaren Wortlaut des § 20 Abs 1 Z 2 lit. a EStG 1988 aber trotzdem nicht, wenn sie – ungeachtet ihrer Leistung zur Förderung der beruflichen Tätigkeit – als Aufwendungen „für die Lebensführung “ zu beurteilen sind (vgl zu einem ähnlichen Fall VwGH 26.4.2000, 96/14/0098). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 4. Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 BVG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Soweit im Beschwerdefall Rechtsfragen zu lösen waren, folgt das Bundesfinanzgericht der hg Rechtsprechung des VwGH. Die Frage der beruflichen oder privaten Bedingtheit einer Bildungsmaßnahme ist eine auf der Sachverhaltsebene zu behandelnde Tatfrage (VwGH 28.5.2008, 2006/15/0237). Tatfragen sind einer Revision nicht zugänglich, weshalb gemäß § 25a Abs 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden war. Linz, am 11. September 2019

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5101470/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.5101470.2014
Stammnummer
125433
Gültig
11.09.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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