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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100549/2008

Halber Sachbezug bei nicht ordnungsgemäßem Nachweis der Anzahl der Privatkilometer

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/3100549/2008vom 31.07.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Nach § 138 Abs 2 BAO haben die Abgabepflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119 BAO) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung. Nachdem die Sachbezugswerteverordnung im gegenständlichen Zusammenhang bereits ausdrücklich von "nachweislich" spricht und zudem keinerlei Gründe ersichtlich sind, weshalb ein entsprechender Nachweis nicht zugemutet werden könnte, reicht eine bloße Glaubhaftmachung nicht dafür aus, abweichend vom Sachbezug nach Abs 1 der genannten Verordnung einen geringeren Sachbezug nach Abs 2 anzusetzen. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich zum Thema "Sachbezug PKW", dass die Nachweisführung iSd § 4 Abs 2 der Verordnung nicht nur mit einem Fahrtenbuch erfolgen kann (vgl zB VwGH 7.8.2001, 97/14/0175). Der in § 4 Abs 2 der Verordnung geforderte Nachweis erfordert eine konkrete Behauptung betreffend die Anzahl der für Fahrtstrecken iSd § 4 Abs 1 der Verordnung zurückgelegten Kilometer und die Beibringung geeigneter Beweismittel (vgl zB VwGH 18.12.2001, 2001/15/0191). Auch besteht im Zusammenhang mit der Ermöglichung eines lückenlosen Nachvollzuges der getätigten Fahrten eine erhöhte Mitwirkungspflicht (vgl VwGH 23.11.2004, 2001/15/0083, mwN). Der Arbeitgeber ist für die Einhaltung der 500 km-Grenze beweispflichtig (vgl VwGH 27.7.2001, 2001/08/0076). Wenn das Ausmaß der privat gefahrenen Kilometer nicht entsprechend nachgewiesen wird, kann dem Ansatz eines Sachbezuges nach § 4 Abs 1 der Verordnung nicht mit Erfolg entgegengetreten werden (vgl VwGH 3.5.2000, 99/13/0186, VwGH 13.5.2009, 2006/08/0266, oder VwGH 24.6.2010, 2007/15/0238). Es liegt somit alleine in der Verantwortung der Beschwerdeführerin, die Abgabenbehörde oder das Bundesfinanzgericht durch Vorlage entsprechender Beweismittel in die Lage zu versetzen, den Ansatz des "nur" halben Sachbezugswertes anerkennen zu können (vgl auch Yildirim in PV-Info 8/2014, 22). Wenn sich nun aus der Rechtsprechung ergibt, dass der Nachweis des Ausmaßes der Privatkilometer nicht nur in Form eines ordnungsgemäß geführten Fahrtensbuches erfolgen kann, bedeutet dies jedoch nicht, dass dadurch die Mitwirkungs- und Nachweispflicht dem Grunde nach nur eingeschränkt oder nicht in dem erforderlichen Maß bestehen würde. Vielmehr müssen die notwendigen Informationen, die der Abgabenbehörde und auch dem Bundesfoinanzgericht eine wirksame Kontrolle der Richtigkeit und Vollständigkeit der Erfassung der durchgeführten Fahrten ebenso ermöglichen wie die Zuordnung jeder Fahrt zu den beruflichen bzw iSd Verordnung privaten Fahrten, vorhanden sein. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass es nicht die Aufgabe der Abgabenbehörde oder des Bundesfinanzgerichtes sein kann und ist, eine Vielzahl von Unterlagen zu durchforsten und sodann festzustellen, dass sich aus der Zusammenschau aller vorgelegten Unterlagen eine entsprechende Anzahl von Privatkilometern ergibt. Vielmehr ist es nach der Judikatur die Aufgabe der Arbeitgeberin, den entsprechenden Nachweis über das Ausmaß der Privatfahrten zu führen. Unrichtige Angaben zum Ausmaß der privaten Kilometer (=Nichtfeststellbarkeit des tatsächlichen Ausmaßes der privaten Kilometer) führen zwangsläufig dazu, dass es den vorgelegten Unterlagen an der Beweiskraft mangelt, der geforderte Nachweis einer "geringen" Privatnutzung somit nicht gelingt und der Ansatz des Sachbezuges nach § 4 Abs 1 Sachbezugswerteverordnung in Höhe des nicht "ermäßigten" Normalansatzes zu erfolgen hat (vgl neuerlich das Erkenntnis vom 24.6.2010). Es ist somit nicht an der Abgabenbehörde oder dem Bundefinanzgericht gelegen, den Nachweis einer Privatnutzung von über 500 km im Monatsschnitt zu führen, sondern liegt es alleine an der Arbeitgeberin, die den Ansatz des "halben Sachbezuges" begehrt, die Rechtsmäßigkeit der Inanspruchnahme der Begünstigung durch den Nachweis einer im Jahresschnitt unter 500 km monatlich liegenden Privatnutzung nachzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat in ihren Eingaben auf ein Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH 10.4.2008, VI R 38/06) verwiesen. In diesem Urteil hat der Bundesfinanzhof klare und eindeutige Aussagen zu einem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch getroffen. Auch wenn der Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuches im Gesetz nicht näher bestimmt ist, sind - so der Bundesfinanzhof auf seine Judikatur verweisend - die Voraussetzungen, die an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu stellen sind, im Wesentlichen geklärt. