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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5101460/2017

Abtretung eines Übereignungsanspruches

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101460/2017vom 29.08.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Im gegenständlichen Beschwerdefall liegt der Schwerpunkt des Verfahrens zudem auf der Auslegung der von den Parteien abgeschlossenen Verträge. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Beschluss vom 10.09.2018, Ra 2018/16/0119, folgenden Rechtssatz 1 verfasst: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann einer Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet (vgl. etwa VwGH 22.04.2015, Ra 2015/16/0020, sowie 04.02.2016, Ra 2015/16/0140). Der Frage, ob besondere Umstände des Einzelfalles auch eine andere Auslegung einer Erklärung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung im besagten Sinne zu (vgl. VwGH 22.04.2015, Ra 2015/16/0020; 04.02.2016, Ra 2015/16/0140; 13.09.2016, Ra 2016/16/0077; 28.09.2016, Ra 2016/16/0084; 29.06.2017, Ra 2017/16/0088, und 19.09.2017, Ra 2017/16/0111, jeweils betreffend Fragen der Auslegung und deren mangelnde grundsätzliche Bedeutung). Auslegungsfragen stellen sohin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar. Salzburg-Aigen, am 29. August 2019

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5101460/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.5101460.2017
Stammnummer
125353
Gültig
29.08.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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