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss demnach zeitnah und in geschlossener Form geführt werden. Die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstandes müssen im Fahrtenbuch vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergegeben werden. Dabei ist jede einzelne berufliche Verwendung grundsätzlich für sich und mit dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des Fahrzeugs aufzuzeichnen. Besteht eine einheitliche berufliche Reise aus mehreren Teilabschnitten, so können diese Abschnitte miteinander zu einer zusammenfassenden Eintragung verbunden werden. Es genügt dann die Aufzeichnung des am Ende der gesamten Reise erreichten Kfz-Gesamtkilometerstands, wenn zugleich die einzelnen Kunden oder Geschäftspartner im Fahrtenbuch in der zeitlichen Reihenfolge aufgeführt werden, in der sie aufgesucht worden sind. Wird andererseits der berufliche Einsatz des Fahrzeugs zugunsten einer privaten Verwendung unterbrochen, so stellt diese Nutzungsänderung wegen der damit verbundenen unterschiedlichen steuerlichen Rechtsfolgen einen Einschnitt dar, der im Fahrtenbuch durch Angabe des bei Abschluss der beruflichen Fahrt erreichten Kilometerstands zu dokumentieren ist. Die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch müssen außerdem eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten. Sie müssen mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein. Weisen die Fahrtenbücher inhaltliche Unregelmäßigkeiten auf, kann dies die materielle Richtigkeit der Kilometerangaben in Frage stellen. Kleinere Mängel führen jedoch nach Ansicht des Bundesfinanzhofes nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuches, wenn trotz bestehender Mängel noch eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben gegeben und der Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung des Dienstwages möglich ist. Ausgehend von dieser Rechtsprechung, die dem Grunde nach auch auf das österreichische Recht übertragen werden kann, müssen für den Fall, dass kein Fahrtenbuch geführt wird, aus den vorliegenden Beweismitteln jene Informationen hervorgehen, die letztlich keine begründeten Zweifel an der Behauptung entstehen lassen, die Anzahl der privat gefahrenen Kilometer würde im Jahresschnitt 500 km monatlich nicht übersteigen. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin "Fahrtenbücher", Reparaturrechnungen und Aufstellungen über die "beruflichen Fahrten" vorgelegt. Darüber hinaus wurden über Vorhalt weitere Unterlagen betreffend den Dienstnehmer [DN2] nachgereicht, während den Dienstnehmer [DN1] betreffend keine weiteren Nachweise vorgelegt wurden. Insbesondere blieb auch das Ersuchen um Beibringung der Buchhaltungskonten, auf welchen die Nächtigungskosten der beiden Dienstnehmer vermerkt sind, ungehört. Wie oben bereits ausführlich dargestellt, kann durch die vorgelegten Unterlagen der durch die Sachbezugswerteverordnung geforderte Nachweis einer Privatnutzung von im Jahresschnitt maximal 500 km monatlich nicht erbracht werden. Damit ist entsprechend § 4 Abs 1 der Sachbezugswerteverordnung und den zur Berechnung der Höhe des Sachbezuges unbestrittenen Ausführungen im Bericht über die Außenprüfung ein Sachbezug von monatlich € 510,00 für den Zeitraum Jänner 2003 bis Dezember 2004 und von monatlich € 600,00 für den restlichen Prüfungszeitraum anzusetzen, was mit den bekämpften Bescheiden bereits erfolgt ist. Hinsichtlich der sich neu ergebenden (Jahres-)Bemessungsgrundlagen für die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag wird auf die Seiten 8 und 9 des Berichtes verwiesen. 5. Zulässigkeit einer Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall hat der Senat auf Basis des festgestellten Sachverhaltes in Einklang mit der einheitlichen Rechtsprechung des Verrwaltungsgerichtshofes zum Sachbezug für die Privatnutzung arbeitgebereigener Kraftfahrzeuge entschieden, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Innsbruck, am 31. Juli 2019

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100549/2008
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.3100549.2008
Stammnummer
125389
Gültig
31.07.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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